Kapitalmarktrecht: Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

published on 12/06/2014 10:59
Kapitalmarktrecht: Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Wegen sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss einer Emittentin von Inhaberteilschuldverschreibungen.
Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 (Az.: 8 U 1695/11) folgendes entschieden:


Gründe:

Der Kläger begehrt von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2), Schadensersatz wegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks, den der Beklagte zu 2) nach selbst durchgeführter Prüfung für die Beklagte zu 1) der... für das Geschäftsjahr 2002 am 25.06.2003 erteilte.

Die... veräußerte auf dem sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ Inhaberteilschuldverschreibungen an Kleinkapitalanleger. Bei den Inhaberteilschuldverschreibungen handelte es sich um käuflich zu erwerbende Inhaberpapiere der..., die mit einem Zinssatz zwischen 5,25% und 7% p. a. verzinst worden sind. In den Jahren 1999 bis zur Insolvenz im Jahr 2006 legte die... insgesamt 25 Tranchen von Inhaberteilschuldverschreibungen ohne Börsenzulassung mit einem rechnerischen Gesamtvolumen von ca. 556 Mio. € auf. Die Buchhaltung der... wurde von der B. AG betreut, die auch die Jahresabschlüsse erstellte, deren Aufsichtsrat der Beklagte zu 2) mindestens bis zum Jahr 2000 angehörte und die unter der gleichen Anschrift wie die Beklagte zu 1) ihren Sitz hat; der Vorstand der B. AG war bis 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) testierte die Jahresabschlüsse der... für die Geschäftsjahre von 1999 bis 2003. Am 01.09.2006 ist über das Vermögen der... das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Kläger zeichnete Inhaberteilschuldverschreibungen der Tranche IHS 12 und zahlte hierfür 1.500 EUR, die am 01.07.2004 bei der... eingingen. Die IHS 12 hatte einen Zinssatz von 6,75% und eine Laufzeit bis zum 31.10.2008. In dem zugehörigen, von der xyx geprüften und dort hinterlegten Prospekt „Ein Meisterstück!“ ist auf Seite 71 der Bestätigungsvermerk der Beklagten vom 25.06.2003 zum Jahresabschluss der... zum 31.12.2002 abgedruckt. Mit Schreiben vom 02.07.2004 nahm die... den Kaufantrag an, übersandte die Wertpapierurkunden und bestätigte den Zahlungseingang des Erwerbspreises.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagten bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für die... wesentliche Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung einer solchen Prüfung missachtet hätten. Den Beklagten hätten besondere Sorgfaltspflichten oblegen, zumal in der Zeitschrift Finanztest bereits seit Januar 2000 die Teilschuldverschreibungen der... als „windige Papiere“ bezeichnet und sowohl die Liquidität der... als auch die Werthaltigkeit ihrer Beteiligungen in Zweifel gezogen worden seien. Die Beklagten hätten die wirtschaftliche Situation der Wirtschaftsgruppe erkennen können und müssen, zumal sie für mehrere Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe tätig geworden seien. Die Beklagten hätten bei der Ermittlung der Werte bemerken müssen, dass ausgewiesene Gewinne nur dadurch zustande gekommen seien, dass im Rahmen von Geschäften zwischen nahestehenden Unternehmen „Gewinne“ erzeugt worden seien. Bereits am 06.04.2001 habe der Beklagte zu 2) gegenüber J. S. - unter dem einzelkaufmännischen Unternehmen J.S. Immobilien Beteiligungen e. K. Mehrheitsaktionär der... - angemerkt, dass bereits im Abschluss 1999 Forderungen gegen den Mehrheitsgesellschafter in Höhe von 22,5 Mio. DM aktiviert seien, die auf einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der... und JSeK beruhen. Da bei der JSeK ein Eigenkapitalfehlbetrag von 16,3 Mio. DM ausgewiesen sei, stelle sich die Frage der Werthaltigkeit der bei der... aktivierten Forderung, mit anderen Worten, was passiere, wenn die... die Forderung fällig stelle. Obwohl die Beklagten keine befriedigende Antwort auf diese Frage erhalten hätten, sei die in diesem Zusammenhang stehende Problematik nicht in das Prüfungsergebnis der Beklagten eingeflossen. Die fachlich fehlerhafte Herangehensweise der Beklagten habe keine Aufklärung über die Werthaltigkeit der Verflechtung mit anderen Gesellschaften beinhaltet.

