Kitaplatzklage: Eltern haben Anspruch auf Übernahme Kosten einer privaten Kindertagesstätte
AoLs
Authors
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2.187,77 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren Ersatz der Aufwendungen für die Betreuung der Klägerin zu 2) in einer privaten Kinderkrippe in Höhe von 2.244,34 € in der Zeit vom 8. April bis 16. Oktober 2011.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) begann am 8. Juni 2010 ihr Referendariat für das Lehramt in H. und R.
Die Klägerin zu 1) hat erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Kindergartenplatzes in A-Stadt beantragt. Ab dem 12. Juli 2010 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) in der privaten „Krippe Bretzelchen e. V“ in A-Stadt-Bretzenheim unter. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten und ab Oktober 2011 auf 397,00 € zuzüglich Verpflegungskosten. Ab dem 14. Oktober 2011 brachte die Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) in dem städtischen Kindergarten Kreyssigstraße in A-Stadt unter.
Die Klägerin zu 1) hat am 14. Oktober 2010 bei der Beklagten die Übernahme des Beitrags für den Besuch der „Krippe Bretzelchen e. V.“ beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2011 abgelehnt, da das Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liege. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin zu 1) hat am 22. September 2011 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für den privaten Krippenplatz begehrt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage im Einverständnis mit der Beklagten um die Klägerin zu 2) erweitert.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen ein derartiger Ersatzanspruch zustehe, da trotz rechtzeitiger Anmeldung der Klägerin zu 2) diese nicht mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres, sondern erst zum 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz erhalten habe. Die Unterbringung der Klägerin zu 2) in der Kindertagesstätte „Bretzelchen“ sei wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile erforderlich gewesen.
Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet. Nach §§ 5, 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG bestehe ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr. Hieraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch für anderweitig angefallene Betreuungskosten. Ein Anspruch auf Beitragsübernahme gemäß § 90 SGB VIII habe ausweislich des Ablehnungsbescheides vom 12. Juli 2011 nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der ihnen infolge des fehlenden Kindergartenplatzes für die Klägerin zu 2) entstandenen Kosten in Höhe von 2.187,77 € nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zusteht.
Die Klage ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da die Klägerinnen sich für ihr Begehren auf das Institut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs berufen können, der in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt, und dem allgemeinen Verwaltungsrecht zuzuordnen ist, so dass - trotz des ursprünglich formulierten Begehrens auf Schadensersatz - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
Für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass es eines Vorverfahrens bedarf.
Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin zu 2) nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) zusteht. Der Klägerin zu 2) steht möglicherweise ein Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 5 Abs. 1 KiTaG i. V. m. mit den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu.
Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist die durch die Einbeziehung der Klägerin zu 2) vorgenommene Klageänderung zulässig, da die Beklagte dieser Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 zugestimmt hat.
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsteht der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dann auf die Wiederherstellung des ursprünglichen durch hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs sind dabei grundsätzlich allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt im Wege der Naturalherstellung gerichtet. Eine Geldrestitution kann dabei aber in Betracht kommen, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen.
Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt dabei als Sanktionsrecht dem jeweiligen sachlichen Recht. Mit seiner Verwirklichung soll grundsätzlich jener rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes soll dem Verpflichteten indessen nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Hoheitsträger verbunden ist. Im äußersten Falle fehlender Zumutbarkeit ist es naheliegend, dass sich ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen, der nur wegen Unzumutbarkeit zu versagen ist, dann als sogenannter „Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch“ in einem Anspruch auf Entschädigung als Surrogat fortsetzt, wenn die Gründe der Unzumutbarkeit allein oder doch überwiegend in der Handlungssphäre des durch den Anspruch verpflichteten Hoheitsträgers liegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 1) und zu 2) liegt ein Eingriff in ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte vor.
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG folgt unmittelbar, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters selbst Inhaberin des Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes ist. Hingegen betrifft die dem Grundsatz nach in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG angeordnete Beitragserhebung naturgemäß die Eltern des Kindes, welche somit auch durch die in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden. Da sich die finanzielle Belastung der Eltern durch eine anderweitige, entgeltliche Unterbringung des Kindes als unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kindergartenplatzes manifestiert und § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG insoweit keinen Normadressaten nennt, sind sowohl das Kind als auch seine Eltern gleichermaßen in ihnen zustehenden subjektiv-öffentlich Rechten betroffen und daher anspruchsberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG wurde ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 15/773 S. 5) gerade deshalb eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Familien zu erreichen.
