Kindesunterhalt: Die Kosten für eine neue Brille begründen keinen Sonderbedarf
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Der für eine neue Brille anfallende Eigenanteil der Krankenversicherung begründet keinen vom Unterhaltsschuldner gesondert zu zahlenden Sonderbedarf.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein Sonderbedarf nur gegeben sei, wenn es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handele. Unregelmäßig sei der Bedarf nur, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch sei, lasse sich nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen. Es komme insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier müssten die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie der Anlass und der Umfang der besonderen Aufwendungen berücksichtigt werden. Letztlich richte sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch sei, danach, ob bei einer Gesamtbetrachtung dem Berechtigten zugemutet werden könne, den Bedarf selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall stelle nach diesen Voraussetzungen der Eigenanteil für die Brille keinen Sonderbedarf dar. Die Kosten seien vorhersehbar gewesen. Da das Kind eine Brille benötige, sei absehbar gewesen, dass wegen des Wachstums und einer Veränderung der Sehstärke in unregelmäßigen Abständen eine neue Brille erforderlich sei. Zudem handele es sich bei dem Eigenkostenanteil auch nicht um einen außergewöhnlichen hohen Bedarf. Dieser könne ohne besondere Anstrengungen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden (KG, 13 UF 46/06).
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