Internetrecht: Online-Shops müssen über Lebensmittel-Zutaten informieren
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Nach Auffassung des KG müssen für die Kaufentscheidung wichtige Lebensmittelinformationen bereits im Internetshop stehen. Die Auslieferung erfolge häufig unter Zeitdruck und in räumlicher Enge, sodass es für Verbraucher nicht zumutbar sei, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr müssten die Informationen zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestelle. Das gelte auch für nach den Geschäftsbedingungen nur hinsichtlich der kostenpflichtigen Lieferung bindende Bestellungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 23.01.2018 (5 U 126/16) folgendes entschieden:
Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2018 durch für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin -16 0 471/15 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet
vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie Ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird, zu informieren,
und/oder
vorverpackte Schokoladenriegel, vorverpackte Kartoffel-Chips, vorverpackten Meerrettich und/oder vorverpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza.zurn Kauf anzubieten, ohne, die Verbraucher, bevor sie Ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über das Zutatenverzeichnis und die in dem Produkt enthaltenen Allergene zu informieren,
und/oder
vorverpackten Meerrettich und/oder vor verpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über die Aufbewahrungsbedingungen und den Vörzehrzeitraum zu informieren, wenn dies geschieht wie in Anlage K1, K2, K4 oder K5 wiedergegeben:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2015 zu zahlen,
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die einen Lieferservice für Lebensmittel betreibende Beklagte wegen Verletzung von Informationspflichten für Lebensmittel im Fernabsatz wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Bei dem Lieferservice der Beklagten kann sich der Kunde zunächst im Internet unter www.bringmeister.de die gewünschten Lebensmittel selbst zusammenstellen. Die Lieferung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Gemäß § 2 dieser AGB stellt die Darstellung der Artikel im Online-Portal der Beklagten kein rechtlich verbindliches Angebot dar. Auch die vom Kunden aufgegebene "Bestellung" ist danach noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Dieser kommt danach nur zustande, wenn der Kunde bei der Anlieferung entscheidet, die von ihm ausgewählte Ware ganz oder teilweise abzunehmen. Die Beklagte erhebt bereits für die Auslieferung der Waren Liefergebühren, undzwar unabhängig davon, ob der Kunde sich bei Anlieferung für den Erwerb von Waren entscheidet.
Die Beklagte bot am 10. September 2015 verschiedene vorverpackte Lebensmittel an, ohne dabei im Rahmen ihres Produktangebots im Internet die nach der Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel bestehenden Informationspflichten - insbesondere die in Art 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit g LMIV geregelten Pflichten - vollständig zu erfüllen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2015 vergeblich ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die genannten Informationen und Hinweise hätte die Beklagte bereits auf ihrem Internetauftritt vorhalten müssen, bevor der Kunde seine dortige "Bestellung" durch Anklicken des Buttons mit der Aufschrift "Jetzt bestellen" abschließe. Die genannte Pflicht entfalle auch nicht deswegen, weil nach den AGB der Beklagten der Vertragsschluss nicht auf elektronischem Wege, sondern an der Haustür erfolgen sölle. Denn dem Schutzzweck der Iriformationspflichten nach der LMIV werde es nicht gerecht, wenn der Verbraucher die zu vermittelnden Informationen nur in der Weise erhalte, dass er sich bei der Übergabe an der Haustür die einzelnen Produktverpackungen detailliert anschauen könne. Die relevante Auswahlentscheidung' träfen die Verbraucher bereits im Internet bei der Bestellung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet
vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet wird, zu informieren,
und/oder
vorverpackte Schokolädenriegel, vorverpackte Kartoffel-Chips, vorverpackten Meerrettich und/oder vorverpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Intemetseite absenden, über das Zutatenverzeichnis und die in dem Produkt enthaltenen Allergene zu informieren,
und/oder
vorverpackten Meerrettich und/oder vorverpackte Tiefkühl-Fertig-Pizza zum Kauf anzubieten, ohne die Verbraucher, bevor sie ihre Bestellung auf der Internetseite absenden, über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 oder Anlage K 2 wiedergegeben,