Unter anderem hat der Kläger erstinstanzlich weiter beanstandet, dass die Beklagte zu 1) den Bestätigungsvermerk erteilt habe, obwohl der Beklagte zu 2) bereits mit einem Schreiben vom 16.05.2002 an die B. AG Zweifel geäußert habe, wie ein von der... geschuldeter Betrag in Höhe von 140 Mio. DM innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückgeführt werden solle, da aus der Vermietungstätigkeit im operativen Geschäft der... entsprechende Mittel nicht zu erwarten seien. Weiter falle auf, dass die Bestätigungsvermerke jeweils mehr als einen Monat vor Fertigstellung der Prüfberichte erstellt worden seien. Zudem falle auf, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Gewinnund die Liquiditätsplanung der... an die Beklagte geschickt worden sei und dem Bestätigungsvermerk lediglich drei oder vier Tage lägen. Eine Prüfung sei in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Den Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass die Bestätigungsvermerke in den Prospekten der... abgedruckt werden. Die Prospekte habe der Beklagte zu 2) gekannt und an dessen Erstellung mitgewirkt. So habe er in einem Schreiben beanstandet, dass in einem Prospektentwurf ausgeführt worden sei, dass Erlöse aus den Anleihen satzungskonform investiert würden, obwohl sie sich tatsächlich in der Erhöhung des Rechnungskontos zur JSeK niederschlagen würden; auch habe er mit Schreiben vom 12.08.2002 beanstandet, dass in einem Prospektentwurf die Aussage enthalten war, die... habe eine positive Entwicklung in den letzten Geschäftsjahren genommen, obwohl bei bis zu siebenstelligen Jahresverlusten davon keine Rede sein könne. Der Beklagte zu 2) habe dann aber einen Formulierungsvorschlag bestätigt, nachdem die Wörter „in den letzten Geschäftsjahren“ durch die Wörter „in der Vergangenheit“ ersetzt worden seien. Im Mai 2003 habe sich der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Werthaltigkeit von in der Bilanz als Aktiva ausgewiesenen Forderungen der... gegen die T. GmbH in Höhe von ca. 22 Mio. € an die... gewandt und erklärt, dass die Herleitung der Werthaltigkeit dieser Forderung durch die Abtretung einer Forderung der T. gegen die H. AG nicht verständlich sei und Erklärungen hinsichtlich etwaiger Verwicklungen zwischen der... und der HXX gefordert. Aus der darauf erteilten Antwort, die HXX plane, das Know-How des Mehrheitsaktionärs der..., S., zu nutzen und die Zahlungsmodalitäten seien noch in Verhandlung, hätten die Beklagten erkennen müssen, dass es sich bei der HXX um ein Unternehmen im Aufbau gehandelt, was sie jedoch in ihrer Prüfung nicht berücksichtigt hätten. Soweit mit Datum vom 25.06.2004 die von der HXX von der T. erworbenen, aber nicht bezahlten Aktien an der wa. AG sowie zudem schon vorrangig belastete Inhaberschuldbriefe verpfändet worden seien, habe der Beklagte zu 2) bemerkt, dass die diesbezüglichen Grundbucheinträge nicht zutreffend seien und ohne weitere Prüfungshandlungen das Testat erteilt.

Das Verhalten des Beklagten zu 2) führe zu einer Haftung beider Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB, da der Beklagte zu 2) leicht hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei den von der... emittierten Inhaberteilschuldverschreibungen um ein Schneeballsystem gehandelt habe; der Beklagte zu 2) habe gewusst, dass er den Bestätigungsvermerk nicht uneingeschränkt hätte erteilen dürfen. Er habe dabei gewusst und gewollt, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk in die Prospekte aufgenommen werde, um so werbenden Einfluss auf die potentiellen Anleger zu nehmen. Auch ergebe sich ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 826 BGB, da er jedenfalls grob fahrlässig und gewissenlos gehandelt habe.

Die Beklagte zu 1) hätte zudem - da die Beklagten gewusst hätten, dass der von ihnen erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk in Prospekten abgedruckt werde - eine Garantenstellung eingenommen und sei durch die Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten, so dass sie auch der Prospekthaftung als Garant unterliege.

Die Beklagten haben sich erstinstanzlich gegen den Vorwurf einer unzureichenden Prüfung durch Wiedergabe einer Stellungnahme des Beklagten zu 2) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verteidigt und generell Pflichtverletzungen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugrunde zu legenden Erwerbshandlungen seien erst mehr als 18 Monate nach dem Stichtag, auf den sich das Testat bezogen habe, erfolgt; zu diesem Zeitpunkt habe der Aussagegehalt des Testats kein schutzwürdiges Vertrauen in die zukünftige Vermögenssituation der... begründen können. Es sei von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Bestätigungsvermerk der Beklagten und dem Erwerb durch den Kläger auszugehen. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit nicht kausal für die Ende Juni 2004 getroffene Anlageentscheidung gewesen sein könne. Das Landgericht habe eine zu kurze Zeitspanne, in welcher Anleger auf einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vertrauen könnten, zugrunde gelegt und stehe damit im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.06.2011 im Verfahren 8 U 1603/08 , in dem der Wirtschaftsprüfer Weber, der für die... das Testat für das nachfolgende Geschäftsjahr 2004 erteilt hat, rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger aus § 826 BGB verurteilt worden ist. Auch habe das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zur wirtschaftlichen Lage der... einschließlich des hierzu erstinstanzlich vorgelegten, im Auftrag des Insolvenzverwalters der... erstellten, Gutachtens der HTG Wirtschaftsprüfungs GmbH unberücksichtigt gelassen. Ferner habe es nicht beachtet, dass bis zum 25.06.2003, dem Tag, an dem die Beklagten das Testat zum 31.12.2002 erstellt haben, die... bereits fünf Inhaberteilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr auf den Markt gebracht habe und damit gegen das Prinzip der Fristenkongruenz verstoßen habe; diese Handlungsweise habe bei Erstellung des Testats im Rahmen der Bilanzanalyse Rückschlüsse dahingehend zugelassen, dass diese Gesellschaft durch ihre Vermögens- und Kapitalstruktur nicht mehr in der Lage sein werde, ihre Liquidität aufrecht zu erhalten. Dies sei in die [12] Prüfung der Beklagten und deren Testat nicht eingeflossen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er für die Laufzeit der Inhaberteilschuldverschreibung den vereinbarten Zinssatz und anschließend - geschätzt - 4% Zinsen verlangen könne.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des am 07.10.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts L. zum Az.: 4 O 4715/09 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 22.01.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der bereits zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft L.-West AG, 405 IN 2046/06 festgestellten Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der unter Ziffer 1. genannten Gegenleistung in Verzug befinden,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 253,33 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2010 auf den Zinsschaden zu bezahlen, der ihm durch den Erwerb von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft L.-West AG zur ISIN: DE 00 03 17 33 mit den Urkunden zu den Nummern 06289 bis 06291 entstanden ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. sie bestreiten, dass der Kläger zwischen 2006 und 2010 den Betrag anderweitig angelegt hätte und dass es ihm ggf. möglich gewesen wäre, einen Zins von 4% zu erzielen; wahrscheinlicher sei, dass er durch anderweitige Anlage noch höhere Verluste gemacht hätte.

