Handelsvertreterrecht: Zum Auskunftsanspruch gegen den Handelsvertreter

published on 05/12/2013 10:56
Handelsvertreterrecht: Zum Auskunftsanspruch gegen den Handelsvertreter
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wurde ein bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann ein Anspruch auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte bestehen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.09.2013 (Az.: VII ZR 227/12) folgendes entschieden:

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann.

Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.

Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von den ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeitern für die C.Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto-und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8/45 und der Beklagte 37/45.

Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.


Tatbestand:

Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht; den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des konkreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Vertragsdatums, des Netto- und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter anderem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt,in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wettbewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Handelsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstmitarbeitern, die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C. Versicherung geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft zugeordnet sind, für die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über den Auskunftsanspruch entschieden worden ist. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen,

Auskunft auch über die Geschäfte zu erteilen, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner Organisation vermittelt haben,

im Rahmen der Auskunft - mit Ausnahme der Versicherungsverträge aus den Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung - den konkret vermittelten Vertrag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, wobei die Auskunft zu a) und b) auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.

Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revision hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben. Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei.

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände.

Der Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angeworbenen Handelsvertretern der C. Versicherung vermittelt worden seien. Hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertreter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C. Versicherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen.

Der Auskunftsanspruch, so meint das Berufungsgericht, erstrecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klägerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Andererseits bestehe auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt würden. Dieses Interesse habe der für die C. Versicherung als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde, wie sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäfte verneint, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist.

Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann. Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, es fehle am Kausalzusammenhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist möglich, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter bei der C. Versicherung jedenfalls für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern, etwa durch Steigerung dieses Volumens, ursächlich war. Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise möglich, dass der Beklagte bei einer Tätigkeit für die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum als Teamleiter auf eine entsprechende Weise auf das Geschäftsvermittlungsvolumen Einfluss genommen hätte, wovon die Klägerin profitiert hätte. Die genannte Auskunft kann als Grundlage einer Schätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten bei der C. Versicherung nur für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursächlich war, kann gegebenenfalls im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

Der Beklagte war deshalb zu der begehrten Auskunft zu verurteilen. Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Der Beklagte hat weder in der Revisionsinstanz noch in den Tatsacheninstanzen Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen würden, den Auskunftsanspruch im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Der Beklagte hat nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Einwände erhoben. Unbegründet ist auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bietet eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat.

Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist. Das Informationsinteresse des Gläubigers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Verträge verneint hat. Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Beklagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen.

Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Umstände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen. Im Streitfall überwiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Vertriebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.

Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partnerunternehmen der C. Versicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des begrenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.

Schließlich rechtfertigt auch das weiter von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der C. Versicherung, die der Beklagte führt oder geführt hat, Kunden abgeworben haben, denen die Klägerin ursprünglich Versicherungsverträge vermittelt hatte, den Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsvernehmer nicht. Die Revision macht insoweit geltend, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versicherer) zustünden, wenn der Beklagte seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten Untervertreter betreuten Kunden auf die C. Versicherung übergeleitet habe. Dabei handelt es sich um eine neue, erstmals in der Revisionsinstanz angeführte Schadensberechnung auf der Grundlage neuen Tatsachenvorbringens. Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz desjenigen Schadens geltend gemacht hätte, der durch den Verlust von Folgeprovisionen infolge Abwerbung entstanden ist.

Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat, der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran nicht fest.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 227/12 Verkündet am:
26. September 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags
bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung
des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach
§ 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für
Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig
für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung
nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April
1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).

b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen
und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines
Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit
dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.

