Kaskoversicherung: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig

published on 21/12/2012 11:21
Kaskoversicherung: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig.
Dieser hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom Autoglaser verlangen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es nicht einfach der unternehmerischen Freiheit unterliege, ob der Autoglaser auf die Selbstbeteiligung verzichte. Das sei nicht so einfach, da mit dem Versicherer ein Dritter beteiligt sei. Der dürfe die Selbstbeteiligung vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende Rechnung werde ja nur geschrieben, damit nach Abzug der Selbstbeteiligung von dem im Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Und das OLG nenne das Verschweigen des Selbstbehalt-Verzichts gegenüber dem Versicherer auch ungeschminkt beim Namen: Betrug (OLG Köln, 6 U 93/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Köln vom 12.10.2012 (Az: 6 U 93/12)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Versicherungsnehmern der Klägerin Nachlässe zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen erkennbar sind, indem sie neben der wie folgt gestalteten Abrechnungen den Versicherungsnehmern wie folgt gestaltete Vereinbarungen anbietet: nur in Originalentscheidung vorhanden

an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen; der Klägerin Auskunft über alle bisher begangenen Handlungen der in Nr. 1 beschriebenen Art zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, dieser alle aus Handlungen der in Nr. I 1 beschriebenen Art entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es durch die teilweise Klagerücknahme nicht hinfällig worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Auskunft durch Sicherheitsleitung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Die Klägerin versichert private Pkw unter anderem gegen Glasschäden. Ihre Versicherungsbedingungen sehen je Schadensereignis eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vor. Die Beklagte führt Autoverglasungen durch. Autofahrern, deren Windschutzscheiben Steinschlagschäden erkennen lassen, stellt sie einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht, weil sie ihnen den Betrag der Selbstbeteiligung bei Abschluss eines Werbepartnervertrages über das Anbringen eines Aufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten vergüte. Nachdem die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin Q und List solche Verträge - wie in der Urteilsformel wiedergegeben - abgeschlossen hatten, rechnete die Beklagte für sie aufgrund von Abtretungserklärungen gegenüber der Klägerin - wie in der Urteilsformel ebenfalls wiedergegeben - ab, wobei sie unterhalb des Rechnungsendbetrages jeweils den von der Klägerin zu zahlenden Betrag und darunter mit den Angabe „Zahlung sofort vom Versicherungs-Nehmer“ den Betrag der Selbstbeteiligung auswies. Im Fall Q zahlte die Klägerin zunächst die ausgewiesenen 531,26 € von der Rechnungssumme über 681,26 €. Als sie nachträglich erfuhr, dass Frau Q im Ergebnis keine 150,00 € für die Reparatur bezahlt habe, nahm sie eine Neuabrechnung über 381,26 € vor und mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2011 ab. Im Fall List weigerte sich die Klägerin, den ihr mit 814,07 € aufgegebenen Teil der Rechnungssumme über 964,07 € zu bezahlen.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenersatz in Anspruch genommen, wobei sie von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausgegangen ist, das auch als Mitwirkung an einem zumindest versuchten Betrug zu ihren Lasten zu bewerten sei. Die Beklagte hat behauptet, in allen Fällen sei die Selbstbeteiligung von den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin direkt an sie bezahlt worden, ohne dass diesen geldwerte Vorteile gewährt oder angeboten worden seien. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, Versicherungsnehmern der Klägerin Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind; auch den weiteren Klageanträgen hat das Landgericht entsprochen.

