Gewährleistungsrecht: Erkundungspflicht nach Versorgungsleitungen hat Grenzen
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Plant ein Bauunternehmer auf einem Privatgrundstück Grabungsarbeiten, muss er nicht ohne weiteres damit rechnen, dass auf dem Grundstück unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Deshalb ist er nur dann verpflichtet, sich bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass auf dem Grundstück tatsächlich Leitungen unterirdisch verlegt sind.
Das hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Bauunternehmer komme seiner Sorgfaltspflicht nach, so der BGH, wenn er die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet habe, er deren Verlauf geprüft habe und er erst den Bagger eingesetzt habe, nachdem der Eigentümer auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück.
Wichtig: Das Urteil betraf eine Baumaßnahme (Regenentwässerung) in den neuen Bundesländern. Dort besteht bis 2010 eine Übergangsregelung. Energieversorger sind bis dahin nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder dem Grundstückseigentümer mitzuteilen. Trotz dieser Sachlage sah der BGH keine erhöhten Erkundungspflichten des Bauunternehmens (BGH, VI Z R 33/05).
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