Genossenschaftsrecht: Zum Ausschluss aus einer Wohnungsgenossenschaft

published on 18/02/2016 12:10
Genossenschaftsrecht: Zum Ausschluss aus einer Wohnungsgenossenschaft
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

Eine Regelung, wonach ein Ausschließungsgrund vorliegt, wenn ein Mitglied der Genossenschaft verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist, rechtfertigt den Ausschluss auch, wenn der Genosse erreichbar ist.
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 14.10.2015 (Az.: 7 U 995/15) folgendes entschieden:

Sind nach Satzung, Nutzungsverträgen und gelebter Praxis die Sphären der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft einerseits und der Nutzung an Genossenschaftswohnungen andererseits nur lose miteinander verknüpft, kann ein Genosse wegen Nichtnutzung der ihm überlassenen Genossenschaftswohnung nicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Der Genossenschaft ist es vielmehr zuzumuten, den Weg zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach den Regelungen des Nutzungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen zu gehen.

Im Lichte der §§ 30 ff GenG, wonach die Genossenschaften eine Mitgliederliste mit aktueller Anschrift der Mitglieder zu führen haben, Dritten ein Einsichtsrecht zusteht und dem Register zumindest ein beschränkt öffentlicher Charakter zukommt, und im Hinblick auf das entsprechend zu wertende Personengesellschaftsrecht, in dem jedem Gesellschafter das Recht auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter zusteht, besteht auch wegen der persönlichen Verbundenheit der einzelnen Genossen ein Anspruch der Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen auf Nennung der aktuellen Anschrift.



Gründe:

Die Parteien streiten um den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten.

Die Beklagte ist eine eingetragene Wohnungsgenossenschaft. Der Kläger ist seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts Mitglied der Beklagten und bewohnte seit dieser Zeit aufgrund eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien auch eine genossenschaftliche Wohnung. Diese Wohnung nutzte der Kläger mindestens ab dem 3.5.2012 bis ins Jahr 2015 nicht. Er war nicht dort gemeldet und seine aktuelle Adresse war der Beklagten nicht bekannt. Der Kläger hat nach diesbezüglicher Rügen seitens der Beklagten zunächst seinem Bruder und später auch seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigen Postempfangsvollmacht erteilt.

Die Satzung der Beklagten hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft.

Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

§ 11 Ausschließung eines Mitglieds.

Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahrs aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,...

b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht....

d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist....

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes....

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses... gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder.

Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung... stehen... in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder....

Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten aus den abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

Der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien hat auszugsweise den folgenden Wortlaut: Ziffer 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch Ausscheiden aus der Genossenschaft. Das Recht zur Nutzung der Genossenschaftswohnung ist an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden. Scheidet ein Mitglied bei Lebzeiten aus der Genossenschaft aus, so ist die Genossenschaft berechtigt, das Nutzungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin unter Beachtung der §§ 565 und 565a BGB zu kündigen.

Ziffer 10 Kündigung des Vertrages. Ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Im Übrigen richtet sich das Kündigungsrecht der Genossenschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Am 1.7.2013 beschloss der Vorstand der Beklagten den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2013. Die Ausschließung wurde dabei auf § 11 Abs. 1 b) und d) der Satzung der Beklagten gestützt. Nach Berufung des Klägers hiergegen bestätigte der Aufsichtsrat der Beklagten mit Beschluss vom 19.3.2014 die Ausschließung des Klägers, nunmehr zum 31.12.2014.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 19.3.2014 über den Ausschluss des Klägers als Genossenschaftsmitglied der Beklagten zum 31.12.2014 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dabei den Ausschließungsgrund nach § 11 Abs. 1 b) der Satzung bejaht und denjenigen nach Abs. 1 d) verneint. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Beklagte war zur Ausschließung des Klägers berechtigt. Zwar liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Ausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 b) der Satzung der Beklagten vor, sehr wohl aber derjenige des § 11 Abs. 1 d) der Satzung. Die Ausschließung erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft.