Mit ihrer auf Klageabweisung gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, es sei branchenüblich, Kunden wirtschaftlich in Höhe der Selbstbeteiligung von Reparaturkosten zu entlasten. Weil der Reparaturaufwand richtig berechnet, der Abschluss eines Werbepartnervertrags von der Entscheidung des Kunden abhängig, die Vergütung seiner Gegenleistung gleichwertig und der Klägerin somit kein Schaden entstanden sei, hafte sie dieser weder deliktisch noch wegen einer Wettbewerbsverletzung, aus der die Klägerin mangels Mitbewerbereigenschaft ohnehin nichts herleiten könne. Außerdem hält die Beklagte die Abmahnkosten für zu hoch, ein Feststellungsinteresse der Klägerin für nicht gegeben und ihren diesbezüglichen Antrag für unbestimmt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, nach einer in der Berufungsverhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme allerdings nur noch in der dem Tenor der vorliegenden Entscheidung entsprechenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die zulässige Berufung bleibt, soweit sie durch die an der konkreten Verletzungsform orientierte Neufassung der Klageanträge und die darin liegende teilweise Klagerücknahme nicht gegenstandslos geworden ist, in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte auf der Grundlage des von ihm festgestellten - in zweiter Instanz unstreitigen - Sachverhalts als verpflichtet angesehen, die in der Urteilsformel durch Einblendung von Schriftstücken näher beschriebene Gewährung verdeckter Nachlässe gegenüber Versicherungsnehmern der Klägerin zu unterlassen, die Abmahnkosten zu ersetzen und die zur Berechnung des begründeten Schadensersatzanspruchs benötigte Auskunft zu erteilen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 und 10, 8 Abs. 1 und 2, 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG) scheitern nach Auffassung des Senats allerdings daran, dass die Parteien miteinander in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) stehen, die Klägerin also nicht als prozessführungsbefugte und aktivlegitimierte Mitbewerberin (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) der Beklagten anzusehen ist. An das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass es genügt, wenn Unternehmen unterschiedlicher Branchen durch die konkret beanstandete Handlung derart miteinander in Wettbewerb treten, dass das Verhalten des einen das andere im Absatz behindern oder stören kann. Auch kann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Kfz-Versicherung und einem Kfz-Reparaturunternehmen in Betracht kommen, wenn der Versicherer seinen Versicherungsnehmern die Beauftragung einzelner Werkstätten empfiehlt und damit deren Absatz zulasten der konkurrierenden Unternehmen fördert. So liegt es hier aber nicht. Denn zwischen dem auf die Beseitigung von Schäden an Pkw spezialisierten Unternehmen der Beklagten und der Klägerin, die ihren Versicherungsnehmern in der Kaskoversicherung die Regulierung solcher Schäden schuldet, bestehen zwar enge geschäftliche Beziehungen. Indem die Beklagte Versicherungsnehmer der Klägerin durch Entlastung von der versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung als Kunden zu gewinnen sucht und damit potentiell - wie vom Landgericht richtig erkannt - ihren eigenen Absatz fördert, das Regulierungsaufkommen der Klägerin erhöht und deren Geschäftserfolg insgesamt schmälert, beeinträchtigt sie jedoch nicht zugleich den Absatz der Klägerin auf dem insoweit maßgeblichen Versicherungsmarkt.

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind gleichwohl begründet, weil sich das von der Beklagten zu verantwortende Verhalten ihrer verfassungsmäßig berufen Vertreter (§ 31 BGB) - wie bereits das Landgericht in einer Hilfserwägung und die Klägerin im Rahmen ihrer Abmahnung zutreffend angenommen haben - nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln als gegen die Klägerin gerichtete unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 826, 830 BGB) darstellt, welche sie zur Unterlassung (§ 1004 BGB analog), zur Erstattung der Abmahnkosten (§§ 683 S. 1, 670 BGB), zur Auskunft (§ 242 BGB) und zum Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) verpflichtet; es handelt sich insoweit um keinen selbstständigen Streitgegenstand, sondern lediglich um konkurrierende Anspruchsnormen.

Nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte - jedenfalls in den Fällen Q und List - ihren Kunden die in den Reparaturrechnungen ausgewiesene Selbstbeteilung von 150,00 € letztlich nicht abgefordert, sondern absprachegemäß mit der gleich hohen angeblichen Vergütung aus dem Werbepartnervertrag ausgeglichen. Für die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs als verschleierter Nachlass auf die Reparaturkostenrechnung ist es aus den Gründen des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, ob das durch wechselseitige Quittungen belegte Geschäft mit oder - wie die Kundinnen bekundet haben - ohne einen Austausch von Bargeldbeträgen vonstatten ging. Die von den Kunden in dem Werbepartnervertrag erteilte Zustimmung zum Anbringen eines Aufklebers der Beklagten auf der neuen Windschutzscheibe ist - wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150,00 € anzusehen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Werbewert eines naturgemäß eher kleinen Aufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen dauerhaften Verbleib für wenigstens 12 Monate die Beklagte nicht einmal zu überwachen vermag, keinesfalls wie im Fall der beiden Kundinnen brutto 30% bis 50% des in Rechnung gestellten Preises der Scheibe ausmacht, sondern die vertragliche Konstruktion nur dazu dient, den Kunden die nach den Kaskoversicherungsbedingungen von ihnen zu tragende Selbstbeteilung vollständig zu erstatten, ohne diesen Vorteil der Versicherung mitzuteilen. Dass solche Absprachen branchenüblich seien, behauptet die Beklagte ohne sachliche Substanz und rechtliche Relevanz; soweit die Wettbewerbsgerichte in der Vergangenheit bereits mit vergleichbaren Umgehungskonstruktionen befasst worden sind und diese für unlauter erklärt haben, folgt daraus weder ihre allgemeine Verbreitung noch ihre Angemessenheit.