c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von
Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen
nicht angeworben, aber betreut hat.
BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst : 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von den ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeitern für die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall , Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Nettound des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8/45 und der Beklagte 37/45. Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis zur Revisi- onsrücknahme 4.000 € (Revision der Klägerin: 2.000 €; Revision des Beklagten: 2.000 €) und für die Zeit danach 2.000 €.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm wäh- rend der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, 1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht ; … 4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des konkreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Vertragsdatums , des Netto- und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten , vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
2
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter anderem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wett- bewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme.
3
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, wie folgt entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Handelsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist. … 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstmitarbeitern , die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C. Versicherung geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft zugeordnet sind, für die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über den Auskunftsanspruch entschieden worden ist. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen,
a) Auskunft auch über die Geschäfte zu erteilen, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner Organisation vermittelt haben,
b) im Rahmen der Auskunft - mit Ausnahme der Versicherungsverträge aus den Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung - den konkret vermittelten Vertrag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, wobei die Auskunft zu a) und b) auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
5
Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
6
Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revision hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben. Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt , die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei.
9
Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände.
10
Der Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angeworbenen Handelsvertretern der C. Versicherung vermittelt worden seien. Hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertreter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C. Versi- cherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen.
11
Der Auskunftsanspruch, so meint das Berufungsgericht, erstrecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klägerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Andererseits bestehe auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt würden. Dieses Interesse habe der für die C. Versicherung als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde, wie sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe.

II.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
13
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäfte verneint, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. - Meistbegünstigungsvereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).
15
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig ; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26). Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 133/62, NJW 1964, 817; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32). Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 15).
16
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, es fehle am Kausalzusammenhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist möglich, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter bei der C. Versicherung jedenfalls für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern, etwa durch Steigerung dieses Volumens, ursächlich war. Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise möglich, dass der Beklagte bei einer Tätigkeit für die Klä- gerin in dem fraglichen Zeitraum als Teamleiter auf eine entsprechende Weise auf das Geschäftsvermittlungsvolumen Einfluss genommen hätte, wovon die Klägerin profitiert hätte. Die genannte Auskunft kann als Grundlage einer Schätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem Umstand , dass die Tätigkeit des Beklagten bei der C. Versicherung nur für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursächlich war, kann gegebenenfalls im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
17
c) Der Beklagte war deshalb zu der begehrten Auskunft zu verurteilen. Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Der Beklagte hat weder in der Revisionsinstanz noch in den Tatsacheninstanzen Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen würden, den Auskunftsanspruch im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Der Beklagte hat nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Einwände erhoben. Unbegründet ist auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bietet eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung.
18
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall - und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat.
19
a) Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 32 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 98/85, NJW-RR 1987, 1521 - Briefentwürfe). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18). Das Informationsinteresse des Gläubigers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 - X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 - OffenendSpinnmaschine ).
20
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Verträge verneint hat. Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Beklagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen.
21
Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Um- stände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Im Streitfall überwiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt , dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Vertriebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.
22
Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partnerunternehmen der C. Versicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersicht- lich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des begrenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.
23
c) Schließlich rechtfertigt auch das weiter von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der C. Versicherung, die der Beklagte führt oder geführt hat, Kunden abgeworben haben , denen die Klägerin ursprünglich Versicherungsverträge vermittelt hatte, den Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsvernehmer nicht. Die Revision macht insoweit geltend, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versicherer) zustünden, wenn der Beklagte seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten Untervertreter betreuten Kunden auf die C. Versicherung übergeleitet habe. Dabei handelt es sich um eine neue, erstmals in der Revisionsinstanz angeführte Schadensberechnung auf der Grundlage neuen Tatsachenvorbringens. Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz desjenigen Schadens geltend gemacht hätte, der durch den Verlust von Folgeprovisionen infolge Abwerbung entstanden ist.
24
d) Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat, der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran nicht fest.

III.

25
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO.
Kniffka Eick Kosziol Jurgeleit Kartzke
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.10.2011 - 13 O 127/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 13 U 118/11 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 53/09 Verkündet am:
10. Februar 2010
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen
gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.

b) Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen
preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein
Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken
finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht
, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche
wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.

c) Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen
vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen
Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1
Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an
BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten
des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93,
NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188;
vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung
von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4
BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505
[Arzt]).
BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsvertretervertrag geltend. Sein Klagebegehren richtet sich zwischenzeitlich nur noch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte).
2
Die Zedentin schloss am 25. April/7. Mai 2002 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Versicherungsverträgen (Unfallversicherungen ). Mit Vereinbarung vom 4./7. November 2007 trat die Zedentin sämtliche aus ihrer Vermittlungstätigkeit für die Beklagte herrührende Zah- lungsansprüche sowie alle Auskunfts-, Abrechnungs- und Kontrollrechte an den Kläger ab.
3
Mit seiner Stufenklage hat der Kläger die Vorlage eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004, die Erteilung einer Provisionsabrechnung auf der Grundlage des Buchauszugs und Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provisions- und Schadensersatzansprüche verlangt. Diesem Begehren ist die Beklagte unter anderem mit dem Einwand entgegen getreten, die Klage scheitere schon an einer am 18. November 2003 erfolgten, vorrangigen Sicherungsabtretung der Ansprüche an sie. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil zur Erteilung eines Buchauszugs und zur Abrechnung über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und noch nicht abgerechneten Provisionen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 U 107/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger könne die Erteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Abrechnung nicht verlangen. Denn die mit Vereinbarung vom 4./7. November 2007 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten begründeten Versicherungsvertretervertrag sei unwirksam. Nach den vorgelegten Unterlagen habe sich das Vertragsverhältnis zwischen Zedentin und Beklagter ausschließlich auf die Vermittlung von Unfallversicherungen bezogen. Die Abtretung hieraus resultierender Zahlungsansprüche sei nach § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam. Damit könnten auch Ansprüche aus § 87c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden. Gehe man davon aus, dass die Hilfsrechte nur zusammen mit der Hauptforderung abgetreten werden könnten, folge dies unmittelbar aus § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Wolle man eine selbständige Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 87c HGB bejahen, ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung aus § 139 BGB.
7
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Abtretung von Honoraransprüchen oder Schadensersatzansprüchen, die aus einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit resultierten, nichtig. Ausgehend von diesen Maßstäben sei auch die Abtretung der Zedentin möglicherweise gegen die Beklagte zustehender Zahlungsansprüche unwirksam. Einen Zedenten treffe, sofern - wie hier - keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien, nach § 402 BGB die Pflicht, dem Zessionar all diejenigen Informationen zukommen zu lassen , die dieser zur erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung benötige. Der Zedentin sei es jedoch nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB untersagt, dem Kläger die erforderlichen Informationen zum (potentiellen) Versicherungsnehmer und zu den vermittelten Vertragsverhältnissen zu erteilen. Denn als selbständige Versicherungsvertreterin der Beklagten sei sie "Angehörige" eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung im Sinne dieser Vorschrift und damit in gleicher Weise wie Ärzte oder Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8
Zu den im Rahmen des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu wahrenden, der Zedentin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnissen gehöre insbesondere die Art und der Umfang einer eingegangenen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung, aber auch bereits der Umstand, dass jemand eine Personenversicherung abgeschlossen habe. Da ein Einverständnis der Versicherungsnehmer zur Weitergabe der benötigten Angaben nicht eingeholt worden sei und auch die Voraussetzungen für ein mutmaßliches Einverständnis nicht vorlägen, sei es der Zedentin nicht möglich, die Pflicht zur Information des Klägers ohne Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen.
9
Die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsanträge seien nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seien nicht erfüllt, da auch den Hilfsanträgen kein Erfolg beschieden sei. Das hilfsweise verfolgte Begehren, den Buchauszug ohne Angaben des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, ändere an der Nichtigkeit der Abtretung der Provisionsansprüche nichts. Denn zur Durchsetzung dieser Ansprüche sei die Benennung des Versicherungsnehmers erforderlich. Dem weiteren Hilfsantrag, der darauf gerichtet sei, die Beklagte zu verurteilen, den Buchauszug und die Abrechnung der Zedentin zu erteilen, stehe die Unzulässigkeit der damit verbundenen gewillkürten Prozessstandschaft entgegen. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen setze grundsätzlich voraus, dass das Recht abtretbar sei, zumindest aber zur Ausübung überlassen werden könne. Dies sei vorliegend aber problematisch, da im Falle der Durchsetzung von Provisionsansprüchen der Geheimhaltung unterliegende Einzelheiten zu den Versicherungsverträgen und Versicherungsnehmern vorzutragen seien. Zudem sei weder hinsichtlich der Hilfsrechte nach § 87c HGB noch hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Forderungen zu erkennen.

II.