Der Kläger konnte nicht wegen Nichtnutzung der ihm überlassenen Genossenschaftswohnung aus der Beklagten ausgeschlossen werden. Die Ausschließung eines Genossen ist nur möglich aus Gründen, die in der Satzung der Genossenschaft festgelegt sind. Anders als eine frühere und auch die jetzige Fassung statuierte die im Zeitpunkt der Ausschließungsbeschlüsse aktuelle Fassung der Satzung der Beklagten weder eine Nutzungspflicht bezüglich überlassener Genossenschaftswohnungen noch einen diesbezüglichen Ausschließungsgrund.

Auch ein Verstoß gegen die genossenschaftliche Treuepflicht , der als satzungsmäßiger Pflichtverstoß im Sinne des § 11 Abs. 1 b) die Kündigung rechtfertigen soll, kann in der Nichtnutzung bzw. Nichtrückgabe bei fehlender konkreter Satzungsregelung nicht gesehen werden. Denn insofern sind Mitgliedsverhältnis in der Beklagten und Nutzungsverhältnis an Genossenschaftswohnungen zu unterscheiden.

Beide Sphären sind nach Satzung, Nutzungsverträgen und in der Beklagten gelebter Praxis allenfalls lose miteinander verknüpft. Zwar gibt nach § 9 des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Genossenschaft eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Nutzungsvertrag. Umgekehrt gibt aber die Mitgliedschaft keinen Anspruch auf eine Genossenschaftswohnung. Unstreitig ist etwa die Hälfte der Wohnungen der Beklagten an Nichtgenossen vermietet.

Die genossenschaftliche Treuepflicht trifft beide Parteien gleichermaßen. Der Senat erachtet es für treuwidrig seitens der Beklagten, wenn sie - um den vereinfachten Kündigungsgrund des § 9 des Nutzungsvertrages herbeizuführen - einen Genossen wegen einer Problematik wie der Nichtnutzung der Wohnung ausschließt, die nicht das Mitgliedschaftsverhältnis, sondern das Nutzungsverhältnis betrifft. Der Beklagten ist insoweit vielmehr anzusinnen und zuzumuten, den „beschwerlicheren“ Weg zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses über § 10 Abs. 1 des Nutzungsvertrages in Verbindung mit den dort genannten „gesetzlichen Bestimmungen“, insbesondere §§ 573, 574 BGB zu gehen. Soweit die nicht genutzte Wohnung für andere Genossen benötigt wird, kann dies ein berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses darstellen , wobei dann natürlich die berechtigten Interessen des Klägers in die Abwägung einzustellen wären. Dieser sachgerechte Weg zur Bewältigung des gegenständlichen Konflikts, der in der Nutzungsebene wurzelt, kann nicht durch schlichte Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses des Klägers umgangen werden.

Hingegen lag der Ausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 d) der Satzung der Beklagten vor. Insoweit teilt die Auslegung des Landgerichts, wonach die Regelung nur die Erreichbarkeit der einzelnen Genossen für die Genossenschaft sicherstellen solle, nicht. Der Ausschlussgrund ist vielmehr im Lichte der §§ 30 ff. GenG auszulegen. Hiernach haben Genossenschaften eine Mitgliederliste zu führen , die unter anderem die aktuelle Anschrift der Mitglieder enthalten muss und der aufgrund des auch für Dritte bestehenden Einsichtsrechts und der Möglichkeit des Registergerichts, die Einreichung der Liste zu verlangen , zumindest beschränkt-öffentlicher Charakter zukommt. Die dahinter stehende Wertung entspricht derjenigen im Personengesellschaftsrecht, dass jeder Gesellschafter Anspruch auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter hat, nicht zuletzt, um sich mit ihnen abzustimmen, was naturgemäß die Möglichkeit voraussetzt, von deren Anschrift Kenntnis zu nehmen. Nichts anderes kann für die Genossenschaft gelten, bei der - mag sie auch körperschaftlich strukturiert sein - die persönliche Verbundenheit der einzelnen Genossen wesensimmanent ist. Daher besteht nach Auffassung des Senats ein Anspruch der Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen, seine aktuelle Anschrift zu benennen. Der Ausschlussgrund, wenn ein Mitglied „unbekannt verzogen“ ist, hat daher nicht nur den Sinn, dass Mitglieder für die Genossenschaft erreichbar sein sollen, sondern korrespondiert vor allem auch mit der Pflicht der Genossenschaft, die aktuelle Anschrift des Mitglieds vorzuhalten und ggf. zur Einsicht für Dritte mit berechtigtem Interesse und für das Registergericht zur Verfügung zu stellen.