Das vom Landgericht festgestellte Vorgehen der Beklagten in den Fällen Q und List erfüllt die Voraussetzungen entweder der Anstiftung und Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB, §§ 26, 27 StGB) zum zumindest versuchten Betrug (§ 263 Abs. 1 und 2 StGB) oder - insbesondere bei fehlendem Betrugsvorsatz der Kundinnen - sogar des täterschaftlichen Betrugs (§ 25 Abs. 1 StGB) und somit eines Verstoßes gegen ein den Schutz eines anderen (hier der Versicherung) bezweckendes Gesetz (§ 823 Abs. 2 BGB):

Indem die Beklagte die Kundinnen veranlasst hat, durch sie eine Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber der Klägerin vorzunehmen, in der mit der Angabe „Zahlung sofort vom Versicherungs-Nehmer“ die von diesen nach den Versicherungsbedingungen zu tragende Selbstbeteilung ausgewiesen war, obwohl aufgrund der von der Beklagten initiierten Absprachen feststand, dass die Kundinnen den Betrag der Selbstbeteiligung im Ergebnis nicht tragen mussten, sondern von der Beklagten über die Umgehungskonstruktion des Werbepartnervertrages einen Nachlass in gleicher Höhe eingeräumt erhielten, hat sie bei den Sachbearbeitern der Klägerin durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt - nämlich die Vorstellung begründet, die Kundinnen hätten auf die Rechnung bereits 150,00 € an die Beklagte gezahlt - oder jedenfalls daran mitgewirkt. Dies geschah in der Absicht, die versicherungsvertraglich vorgesehene Selbstbeteiligung der Kundinnen an den Kosten der durchgeführten Reparatur zu unterlaufen und die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der Klägerin aufzubürden. Hierin liegt eine Beschädigung des Vermögens der Klägerin, der ein stoffgleicher Vermögensvorteil der Kundinnen gegenübersteht, von dem die Beklagte mittelbar durch Steigerung ihres Umsatzes profitierte. Im Falle Q ist es bereits zu einer - nachträglich rückgängig gemachten - Vermögensverfügung gekommen, im Falle List war die Tatausführung bereits begonnen, der Betrugsversuch also schon ins Werk gesetzt worden; es liegt damit anders als in Fällen, in denen das Stadium der Tatvorbereitung und der straflosen versuchten Teilnahme noch nicht überschritten war.

Die vorstehenden Erwägungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Staatsanwaltschaft Köln - auf welcher nicht näher bekannter tatsächlicher Grundlage und aus welchen nicht mitgeteilten Gründen auch immer - das gegen die Beklagte eingeleitete Ermittlungsverfahren 61 Js 205/12 mit Bescheid vom 01.08.2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2012). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin in anderen Fällen wie dem von der Beklagten erst nach der Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 28.09.2012 dargelegten Fall der Versicherungsnehmerin Riss einen in der Schadensmeldung enthaltenen Hinweis auf einen der Kundin gewährten Werberabatt in Höhe von 150,00 € übersehen oder angenommen hat, dass dieser Rabatt ausnahmsweise nicht anzurechnen sei. Denn dass die Beklagte und die beteiligten Versicherungsnehmerinnen in den streitgegenständlichen Fällen davon ausgehen durften, die Klägerin werde durch das Verschweigen der angeblichen Werbepartnervergütung nicht geschädigt, hält der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts für ausgeschlossen.

Nach diesen Feststellungen liegt in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ungeachtet des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses zur Klägerin auch ein unmittelbarer Eingriff in deren geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB); von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, weil sich aus den vorstehenden Erwägungen zum betrügerischen Gehalt des Verhaltens dessen Sittenwidrigkeit und der Schädigungsvorsatz der Beklagten von selbst ergibt.

Das Verhalten der Beklagten deutet - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - auf ein systematisches Vorgehen hin und legt nahe, dass der Klägerin durch vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit bereits weitere Schäden entstanden sind, so dass diese ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hat und nach § 242 BGB Auskunft über solche weiteren Verletzungsfälle verlangen kann.

Der unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes und der Geschäftsführung ohne Auftrag begründete Anspruch auf Abmahnkostenersatz ist in Bezug auf den angesetzten Gegenstandswert und Gebührensatz nicht zu beanstanden.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.