Der Senat hat, nachdem er die Parteien hierzu angehört hat, gemäß § 411a ZPO mit Beschlüssen vom 31.07.2013 und 02.10.2013 die Verwertung von im Verfahren 8 U 1361/11 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Trapp vom 08.03.2013 und 30.09.2013 angeordnet und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der ausführlichen Stellungnahmen der Beklagten zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung den Ersatz des ihm durch den Erwerb von Inhaberteilschuldverschreibungen der Tranche IHS 12 entstandenen Schadens in Höhe von 1.500,00 € Zug um Zug gegen Übertragung seiner aus diesem Erwerb resultierenden Ansprüche in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der... beanspruchen. Zugleich ist antragsgemäß festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme dieser Gegenleistung in Verzug befinden. Keinen Erfolg hat die Berufung dagegen, soweit der Kläger - ohne nähere Darlegung eines alternativen Investitionsverhaltens -entgangenen Gewinn von 253,33 € nebst Verzugszinsen geltend macht. Im Einzelnen:
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus § 826 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.500,00 € zu. Die Beklagten haben den Kläger in sittenwidriger Art und Weise geschädigt, indem sie der... am 25.06.2003 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilten.

Der Beklagte zu 2) ist - ebenso wie die Beklagte zu 1) - passivlegitimiert. Zwar trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Organstellung noch keine allgemeine „Garantenpflicht“ gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Eine deliktische Haftung des Geschäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche Umstände sind vorliegend aber zu bejahen, da der Beklagte zu 2) selbst die Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2002 vornahm.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann , die es nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ geltenden verwerflich machen.

Im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer liegt Sittenwidrigkeit dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solche Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet bzw. sie einem anderen überlassen hat oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes verschließt oder einen Bestätigungsvermerk erteilt hat, obwohl die Buchführung so gravierende Mängel aufgewiesen hat, dass die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses von vornherein unmöglich war. Entscheidend ist insoweit, dass der Sachkundige - etwa durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch „ins Blaue hinein“ gemachten Angaben - eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten oder dem in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Testat für deren Entschließung hatte, und der in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss. Aus Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich zudem die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist.

Der Beklagte zu 2) hat - handelnd für die Beklagte zu 1) - in seinem Vermerk vom 25.06.2003 bestätigt, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2002 geprüft wurden und diese Prüfung zu keinen Einwendungen geführt habe. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere auch der Lagebericht des Vorstandes der Gesellschaft vom 24.06.2003 ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeichnet. Diese unbeschränkte Bestätigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2002 waren jedoch nicht vertretbar.

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer ist zwar keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung; sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Unter diesem Blickwinkel betrifft die Prüfung auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensführung, wie insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über den Prüfbericht, soweit er den Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird. Nach § 321 HGB ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben.

Der Abschlussprüfer hat gemäß § 317 Abs. 2 HGB die Pflicht zu prüfen, ob die Darstellung im Lagebericht mit den von ihm während der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen im Einklang steht und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt. Gemäß § 322 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 HGB ist nur dann ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn der Jahresabschluss und damit auch der Lagebericht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei muss der Lagebericht nicht nur klar und verständlich sein, wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens dürfen vielmehr nicht verharmlost oder verschleiert werden. Entspricht der Lagebericht nicht diesen Anforderungen, sind gemäß § 322 Abs. 4 HGB in ihrer Tragweite erkennbare Einschränkungen bei Erteilung des Bestätigungsvermerkes vorzunehmen. Falls Einschränkungen nicht ausreichen, um in der Zusammenschau mit dem Lagebericht ein zutreffendes Bild zu vermitteln, ist der Bestätigungsvermerk zu versagen.

Der Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2002 gibt kein zutreffendes Bild des Unternehmens wieder. Die dort prognostizierte positive Entwicklung war vielmehr mit gravierenden Risiken versehen, die im Lagebericht nicht im Ansatz kenntlich gemacht, sondern kaschiert wurden.

Der Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2002 macht nicht ansatzweise deutlich, dass die Gesellschaft zum 31.12.2002 erheblichen existenzbedrohenden Risiken ausgesetzt war. Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen Trapp im Gutachten vom 08.03.2013, dort Seite 50, dass der Lagebericht Ausführungen, die die bestehenden Risikopotenziale deutlich benennen und auf die Existenzgefährdung im Falle des Ausfalls risikobehafteter Aktiva hinweisen, nicht enthält.

