Haftungsrecht: Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Plattenweg

published on 26/02/2015 12:35
Haftungsrecht: Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Plattenweg
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Es existiert grundsätzlich keine feste Grenze, bis zu der Bodenunebenheiten von einem Fußgänger hinzunehmen sind.
Jedoch sind regelmäßig Unebenheiten bis zu 2,5 cm kein Grund zur Beanstandung. In besonderen Fällen gilt dies sogar für Unebenheiten bis zu 5 cm, wenn diese für den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar sind.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Mieterin. Diese kam auf einem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung zu Fall. Sie erlitt mehrfache Brüche und Prellungen. Nach ihren Angaben seien trotz Operationen dauerhafte Beeinträchtigungen der Mobilität zurückgeblieben. Der Plattenweg ist mittlerweile saniert und Niveauunterschiede zwischen den einzelnen Platten begradigt. Die Frau behauptet, dass sie wegen eines Höhenunterschieds zwischen zwei Platten von mehr als drei Zentimetern hängen geblieben und gestürzt sei. Deshalb wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 EUR und alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz von ihrer Vermieterin ersetzt bekommen.

Die beklagte Vermieterin räumt ein, dass sich durch Setzungserscheinungen bei dem Betonplattenweg Unebenheiten von ein bis zwei cm ergeben hätten. Diese hätte die Frau aber leicht erkennen können, zumal sich der Weg seit Jahren in einem solchen Zustand befand. Der Weg sei erst zwei Monate vor dem Sturz durch einen Beauftragten kontrolliert worden. Erhebliche Mängel seien nicht festgestellt worden.

Die Klage der Gestürzten blieb erfolglos, da sie den von ihr behaupteten Niveauunterschied zwischen den Platten von mehr als drei Zentimetern nicht nachweisen konnte. Die Frau selbst hatte den Höhenunterschied nicht nachgemessen. Ihr Ehemann bestätigte als Zeuge zwar einen Höhenunterschied von drei Zentimetern. Er zeigte auch auf Lichtbildern, wo er gemessen habe. Die von ihm gezeigte Stelle war aber ein anderer Bereich, als der, den die Frau als Unfallort angegeben hatte. Zudem ließ sich das Gericht vom Ehemann erklären und auch beispielhaft vorführen, wie er den Höhenunterschied gemessen hatte. Dabei gab der Zeuge an seinen Zollstock senkrecht in die Fuge zwischen den Platten hineingeschoben zu haben. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass der Ehemann nicht den tatsächlichen Höhenunterschied der Platten zueinander, sondern vielmehr die Tiefe der Fuge gemessen hatte. Somit glaubte das Gericht bereits aufgrund der Angaben des Ehemanns nicht, dass ein Höhenunterschied von drei Zentimetern vorlag. Diese Einschätzung würden auch die von der Vermieterin mit der Kontrolle des Wegs beauftragten Zeugen bestätigen. Diese hätten ein Kontrollblatt mit ihren Messungen knapp zwei Monate vor dem Unfall vorgelegt. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass Unterschiede zwischen den Platten nur in einem Bereich von ein bis zwei Zentimetern vorhanden waren.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich im konkreten Fall ein Fußgänger auf einen solchen Höhenunterschied einrichten müsse. Es stellte darauf ab, dass der Frau der Zustand des Wegs seit Jahren bekannt war. Auch hätte sie zur Vermeidung der Höhenunterschiede einen anderen, wenn auch weiteren asphaltierten Weg benutzen können. Dass die Sturzstelle von der Frau gemeistert werden konnte, zeige sich auch daran, dass sie die Unfallstelle mehrfach wöchentlich begangen hatte ohne zu Fall zu kommen.

LG Coburg, Urteil vom 8.1.2014, (Az.: 13 O 390/13).

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