Insolvenzrecht: Gläubigeranfechtung nach Restschuldbefreiung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.03.2018 (IX ZR 163/17) folgendes entschieden:
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück D., D. in Anspruch. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde J., der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der A. GmbH verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger 245.635,71 s€ nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Am 21. November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die titulierte Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 € auf diese Forderung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17. Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingegangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit dem Jahr 2002, als die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, planmäßig seinen Gläubigern entzogen. Insbesondere habe er mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 2003 das oben genannte Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Teilbetrages von 20.001 € die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt : Die Anfechtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil die Beklagte sich auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen könne. Der Anfechtungsgegner sei ebenso wie der Schuldner selbst berechtigt, solche materiell rechtliche Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien. Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben worden. Eine Anfechtung würde die erteilte Restschuldbefreiung umgehen, weil der Anfechtungsgegner sich gemäß § 12 AnfG wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder auflebenden Anspruchs an den Schuldner halten könnte. Derartige Ansprüche unterfielen dann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung nicht aus. Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der angefochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte Anfechtungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefochten.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der Anfechtungsklage nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte verwertet werden müssen. Der Anfechtungsgegner verdient in einem solchen Fall - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes unterstellt - keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des Anfechtungsgegners, die sich gemäß § 12AnfG ausschließlich gegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterfallen.
Das Urteil vom 12. November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden. Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der Anfechtungsgegner sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen.
Die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshängigen Verfahren, die gemäß § 17 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeitpunkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Einschränkung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen den Anfechtungsgläubiger daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 AnfG zu wahren. Das Gesetz kommt dem Anfechtungsgläubiger, dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist ersichtlich nicht gewollt.
Die Vorschrift des § 18 AnfG, insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18Abs. 2 AnfG, zeigt zugleich, dass das Vertrauen des Anfechtungsgegners, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Anfechtungsgegner sowohl auf eine Tilgung des Anfechtungsanspruchs als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter - auf einen Vergleich, eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass - berufen.
Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des Anfechtungsgegners oder Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Erstattung einer Gegenleistung stellen, wie der Senat bereits entschieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 InsO dar. Sie fallen unter § 301 InsO und können nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist. Das Schuldverhältnis, welches dem Anspruch zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt. Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 InsO. Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an; nicht fällige Forderungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig.
Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers aus § 11 AnfG entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes. Voraussetzung ist nur, dass der Anfechtungsgläubiger bereits Gläubiger des Schuldners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner. Anfechtungsrecht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen. Einer Anfechtungserklärung des Anfechtungsgläubigers bedarf es nicht. Auch die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des hieraus folgenden Rückgewähranspruchs. Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähranspruch freiwillig - durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger - erfüllt werden kann.
Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungsgläubiger und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner. Gemäß § 12 AnfG kann sich der Anfechtungsgegner wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entstehen - aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung - bereits mit der anfechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der Anfechtungsgegner den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zurückgewährt. Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Eröffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung. Aufschiebend bedingte Forderungen fallen unter § 38 InsO und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der Senat nicht.
Der Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten, um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eigenen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat die hieraus möglicherweise folgenden Anfechtungsansprüche aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstellung nach hat der Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen angeregt und ebenso erfolglos einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle geben, in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigennutz Informationen vorenthält. Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In aller Regel wird der Verwalter die anfechtbaren Vorgänge den Büchern und den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen.
Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen. Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 AnfG, Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsgesetz selbst dient nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung. Der Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem Anfechtungskläger den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde, und will ihm so den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen. Es gilt der Prioritätsgrundsatz, der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht.
Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767ZPO gegen die titulierte Forderung des Anfechtungsgläubigers erhebt. Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen materiell rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann. Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die erteilte Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht entgegen. Unabhängig davon muss Ziel der Vollstreckungsgegenklage sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück D. , D. in Anspruch. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde J. (fortan: Schuldner), der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der A. GmbH (fortan: GmbH) verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger 245.635,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Am 21. November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die titulierte Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 € auf diese Forderung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17. Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
- 2
- In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingegangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit dem Jahr 2002, als die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, planmäßig seinen Gläubigern entzogen. Insbesondere habe er mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 2003 das oben genannte Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Teilbetrages von 20.001 € die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2017, 1867): Die Anfechtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil die Beklagte sich auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen könne.Der Anfechtungsgegner sei ebenso wie der Schuldner selbst berechtigt, solche materiell rechtliche Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien. Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1) nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben worden. Eine Anfechtung würde die erteilte Restschuldbefreiung umgehen, weil der Anfechtungsgegner sich gemäß § 12 AnfG wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder auflebenden Anspruchs an den Schuldner halten könnte. Derartige Ansprüche unterfielen dann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung nicht aus. Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der angefochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte Anfechtungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefochten.