Damit war vorliegend der Ausschlussgrund des „unbekannt Verzogenseins“ im Zeitpunkt der Ausschließungsbeschlüsse gegeben. Unstreitig hielt sich der Kläger im Ausland auf, war nicht mehr an seiner bisherigen Wohnung gemeldet und eine aktuelle Anschrift war der Beklagten nicht bekannt. Dass er über Empfangsvollmachten für die Genossenschaft erreichbar war, spielt nach den vorstehenden Ausführungen keine Rolle.

Irrelevant ist auch, dass sich dem Parteivortrag nicht entnehmen lässt, ab wann genau der Kläger unbekannt verzogen war. Die Einschränkung „mehr als ein Jahr“ bezieht sich nämlich eindeutig nur auf die zweite Alternative des § 11 Abs. 1 d) der Satzung und nicht auf die hier einschlägige erste Alternative.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger mittlerweile wieder in der gegenständlichen Wohnung gemeldet ist und möglicherweise auch wieder dort wohnt. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausschließungsbeschlüsse.

Der Senat erachtet die Ausschließung auch nicht für ermessensfehlerhaft. Zwar begründet das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 11 der Satzung der Beklagten keinen Automatismus dahin, dass das Mitglied dann zwingend auszuschließen wäre, sondern fordert eine Ermessensentscheidung von Vorstand bzw. Aufsichtsrat, wie sich aus der Formulierung „kann... ausgeschlossen werden“ ergibt. Ermessensfehler von Vorstand und Aufsichtsrat zeigt die Berufungsbegründung jedoch im Ergebnis nicht auf.

Zwar trifft zu, dass zugunsten des Klägers eine langjährige Mitgliedschaft in der Beklagten spricht, ohne dass frühere Pflichtverletzungen des Klägers vorgetragen wären. Andererseits ist aber wie dargestellt eine gesetzliche Pflicht der Beklagten betroffen und hat sich der Kläger hartnäckig geweigert, eine aktuelle Anschrift zu benennen, ohne dass hierfür ein plausibler Grund dargetan wäre. Vor diesem Hintergrund war der Ausschluss des Klägers zwar nicht die einzige, aber doch eine mögliche Handlungsalternative von Vorstand und Aufsichtsrat.

Bei der von ihm nunmehr vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Interessen hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Kläger auch im gegenwärtigen Verfahren unter jedenfalls damals nicht mehr aktueller Adresse geklagt hatte und auch auf diesbezüglichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10.6.2015 mit Schriftsatz vom 22.6.2015 keineswegs seine aktuelle ausländische Anschrift angegeben, sondern nur mitgeteilt hat, dass er wieder in der Genossenschaftswohnung gemeldet sei, was die unerklärliche hartnäckige Verweigerungshaltung des Klägers nur bekräftigt. Auch dieser nachträgliche Befund untermauert, dass sie angegriffene Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten sich prognostisch als richtig erwiesen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
 
Show what you know!
10 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 14/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.2.2015 (Az.: 12 HK O 15467/14) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das ange
3 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

20/06/2018 16:30

Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
16/01/2020 09:19

Ein Rechtsanwalt, der von einem Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfähigen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag eines außergerichtlichen Vergleichs erhält, hat gegenüber den Vorstandsmitgliedern die Pflicht der Belehrung über die Notwendigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Rechtsanwalt für Insolvenzrecht Berlin 
30/01/2009 23:51

bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht für ausgeschiedene Mitglieder einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich-BGH, II ZR 26/08
Artikel zu Recht der Genossenschaft

Annotations

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.2.2015 (Az.: 12 HK O 15467/14) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten um den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten.

Die Beklagte ist eine eingetragene Wohnungsgenossenschaft. Der Kläger ist seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts Mitglied der Beklagten und bewohnte seit dieser Zeit aufgrund eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien auch eine genossenschaftliche Wohnung. Diese Wohnung nutzte der Kläger mindestens ab dem 3.5.2012 bis ins Jahr 2015 nicht. Er war nicht dort gemeldet und seine aktuelle Adresse war der Beklagten nicht bekannt. Der Kläger hat nach diesbezüglicher Rügen seitens der Beklagten zunächst seinem Bruder und später auch seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigen Postempfangsvollmacht erteilt.

