LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO

published on 28/07/2010 12:29
LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Göttinger Gruppe / Securenta - Anwalt für Kapitalmarktrecht - Bankrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wir haben bereits darüber berichtet, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Securenta AG Zahlungen an Anleger, die noch vor der Insolvenz von diesen erstritten wurden, nach § 133 InsO angefochten hat. (den Beitrag „Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der Securenta – müssen Anleger die Gelder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen?“ verlinken) Mittlerweile sind die Verfahren, in denen eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen ist, vor verschiedenen Gerichten anhängig und werden verhandelt.

 In einem von uns vertretenen Fall ist das Landgericht Berlin in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2010 unserer Argumentation gefolgt und hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es in diesem speziellen Fall ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nicht sieht.

Der Hauptstreitpunkt in diesen Fallkonstellationen ist der, ob der Anleger im Zeitpunkt der Zahlung an sich wusste,  dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass diese Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligte. Dann wird nämlich die nach § 133 InsO erforderliche Kenntnis des Anlegers von der Gläubigerbenachteiligung vermutet. Der Insolvenzverwalter führt hier regelmäßig eine BGH – Rechtsprechung (Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07) an. Danach reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Das ist danach denn der Fall, wenn der spätere Anfechtungsgegner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Allerdings ist diese Rechtsprechung auf die hier vorliegenden Fallkonstellationen nicht ohne weiteres übertragbar. Denn im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall ist es hier gerade nicht so, dass aufgrund einer längeren Geschäftsverbindung über einen längeren Zeitraum Verbindlichkeiten aufgelaufen sind. Außerdem hatten die Anleger zumeist keinen Einblick in die wirtschaftliche Situation der Securenta AG. In vielen Fällen kam es auch nicht zu erheblichen Zahlungsverzögerungen. Die Zahlungen erfolgten häufig nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das allein dürfte für die Annahme der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aber nicht ausreichen. 

Das Landgericht Berlin folgte dieser Argumentation. Allerdings wies es darauf hin, dass es vergleichbare obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier streitigen Fragen derzeit nicht gibt und die hier auftretenden Rechtsfragen auch anders beurteilt werden könnten. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage bleibt abzuwarten. Im Interesse und auf Wunsch der Mandantschaft kam es wegen der derzeitigen Rechtsunsicherheit in unserem Fall im Ergebnis zu einer vergleichsweisen Einigung mit dem Insolvenzverwalter.


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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehend
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.