Geschwindigkeitsüberschreitung: Messauswertung durch Private ist i.d.R. unzulässig

published on 09/07/2015 10:15
Geschwindigkeitsüberschreitung: Messauswertung durch Private ist i.d.R. unzulässig
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

AoLs

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Hat die Verwaltungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten in die Hände eines privaten Unternehmens gegeben, besteht bzgl. der Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot.
So entschieden die Amtsgerichte (AG) Parchim und Kassel. Den Betroffenen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt. In beiden Fällen waren die Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen ausgewertet worden. Die AG haben die Betroffenen freigesprochen. Beide AG weisen darauf hin, dass die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns ist. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Das war in beiden Fällen nicht gewahrt. Das AG Kassel hat zudem beanstandet, dass das dort auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß einem Gewinnstreben unterliegt, nur dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Hierdurch entsteht bei dem Unternehmen ein Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung. Das ist ein Interessenkonflikt, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

Quelle: AG Parchim, Urteil vom 1.4.2015, (Az.: 5 OWi 2215/14); AG Kassel, Urteil vom 14.4.2015, (Az.: 385 OWi - 9863 Js 1377/15).

Show what you know!
540 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21/06/2012 11:17

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Subjectsandere
21/01/2009 14:09

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Subjectsandere
Artikel zu andere