an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht zu den Pflichtangaben gemäß LMIV auf ihrer Internetseite verpflichtet, da sie keinen Kaufabschluss über Lebensmittel im Fernabsatz anbiete, sondern lediglich ein Haustürgeschäft über den Kauf von Lebensmitteln. Ihr besonderes Service- und Lieferangebot verlagere lediglich den Ort des Kaufabschlusses aus dem stationären Ladenbereich an die Haustür des Verbrauchers. Das Internetangebot diene nur der Bewerbung sowie einer ersten Vorauswahl der von der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Lebensmittel. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei die Anlieferung der Produkte. Dies sei die einzige Leistung, die der Kunde auf ihrem Internetporta] verbindlich bestelle. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, es liege keine geschäftliche Relevanz vor. Weiter hilfsweise hat sie die Gewährung einer Umstellungsfrist von mindestens 6 Monaten beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hier Streitgegenstand liehen lebensmittelrechtiichen Informationen seien lediglich "vor dem Abschluss des Kaufvertrags" verfügbar zu machen. Dies sei hier bei der Anlieferung an die Haustür des Verbrauchers auf den Waren geschehen. Nach der rechtlichen Ausgestaltung des Verkaufs- und Belieferungsmodeils der Beklagten könne der Kunde die zuvor von ihm im Internet ausgewählten Produkte zunächst noch prüfen und gegebenenfalls ohne Begründung aussortieren, bevor er den Kaufvertrag mit dem Lieferanten an seiner Haustür schließe.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen ländgerichtlichen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, dass es hinsichtlich der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform heißen muss: wenn dies geschieht wie in Anlage K1, K 2, K 4 oder K 5 wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen,
Die Berufung des Klägers ist begründet.
Dem Kläger steht vorliegend gegen die Beklagte ein Unterlassungsansprüch hinsichtlich der streitgegenständlichen fehlenden lebensmittelrechtlichen Informationen im Intemetauftritt der Beklagten zu, § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG nF bzw. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG aF/nF UWG, jeweils Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1 lit. b, Iii c, Iii g und lit. h LMIV.
Die Beklagte hat der Marktverhaltensregelung in Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV zuwider die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. g und lit. h LMIV nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar gehalten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV
Die in den Unterlassungsanträgen 11 bis 3 genannten Informationen über Firma und Anschrift des Unternehmens, das Zutatenverzeichnis und die in dem Produkt enthaltenen Allergene sowie die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. g und lit. h LMIV, und zwar auch hinsichtlich der in diesen Unterlassungsanträgen genannten Lebensmittel "Schokoladenriegel", "Kartoffel-Chips", "Meerrettich" sowie "Tiefkühl- Fertig-Pizza". Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Im Internetauftritt der Beklagten vom 10.9.2015 haben diese Informationen zu den genannten Produkten - unstreitig - gefehlt.
Bei den genannten Produkten handelt es sich - ebenfalls unstreitig - um "vorverpackte" Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LMIV.
Diese Lebensmittel sind im streitgegenständlichen Internetauftritt "durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten" worden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LMIV.
Ein Internetauftritt stellt eine "Fernkommunikationstechnik" im Sinne der genannten Bestimmung "Fernkommunikationstechnik" ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. u LMIV "jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss ejnes Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann".
Ein Internetauftritt ist zwanglos ein Kommunikationsmittel, das einen solchen Vertragsabschluss ermöglichen kann.
Die streitgegenständlichen Lebensmittel sind durch den Internetauftritt der Beklagten "zum Kauf angeboten" worden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Kaufvertragsabschluss allein über den Internetauftritt der Beklagten nicht vorgesehen und nicht möglich war.
Der Begriff der "Aufforderung zum Kauf in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29 ist als eine besondere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie, unterliegt, zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dahin auszulegen, dass diese Voraussetzung gegeben ist, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, lim eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.
Diese Grundsätze können zwanglos auch hier herangezogen werden.
Dafür spricht schon, dass der ursprüngliche Verordnungsentwurf in dessen Art. 15 zum "Versandverkauf die streitgegenständlichen Informationspflichten nur für Verkaufsangebote "bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" vorsah, während nunmehr bewusst auf das Erfordernis eines solchen digitalen Vertragsabschlusses vor der Auslieferung verzichtet worden ist, es also nur noch auf die Zielrichtung des Intemetauftritts des Unternehmers ankommt.