Der Lagebericht zeichnet ein positives Ergebnis der Entwicklung der Gesellschaft im Jahre 2002. Unter der Rubrik „Immobilienbestand/Immobilienverwaltung, Standort L.“ wird ausgeführt, dass die Gesellschaft in diesem Bereich ab dem Jahr 2005 Überschüsse erwarte. In der Rubrik „Hinweise auf wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung“ wird zunächst das Risiko der Auslastung der Gewerbe- und Wohnimmobilien mit dem Hinweis genannt, dass dieser Bereich in der Vergangenheit weitestgehend stabil gewesen sei und dass aufgrund umfangreicher Investitionen davon ausgegangen werden könne, dass sich dieser Bereich konstant weiterentwickele. Weiter wird angegeben, dass im Bereich des Beteiligungsmanagements die Risiken in der Tochtergesellschaft L.-West Liegenschaften AG gebündelt seien und dass dann, wenn „aus einzelnen Transaktionen die Erträge ausbleiben,... keine bzw. nur geringere Gewinne“ an die Gesellschaft abgeführt würden und „bei eventuellen Verlusten... diese zu übernehmen“ seien. Unter „Beteiligungsmanagement“ wird berichtet, dass die LWL durch das von dieser sehr erfolgreich betriebene Beteiligungsmanagement im Geschäftsjahr 2001 ca. 9 Mio. € und im Geschäftsjahr 2002 ca. 10 Mio. € durch die Gewinnabführung“ zum Ergebnis der Gesellschaft beigetragen haben und die Gesellschaft auch für das laufende Geschäftjahr eine Gewinnabführung in ähnlicher Größenordnung wie im Vorjahr erwarte. Unter „Finanzierungsmaßnahmen/Finanzierungsvorhaben“ ist die Rede davon, dass ca. 12.000 Anleger gewonnen worden seien, wobei sehr viele Anleger mehrfach zeichneten bzw. gezeichnete Anlagen verlängerten, so dass weitere Anleihen kostengünstiger platziert werden könnten; die Gesellschaft beabsichtige, sich auch weiterhin dieses Finanzierungsinstrumentes zu bedienen. Unter dem Punkt „Voraussichtliche Entwicklung“ wird mitgeteilt, dass eine unterjährige Anleihe kurzfristig - im August 2003 - zur Rückzahlung fällig würde und keine Umstände bekannt seien, die einer fristgemäßen Rückzahlung entgegenstünden. Nicht erwähnt wird, dass im gleichen Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Erstellung des Lageberichts am 24.06.2003 eine unterjährige Anleihe von der... emittiert worden ist. Ferner wird ausgeführt, dass die Gesellschaft den Immobilienmarkt sehr genau beobachten werde, da sich hier gute Kaufchancen eröffneten und die Gesellschaft angesichts der Investitionen in die Modernisierung des Wohnungsbestandes mit konstant steigenden Mieteinnahmen rechne.

Diese Angaben spiegeln die tatsächlichen Risiken für den Fortbestand der Gesellschaft nicht wider.

Unstreitig führte die Immobilienbewirtschaftung der Gesellschaft in 2002 wie in den Vorjahren zu einem erheblichen Verlust, der nach den Feststellungen der Beklagten auf Seite 3 ihres Prüfberichts nur durch den von der mit einem Gewinnabführungsvertrag verbundenen LWL abgeführten Gewinn von 11,1 Mio. € überkompensiert worden ist. Des Weiteren stellen die Beklagten dort unter der Rubrik „Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen“ fest, dass auch in nächster Zukunft damit zu rechnen sei, dass die für die Sicherung des Unternehmensbestands erforderlichen Gewinne nicht aus der Immobilienbewirtschaftung erzielt werden könnten, sondern nur aus dem Beteiligungsmanagement. Der defizitäre Immobilienbereich und der durch die Investitionen im Beteiligungsmanagement verursachte hohe Kapitalbedarf im Berichtsjahr sei durch Zahlungszuflüsse aus der Ausgabe einer Inhaberteilschuldverschreibung gedeckt worden. Darüber hinaus konstatieren die Beklagten dort, dass aus mittelfristiger Sicht der Kapitaldienst der „Anleihe“ die Generierung entsprechend hoher Gewinne der Gesellschaft erfordere. Der Vorstand der Gesellschaft habe hierzu einen Finanzplan vorgelegt, der zeige, wie durch verschiedene Maßnahmen und Aktivitäten auch die zukünftige Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sichergestellt werden könne. Inwieweit diese Vorhaben im erwarteten Umfang und mit den erwarteten Erfolgsbeiträgen realisiert werden können, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Diese wesentlichen Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft, deren Richtigkeit unstreitig ist, sind im Lagebericht nicht enthalten.
Die Beklagten können in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass nach Ziffer 8 und Ziffer 20 der IDW PS 270 sich der Prognosezeitraum, den der Wirtschaftprüfer in seiner Prüfung zu bewerten hat, nur auf maximal ein Jahr beschränke, da Prognosen über diesen Zeitraum hinaus keine Tragfähigkeit besäßen, und jedenfalls für das Jahr 2003 die Annahme der Going-Concern-Prognose nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Sachverständige Trapp hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellung der positiven Fortführungsprognose der Wirtschaftsprüfer den Zeitraum zugrunde zu legen hat, den die Geschäftsführung als tragfähig erachtet. Einen längeren Zeitraum hatten die Beklagten schon deshalb in den Blick zu nehmen, weil der Lagebericht, den sie mit ihr im Bestätigungsvermerk billigten, auf Seite 2 von einer Überschusserwartung im Bereich Immobilienwirtschaft - auch - in L. ab dem Jahr 2005 ausgeht. Damit stellte der Vorstand der Gesellschaft eine Prognose über einen Zeitraum von über 3 Jahren hinaus auf. Wäre es richtig, dass über einen Zeitraum von 3 Jahren hinaus Prognosen nicht belastbar sind, hätte zumindest hierauf hingewiesen werden müssen. Letztlich hat sich der Beklagte zu 2) auch mit dem Zeitraum im Finanzplan auseinandergesetzt, allerdings - wie dargelegt - auf Seite 3 des Prüfberichts unter der Rubrik „Entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob durch die im Finanzplan ausgeführten Maßnahmen und Aktivitäten die für die Bedienung des Kapitaldienstes auf mittelfristiger Sicht erforderliche Generierung entsprechend hoher Gewinne realisiert werden könne. Hat aber der Beklagte zu 2) selbst Zweifel an der Realisierbarkeit der Finanzplanung des Vorstandes, so ist es weder nachvollziehbar noch vertretbar, den Lagebericht uneingeschränkt zu bestätigen, obwohl der von den Beklagten im Prüfbericht selbst als Risiko festgestellte Umstand nicht in den Lagebericht aufgenommen wurde.

