Kindesunterhalt: Keine Bedarfsminderung, wenn sich das Kind vorübergehend im Ausland aufhält
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Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Streit zweier Eltern über den Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Die beiden hatten vereinbart, dass zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung aufgeteilt werden solle. Als das Kind für einige Monate ins Ausland ging, konnten sie sich nicht einigen, wie in dieser Zeit der Unterhalt durch Betreuung zu berücksichtigen sei.
Die Richter beschieden jedoch, dass dieser Wegfall unbeachtlich sei. Änderungen bei den bisherigen Unterhaltsleistungen würden sich somit nicht ergeben. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Kindes ändere nichts an den jeweiligen Unterhaltspflichten. Weder würde sich der Unterhaltsbedarf des Kindes vermindern, noch würde die Betreuungsleistung des anderen Elternteils entfallen. Der Wohnbedarf für das Kind müsse weiter vorgehalten werden. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung würden fortlaufend anfallen. Es sei sogar davon auszugehen, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthalts eher in größerem Umfange entstehen würden. Entfallen würden einzig und allein die Kosten für die Verpflegung. Dagegen stehe aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthalts (OLG Köln, 4 UF 16/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Köln: Urteil vom 15.06.2010 - 4 UF 16/10
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 48 F 107/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht seine Abänderungsklage hinsichtlich des titulierten Kindesunterhaltes zurückgewiesen. Der Kläger ist nach wie vor verpflichtet, zumindest in Höhe des bisher titulierten Umfanges Kindesunterhalt an den Beklagten zu zahlen.
Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt in der bisher titulierten Höhe ergibt sich aus §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Abänderungsgründe liegen nicht vor. Solche hat der Kläger jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Bei der Abänderungsklage hat der Abänderungskläger darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass sich die Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass sich eine Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruches rechtfertigen lässt.
Soweit das Erwerbseinkommen des Klägers betroffen ist, haben sich die wirtschaftlichen Umstände jedenfalls nicht zu seinem Nachteil verändert. Im Urteil vom 18.04.2007, dessen Abänderung begehrt wird, ist das Amtsgericht von einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von 4.054,00 € monatlich ausgegangen. Dieses Erwerbseinkommen hat sich jedenfalls nicht zu seinem Nachteil geändert. Folgt man den Unterhaltsbelegen des Klägers für Januar bis September 2009, so ergibt sich ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 52.607,77 €, was einem Monatsbruttoeinkommen von 5.845,31 € entspricht. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich damit ein Bruttoerwerbseinkommen von rund 70.143,72 €. Hinzuzurechnen ist noch das Weihnachtsgeld von vorgetragenen 1.500,00 €, so dass sich insgesamt ein Bruttoeinkommen des Klägers von 71.643,72 € ergibt.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger der Mutter des Beklagten monatlich 1.046,00 € gemäß dem titulierten Unterhaltsanspruch zahlt. Dementsprechend hat er sich auch einen Freibetrag von 12.553,00 € eintragen lassen. Damit ergibt sich ein Steuerbruttoerwerbseinkommen von 59.090,72 €. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I bei 1,5 Kinderfreibeträgen ergibt dies einen Nettolohn von 4.704,07 €.
Hiervon sind entsprechend dem amtsgerichtlichen Urteil, dessen Abänderung der Kläger begehrt, noch folgende Abzüge zu machen:
Nettolohn 4.704,07 €
Krankenversicherung – 268,00 €
berufsbedingte Aufwendungen – 150,00 €
Nachteilsausgleich – 54,00 €
bereinigtes Nettoeinkommen 4.232,07 €
Weitere bzw. höhere Abzüge sind nicht zu machen. Der Krankenversicherungsbeitrag ist auch nach dem Klägervortrag gleich geblieben. Auch höhere berufsbedingte Aufwendungen können nicht anerkannt werden. Hierzu fehlt jeglicher konkreter Vortrag, wonach sich die Umstände seit dem amtsgerichtlichen Urteil geändert hätten. Soweit Umstände, die höhere Abzüge rechtfertigen würden, schon damals vorgelegen haben sollten, wäre der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Dass der Kindesmutter bisher ein höherer Nachteilsausgleich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum als die im amtsgerichtlichen Urteil festgelegten 54,00 € zu zahlen wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch hier ist gegebenenfalls, wenn dies in den Folgejahren eintreten sollte, das Abänderungsverfahren zu betreiben, soweit sich dadurch das gesamt bereinigte Nettoeinkommen des Klägers so deutlich verringern würde, dass es erheblich unter das Einkommen fiele, welches in dem abzuändernden Urteil angenommen wurde.
Entsprechend dem ermittelten Einkommen wäre der Kläger bis zum 31.12.2007 in die Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Danach hätte er einen Unterhalt von 190% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen gehabt. Auch wenn man davon ausginge, dass eine Herabstufung um 1 Stufe gerechtfertigt wäre, wäre jedenfalls der ausgeurteilte Betrag von 170% des Regelbetrages weiterhin gerechtfertigt.
Ab dem 01.01.2008 wäre der Kläger bei dem ermittelten Einkommen in die Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Danach schuldete er seinen drei Kindern 144% des Mindestunterhaltes. Tatsächlich ergibt aber die Umrechnung des dynamisch titulierten Unterhaltes folgenden Prozentsatz:
418,00 € (titulierter Zahlbetrag) + 77,00 € (hälftiger Kindergeldanteil) = 495,00 €
(Tabellenunterhalt) x 100 : 365 (Regelbetrag der entsprechenden 3. Altersstufe) = 135,62%, also gerundet 136%, was der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2008 entspricht (Einkommensrahmen 3.501,00 € bis 3.900,00 €). Damit ist auch hier bereits eine Herabstufung gegeben, so dass der titulierte Unterhalt weiter Bestand hat. Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.
Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden.
Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Beteiligung am Barunterhalt des Klägers automatisch dazu führen würde, dass eine Bedarfslücke beim Ehegattenunterhalt aufträte und durch den Kläger zu schließen wäre. Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter allein auf ihr Erwerbseinkommen abzustellen, so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt. Dies gilt umso mehr als der Quotenanteil der Kindesmutter nur ganz gering wäre und wegen der zusammenzurechnenden Einkommen der Kindeseltern ein höherer Gesamtbedarf sich ergeben würde. Soweit der Kläger rügt, nicht rechtzeitig über den Auslandsaufenthalt informiert worden zu sein, handelt es sich in erster Linie um eine Pflichtverletzung der Kindesmutter, die dem damals noch minderjährigen Beklagten nicht entgegengehalten werden kann.
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.