Insolvenzrecht: Zur Kürzung der Mindestvergütung

published on 07/02/2018 10:14
Insolvenzrecht: Zur Kürzung der Mindestvergütung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

 

In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 InsVV nF über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus.

Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 InsVV aF zu gewähren war.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14.12.2017 (IX ZB 101/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 273,70 € festgesetzt.

Gründe

Die weitere Beteiligte ist Verwalterin in dem am 9. Februar 2015 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dem Schuldner wurden die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Im Verfahren meldeten fünf von acht Gläubigern ihre Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.009,82 € zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 6. August 2015 beantragte die weitere Beteiligte, ausgehend von einer verwalteten Insolvenzmasse im Wert von 200 €, ihre Vergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV auf 1.000 € zuzüglich einer Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 €, Auslagen für gerichtliche Zustellungen in Höhe von 16 € und Umsatzsteuer in Höhe von 221,54 €, mithin auf insgesamt 1.387,54 € festzusetzen.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.113,84 € festgesetzt mit der Begründung, anstelle der Mindestvergütung von 1.000 € nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei lediglich die nach § 13 InsVV auf 800 € herabgesetzte Vergütung zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den abgewiesenen Teil ihres Vergütungsantrags weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe die Vergütung im Ergebnis zutreffend auf 1.113,84 € festgesetzt. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 13 InsVV nicht vor. Die Mindestvergütung von 1.000 € sei jedoch nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV um 200 € zu kürzen. Auch die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei eine Regelvergütung und als solche der Kürzung zugänglich. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestehe dafür zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Für Verbraucherinsolvenzverfahren liege aber eine derartige besondere Situation vor, welcher der Gesetzgeber durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV habe Rechnung tragen wollen. Im konkreten Fall seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering gewesen.


Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht bereits deswegen aufzuheben, weil es an der Unterschrift eines der mitwirkenden Richter fehlte. Der Einwand, der Vorsitzende Richter der Beschwerdekammer habe den Beschluss entgegen § 315 Abs. 1 Satz 1, § 329 ZPO nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe abgezeichnet, ist nicht berechtigt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar.

Gemessen hieran reicht die Unterschrift des Vorsitzenden Richters unter dem Beschluss des Beschwerdegerichts aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Das Erscheinungsbild macht deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung und nicht eine Abkürzung gewollt war.

Die Bemessung der Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin richtet sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, nach § 63 Abs. 1 InsO in Verbindung mit den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist.

Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durch Rechtsverordnung, weil § 304 Abs. 1 InsO nicht auf § 65 InsO verweise, trifft nicht zu. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem Treuhänder wahrgenommen. Nach § 313Abs. 1 Satz 3 InsO aF gilt die Ermächtigung des § 65 InsO, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln, für den Treuhänder entsprechend. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die wie das vorliegende seit dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, werden nach Streichung des § 313 InsO aF nicht mehr Treuhänder, sondern Insolvenzverwalter tätig. Die Verordnungsermächtigung des § 65 InsO gilt für deren Vergütung unmittelbar. Nach § 304InsO gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in dem die Verbraucherinsolvenzverfahren betreffenden Neunten Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne dieser Norm gehören entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht nur die Vorschriften des Ersten Teils der Insolvenzordnung , sondern sämtliche das Regelinsolvenzverfahren betreffende Normen, mithin auch § 65 InsO.

Nach §§ 10 , 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 13 InsVV nicht vorliegen, in der Regel mindestens 1.000 € betragen. Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vergütung in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, ist nicht begründet. Die pauschale Behauptung, die Mindestvergütung entgelte den durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand eines Insolvenzverwalters heute nicht mehr auskömmlich, bedürfte der Substantiierung durch entsprechende Tatsachen. Hieran fehlt es.

Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV könne gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF um einen Abschlag gekürzt werden, trifft grundsätzlich zu. Die Mindestvergütung soll gewährleisten, dass auch in massearmen Verfahren, in denen die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu keiner angemessenen Vergütung führen würde, der in Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehende Bearbeitungsaufwand des Insolvenzverwalters im Wesentlichen auskömmlich vergütet wird. Bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mindestvergütung wie bei der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV um eine Regelvergütung handelt, die Abweichungen im Einzelfall nicht ausschließt. Es ist deshalb anerkannt, dass auf die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können. Kann ein im Einzelfall gegenüber dem üblichen Maß erhöhter Bearbeitungsaufwand zu einer Erhöhung der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV führen, muss es aber auch möglich sein, nach § 3Abs. 2 InsVV hinter dem Regelsatz der Mindestvergütung zurückzubleiben, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Dies entspricht auch der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht.