Aus dem Lagebericht selbst ergibt sich, dass die... Verbindlichkeiten von ca. 165 Mio. € hatte und davon 111 Mio. € auf die seit 1999 emittierten Teilschuldverschreibungen entfielen. Nicht aus dem Lagebericht, aber immerhin noch aus der zum Jahresabschluss gehörenden Bilanz ergibt sich, dass davon Anleihen im Umfang von knapp 30 Mio. € eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr hatten und deshalb bereits im Jahr 2003 zur Rückzahlung oder Refinanzierung anstanden. Dabei stand zum 31.12.2002 aber nur eine kurzfristige Liquidität von ca. 18 Mio. € zur Verfügung. Der Restbetrag von ca. 12 Mio. € musste durch die Eingehung neuer Schulden refinanziert werden, da die weiteren Aktiva hinsichtlich der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und die sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufwiesen und mithin nicht im Jahr 2003 fällig wurden. Dem Lagebericht ist jedoch zu entnehmen, dass - jedenfalls ganz überwiegend - andere Möglichkeiten zur Bedienung fälliger Forderungen als die erneute Einwerbung von Anlegergeldern auf dem Kapitalmarkt nicht zur Verfügung standen. Soweit im Lagebericht unter „Beteiligungsmanagement“ darauf hingewiesen wird, dass die mit der Gesellschaft durch einen Organschaftsvertrag verbundene Tochtergesellschaft LWL durch das von ihr sehr erfolgreich betriebene Beteiligungsmanagement im Geschäftsjahr 2002 ca. 10 Mio. € durch die Gewinnabführung zum Ergebnis der... beigetragen habe und die Gesellschaft für das laufende Jahr 2003 eine Gewinnabführung in ähnlicher Größenordnung erwarte , ist zum einen festzuhalten, dass insoweit lediglich der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen der LWL geplant war und ein Zugriff aus hieraus entstehender Liquidität bei der LWL nur bei Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Gewinnübernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und der LWL rechtlich möglich war. Zum anderen ist aber zu beachten, dass der Lagebericht sich hierüber ebenfalls ausschweigt. Es wird dort nicht darauf hingewiesen, dass zur Bedienung von fälligen Forderungen im Jahr 2003 hohe Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen bei Tochtergesellschaften erzielt werden müssen.

Zwar waren bei Erstellung des Lageberichts tatsächlich bereits die im April 2003 fälligen Ansprüche aus der IHS 5 durch Zahlung oder durch „Umtausch“ beglichen worden; es stand aber zu diesem Zeitpunkt noch die Rückzahlung der im August 2003 fällig werdenden Ansprüche aus der IHS 6 mit einer Zeichnungssumme von über 16 Mio. € an, wie sich der Anlage 4.1 zum Gutachten über die Ermittlung des Zeitpunktes des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft der HTG Wirtschaftsprüfungs GmbH entnehmen lässt. Zwar haben die Beklagten dem Sachverständigen Trapp vorgeworfen, keine wirtschaftliche Prüfung der Gesellschaft vorgenommen und sich lediglich auf die Angaben im HTG-Gutachten verlassen zu haben. Sie haben aber die in dem HTG-Gutachten - welches vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und bei dem es sich um substantiierten Vortrag des Klägers handelt - enthaltenen Angaben zum Umfang und Zeitpunkt der mit den einzelnen Inhaberschuldverschreiben eingeworbenen Mittel und zum Zeitpunkt und Umfang der Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung nicht in Abrede gestellt, vgl. § 138 Abs. 3 ZPO.

Dabei war die Liquiditätslage - wie aus der Bilanz ersichtlich ist - durchaus risikobelastet. Während der Refinanzierungsbedarf im Laufe der Jahre stets größer wurde, nahmen auch Anzahl und Gesamtvolumen der emittierten Inhaberteilschuldverschreibungen immer mehr zu. In den Jahren 1999 und 2000 wurden jeweils eine fünfjährige Anleihe mit Zeichnungen in Höhe von jeweils ca. 30. Mio. € vertrieben , wobei allerdings ein Teil der Zeichnungen jeweils erst im Folgejahr erfolgte. Im Jahr 2001 wurden eine unterjährige IHS mit einem Volumen von knapp 14 Mio. € begeben. Im Jahr 2002, in dem erstmals eine IHS - diejenige aus dem Vorjahr - zur Rückzahlung fällig wurde, wurden bereits zwei unterjährige Anleihen mit einem Zeichnungsvolumen von zusammen 33 Mio. € und zwei fünfjährige IHS angeboten, auf die Zeichner insgesamt ca. 58 Mio. € - teils auch im folgenden Jahr - eingezahlt haben. Im Jahr 2003 wurden ca. 92 Mio. € an Inhaberschuldverschreibungen eingeworben , wobei ca. 33 Mio. € als Verbindlichkeiten im Jahr 2003 abzulösen waren und Aufwendungen für die Ausgaben von Inhaberteilschuldverschreibungen in Höhe von 7,5 Mio. € entstanden. Hinzu kamen die sich aus den Inhaberteilschuldverschreibungen ergebenden Zinsforderungen, die ausweislich des Lageberichts bereits im Jahr 2002 vor allem aufgrund einer Erhöhung des Anleihevolumens rund 8,9 Mio. € betragen haben.