Die LMIV will ausdrücklich ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse gewährleisten, Art. 1 Abs. 1 LMIV. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird, Art. 3 Abs, 1 LMIV.
Ein "Verkaufsangebot" des Lebensmittelunternehmers in seinem Internetauftritt im Rechtssinne kann ohnehin nicht gefordert werden, weil der Lebensmittelunternehmer die jeweilige Verfügbarkeit ersichtlich nicht garantieren kann und will. Allenfalls kann sein Verkaufsangebot im Internet als bloße Einladung an den Verbraucher angesehen werden, selbst eine Bestellung vorzunehmen. Ist aber für ein Verkaufsangebot im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LMIV ein rechtlich bindendes Angebot des Lebensmittelunternehmers nicht erforderlich und stellt der Begriff des Verkaufsangebots auch nicht auf eine Vertragserklärung des Käufers ab, muss es genügen, wenn im Internetauftritt des Lebensmittelunternehmers die Produkte zum Zwecke des Verkaufs dargestellt werden.
Diesem Verständnis steht es auch nicht entgegen, wenn das OLG Köln im Falle eines Lieferservices, bei dem die vom Kunden online ausgewählten Artikel den Kunden nachhäüse gebracht werden und der Kunde an der Haustür die Kaufentscheidung trifft, einen Verstoß gegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr 4 ZZulV verneint hat. Denn dieses Informationsgebot setzt eine "Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel" voraus. Das OLG Köln hat unter einem Versandhandel solche Verträge verstanden, die unter ausschließlicher Kommunikation von Telekommunikationsmitteln zu Stande gekommen sind. Dies durfte das OLG Köln in dem von ihm zu entscheidenden Fall verneinen, zumal Versandkosten - soweit ersichtlich - nicht in Rede standen. Auch das OLG Köln sieht allerdings den Begriff "Versandhandel" als einen Unterfall des Fernabsatzgeschäftes an. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Verordnungsgeber - wie erörtert - gerade von dem engeren Begriff" Versandverkauf1 Abstand genommen und den weitergehenden Begriff "Fernabsatz" gewählt und diesen in Art. 14 Abs. 1 LMIV dahin umschrieben, dass vorverpackte Lebensmittel "durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden"
Vorliegend enthielt der Internetauftritt der Beklagten zu den streitgegenständlichen Lebensmitteln hinreichende Informationen zu ihren Merkmalen und ihren. Preisen, so dass der Verbraucher dadurch in der Lage war, einen Kauf zu tätigen. Auf die Möglichkeit, bereits über den Internetauftritt der Beklagten tatsächlich den Kaufvertrag abzuschließen, kommt es dann nicht an. Maßgeblich bleibt die Zielrichtung des Internetauftritts der Beklagten, die streitgegenständlichen Lebensmittel dem Verbraucher zum Kauf anzubieten, auch wenn der Abschluss des Kaufvertrages rechtlich nach der Ausgestaltung der AGB der Beklagten erst vor der Haustür des Verbrauchers erfolgt.
Die genannten verpflichtenden Informationen waren nifcht "vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar" im Sirine des Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV. Die in der Situation vor der Haustür des Verbrauchers auf den streitgegenständlichen Lebensmitteln selbst vorhandenen und für den Verbraucher ersichtlichen diesbezüglichen Informationen genügten hierzu nicht.
In der Haustürsituation hat der Verbraucher die streitgegenständlichen Informationen nicht "vor dem Abschluss des Kaufvertrages" zur Verfügung gestellt erhalten. Auch wenn der Verbraucher in der Haustürsituation noch eine Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen konnte, ist das Fernabsatzgeschäft vorliegend bereits hinreichend verbindlich bei der "Bestellung" des Verbrauchers im Intemetportal der Beklagten erfolgt.
Ein Femabsatz ist typischerweise auf einen Handel durch Verkauf von Produkten gerichtet, essenziell verbunden mit der Leistung eines Versands bzw. einer Lieferung zum Kunden.
Wirtschaftlich betrachtet ist das Geschäftsmodell der Beklagten genau auf einen solchen Fernabsatz gerichtet.