Die Beklagte hat in diese Rechte der Klägerinnen eingegriffen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat für die Klägerin zu 2) ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat das Jugendamt zu „gewährleisten“, dass für „jedes“ Kind „rechtzeitig“ ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird. Damit wird dem Jugendhilfeträger durch das Gesetz in zeitlicher und personeller Hinsicht eine umfassende Garantenstellung auferlegt, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen. Diese Garantenpflicht wird nochmals bestätigt durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach das Jugendamt „zu gewährleisten hat“, dass die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Hierbei muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG „sichergestellt“ sein, dass für „jedes“ Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 KiTaG ein Platz zur Verfügung steht.
Da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus diesen Vorschriften nicht nachgekommen ist, weil sie der Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat, liegt ein Eingriff in das Recht der Klägerin zu 2) aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG vor. Dieser Eingriff betrifft zugleich die damit korrespondierende Rechtsstellung der Klägerin zu 2) bezüglich eines Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG.
Dieser Eingriff dauert im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch an, da die finanziellen Einbußen durch die kostenpflichtige Unterbringung der Klägerin zu 2) noch nicht ausgeglichen sind. Dabei ist zu sehen, dass die Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz für die Klägerin zu 2) in eine Vermögenseinbuße für die Klägerin zu 1) und damit in einen Eingriff in deren Rechte umgeschlagen ist, da die vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG versprochene Beitragsfreiheit unerfüllt geblieben ist.
Da der Folgenbeseitigungsanspruch nach den oben genannten Grundsätzen im Falle der Unzumutbarkeit seiner Erfüllung durch tatsächliches Verwaltungshandeln in einen auf Geldersatz gerichteten Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch umwandelt, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Geldersatz zu.
Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes und der damit verbundenen altersgerechten Betreuung durch die Beklagte zum zweiten Lebensjahr jedoch nicht nur unzumutbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden, so dass hierdurch erst recht die Bejahung eines Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs angezeigt ist. Dies gilt umso mehr als die Ursache des Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen ausschließlich durch die Beklagte zu verantworten ist. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte - auch - im Falle der Klägerin zu 2) zur Schaffung und Sicherstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes verpflichtet. Diese Gewährleistung wird der Beklagten vom Gesetz ohne Einschränkungen oder Ausnahmen abgefordert. So hat der Gesetzgeber (LT-Drucks. 14/4453, S. 19) in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 5 Abs. 1 KiTaG ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zugrunde liegt.
Der Anspruch der Klägerinnen umfasst jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.187,77 €. Die von den Klägerinnen mit der Klageforderung in Höhe von 2.244,34 € ebenfalls geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € sind nicht erstattungsfähig.
Der vorliegende Folgenbeseitigungserstattungsanspruch deckt nur Eingriffe insoweit ab, als der Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 13 Abs. 5 Satz 3 KiTaG auf einen beitragsfreien Krippenplatz berührt ist. Nach § 13 Abs. 1 KiTaG ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Beitrag für die Deckung der Personalkosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und dem „gesonderten Beitrag“ für das Mittagessen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG. Die Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens bezieht sich nicht auf den gesonderten Beitrag für Mittagessen nach § 13 Abs. 11 Satz 2 KiTaG.
Nach dieser gesetzlichen Systematik sind daher die entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € im Gegensatz zu den Unterbringungskosten in Höhe von 2.187,77 € nicht erstattungsfähig. Im vorliegenden Verfahren können daher die Klägerinnen insoweit keine Erstattung verlangen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2.187,77 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerinnen begehren Ersatz der Aufwendungen für die Betreuung der Klägerin zu 2) in einer privaten Kinderkrippe in Höhe von 2.244,34 € in der Zeit vom 8. April bis 16. Oktober 2011.
- 2
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) begann am 8. Juni 2010 ihr Referendariat für das Lehramt in H. und R..