Prägend für die Situation der Gesellschaft zum 31.12.2002 und den Ausblick auf die weitere Entwicklung war mithin der Umstand, dass dann, wenn dieser kurzfristige und beträchtliche Refinanzierungsbedarf, soweit er über die kurzfristig realisierbaren Liquiditätswerte hinausging, auch nur teilweise nicht realisiert werden konnte, die Zahlungsunfähigkeit und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Insolvenz der Gesellschaft drohten. Wegen des zunehmenden Refinanzierungsbedarfs, der innerhalb eines Jahres zu bewerkstelligen war, knüpften sich daran ganz erhebliche Unsicherheiten für den Fortbestand der Gesellschaft. Angesichts des kurzfristigen Refinanzierungsbedarfes und des Fehlens eigener liquider Mittel mussten vielmehr - mit hohen Gewinnen - Unternehmensbeteiligungen veräußert werden oder ganz erhebliche Mittel am Kapitalmarkt neu geworben werden. Über die Notwendigkeit, kurzfristig eingegangene Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe im Folgejahr zu refinanzieren, erhält der Lagebericht, insbesondere unter der Rubrik „Hinweise auf wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung“, keinerlei Hinweis.

Ferner stellt der Lagebericht bestehende hohe Risiken aus einer zweifelhaften Werthaltigkeit von - gemessen an der Bilanzsumme - erheblichen Forderungen der Gesellschaft gegen den herrschenden Unternehmer und Mehrheitsaktionär J. S., firmierend unter JSeK, die Eingang in die Bilanz gefunden haben, nicht dar.

In der Bilanz ist insbesondere eine Forderung „gegen Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ über 78 Mio. € aktiviert. Darin sind Forderungen in Höhe von ca. 55 Mio. € gegen Mehrheitsaktionär J. S. enthalten. Dieser hatte bereits zuvor über mehrere Jahre gegenüber der Gesellschaft seine Verpflichtung zur Verlustübernahme dergestalt erfüllt, dass diese Forderungen der Gesellschaft in ein Verrechnungskonto eingebucht wurden, nicht aber durch Zahlung an die Gesellschaft. Die Forderung gegen den Einzelkaufmann S. war allerdings mit erheblichen Risiken behaftet. Diesen Risiken kann durch die Stellung von Sicherheiten entgegengewirkt werden. Diese Problematik haben die Beklagten auch gesehen. Sie haben auf Seite 12 f. des Prüfungsmemorandums und auf Seite 42 des Prüfberichts die Werthaltigkeit der Forderungen gegen JSeK mit deren Anteilsbesitz an der Gesellschaft, den stillen Reserven im Grundbesitz bei einer Veräußerung und der rechtlichen Möglichkeit der JSeK, aufgrund des Beherrschungsvertrages die Gesellschaft zu einer Veräußerung zwingen zu können, begründet. Überzeugend stellt der Sachverständige Trapp indes auf Seite 49 des Gutachtens und auf Seite 47 des Ergänzungsgutachtens fest, dass stille Reserven keine Art von Sicherheit darstellen, die beispielsweise von einer Bank üblicherweise als Sicherheit angesehen worden wäre, zumal Anteile damals noch nicht einmal an die Gesellschaft sicherheitshalber abgetreten waren.

Auch wäre der Gesellschaft im Falle einer Veräußerung von Grundbesitz, Auskehr des Erlöses an J. S. und Rückzahlung der bilanzierten Forderung von JSeK an die Gesellschaft kein zusätzlicher Vermögenswert zugeführt worden, worauf auch die Wirtschaftsprüferkammer in ihrem Gutachten vom 08.05.2008 auf Seite 69 hinweist. Faktisch würde dies darauf hinauslaufen würde, dass die Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Forderung gegen J. S. einsteht. Hinzu kommt, dass eine gewinnunabhängige Auskehr von Erlösen aus Immobilienveräußerungen an JSeK wiederum die Einstellung einer neuen Forderung in das den Mehrheitsaktionär betreffende Verrechnungskonto zur Folge hätte. Dass die bei der Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven als Sicherheiten für die bestehende Forderung gegen die JSeK nicht geeignet waren, war daher auf der Hand liegend, zumal im Falle der Veräußerung eines nicht unerheblichen Teils des Grundbesitzes es fraglich erscheint, wie denn bei Bekanntwerden dieses Umstandes das Unternehmenskonzept, insbesondere dessen Finanzierung durch Anleihen, fortgeführt werden könnte. Mit dem Sachverständigen geht der Senat daher davon aus, dass die Forderung gegen J. S. Immoblienbeteiligungen e. K. als unbesichert bewertet werden musste. Auf die mit einem Ausfall der Forderungen gegen J. S. verbundenen, erheblichen Risiken weist der Lagebericht nicht hin. Dies wäre im besonderen Maße auch deshalb geboten gewesen, weil - wie ausgeführt - J. S. über mehrere Jahre hinweg seine zum Stichtag der Jahresbilanz fälligen Verpflichtungen auf Ausgleich der Jahresbilanz nicht erfüllt hatte.

Aus den unter Ziffer 1.3 lit. b) genannten Gründen steht für den Senat sowohl aufgrund der insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 08.03.2013, im Ergänzungsgutachten vom 30.09.2013 und im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2013 sowie unter Würdigung des gesamten Akteninhalts fest, dass der Bestätigungsvermerk vom 25.06.2003 allenfalls mit den entsprechenden Einschränkungen hätte erteilt werden dürfen.

Die Beklagten handelten auch vorsätzlich, wobei sich die Beklagte zu 1) das Handeln des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss, § 31 BGB.

Die Beklagten kannten diejenigen Tatumstände, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen und nahm eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf.