- 7
- 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der Anfechtungsklage nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen.
- 8
- a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte verwertet werden müssen. Der Anfechtungsgegner verdient in einem solchen Fall - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes unterstellt - keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des Anfechtungsgegners, die sich gemäß § 12 AnfG ausschließlichgegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterfallen (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 15 ff).
- 9
- b) Das Urteil vom 12. November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden (Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 3; Thole, IPRax 2016, 453; Hübler, NZI 2016, 131, 133; Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150; Hergenröder, WuB 2016, 182, 185). Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der Anfechtungsgegner sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen (bejahend Hübler, aaO S. 134; verneinend Hergenröder , EWiR 2017, 665, 666; wohl auch Thole, aaO S. 455 f, der von einer "tauglichen Kompromisslinie" spricht). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen.
- 10
- aa) Die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshängigen Verfahren, die gemäß § 17 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeitpunkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Einschränkung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen den Anfechtungsgläubiger daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 AnfG zu wahren (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 21). Das Gesetz kommt dem Anfech- tungsgläubiger, dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist ersichtlich nicht gewollt.
- 11
- bb) Die Vorschrift des § 18 AnfG, insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 AnfG, zeigt zugleich, dass das Vertrauen des Anfechtungsgegners , nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Anfechtungsgegner sowohl auf eine Tilgung des Anfechtungsanspruchs als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter - auf einen Vergleich , eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass - berufen (MünchKommAnfG /Kirchhof, § 18 Rn. 19 f; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 18 AnfG Rn. 7; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 18 Rn. 13).
- 12
- cc) Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des Anfechtungsgegners oder Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Erstattung einer Gegenleistung (§ 12 AnfG) stellen , wie der Senat bereits entschieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 InsO dar (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 20). Sie fallen unter § 301 InsO und können nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
- 13
- (1) Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§ 38 Abs. 1 InsO). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 82). Das Schuldverhältnis, welches dem Anspruch zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131, 1132; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 38 Rn. 30; § 41 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 38 Rn. 26; HK-InsO/Ries, 8. Aufl., § 38 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f zu § 59 KO). Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an; nicht fällige Forderungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig.
- 14
- (2) Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers aus § 11 AnfG entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9 zu § 7 AnfG aF; vom 20. Juni 1996 - IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475 zu § 7 AnfG aF; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 4, § 11 Rn. 4; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 7 Anm. 1; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 11 AnfG Rn. 4). Voraussetzung ist nur, dass der Anfechtungsgläubiger bereits Gläubiger des Schuldners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner. Anfechtungsrecht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, aaO). Einer Anfechtungserklärung des Anfechtungsgläubigers bedarf es nicht. Auch die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des hieraus folgenden Rückgewähranspruchs. Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähranspruch freiwillig - durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger - erfüllt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 16).
- 15
- (3) Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungsgläubiger und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner. Gemäß § 12 AnfG kann sich der Anfechtungsgegner wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entste-hen - aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung - bereits mit der anfechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der Anfechtungsgegner den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zurückgewährt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 9; Huber, AnfG, 9. Aufl., § 12 Rn. 5; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 2). Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Eröffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung. Aufschiebend bedingte Forderungen fallen unter § 38 InsO und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 87).
- 16
- c) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der Senat nicht.
- 17
- aa) Der Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten,um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eigenen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat die hieraus möglicherweise folgenden Anfechtungsansprüche aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstellung nach hat der Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen angeregt und ebenso erfolglos einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle geben , in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigennutz Informationen vorenthält (vgl. Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150). Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In aller Regel wird der Verwalter die anfechtbaren Vorgänge den Büchern und den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen.
- 18
- bb) Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen (Thole, IPRax 2016, 453, 456). Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 AnfG, Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsgesetz selbst dient nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 1 Anm. 2). Der Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem Anfechtungskläger den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und will ihm so den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, WM 2008, 2267 Rn. 23). Es gilt der Prioritätsgrundsatz , der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht (Thole, aaO).
- 19
- cc) Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des Anfechtungsgläubigers erhebt (vgl. hierzu Thole, IPRax 2016, 453, 455). Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit , die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen mate- riell rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11). Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die erteilte Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht entgegen. Unabhängig davon muss Ziel der Vollstreckungsgegenklage sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, nv Rn. 7).
III.
- 20
- Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - 1 O 420/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2017 - I-12 U 41/16 -
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.
(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.