Informationspflichten bei Kickback- Zahlungen – BGH stärkt Anlegerrechte
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Bei sogenannten Kickback- Zahlungen handelt es sich um zumeist versteckte Provisionen, welche der Bank- oder Finanzberater vom Anlageunternehmen für seine Anlageempfehlung erhält. Als Kickback- Zahlungen werden zum einen einmalige Rückvergütungen an den Anlageberater wie der Ausgabeaufschlag zum anderen aber auch periodisch anfallende Managementgebühren (Umschichtungsgebühren, Depotgebühren...) bezeichnet. In seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass Anlageberater grundsätzlich zur Offenlegung aller Provisionen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten, verpflichtet sind.
Da Banken häufig Anlageprodukte empfehlen, für die sie Provisionen vom Anbieter erhalten, bestehe – so der Bundesgerichtshof – die konkrete Gefahr, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgegeben werde, sondern zumindest auch im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Daneben spiele es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden können oder diese in gewissen Zeitabständen anfallen.
Durch das Urteil werden die Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden sowohl für die Zukunft als auch für vergangene Anlageempfehlungen erweitert. Da Kickbacks bei Anlageprodukten aller Art gezahlt werden, ist der Kreis der betroffenen Produkte grundsätzlich unbeschränkt. Anleger, die bei Abschluss einer Anlage nicht über Kickback- Zahlungen aufgeklärt wurden, haben, sofern sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die betreffende Anlageentscheidung nicht getroffen hätten, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.
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