Die Beklagten haben im Prüfungsbericht selbst als entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Risiken festgestellt, dass auf mittelfristige Sicht der Kapitaldienst der Anleihen die Generierung entsprechender hoher Gewinne der Gesellschaft erfordert, sich indes aus dem vorgelegten Finanzplan nicht abschließend beurteilen lässt, ob mit den beabsichtigten Maßnahmen und Aktivitäten die zukünftige Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sichergestellt ist. Sie wussten aufgrund ihrer Prüfung des Lageberichts, dass das von ihnen selbst als entwicklungsbeeinträchtigend bzw. bestandsgefährdend identifizierte Risiko nicht im Lagebericht dargestellt ist, obwohl die Gesellschaft in diesem mittelfristige Prognosen aufstellt. Ihre Einlassung, nach den Standards für Wirtschaftsprüfer sei lediglich eine Prognose von bis zu einem Jahr zu berücksichtigen, lässt auch unter der Voraussetzung, dass diese Überlegung bei Erteilung des Bestätigungsvermerkes getroffen wurde, den Vorsatz nicht entfallen. Die Beklagten wussten, dass die Gesellschaft auch in der nächsten Zeit die für die Sicherung des Unternehmensbestandes erforderlichen Gewinne nicht aus der Immobilienbewirtschaftung erzielen können werde, sondern diese ausschließlich über das Beteiligungsmanagement generiert werden müssen. Entgegen dieser Erkenntnis haben sie unter dem 25.06.2003 bestätigt, dass der Lagebericht des Vorstandes, in dem Überschüsse aus dem L.er Immobilienbereich ab dem Jahr 2005 prognostiziert wurden, die Lage der Gesellschaft und die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend darstelle. Ihnen war bekannt, dass das Beteiligungsmanagement maßgeblich für das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft von Bedeutung war. Sie haben selbst festgestellt, dass anhand des vorgelegten Finanzplanes nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem entscheidenden Unternehmensbereich die erforderlichen Gewinne mittelfristig erzielt werden können. Sollten sie im Bewusstsein dieses erheblichen Risikos für den künftigen Bestand der Gesellschaft und auch künftiger Anleger tatsächlich die Auffassung vertreten haben, auf dieses Risiko müsse im Lagebericht nicht hingewiesen werden, dann haben sie sich nach Auffassung des Senats zumindest grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit ihres Bestätigungsvermerkes verschlossen.

Die Beklagten haben, wie sich dem Prüfmemorandum entnehmen lässt, ferner erkannt, dass die Werthaltigkeit der Forderung gegen JSeK für die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung war. So ergibt sich dem gleichfalls von den Beklagten geprüften Jahresabschluss der JSeK zum Stichtag 31.12.2003 für das Jahr 2002 ein Fehlbetrag von knapp 51 Mio. € , was dem Beklagten zu 2) bei seiner Prüfung des Jahresabschluss der Gesellschaft bekannt war. Sie haben demgemäß geprüft, ob die Forderung besichert war. Es ist auf der Hand liegend, dass die rechtliche Möglichkeit des Mehrheitsaktionärs J. S., die Gesellschaft aufgrund des Beherrschungsvertrages dazu zu zwingen, Grundstücke zu veräußern, um mit dem Verkaufserlös die Forderung der Gesellschaft ihm gegenüber abzulösen, keine Sicherheit darstellt, da hierdurch die Gesellschaft selbst für ihre Forderung gegen J. S. einstehen würde. Dass die Beklagten dies als Sicherheit akzeptiert haben, lässt bei nüchterner Betrachtung nur den Schluss zu, dass tatsächlich bestehende Bedenken unter Bemäntelung der selbst identifizierten Risiken hintangestellt wurden, um einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen zu können.

Da allein bezüglich der vorgenannten Verfehlungen von einem leichtfertigen und gewissenlosen Verhalten der Beklagten auszugehen ist, kann dahinstehen, ob die Vielzahl von weiteren Verstößen gegen die Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer, die der Sachverständige Trapp in seinem Gutachten festgestellt hat, unter anderem auch die unterlassene Prüfung der wirksamen Bestellung bei Auftragsannahme, geeignet sind, für sich oder im Gesamtzusammenhang auf ein gewissenloses leichtfertiges Handeln der Beklagten zu schließen.

Es fehlt auch nicht an der erforderlichen Schädigungsabsicht, für welche dolus eventualis genügt.

Diese setzt das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass sein Vorgehen geeignet ist, einem anderen Schaden zuzufügen; auch muss er diese Möglichkeit in seinem Willen aufgenommen haben. Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen.

Dies ist hier der Fall. Der Beklagten zu 1) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dem Beklagten zu 2) als ihrem geschäftsführenden Gesellschafter und die Prüfung des Jahresabschlusses 2002 Durchführenden war bekannt, dass im Prüfungszeitraum die Refinanzierung der Gesellschaft in einem nicht unerheblichen Teil durch Einwerben von Anlegegeldern mittels Herausgabe von Inhaberteilschuldverschreibungen erfolgte. Ihnen war auch bekannt, dass die Einwerbung mittels Emissionsprospekten erfolgte. Sie hatten Kenntnis von dem Inhalt zumindest einzelner Prospekte. Damit wussten sie, dass ihre Bestätigungsvermerke zu früheren Jahresabschlüssen in den Prospekten aufgenommen waren. Ihnen war auch bekannt, dass aufgrund der Gesetzeslage nach § 11 VermVerkProspVO in den Verkaufsprospekten der Bestätigungsvermerk aufzunehmen war. Sie räumten ein, dass ihnen im Rahmen der Prüfung der Unternehmenstätigkeiten bei Besprechungen der frühere Vorstand der Gesellschaft P. und der Mehrheitsgesellschafter J. S. die Möglichkeit von sich gewiesen hätten, dass die Unternehmensfortführung gefährdet war und dies u. a. damit begründeten, kurzfristig könne jede denkbare Liquiditätsschwäche durch Auflegen neuer Anleihen und kurz- bis mittelfristige Liquiditätsprobleme durch Umtauschaktionen von Kurz- in Langläuferanleihen begegnet werden. Damit war ihnen aber bekannt, dass es sich bei der Herausgabe von Inhaberteilschuldverschreibungen nicht um ein Phänomen in der Vergangenheit gehandelt hatte, vielmehr seitens der Gesellschaft beabsichtigt war, von dieser Möglichkeit der Refinanzierung auch in Zukunft Gebrauch zu machen. Für die Annahme, dass das Einwerben von Anlegergelder nicht wiederum mittels Emissionsprospekten - unter Abdruck des Bestätigungsvermerks der Beklagten vom 25.06.2003 - erfolgen werde, gab es keinen Anlass. Gegenteiliges wird auch von den Beklagten nicht behauptet.