10
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abtretung vom 4./7. November 2007 wegen Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nichtig ist (§ 134 BGB) mit der Folge, dass der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Ansprüche auf Provisionsabrechnung und auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87c HGB) geworden ist. Frei von Rechtsfehlern sind auch die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Geltendmachung der Hilfsrechte aus § 87c HGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für unzulässig erachtet und infolgedessen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.
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1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die ohne Zustimmung des Mandanten oder Patienten erfolgende Abtretung von Vergütungsansprüchen, die für Tätigkeiten gewährt werden, die mit einer nach § 203 StGB strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht verbunden sind, wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel nach § 134 BGB nichtig ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775, unter I 2 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, unter 1; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507, unter II 1 a [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, unter [II] 1 a bb [Arzt]; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Abtretung von Vergütungsansprüchen der in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB aufgeführten Berufsgruppe. Denn auch diese Vorschrift schützt die Individualsphäre des Betroffenen , der beim Abschluss einer Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung regelmäßig Fragen über seinen Gesundheitszustand zu offenbaren hat (vgl. etwa Schünemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rdnr. 70; Hoyer in: SK-StGB, § 203 Rdnr. 46).
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2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Zedentin gehöre zu dem in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB genannten Personenkreis.
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a) Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird das Offenbaren eines einem Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisses unter Strafe gestellt. Zu den Angehörigen der genannten Versicherungsunternehmen zählen neben deren Inhabern, Organen und Mitgliedern von Organen auch deren Bedienstete jeder Art (vgl. hierzu etwa MünchKommStGB/Cierniak, 2003, § 203 Rdnr. 37; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 203 Rdnr. 18; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdnr. 6; Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 203 Rdnr. 41; Rein, VersR 1976, 117, 118 f.). Entgegen der Auffassung der Revision sind unter Bediensteten nicht nur die im Unternehmen als unselbständige Mitarbeiter tätigen Arbeitnehmer zu verstehen. Zwar zog der 1962 eingereichte Entwurf eines § 185 Abs. 1 Nr. 5 StGB als zur Geheimhaltung verpflichtete Bedienstete nur Amtsträger, Angestellte und Arbeiter in Betracht (vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 mit Begründung, Bundestagsvorlage, BT-Drs. IV/650, S. 42, 336 f.; Rein, aaO, S. 118). Dieser Entwurf wurde jedoch nicht als Gesetz verabschiedet.
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b) Vielmehr trat zum 1. Januar 1975 die Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Kraft, wobei der Gesetzgeber den Sammelbegriff "Angehöriger" eines privaten Unternehmens der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung verwendet hat. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass der hiervon erfasste Personenkreis nicht auf angestellte Mitarbeiter der genannten Personenversicherungen beschränkt ist, sondern sich nach dem Schutzzweck der Vorschrift auch auf die nicht als Angestellte tätigen selbständigen Versicherungsvertreter (§§ 92, 84 HGB) erstreckt. Der von der damaligen Bundesregierung ursprünglich vorgelegte Entwurf des § 203 Abs. 1 StGB sah noch keine Einbeziehung der privaten Personenversicherungen vor (BT-Drs. 7/550, S. 21, 238). Dies beanstandete der Bundesrat als unerträgliche Verkürzung des Geheimnisschutzes der Privatversicherten gegenüber den durch eine Sozialversicherung abgesicherten Personen, die durch die von der Bundesregierung unterbreitete Fassung des § 203 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Amtsträger und alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) umfassend geschützt seien (BT-Drs. 7/550, S. 472, 473; vgl. ferner Rein, aaO; Ayasse, VersR 1987, 536 f.). Daher verlangte er eine Einbeziehung der Angehörigen privater Personenversicherungen in den Kreis der strafrechtlichen Sanktionen unterworfenen Geheimnisträger. In dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der Bundesregierung (BT-Drs. 7/550, S. 495) sowie dem Sonderausschuss für die Strafrechtsreform (BT-Drs. 7/1261, S. 16) aufgegriffenen Fassung wurde § 203 StGB dann in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