- 3
Die Klägerin zu 1) hat erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Kindergartenplatzes in A-Stadt beantragt. Ab dem 12. Juli 2010 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) in der privaten „Krippe B... e.V“ in A-Stadt-B. unter. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten und ab Oktober 2011 auf 397,00 € zuzüglich Verpflegungskosten. Ab dem 14. Oktober 2011 brachte die Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) in dem städtischen Kindergarten K. Straße in A-Stadt unter.
- 4
Die Klägerin zu 1) hat am 14. Oktober 2010 bei der Beklagten die Übernahme des Beitrags für den Besuch der „Krippe B... e.V.“ beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2011 abgelehnt, da das Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liege. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch eingelegt.
- 5
Die Klägerin zu 1) hat am 22. September 2011 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für den privaten Krippenplatz begehrt.
- 6
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage im Einverständnis mit der Beklagten um die Klägerin zu 2) erweitert.
- 7
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen ein derartiger Ersatzanspruch zustehe, da trotz rechtzeitiger Anmeldung der Klägerin zu 2) diese nicht mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres, sondern erst zum 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz erhalten habe. Die Unterbringung der Klägerin zu 2) in der Kindertagesstätte „B...“ sei wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile erforderlich gewesen.
- 8
Die Klägerinnen beantragen,
- 9
die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie hält die Klage für unbegründet. Nach §§ 5, 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG bestehe ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr. Hieraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch für anderweitig angefallene Betreuungskosten. Ein Anspruch auf Beitragsübernahme gemäß § 90 SGB VIII habe ausweislich des Ablehnungsbescheides vom 12. Juli 2011 nicht bestanden.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der ihnen infolge des fehlenden Kindergartenplatzes für die Klägerin zu 2) entstandenen Kosten in Höhe von 2.187,77 € nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zusteht.
- 15
Die Klage ist zulässig.
- 16
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da die Klägerinnen sich für ihr Begehren auf das Institut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs berufen können, der in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt, und dem allgemeinen Verwaltungsrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 4 C 24/91), so dass – trotz des ursprünglich formulierten Begehrens auf Schadensersatz – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
- 17
Für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass es eines Vorverfahrens bedarf.
- 18
Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin zu 2) nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungs-entschädigungsanspruchs i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) zusteht. Der Klägerin zu 2) steht möglicherweise ein Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 5 Abs. 1 KiTaG i.V.m. mit den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu.
- 19
Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist die durch die Einbeziehung der Klägerin zu 2) vorgenommene Klageänderung zulässig, da die Beklagte dieser Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 zugestimmt hat.
- 20
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
- 21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 15. Juni 2011, Az.: 9 C 4/10 – JURIS – und Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: 1 B 13/10 – JURIS – jeweils m.w.N.) entsteht der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dann auf die Wiederherstellung des ursprünglichen durch hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs sind dabei grundsätzlich allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt im Wege der Naturalherstellung gerichtet. Eine Geldrestitution kann dabei aber in Betracht kommen, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –).
- 22
Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt dabei als Sanktionsrecht dem jeweiligen sachlichen Recht. Mit seiner Verwirklichung soll grundsätzlich jener rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes soll dem Verpflichteten indessen nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Hoheitsträger verbunden ist. Im äußersten Falle fehlender Zumutbarkeit ist es naheliegend, dass sich ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen, der nur wegen Unzumutbarkeit zu versagen ist, dann als sogenannter „Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch“ in einem Anspruch auf Entschädigung als Surrogat fortsetzt, wenn die Gründe der Unzumutbarkeit allein oder doch überwiegend in der Handlungssphäre des durch den Anspruch verpflichteten Hoheitsträgers liegen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 4 C 24/91 – JURIS –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
- 23
Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 1) und zu 2) liegt ein Eingriff in ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte vor.
- 24
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG folgt unmittelbar, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters selbst Inhaberin des Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes ist (so auch Gerstein/Roth/Käseberg/Langer/Meiswinkel, Kommentar zur Kindertagesbetreuung in Rheinland Pfalz, Rdn. 5 zu § 5 KiTaG). Hingegen betrifft die dem Grundsatz nach in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG angeordnete Beitragserhebung naturgemäß die Eltern des Kindes, welche somit auch durch die in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden. Da sich die finanzielle Belastung der Eltern durch eine anderweitige, entgeltliche Unterbringung des Kindes als unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kindergartenplatzes manifestiert und § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG insoweit keinen Normadressaten nennt, sind sowohl das Kind als auch seine Eltern gleichermaßen in ihnen zustehenden subjektiv-öffentlich Rechten betroffen und daher anspruchsberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG wurde ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 15/773 S. 5) gerade deshalb eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Familien zu erreichen.
