Kreuzungsunfall: Auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten kann nicht vertraut werden, es besteht eine Wartepflicht

published on 30/10/2014 10:30
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Wem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, trägt gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an einem Unfall.
Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auf. Der Entscheidung lag eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Die Richter machten deutlich, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen dürfe, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Diese müsse im Einzelfall zu der Annnahme des Wartepflichtigen geführt haben, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Eine solche Vertrauensgrundlage könne z.B. in einer eindeutigen Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber in dem Beginn des Abbiegemanövers liegen. Nur dann könne darauf vertraut werden, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der Vorfahrtberechtigte neben dem irreführenden Blinken seine Geschwindigkeit deutlich reduziert hatte. Das reichte den Richtern als besonderer zusätzlicher Umstand und führet im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 70:30.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2014, (Az.: 7 U 1876/13).

Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit deutlich reduziert.

Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten in diesem Sinn missverständlich ist, ist gemäß § 17 StVG gleichwohl dem Wartepflichtigen regelmäßig ein höherer Haftungsanteil zuzuordnen.


Gründe:

Die wechselseitig erhobenen Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie sind - teilweise - begründet, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern war.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt , der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht ausgeübt ; der Wartepflichtige darf also niemals „blindlings“ auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen. Anders als das Landgericht angenommen hat, ist nicht erforderlich, dass über das Blinken nach rechts hinaus kumulativ neben einer eindeutigen Geschwindigkeitsreduktion, die auf ein Abbiegen hindeutet, zusätzlich ein Einordnen nach rechts gegeben sein muss. Dies wird zwar - erst recht - den Schluss rechtfertigen, dass der Blinkende ein Abbiegen plant, doch ist lediglich erforderlich, dass neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen dafür gegeben ist, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt.

Gemessen daran war der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe neben einem eindeutigen Blinken nach rechts auch seine Geschwindigkeit maßgeblich reduziert, so dass bei dem hinter dem Kläger fahrenden Zeugen P. der Eindruck entstanden sei, der Vorausfahrende würde nun nach rechts abbiegen, im Wege der Beweisaufnahme nachzugehen. Zwar haben die Beklagten keine exakten Angaben zur behaupteten „deutlichen“ Geschwindigkeitsverminderung gemacht, doch genügt dies -regelmäßig - für einen dem Beweis zugänglichen substantiierten Sachvortrag, zumal der Wartepflichtige andernfalls genötigt würde, vermeintlich genau bezifferte Angaben zur Geschwindigkeitsreduktion ins Blaue hinein aufzustellen. Erforderlich, aber auch genügend ist in diesen Fällen, wenn der Wartepflichtige darlegt und und unter Beweis stellt, dass der Vorfahrtberechtigte seine Geschwindigkeit so deutlich verringerte, dass bei objektiver Würdigung der Eindruck bei dem Wartepflichtigen entstehen musste, er könne gefahrlos auf die Vorfahrtstraße auffahren.

Nach der Rechtsprechung sind zwar Zeugenangaben zu gefahrenen Geschwindigkeiten, von eng umgrenzten Ausnahmefällen abgesehen, regelmäßig ohne großen Beweiswert. Anderes gilt nach Überzeugung des Senats aber für die Frage, ob ein Pkw im oben genannten Sinne seine Geschwindigkeit maßgeblich reduziert. Dies gilt jedenfalls für jene Zeugen, die sich in einer Position befinden, aus der heraus sich diese Verminderung der Geschwindigkeit gut beobachten lässt. Insbesondere gilt dies für Zeugen, die hinter dem abbremsenden Vorfahrtberechtigten fahren und selbst auf dieses Abbremsen reagieren.

Im Ergebnis der deshalb ergänzend durchgeführten Vernehmung der wechselseitig aufgebotenen Zeugen steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger über das bloße Blinken nach rechts hinaus auch seine Geschwindigkeit in Annäherung an die wartende Wartepflichtige so maßgeblich reduzierte, dass bei dieser nachvollziehbar der Eindruck entstand, der Kläger wolle vor ihr nach rechts einbiegen.