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Angesichts des vom Gesetzgeber angestrebten umfassenden Schutzes der Inhaber einer privaten Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung ist unter einem Angehörigen dieser Versicherungsunternehmen jede Person zu verstehen , die aufgrund ihrer Funktion mit Geheimnissen des Versicherungsnehmers in Berührung kommen kann (vgl. hierzu Cierniak, aaO; Fischer, aaO; Lenckner, aaO). Damit sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens in den Kreis der Geheimnisträger einbezogen, die mit der Anbahnung, Abwicklung oder Verwaltung solcher Versicherungsverträge befasst sind (Schünemann, aaO; Hoyer, aaO; Bosch in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009, § 203 Rdnr. 17). Hierzu ge- hört vor allem ein selbständiger Versicherungsvertreter (so auch die überwiegende Meinung im Schrifttum: Schünemann, aaO; Hoyer, aaO; Cierniak, aaO; Lackner/Kühl, aaO; Lenckner, aaO; NK-Kargl, StGB, 3. Aufl. § 203 Rdnr. 36; Rein, aaO, 118 f.; Ayasse, aaO, 537; Köpke, Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisatorischen Geheimnisweitergabe, 2003, S. 27; aA Evers/Eikelmann, VW 2009, 529 f.). Denn dieser nimmt gegenüber dem (potentiellen) Versicherungsnehmer diejenigen Aufgaben wahr, die ansonsten einem fest angestellten Außendienstmitarbeiter des Versicherungsunternehmens übertragen würden (Aufnahme des Antrags auf Abschluss einer Personenversicherung, Erhebung der hierfür erforderlichen Daten, Betreuung des Versicherungsnehmers etc.). In dieser Eigenschaft erfährt er alle persönlichen Daten des (künftigen) Versicherungsnehmers , die für den Abschluss einer solchen Versicherung von Bedeutung sind oder üblicherweise abgefragt werden. Ein umfassender Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers ist daher nur dann gewährleistet, wenn auch der selbständige Versicherungsvertreter, der von einem Unternehmen der Personenversicherung mit der Gewinnung und/oder Betreuung von Privatversicherten betraut ist, einer Geheimhaltungspflicht unterworfen ist.
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c) Die Einbeziehung selbständiger Versicherungsvertreter in den Kreis der nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zur Geheimhaltung Verpflichteten steht - anders als die Revision meint - auch nicht in Widerspruch dazu, dass der handelsrechtliche Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungsvertreters als uneingeschränkt vererblich anerkannt worden ist (vgl. hierzu BGHZ 45, 268, 274). Denn die Erben eines Geheimnisträgers nach § 203 Abs. 1 StGB unterliegen gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB einer eigenen Geheimhaltungspflicht. Der Erbfall ist damit nicht einer rechtsgeschäftlichen Abtretung gleichzusetzen, für die es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Dies verkennt die von Evers/Eikelmann (aaO) vertretene gegenteilige Auffassung.
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3. Vergeblich rügt die Revision, der selbständige Versicherungsvertreter, der mit der Vermittlung von Personenversicherungen betraut sei, sei im Falle der Abtretung seiner Vergütungsansprüche nicht gehalten, dem Zessionar nach § 402 BGB sensible, der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren.
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a) Die Revision sieht den inhaltlichen Schutzbereich des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB darauf beschränkt, sensible gesundheitliche Daten des Versicherungsnehmers vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu bewahren. Die genannte Bestimmung stelle letztlich eine "Verlängerung" des ärztlichen Berufsgeheimnisses dar (so auch Schünemann, aaO; Hoyer, aaO). Letzteres mag zwar zutreffen ; dies ändert aber nichts daran, dass sich der Bereich der geschützten Tatsachen nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen beschränkt. Dies gilt schon im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht, die sich nicht nur auf die ärztliche Behandlung als solche, sondern bereits auf die Frage erstreckt, ob ein Betroffener überhaupt einen Arzt aufgesucht hat (vgl. BGHSt 45, 363, 366 zu § 53 StPO).
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Ähnlich liegen die Dinge bei einer privaten Personenversicherung. Geschützt sind hierbei nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten. Zu der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und durch § 203 StGB gegen eine Preisgabe und unbefugte Verwendung geschützten persönlichen Daten und Lebenssachverhalten gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2164, 2165 m.w.N.). Hierzu zählt auch die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat. Da dieser Umstand Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt, unterliegt er der Geheimhaltung nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (vgl. hierzu Schünemann, aaO, Rdnr. 29; Fischer, aaO, Rdnr. 6; Cierniak, aaO, Rdnr. 24; Rein, aaO, S. 120; Frels, VersR 1976, 511, 512; Ayasse, aaO; Hegmanns/Niehaus, NStZ 2008, 57; Köpke, aaO, S. 32; jeweils m.w.N.). Erst recht erstreckt sich die Schweigepflicht auf den Umfang und den Inhalt eines solchen Vertrags (Cierniak, aaO; Rein, aaO; Ayasse, aaO; Köpke, aaO). Soweit die Revision aus dem Umstand, dass Sachversicherungen nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 1 StGB einbezogen sind, den Schluss ziehen will, dass das Bestehen eines Versicherungsvertrages nicht vom Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst sein könne (so auch Evers/Eikelmann, aaO), übersieht sie, dass der Gesetzgeber zwar nur private Personenversicherungen in den Schutzbereich der genannten Vorschrift einbezogen hat, diese aber umfassend geschützt wissen will.
