Kindesunterhalt: Titel gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort

published on 29/03/2007 20:41
Kindesunterhalt: Titel gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird-OLG Koblenz, 7 WF 1042/06

Diese Entscheidung begründete das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz damit, dass sich hierdurch am Grund der Unterhaltspflicht nichts ändere. Nach Ansicht der Richter gelte Gleiches, wenn das Kind heirate. Hierdurch erlösche der Anspruch nicht. Es trete vielmehr der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück. Wolle sich der Unterhaltsschuldner gegen seine weitere Zahlungsverpflichtung zur Wehr setzen, sei daher die Vollstreckungsgegenklage nicht die statthafte Klageart. Er müsse vielmehr eine Abänderungsklage erheben (OLG Koblenz, 7 WF 1042/06).


Show what you know!
86 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

18/01/2018 16:41

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Familienrecht Berlin
28/06/2018 11:37

Leistet das unterhaltsberechtigte Kind ein freiwilliges soziales Jahr ab, besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich weiter fort – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
14/05/2018 15:41

Pflegegeld für ein behindertes Kind kann nur im Mangelfall als Einkommen des nicht betreuenden Elternteils zu berücksichtigen sein, nicht aber wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
19/03/2018 09:45

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Artikel zu Kindesunterhalt