"Vor dem Abschluss des Kaufvertrages" bedeutet nach dem Schutzzweck der streitgegenständlichen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten eine Information des Verbrauchers spätestens vor dessen verbindlicher Vertragserklärung.
Vorliegend erfolgt diese verbindliche Vertragserklärung des Verbrauchers bereits dann, wenn er die von ihm in Betracht gezogenen Produkte durch Anklicken des Buttons mit dem Warenkorb- Symbol in seinen virtuellen Warenkorb legt und nach Durchlaufen des weiteren Bestellprozesses durch Anklicken des Buttons "Jetzt bestellen" den Bestell Vorgang abschließt.
Die Beklagte erhebt gemäß § 5 Abs. 3 ihrer AGB für jede Auslieferung zusätzliche Liefergebühren. Diese Auslieferung wird bereits über das Internetportal der Beklagten verbindlich bestellt und sie ist in jedem Fall - unabhängig davon, ob der Kunde sich bei Anlieferung für den Erwerb von Waren entscheidet - fällig. Die Liefergebühren werden also auch dann nicht erstattet, wenn der Verbraucher in der Haustürsituation keines der Produkte abnimmt und damit der eigentliche Kaufvertrag nicht zu Stande kommt. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass sich die teilweise vom Umfang der Lieferung abhängige Liefergebühr ermäßigt, wenn der Verbraucher nur einzelne Produkte nicht abnimmt. Die Liefergebühren werden gemäß § 5 Abs. 5 der AGB nur bei einem Widerruf erstattet. Damit ersetzt diese Li.efergebühr mit ihrem indirekten Druck auf den Verbraucher zur Abnahme der Produkte die ansonsten übliche Verbindlichkeit einer Bestellung in einem Internetshop.
Unter diesen Umständen ist es - auch zur Erzielung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Gewährleistung einer informierten Entscheidung des Verbrauchers - gerechtfertigt, vorliegend bereits in der verbindlichen Bestellung der Anlieferung im Internetshop der Beklagten durch den Verbraucher den ersten Teilakt des Abschlusses des auf einen Fernabsatz gerichteten Kaufvertrages zu sehen, auch wenn dem Verbraucher noch eine Wahlmöglichkeit in der Haustürsituation verbleibt. Dieser rechtlich feinsinnigen Unterscheidung zwischen einer typischerweise verbindlichen Versandbestellung im Internet von einer nach dem Geschäftsmodeli der Beklagten in deren AGB ausgestalteten gestreckten Verbindlichkeit wird auch der verständige Durchschnittsverbraucher - wenn er diese Regelungen überhaupt erkennt - nur wenig Verständnis entgegenbringen können und ihn regelmäßig darüber hinweg sehen lassen, zumal ihm im Versandhandel ohnehin sein kostenloses Widerruferecht bekannt ist.
Selbst die Abwahimöglichkeit in der Haustürsituation ist nur rechtlich, nicht aber mehr wirtschaftlich frei. Hinzu kommt die regelmäßig räumlich und zeitlich gedrängte Situation Vor der Haustür, wenn der Verbraucher dabei die Produkte prüfen, Informationen wahrnehmen und eine Wahlentscheidung vornehmen soll.
Die Beklagte macht zwar — interessengelenkt - geltend, der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liege in der reihen Anlieferung der Produkte. Die rechtliche Ausgestaltung ihres Geschäftsmpdells in ihren AGB legt aber - auch aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers - gerade das Gegenteil nähe, nämlich den Verkauf von Lebensmitteln als Schwerpunkt.
Die Beklagte informiert in ihren AGB schon nicht über ein Widerrufsrecht bezüglich der Lieferdienstleistung als solcher, sondern allein über ein Widerrufsrecht hinsichtlich der gekauften Waren. Die Lieferung sieht auch die Beklagte als bloße Nebenleistung des Kaufgeschäftes, wenn sie für den Fall eines Widerrufs die Erstattung dieser Kosten zusagt, obwohl die Dienstleistung der Lieferung als solche bereits "vorzeitig" auf Wunsch des Kunden ausgeführt wurde. Dies zeigt, dass letztlich auch diä Beklagte für ihr Geschäftsmodell rechtlich von einem Kaufvertrag über Lebensmittel im Fernabsatz ausgeht. So wird dies auch ein verständiger Durchschnittsverbraucher verstehen.
