Arbeitsrecht: Zeitsoldat kann wegen außerdienstlicher Straftat entlassen werden
Bitte beachten Sie auch die folgenden Ausführungen:
Zur Entfernung eines stehlenden Polizeibeamten aus dem Dienst
Die fristlose Entlassung eines wegen Tank- und Mietbetrugs wiederholt zu Geldstrafen verurteilten Soldaten auf Zeit im Range eines Stabsunteroffiziers ist rechtens.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines mehrfach vorbestraften Zeitsoldaten. Dieser hatte in fünf Fällen sein Auto betankt und dann erklärt, dass er kein Geld dabei hat. Seine Zusagen, wiederzukommen um zu bezahlen, hatte er entsprechend seinem vorgefassten Entschluss nicht eingehalten. Außerdem hatte er eine Wohnung angemietet, aber entsprechend seinem vorgefassten Entschluss die Miete nicht gezahlt.
Das VG bestätigte mit seiner Entscheidung die vom Befehlshaber im Wehrbereichskommando verfügte fristlose Entlassung des Soldaten kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit. Der Stabsunteroffizier habe schuldhaft seine soldatische Dienstpflicht verletzt, sich außerdienstlich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit sei erschüttert. Zudem sei zu befürchten, dass er auch zukünftig vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Dafür spreche insbesondere, dass er selbst nach der disziplinarrechtlichen Erteilung eines strengen Verweises wegen eines Tankbetrugs noch drei weitere Tankbetrugsdelikte begangen habe. Außerdem habe er bei einem Tankbetrug zum Nachweis seiner Zahlungswilligkeit seinen Dienstausweis vorgelegt. Ohne durchgreifende Reaktion des Dienstherrn könnten in der Öffentlichkeit grundlegende Zweifel an der Rechtstreue der Soldaten der Bundeswehr entstehen. Außerdem bestünde die Gefahr einer Nachahmung durch andere Soldaten. Von daher sei die Entlassung kurz vor dem Dienstzeitende rechtens, auch wenn der Soldat damit finanzielle Vorteile anlässlich des regulären Ausscheidens aus dem Dienst verliere (VG Mainz, 6 K 405/06.MZ).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.
moreResultsText