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b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zieht die in Frage stehende Abtretung gemäß § 402 BGB die Verpflichtung der Zedentin nach sich, dem Kläger auch der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren, um diesem die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zu ermöglichen. Um Zahlungsansprüche gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können, ist der Kläger darauf angewiesen, sämtliche zur Individualisierung der maßgeblichen Vertragsverhältnisse oder Versicherungsanträge erforderlichen Angaben (vgl. die umfangreiche Auflistung der in der Stufenklage aufgeführten Einzeldaten) von der Zedentin direkt zu erhalten oder über deren an ihn abgetretene Auskunfts- und Abrechnungsansprüche (§ 87c HGB) von der - Dritten gegenüber ebenfalls der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterliegenden - Beklagten in Erfahrung zu bringen. Daraus folgt, dass sowohl die Abtretung der Zahlungsansprüche als auch die Übertragung der in § 87c HGB vorgesehenen Hilfsrechte nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam ist, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Hilfsansprüche eigenständig abtretbar sind oder nicht.
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Eine Verletzung der ihr obliegenden Schweigepflicht ist auf Seiten der Zedentin auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten seit dem 31. März 2004 beendet ist. Denn ein unbefugtes Offenbaren ist auch nach dem Ausscheiden des Funktionsträgers aus seiner Tätigkeit möglich (vgl. etwa Cierniak, aaO, Rdnr. 30; Lackner/Kühl, aaO, Rdnr. 16; NK-Kargl, aaO, Rdnr. 28).
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei im Hinblick auf keinen der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsanträge geboten gewesen.
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a) Allerdings ist die gegen die unterbliebene Berücksichtigung des Hilfsantrags Ziffer 2 gerichtete Revision - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht bereits als unzulässig zu verwerfen. Zwar kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstands beschränken. Die Beschränkung muss dabei nicht im Tenor des angegriffenen Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.). Sie muss sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II, und aaO). Dies ist etwa dann anzunehmen , wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist (BGHZ, aaO, 361 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht.
24
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen unwirksam sei, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, hat das Berufungsgericht gesehen, dass sich diese Problematik nicht von der Frage trennen lässt, ob im Hinblick auf die im - insoweit nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. Januar 2009 angekündigten Hilfsanträge eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Die Hilfsanträge sind als Reaktion auf einen in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilten Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung angebracht worden. Der Hilfsantrag Ziffer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine mögliche Unwirksamkeit der Abtretung die Frage nach sich zieht, ob die Abtretung in eine gewillkürte Prozessstandschaft umzudeuten ist (vgl. hierzu BGHZ 68, 118, 125; BGH, Urteil vom 16. März 1987 - II ZR 179/86, NJW 1987, 3121, unter II 1 b m.w.N.). Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung - was das Berufungsgericht erkannt hat - keine ausreichende Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen. Ein Wille des Berufungsgerichts , die Zulassung der Revision nur auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu beschränken, ist damit nicht erkennbar.
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b) Die Revision ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung erst in der mündlichen Verhandlung erteilt mit der Folge, dass es dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Reaktion hierauf hätte geben und - da eine sofortige Reaktion nach den Umständen des Falles auch unter Berücksichtigung von § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden konnte - die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres hätte schließen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, Tz. 4; vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378, Tz. 4; jeweils m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - erstmals in der mündlichen Verhandlung einen völlig neuen Streitpunkt einführt, hätte es entweder die mündliche Verhandlung vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen oder - auf Antrag der Partei - nach § 139 Abs. 5 ZPO, § 296 a ZPO eine Frist bestimmen müssen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann. Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht ausreichend hat erklären können, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681, Tz. 7 m.w.N.) und ist daher zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verpflichtet, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausreichend erklären können , und nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen nachreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2006, aaO; vom 25. Mai 2009, aaO, Tz. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen, diese jedoch rechtsfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, das neue Vorbringen sei nicht entscheidungserheblich.
