Arbeitsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung

published on 26/10/2007 11:22
Arbeitsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Vom Arbeitgeber erlassene elementareSicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichenGesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingteinzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das wurde in einem Verfahren vor demLandesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein deutlich. Im Mittelpunkt desVerfahrens stand ein rund 50 Jahre alter, lediger und seit 20 Jahren beimArbeitgeber beschäftigter Maschinenführer. Dieser hatte mit einem Kollegen eineindustrielle Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wiederangefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in ein hin- undherfahrendes Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. DerArbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweiseordentlich.  

 

 

Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dassdie Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstelle.Diese sei an sich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisseszu rechtfertigen. Dazu könne ausnahmsweise sogar auf eine vorherige Abmahnungverzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seinesFehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeberdieses toleriere. Im konkreten Fall hielt das LAG trotz der schwerwiegendenFolgen für die Gesundheit des Kollegen die fristlose, hilfsweise ordentlicheKündigung mangels vorheriger Abmahnung jedoch für nicht rechtens. DieSicherheitsvorschriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall denBetrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthalts einesMitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten dieVorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reinigungspraxis früher zumindeststillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeineArbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglicheine Abmahnung an, nicht dagegen eine Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa150/07).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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