Darüber hinaus Waren vorliegend die verpflichtenden Informationen entgegen dem Gebot des Art. 14 Abs. 1 iit. a Satz 1 Halbsatz 2 LMIV nicht "auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erschienen", denn sie fehlten im Internetauftritt der Beklagten und sie waren auch nicht kostenlos.
Die streitgegenständlichen Informationen sind zwar gemäß Art. 14 Abs. 1 Iit. a Satz 1 Halbsatz 3 LMfV alternativ "durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmitteluntemehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt" worden, wenn man unterstellt, der Verbraucher habe diese auf den Lebensmitteln angebrachten Informationen in der Haustürsituation zumutbar zur Kenntnis nehmen können. Insoweit fehlt es dann aber an dem Erfordernis der Kostenlosigkeit des alternativen Mittels gemäß Art. 14 Abs. 1 Iit. a Satz 2 LMfV: "Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmitteluntemehmer den Verbrauchern zusätzliche.Kosten in Rechnung stellt".
Vorliegend erhält der Verbraucher die auf den Lebensmitteln angebrachten verpflichtenden Informationen erst mit der Auslieferung. Für diese bereits im Internetshop der Beklagten durch den Verbraucher verbindlich bestellte Auslieferung erhebt die Beklagte aber - wie erörtert - Liefergebühren. Damit erlangt der Verbraucher die erst mit der Lieferung der Produkte bereitgestellten verpflichtenden Informationen nicht ohne eine Kostenrechnung. Die Liefergebühren entstehen zwar in jedem Fall einer Bestellung und damit nicht gezielt allein für die lebensmittelrechtlichen Informationen. Entscheidet sich der Verbraucher aber in der Haustürsituation - etwa nach Kenntnisnahme der verpflichtenden Informationen über Lebensrnittel - gegen einen Kauf der gelieferten Produkte, fallen die Liefergebühren tatsächlich nur wegen der insoweit nachgeholten Bereitstellung der lebensmittelrechtlichen Informationen in der Haustürsituation an. Insoweit ist es gerechtfertigt, sie als eine zusätzlich in Rechnung gestellte Kosten für diese Informationen zu werten.
Es erscheint fern liegend, den Verbraucher auf die Möglichkeit zu verweisen, die Produkte vorbehaltlos entgegennehmen zu nehmen, um dann sogleich den Widerruf zu erklären. Derartiges ist auch dem verständigen Durchschriittsverbraucher rechtlich nicht durchschaubar. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der Ueferbote der Beklagten nach dem Widerruf die Produkte kostenlos zurück transportieren müsste. Auch deshalb wäre der Weg einer Vertragsannahme mit nachfolgendem Widerruf für den Verbraucher unzumutbar.
Unabhängig davon wäre es dem Verbraucher in der Haustürsituation - angesichts der auch für den verständigen Verbraucher kaum zu verstehenden rechtlichen Ausgestaltung in den AGB sowie insbesondere der regelmäßig unter Zeitdruck und in räumlicher Enge stehenden Auslieferung - auch nicht zumutbar, die auf den Lebensmitteln vorhandenen Informationen im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung des OLG Köln kann insoweit nicht überzeugen, wenn sie - aus der Sicht des Senats lebensfern - wesentlich auf die bloße förmliche rechtliche Ausgestaltung des Geschäfts in den AGB.abstellt.
Die vorliegenden Införmationsdefizite sind ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, insbesondere ist die geschäftliche Handlung der Beklagten geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden/spürbar zu beeinträchtigen bzw, ist eine Eignung gegeben, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Enthält der Verbraucher - wie hier verspätet - die Informationen zu den Zutaten, den enthaltenen Allergenen, zum Hersteller sowie zu den Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeiträumen erst in der Haustürsituatiori, kann ihm dies bei den hier in Rede stehenden Lebensmitteln ohne weiteres Anlass geben, vom Kauf abzusehen. Hätte er diese Informationen rechtzeitig bereits im Internetauftritt der Beklagten einsehen können, hätte er von einem Lieferauftrag absehen und damit die Liefergebühren einsparen können.