Der fehlerhafte Bestätigungsvermerk war für die Anlageentscheidung des Klägers kausal.

Die haftungsbegründende Kausalität ist nicht deswegen zu verneinen, weil zwischen dem Stichtag der Prüfung des Jahresabschlusses - 31.12.2002 - und dem Erwerb der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen Ende Juni /Anfang Juli 2004 ca. eineinhalb Jahre lagen. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.02.2003 , das heißt nach Erlass des landgerichtlichen Urteils, entschieden, auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründe zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nunmehr an.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage war. Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasivertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen. Diese für die Ursächlichkeit des Testats für den Erwerb der IHS 12 durch den Kläger - der auch einen Originalprospekt zur IHS 12 „Ein Meisterstück!“ zur Akte gereicht hat - streitende Vermutung haben die Beklagten nicht erschüttern können.

Die Beklagten haben den Kläger im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er die Kapitalanlage nicht gezeichnet.

Das bedeutet, dass sie dem Kläger die gezahlten 1.500,00 € zu ersetzen haben. Im Wege des Vorteilsausgleiches hat der Kläger demgegenüber den Beklagten Zug um Zug die ihm aufgrund des schädigenden Ereignisses zugeflossenen Ansprüche im Insolvenzverfahren abzutreten. Dies hat der Kläger mit seinen Anträgen den Beklagten angeboten; da diese die Übertragung nicht angenommen haben, befinden sie sich in Annahmeverzug. Dass der Kläger Zinszahlungen von der Gesellschaft erhalten hätte, ist nicht dargelegt, so dass er sich solche im Wege des Vorteilsausgleichs nicht anrechnen lassen muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt auch keine Anrechnung von Steuervorteilen in Betracht. Bei der Zeichnung der Inhaberteilschuldverschreibungen handelt es sich der Sache nach um die Hingabe eines Privatdarlehens an die Gesellschaft. Dass dem Kläger hierdurch Steuervorteile zugeflossen sind, die nunmehr im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des in den Inhaberschuldverschreibungen vorgesehenen vertraglichen Zinses gegenüber den Beklagten zu. Hätte der Kläger nicht aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten die Inhaberteilschuldverschreibungen erworben, wäre ihm ein derartiger Anspruch nicht zugewachsen.

Der Kläger hat darüber hinaus gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen in der ausgeurteilten Höhe.

Hingegen steht dem Klägern kein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen in Höhe von 4% der angelegten Summe, das heißt auf 253,33 €, zu.

Zwar wird vom Schadensersatzanspruch nach § 252 Satz 1 BGB auch der entgangene Gewinn umfasst. Dazu gehören grundsätzlich auch Anlagezinsen.

Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf die eher geringfügige Anlagesumme für den Kläger die Vermutung streitet, dass größere Geldbeträge erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleiben. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für die Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 BGB ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte.

An einem entsprechenden Vortrag fehlt es. bb)

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p. a. verzinst. Es entspricht schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p. a..

Der Anspruch aus § 826 BGB ist nicht verjährt. Die Beklagten haben keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Kläger zu einem Zeitpunkt Kenntnis von der gewissenlosen Erstellung des Testats erlangt hätte, der zu einem Ablauf der Verjährungsfrist hätte führen können.

Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht und beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtslage aufwirft, die sich in einer bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung von Handhabung des Rechts berührt, das heißt, die allgemein von Bedeutung ist.

Der Umstand, dass die Beklagten in einer hohen Zahl von Parallelverfahren von weiteren Anlegern in Anspruch genommen werden, berührt für sich kein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung der Entwicklung des Rechts; auch ist die Anzahl der möglichen Parallelverfahren nicht unbegrenzt, sondern auf diejenigen Erwerber derjenigen Tranchen von Inhaberteilschuldverschreibungen der Gesellschaft begrenzt, in denen das Testat der Beklagten vom 25.06.2003 abgedruckt war.

Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite von Prüfungsvermerken von Wirtschaftsprüfern hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit den Entscheidungen vom 21.02.2013 deren Umfang dem Grunde nach festgestellt.

Der Senat vermag auch keine grundsätzliche Abweichung von einem vom Oberlandesgericht Saarbrücken im Urteil vom 18.07.2013 postulierten Haftungsmaßstab zu erkennen. Die Frage, wann im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer Sittenwidrigkeit vorliegt, ist - wie bereits unter Ziffer 1.2 dargelegt - im den Grundsatz geklärt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wendet diese Grundsätze - wie auch vorliegend der Senat - auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt an. Es kommt nach Einzelfallprüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts, der mit vorliegendem nicht vergleichbar ist, zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Wirtschaftsprüfers zu verneinen war.

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Artikel zu Prospekthaftung

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.

(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2.
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3.
Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.

(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.