- 25
Die Beklagte hat in diese Rechte der Klägerinnen eingegriffen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat für die Klägerin zu 2) ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.
- 26
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat das Jugendamt zu „gewährleisten“, dass für „jedes“ Kind „rechtzeitig“ ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird. Damit wird dem Jugendhilfeträger durch das Gesetz in zeitlicher und personeller Hinsicht eine umfassende Garantenstellung auferlegt, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen. Diese Garantenpflicht wird nochmals bestätigt durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach das Jugendamt „zu gewährleisten hat“, dass die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Hierbei muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG „sichergestellt“ sein, dass für „jedes“ Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 KiTaG ein Platz zur Verfügung steht.
- 27
Da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus diesen Vorschriften nicht nachgekommen ist, weil sie der Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat, liegt ein Eingriff in das Recht der Klägerin zu 2) aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG vor. Dieser Eingriff betrifft zugleich die damit korrespondierende Rechtsstellung der Klägerin zu 2) bezüglich eines Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG.
- 28
Dieser Eingriff dauert im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch an, da die finanziellen Einbußen durch die kostenpflichtige Unterbringung der Klägerin zu 2) noch nicht ausgeglichen sind. Dabei ist zu sehen, dass die Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz für die Klägerin zu 2) in eine Vermögenseinbuße für die Klägerin zu 1) und damit in einen Eingriff in deren Rechte umgeschlagen ist, da die vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG versprochene Beitragsfreiheit unerfüllt geblieben ist.
- 29
Da der Folgenbeseitigungsanspruch nach den oben genannten Grundsätzen im Falle der Unzumutbarkeit seiner Erfüllung durch tatsächliches Verwaltungshandeln in einen auf Geldersatz gerichteten Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch umwandelt, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Geldersatz zu.
- 30
Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes und der damit verbundenen altersgerechten Betreuung durch die Beklagte zum zweiten Lebensjahr jedoch nicht nur unzumutbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden, so dass hierdurch erst recht die Bejahung eines Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs angezeigt ist. Dies gilt umso mehr als die Ursache des Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen ausschließlich durch die Beklagte zu verantworten ist. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte – auch – im Falle der Klägerin zu 2) zur Schaffung und Sicherstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes verpflichtet. Diese Gewährleistung wird der Beklagten vom Gesetz ohne Einschränkungen oder Ausnahmen abgefordert. So hat der Gesetzgeber (LT-Drucks. 14/4453, S. 19) in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 5 Abs. 1 KiTaG ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zugrunde liegt.
- 31
Der Anspruch der Klägerinnen umfasst jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.187,77 €. Die von den Klägerinnen mit der Klageforderung in Höhe von 2.244,34 € ebenfalls geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € sind nicht erstattungsfähig.
- 32
Der vorliegende Folgenbeseitigungserstattungsanspruch deckt nur Eingriffe insoweit ab, als der Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 13 Abs. 5 Satz 3 KiTaG auf einen beitragsfreien Krippenplatz berührt ist. Nach § 13 Abs. 1 KiTaG ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Beitrag für die Deckung der Personalkosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und dem „gesonderten Beitrag“ für das Mittagessen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG. Die Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens bezieht sich nicht auf den gesonderten Beitrag für Mittagessen nach § 13 Abs. 11 Satz 2 KiTaG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Az.: 7 A 10431/09 – JURIS –).
- 33
Nach dieser gesetzlichen Systematik sind daher die entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € im Gegensatz zu den Unterbringungskosten in Höhe von 2.187,77 € nicht erstattungsfähig. Im vorliegenden Verfahren können daher die Klägerinnen insoweit keine Erstattung verlangen.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.
- 35
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 36
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
- 37
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit liegt es nämlich im allgemeinen Interesse, die Frage zu klären, ob bei Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz finanzielle Einbußen auszugleichen sind.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.