Die übrigen von der Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassungen verschiedener Institutionen stehen vorliegend schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine mit der unverbindlichen Lieferung notwendig verbundene Liefergebühr nicht behandeln.
Ebenso ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG aF/nF UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit, a, Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. g und lit. h.LMIV gegeben.
Die streitgegenständlichen Informationen sind für den Verbraucher wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG aF/nF, weil sie auf einer europarechtlichen Verordnung beruhen.
Werden diese Informationen erst in der Haustürsituation gegeben, sind sie dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung vorenthalten bzw. nicht rechtzeitig bereitgestellt worden.
Mag auch die Auswahl im Internetauftritt der Beklagten hinsichtlich eines Kaufes der Lebensmittel unverbindlich gewesen sein, so war diese Auswahl und "Bestellung" doch - wie erörtert - zwingend mit der Erteilung des kostenpflichtigen Lieferauftrages verbunden. Die diesbezügliche geschäftliche Entscheidung konnte der Verbraucher aber nur dann informiert treffen, wenn er bereits bei der Auswahl der zu liefernden Lebensmittel alle diesbezüglichen wesentlichen Informationen hätte einsehen können, also bereits im Internetauftritt der Beklagten vor seiner "Bestellung". Unabhängig davon bestand in der Haustürsituation - wie erörtert - keine zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme der gebotenen Informationen.
Die Anwendung der Transparenzgebote des § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG aF/nF sind vorliegend nicht durch eine speziellere und abschließende Regelung der Informationspflichten für Lebensmittel in der LMiV ausgeschlossen.
Zwar sind bei einem Vertrieb über Ladengeschäfte die Regelungen der LMIV abschließend, so dass für eine ergänzende Anwendung von Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2005/29/EG bzw. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG kein Raum mehr ist. § 5a Abs. 4 UWG nimmt aber richtlinienkonform Bezug auf die unionsrechtlichen Informationsgebote. Vorliegend wird über die Informationsanforderungen der LMIV nicht: hinausgegangen.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten ist in der Höhe nicht umstritten und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, und zwar ab dem 9. Dezember 2015.
Eine Umstellungsfrist ist der Beklagten nicht mehr zu gewähren, § 242 BGB.
Zum einen hat sie schon in der Klageerwiderung vom 2.2.2016 ausgeführt, sie habe mit Schreiben vom 26.1G.2015 gegenüber dem Kläger angekündigt, ihren Internetauftritt weiter verbessern zu woilen und insbesondere Produktfötos nur noch in hochauflösender Optik zur Verfügung stellen zu wollen. Sie habe für alsbaldige Abhilfe Sorge tragen wollen und habe die Änderungen bereits umgesetzt. Insoweit ist ihr Hinweis in der Berufungserwiderung vom 19.12.2016 zu einer abschnittsweise erfolgenden Überprüfung und Änderung der Produktabbildungen, die noch nicht hochauflösend abrufbar seien, nicht nur substanzlos, sondern auch widersprüchlich. Zum anderen sind seit der Abmahnung vom 30.9.2015 inzwischen mehr als zwei Jahre, seit der Klageerwiderung vom 2.2.2016 fast zwei Jahre und seit der Berufungserwiderung vom 19.12.2016 immerhin schon.knapp ein Jahr vergangen. Auch ohne eine Aufbrauchsfrist obliegt der Beklagten eine Umstellung nur unverzüglich. Damit kann dem etwaig noch notwendigen restlichen Umstellungsaufwand hinreichend Rechnung getragen werden.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10„§ 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht maßgeblich auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles.
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Annotations
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:
- 1.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff", - 2.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden: - a)
"mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz, - b)
"mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder - c)
"mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
- 3.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel", - 4.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker", - 5.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt", - 6.
bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt", - 7.
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst", - 8.
bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".
(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.
(3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.
(4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist.
(5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist.
(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:
- 1.
bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, - 2.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung, - 3.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett, - 4.
bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten, - 5.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten, - 6.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.
(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,
- 1.
wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben, - 2.
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder - 3.
bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn
mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.