Zwar konnte die als Zeugin vernommene Fahrerin des Beklagten-Pkw, die Zeugin Z., letztlich lediglich bekunden, dass der Kläger rechts blinkte. Ob er auch seine Geschwindigkeit maßgeblich reduzierte, konnte sie nicht sicher sagen. Der Kläger hat ein dergestalt missverständliches Blinken im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch nicht bestritten, sondern konnte sich hieran nicht mehr erinnern. Angesichts der vorgelegten Lichtbilder geht der Senat davon aus, dass auch mit Blick auf die spätere Aufteilung der Fahrbahn in zwei Spuren ein Blinken nach rechts vor Passieren der Einfahrt verfrüht und deshalb objektiv geeignet war, Missverständnisse bei den Wartepflichtigen auszulösen. Der Zeuge P. hat darüber hinaus detailreich, sachlich und ohne jedweden Belastungseifer, für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend, geschildert dass er aufgrund der verlangsamten Fahrweise des Klägers noch weit vor Erreichen der Einfahrt zum Lebensmittelmarkt letztlich den Eindruck gewonnen hatte, dass dieser in den Lebensmittelmarkt einfahren wolle, nachdem er zuvor noch angenommen hatte, der Kläger habe versehentlich vergessen, seinen Blinker zurückzusetzen. Auch aus seiner Sicht war das Blinken nach rechts deshalb irreführend. Auf mehrfachen Vorhalt des Senats ist er - im Kern - letztlich bei seiner Schilderung verblieben, dass für ihn mit Blick auf die nahende Einfahrt der Eindruck entstanden war, der Kläger wolle nach rechts abbiegen, nicht nur wegen des Blinkens nach rechts, sondern auch wegen einer von ihm wahrgenommenen deutlichen Geschwindigkeitsverringerung, wie diese angesichts der vorausliegenden Einfahrt angezeigt gewesen wäre. Demgegenüber konnte die ebenfalls als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers, die den Unfall als Beifahrerin im klägerischen Pkw erlebt hat, letztlich keinerlei detaillierten Angaben zu dem Geschehen vor dem eigentlichen Unfall machen. In der Gesamtschau ist der Beklagten deshalb der Nachweis eines unfallmitursächlichen, missverständlichen Verkehrsverhaltens des Klägers, mithin eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, geglückt.

Im Ergebnis dessen sind die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG gegeneinander abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt bei einem Aufeinandertreffen von Vorfahrtverstoß einerseits und missverständlichem Verhalten andererseits derjenige Unfallbeteiligte die Hauptverantwortung, dem der Vorfahrtverstoß zur Last fällt. Insoweit hält der Senat auch im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 70:30 zulasten der Beklagten, die sich die Vorfahrtverletzung ihrer Versicherten zurechnen lassen muss, für insgesamt angemessen und sachgerecht.

Was die eingeklagten Schadensbeträge anlangt, sind der vom Landgericht berücksichtigte Reparaturaufwand und der geltend gemachte Nutzungsausfall in der Berufungsinstanz nicht weiter angegriffen worden.

Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass das Landgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Kostenpauschale von 30,00 €, statt richtig 25,00 €, zugrunde gelegt hat. Soweit einem Geschädigten weitere, besondere Kosten im Rahmen der Schadensbeseitigung entstehen, steht es ihm frei, dies nicht über die Kostenpauschale, sondern durch konkrete Schadensdarlegung geltend zu machen.

Soweit die vom Landgericht angenommene Höhe der Wertminderung angegriffen worden ist, dringt die Berufung nicht durch. Die Parteien haben sich insoweit wechselseitig auf divergierende Privatsachverständigengutachten bezogen. Solche sind regelmäßig nur konkretisierter Sachvortrag der Parteien, ersetzen also einen Beweisantritt nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass angesichts der hier im Raum stehenden Größenordnung das Landgericht unter Hinweis auf § 287 ZPO einen zwischen den dargelegten Größenordnungen liegenden Wertansatz gewählt hat. Dass dieser Wert nicht das arithmetische Mittel zwischen beiden Größen darstellt , ist ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem § 287 ZPO dem Tatrichter insoweit ein weites Schätzermessen eröffnet.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht allerdings die von der Klage geltend gemachten, unstreitig in Rechnung gestellten, Sachverständigenkosten nicht in Gänze berücksichtigt. Abgesehen davon, dass eine - unterstellt - fehlerhafte Abrechnung des Privatsachverständigen letztlich eine Rechts-, nicht eine der Schätzung unterfallende Tatsachenfrage darstellen würde, ist hier allein maßgeblich, dass ausweislich der - auch nicht in Zweifel gezogenen - Anlage K1 dem Kläger unfallbezogen exakt der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Rechnung gestellt worden ist. Der Kläger als Geschädigter hatte demnach zunächst einen Freistellungsanspruch, der sich nach Fristsetzung bzw. Weigerung des Ersatzpflichtigen automatisch in einen Anspruch auf Zahlung der zur Freistellung erforderlichen Summe wandelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hätte erkennen können oder müssen, dass dieser Betrag zu hoch angesetzt ist , sind nicht vorgetragen worden.

Zusammenfassend ergibt sich deshalb folgende Schadensaufstellung:

Reparaturkosten: 7.516,40 €

Wertminderung: 700,00 €

Sachverständigenkosten: 1.011,95 €

Nutzungsausfall: 850,00 €

Kostenpauschale: 25,00 €

insgesamt: 10.103,35 €

Hieraus folgt bei einer Quote von 70% ein ersatzfähiger Betrag von 7.072,34 €, abzüglich der bereits bezahlten 4.817,70 € ergibt sich der titulierte Betrag.

Unter Berücksichtigung des dergestalt angemessenen Gegenstandswerts errechnet sich auch der vom landgerichtlichen Urteil abweichende Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen ist der Ausspruch des Landgerichts zu den geschuldeten Verzugszinsen nicht angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht unter Berücksichtigung der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel auf §§ 3 ZPO, 47, 45 GKG. Gründe, die Revision zuzulassen , bestehen nicht.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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21/06/2012 11:17

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21/01/2009 14:09

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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.