Die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung werden aber bei der gebotenen Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte in der Praxis selten gegeben sein. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 ausgeführt, für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2Abs. 2 InsVV bestehe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Zwar ging es dort um die Kürzung der Mindestvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf ein Viertel des Regelsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aF. Auch Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV unterliegen aber engen Voraussetzungen, wenn die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV betroffen ist. Ein Abschlag auf die Mindestvergütung kommt nur in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so weit hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Maßgebend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Die vergleichende Beurteilung ist auf ein durchschnittliches massearmes Verfahren zu beziehen. Massearme Verfahren sind schon ihrer Art nach regelmäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden. Wegen des Grundsatzes der Querfinanzierung rechtfertigt nicht jede Unterschreitung dieses bereits verminderten Aufwands einen Abschlag. Einfache Verfahren, die gleichwohl mit dem vollen Satz der Mindestvergütung vergütet werden, können ein Ausgleich sein für ebenfalls mit der Mindestvergütung honorierte aufwändigere Verfahren. Ein Abschlag von der Mindestvergütung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird. Zu würdigen ist der Gesamtzuschnitt des Verfahrens. Dabei kann, wie § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV zeigt, auch die Anzahl der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger berücksichtigt werden, sofern dieses Kriterium nicht bereits durch die Abstufung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV ausreichend gewichtet wurde. Ein Abschlag kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer formularmäßigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erschöpft und keine Verwertungsmaßnahmen erforderlich werden.

Diese Grundsätze gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage betrug die Mindestvergütung des Treuhänders 600 €. Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV waren ausgeschlossen. Das seit dem 1. Juli 2014 geltende Recht sieht vor, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter tätig wird. Die bisherige Regelung in § 13 InsVV aF konnte deshalb entfallen. Es gelten nunmehr auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nach Maßgabe des § 10 InsVV die allgemeinen Vergütungsregeln, mithin auch die Mindestvergütung von 1.000 € nach § 2Abs. 2 InsVV. Für Verfahren verminderten Umfangs wurden im Vergütungsrecht Sonderregelungen getroffen. Zum einen ermäßigt sich in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 13 InsVV nF die Mindestvergütung auf 800 €, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Zum anderen kann nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gemacht werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Möglichkeit eines solchen Abschlags ist nicht auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass der neu geschaffene Abschlagstatbestand nur für die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und nicht für die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV gelten sollte, sind nicht erkennbar. Die Regelung in § 13 InsVV nF zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Fällen verminderten Aufwands für unterschreitbar hielt. Es ist nicht anzunehmen, dass § 13 InsVV solche Fälle abschließend regeln soll.

Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV von der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV setzt aber auch in Verbraucherinsolvenzverfahren eine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt eines massearmen Verfahrens voraus. Allein die Qualifikation als Verbraucherinsolvenzverfahren wird hierfür nicht genügen. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF bei Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig vorliegen werden, weil die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering seien, bezieht sich allgemein auf Regelinsolvenzverfahren und nicht auf den Durchschnitt massearmer Verfahren. Ein Abschlag kommt danach nur in Frage, wenn eine Arbeitsersparnis vorliegt, die in ihrem Umfang dem in § 13 InsVV nF geregelten Fall gleichkommt. Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen oder mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwerten musste, also Aufgaben zu erledigen hatte, die einem Treuhänder nach altem Recht nicht oblagen. Fielen solche Tätigkeiten nicht an und ging die Tätigkeit des Verwalters deshalb nicht über diejenige eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann es geboten sein, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Wege eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV der Vergütung eines Treuhänders nach altem Recht anzugleichen. Die einem Treuhänder nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV aF zu gewährende Mindestvergütung, die gemäß § 13Abs. 2 InsVV aF nicht um Abschläge gekürzt werden konnte, darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.

Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Mindestvergütung um einen Abschlag von 200 € nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Ein solcher, den Maßstab betreffender Rechtsfehler liegt hier aber vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nicht in der gebotenen Weise auf den Durchschnitt massearmer Verfahren bezogen.

Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht treffen.

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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 101/15
vom
14. Dezember 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative
und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen
massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung
deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.

a) In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 InsVV nF über die
Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung
nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus.

b) Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die
Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz
der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren
am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.

c) Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf
nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 InsVV aF zu
gewähren war.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZB101.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 14. Dezember 2017
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 273,70 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte ist Verwalterin in dem am 9. Februar 2015 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dem Schuldner wurden die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Im Verfahren meldeten fünf von acht Gläubigern ihre Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.009,82 € zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 6. August 2015 bean- tragte die weitere Beteiligte, ausgehend von einer verwalteten Insolvenzmasse im Wert von 200 €, ihre Vergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV auf 1.000 € zuzüglich einer Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 €, Auslagen für gerichtliche Zustellungen in Höhe von 16 € und Umsatzsteuer in Höhe von 221,54 €, mithin auf insgesamt 1.387,54 € festzusetzen.
2
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.113,84 € festgesetzt mit der Begründung, anstelle der Mindestvergütung von 1.000 € nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei lediglich die nach § 13 InsVV auf 800 € herabgesetzte Vergütung zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den abgewiesenen Teil ihres Vergütungsantrags weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt etwa in NZI 2016, 145) ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe die Vergütung im Ergebnis zutreffend auf 1.113,84 € festgesetzt. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 13 InsVV nicht vor. Die Mindestvergütung von 1.000 € sei jedoch nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV um 200 € zu kürzen. Auch die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei eine Regelvergütung und als solche der Kürzung zugänglich. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestehe dafür zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Für Verbraucherinsolvenzverfahren liege aber eine derartige besondere Situation vor, welcher der Gesetzgeber durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV habe Rechnung tragen wollen. Im konkreten Fall seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering gewesen.
5
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.
6
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht bereits deswegen aufzuheben, weil es an der Unterschrift eines der mitwirkenden Richter fehlte. Der Einwand, der Vorsitzende Richter der Beschwerdekammer habe den Beschluss entgegen § 315 Abs. 1 Satz 1, § 329 ZPO nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe abgezeichnet, ist nicht berechtigt.
7
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten , der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 13 mwN).
8
bb) Gemessen hieran reicht die Unterschrift des Vorsitzenden Richters unter dem Beschluss des Beschwerdegerichts aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Das Erscheinungsbild macht deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung und nicht eine Abkürzung gewollt war.
9
b) Die Bemessung der Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin richtet sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, nach § 63 Abs. 1 InsO in Verbindung mit den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV nF).
10
Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durch Rechtsverordnung, weil § 304 Abs. 1 InsO nicht auf § 65 InsO verweise, trifft nicht zu. In Verbraucherinsolvenzverfahren , die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF, Art. 103h EGInsO). Nach § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO aF gilt die Ermächtigung des § 65 InsO, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln, für den Treuhänder entsprechend. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die wie das vorliegende seit dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, werden nach Streichung des § 313 InsO aF nicht mehr Treuhänder, sondern Insolvenzverwalter tätig (BTDrucks. 17/11268, S. 35 f). Die Verordnungsermächtigung des § 65 InsO gilt für deren Vergütung unmittelbar. Nach § 304 InsO gelten auch in Verbraucherin- solvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in dem die Verbraucherinsolvenzverfahren betreffenden Neunten Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne dieser Norm gehören entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht nur die Vorschriften des Ersten Teils der Insolvenzordnung (§§ 1 bis 10), sondern sämtliche das Regelinsolvenzverfahren betreffende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143), mithin auch § 65 InsO.
11
c) Nach §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 13 InsVV nicht vorliegen, in der Regel mindestens 1.000 € betragen. Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.
12
aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vergütung in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, ist nicht begründet. Die pauschale Behauptung, die Mindestvergütung entgelte den durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand eines Insolvenzverwalters heute nicht mehr auskömmlich, bedürfte der Substantiierung durch entsprechende Tatsachen. Hieran fehlt es.
13
bb) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV könne gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF um einen Abschlag gekürzt werden, trifft grundsätzlich zu. Die Mindestvergütung soll gewährleisten, dass auch in massearmen Verfahren, in denen die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu keiner angemessenen Vergütung führen würde, der in Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehende Bearbeitungsaufwand des Insolvenzverwalters im Wesentlichen auskömmlich vergütet wird (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 287 ff; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, NZI 2008, 361 Rn. 11 f). Bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mindestvergütung wie bei der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV um eine Regelvergütung handelt, die Abweichungen im Einzelfall nicht ausschließt. Es ist deshalb anerkannt, dass auf die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 30 f; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 2; vom 27. April 2010 - IX ZB 172/08, nv Rn. 2; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 27/10, NZI 2011, 542 Rn. 8; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 56; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Teil A § 4 Rn. 103). Kann ein im Einzelfall gegenüber dem üblichen Maß erhöhter Bearbeitungsaufwand zu einer Erhöhung der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV führen, muss es aber auch möglich sein, nach § 3 Abs. 2 InsVV hinter dem Regelsatz der Mindestvergütung zurückzubleiben, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Dies entspricht auch der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht (Keller, aaO; Haarmeyer/Mock, aaO; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., § 2 Rn. 43; BK-InsO/Blersch, 2006, § 2 InsVV Rn. 14a; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 2 Rn. 57 f; Zimmer, InsVV, § 2 Rn. 82; Stephan/Riedel, InsVV, § 2 Rn. 15; Nies/Lissner/Dorell in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 2 InsVV Rn. 14).