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aa) Auch die Revision geht davon aus, dass die mündliche Verhandlung nicht schon im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 1 (Erteilung eines Buchauszugs und einer Abrechnung gegenüber dem Kläger, jedoch ohne Angabe des Namens des Versicherungsnehmers) wiederzueröffnen gewesen wäre. Dieser Antrag berücksichtigt nicht, dass zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche eine Individualisierung und damit eine Benennung der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Der Kläger verlangt mit dem Hilfsantrag Ziffer 1 also Angaben, die für die Durchsetzung möglicher Zahlungsansprüche nicht ausreichend wären. Er wäre letztlich gehalten, die Zedentin nach § 402 BGB auf die Preisgabe vertraulicher Informationen in Anspruch zu nehmen. Dem steht aber § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB entgegen.
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bb) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 2 (Erteilung des Buchauszugs und der Abrechnung gegenüber der Zedentin) geboten. Der Kläger hat mit diesem Antrag deutlich gemacht, dass er sein Ziel nunmehr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen will. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt in aller Regel voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, unter I 2 b; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, unter II 2 c aa; jeweils m.w.N). Die Unwirksamkeit oder der Ausschluss einer Abtretung stehen einer Verfolgung der unwirksam abgetretenen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nur dann nicht entgegen, wenn sich dies mit dem Zweck der Verbotsvorschrift in Einklang bringen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997, aaO, unter I 2 b bb; vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, unter II 3 b; vom 2. Dezember 2003, aaO, unter II 2 c). So liegen die Dinge hier nicht.
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Eine Geltendmachung der Hilfsrechte aus § 87c HGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in der vom Kläger begehrten Form - Erteilung der Auskünfte und Abrechnungen an die zur Geheimhaltung verpflichtete Zedentin - ist nicht mit dem weit reichenden Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB vereinbar. Zwar würde von der Beklagten in diesem Fall nur verlangt, die benötigten Informationen einer befugten Person, nämlich der Zedentin, zu erteilen. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen gleichwohl berührt, denn es besteht die nicht ausräumbare Gefahr, dass der Kläger die Zedentin auf Preisgabe der in ihren Besitz gelangten Infor- mationen in Anspruch nimmt, um eine Erfolg versprechende Durchsetzung der Zahlungsansprüche (3. Stufe) zu gewährleisten. Zwar hat der Kläger im Falle einer Prozessführungsermächtigung nicht die bei einer (wirksamen) Abtretung bestehenden Auskunftsansprüche nach § 402 BGB. Die zur Prozessführung ermächtigende Zedentin kann sich jedoch vertraglichen Auskunftsansprüchen, die sich aus dem der Ermächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergeben , oder faktischen Zwängen zur Erteilung der für eine sinnvolle Verfolgung von Zahlungsansprüchen benötigten Informationen ausgesetzt sehen. Angesichts dieser nicht auszuschließenden Gefahr einer Weitergabe von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen an unbefugte Dritte ist ein Vorgehen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft mit dem Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht zu vereinbaren.
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Dahin stehen kann die vom Berufungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob die Geltendmachung der Hilfsrechte nach § 87c HGB in gewillkürter Prozessstandschaft an einem fehlenden Eigeninteresse des Klägers scheitert. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür allerdings kein rechtliches Interesse erforderlich; auch ein wirtschaftliches Interesse kann unter Umständen genügen (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, WRP 2008, 1537, Tz. 54; jeweils m.w.N.). Ein Provisionsinteresse bei einer Einzugsermächtigung wird für ausreichend erachtet (BGHZ 102, 293, 297).
Entsprechenden Vortrag hat der Kläger aber erstmals in der Revisionsinstanz (vgl. § 559 ZPO) erbracht. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2008 - 14 O 548/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2009 - 1 U 107/08 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.