14
Die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung werden aber bei der gebotenen Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte in der Praxis selten gegeben sein. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 42) ausgeführt, für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsVV bestehe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Zwar ging es dort um die Kürzung der Mindestvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf ein Viertel des Regelsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aF (jetzt § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO). Auch Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV unterliegen aber engen Voraussetzungen , wenn die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV betroffen ist. Ein Abschlag auf die Mindestvergütung kommt nur in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so weit hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Maßgebend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 7 wmN). Die vergleichende Beurteilung ist auf ein durchschnittliches massearmes Verfahren zu beziehen. Massearme Verfahren sind schon ihrer Art nach regelmäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden. Wegen des Grundsatzes der Querfinanzierung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288 ff) rechtfertigt nicht jede Unterschreitung dieses bereits verminderten Aufwands einen Abschlag. Einfache Verfahren, die gleichwohl mit dem vollen Satz der Mindestvergütung vergütet werden, können ein Ausgleich sein für ebenfalls mit der Mindestvergütung honorierte aufwändigere Verfahren. Ein Abschlag von der Mindestvergütung kommt deshalb nur in Betracht , wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird. Zu würdigen ist der Gesamtzuschnitt des Verfahrens. Dabei kann, wie § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV zeigt, auch die Anzahl der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger berücksichtigt werden, sofern dieses Kriterium nicht bereits durch die Abstufung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV ausreichend gewichtet wurde. Ein Abschlag kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer formularmäßigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erschöpft und keine Verwertungsmaßnahmen erforderlich werden.
15
cc) Diese Grundsätze gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage betrug die Mindestvergütung des Treuhänders 600 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV aF). Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV waren ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 InsVV aF). Das seit dem 1. Juli 2014 geltende Recht sieht vor, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter tätig wird. Die bisherige Regelung in § 13 InsVV aF konnte deshalb entfallen. Es gelten nunmehr auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nach Maßgabe des § 10 InsVV die allgemeinen Vergütungsregeln, mithin auch die Mindestvergütung von 1.000 € nach § 2 Abs. 2 InsVV. Für Verfahren verminderten Umfangs wurden im Vergütungsrecht Sonderregelungen getroffen. Zum einen ermäßigt sich in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 13 InsVV nF die Mindestvergütung auf 800 €, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Zum anderen kann nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gemacht werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Möglichkeit eines solchen Abschlags ist nicht auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass der neu geschaffene Abschlagstatbestand nur für die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und nicht für die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV gelten sollte, sind nicht erkennbar (zweifelnd Schmerbach/Semmelbeck , NZI 2014, 547, 548 f; Schmerbach, VIA 2016, 33, 35). Die Regelung in § 13 InsVV nF zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Fällen verminderten Aufwands für unterschreitbar hielt. Es ist nicht anzunehmen, dass § 13 InsVV solche Fälle abschließend regeln soll (aA Wischemeyer/Schur, ZVI 2017, 171, 178).
16
Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV von der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV setzt aber auch in Verbraucherinsolvenzverfahren eine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt eines massearmen Verfahrens voraus. Allein die Qualifikation als Verbraucherinsolvenzverfahren wird hierfür nicht genügen. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF bei Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig vorliegen werden, weil die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering seien (BT-Drucks. 17/11268, S. 35 f), bezieht sich allgemein auf Regelinsolvenzverfahren und nicht auf den Durchschnitt massearmer Verfahren. Ein Abschlag kommt danach nur in Frage, wenn eine Arbeitsersparnis vorliegt, die in ihrem Umfang dem in § 13 InsVV nF geregelten Fall gleichkommt. Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen oder mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwerten musste, also Aufgaben zu erledigen hatte, die einem Treuhänder nach altem Recht (§ 313 Abs. 2 und 3 InsO aF) nicht oblagen. Fielen solche Tätigkeiten nicht an und ging die Tätigkeit des Verwalters deshalb nicht über diejenige eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann es geboten sein, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Wege eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV der Vergütung eines Treuhänders nach altem Recht anzugleichen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 13). Die einem Treuhänder nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV aF zu gewährende Mindestvergütung , die gemäß § 13 Abs. 2 InsVV aF nicht um Abschläge gekürzt werden konnte, darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
17
d) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Mindestvergütung um einen Abschlag von 200 € nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV kann danach mitder gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 6 wmN). Ein solcher, den Maßstab betreffender Rechtsfehler liegt hier aber vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nicht in der gebotenen Weise auf den Durchschnitt massearmer Verfahren bezogen.
18
e) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 08.10.2015 - 3 IK 2/15 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2015 - 10 T 517/15 -

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.