Die Satzung der Beklagten hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft.

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

§ 11 Ausschließung eines Mitglieds.

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahrs aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, ...

b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht. ...

d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist. ...

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. ...

(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses ... gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder.

(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung ... stehen ... in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder. ...

(2) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten aus den abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

Der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:

Ziffer 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch Ausscheiden aus der Genossenschaft. (1) Das Recht zur Nutzung der Genossenschaftswohnung ist an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden. Scheidet ein Mitglied bei Lebzeiten aus der Genossenschaft aus, so ist die Genossenschaft berechtigt, das Nutzungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin unter Beachtung der §§ 565 und 565a BGB zu kündigen.

Ziffer 10 Kündigung des Vertrages. (1) Ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Im Übrigen richtet sich das Kündigungsrecht der Genossenschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Am 1.7.2013 beschloss der Vorstand der Beklagten den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2013. Die Ausschließung wurde dabei auf § 11 Abs. 1 b) und d) der Satzung der Beklagten gestützt. Nach Berufung des Klägers hiergegen bestätigte der Aufsichtsrat der Beklagten mit Beschluss vom 19.3.2014 die Ausschließung des Klägers, nunmehr zum 31.12.2014.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 19.3.2014 über den Ausschluss des Klägers als Genossenschaftsmitglied der Beklagten zum 31.12.2014 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dabei den Ausschließungsgrund nach § 11 Abs. 1 b) der Satzung bejaht und denjenigen nach Abs. 1 d) verneint. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Beklagte war zur Ausschließung des Klägers berechtigt. Zwar liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Ausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 b) der Satzung der Beklagten vor, sehr wohl aber derjenige des § 11 Abs. 1 d) der Satzung. Die Ausschließung erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft.

I. Der Kläger konnte nicht wegen Nichtnutzung der ihm überlassenen Genossenschaftswohnung aus der Beklagten ausgeschlossen werden. Die Ausschließung eines Genossen ist nur möglich aus Gründen, die in der Satzung der Genossenschaft festgelegt sind (§ 68 GenG). Anders als eine frühere und auch die jetzige Fassung statuierte die im Zeitpunkt der Ausschließungsbeschlüsse aktuelle Fassung der Satzung der Beklagten weder eine Nutzungspflicht bezüglich überlassener Genossenschaftswohnungen noch einen diesbezüglichen Ausschließungsgrund.

Auch ein Verstoß gegen die genossenschaftliche Treuepflicht (§ 16 Abs. 2 der Satzung), der als satzungsmäßiger Pflichtverstoß im Sinne des § 11 Abs. 1 b) die Kündigung rechtfertigen soll, kann in der Nichtnutzung bzw. Nichtrückgabe bei fehlender konkreter Satzungsregelung nicht gesehen werden. Denn insofern sind Mitgliedsverhältnis in der Beklagten und Nutzungsverhältnis an Genossenschaftswohnungen zu unterscheiden.

Beide Sphären sind nach Satzung, Nutzungsverträgen und in der Beklagten gelebter Praxis allenfalls lose miteinander verknüpft. Zwar gibt nach § 9 des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Genossenschaft eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Nutzungsvertrag. Umgekehrt gibt aber die Mitgliedschaft keinen Anspruch auf eine Genossenschaftswohnung (§ 14 Abs. 2 der Satzung). Unstreitig ist etwa die Hälfte der Wohnungen der Beklagten an Nichtgenossen vermietet.

Die genossenschaftliche Treuepflicht trifft beide Parteien gleichermaßen. Der Senat erachtet es für treuwidrig seitens der Beklagten, wenn sie - um den vereinfachten Kündigungsgrund des § 9 des Nutzungsvertrages herbeizuführen - einen Genossen wegen einer Problematik wie der Nichtnutzung der Wohnung ausschließt, die nicht das Mitgliedschaftsverhältnis, sondern das Nutzungsverhältnis betrifft. Der Beklagten ist insoweit vielmehr anzusinnen und zuzumuten, den „beschwerlicheren“ Weg zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses über § 10 Abs. 1 des Nutzungsvertrages in Verbindung mit den dort genannten „gesetzlichen Bestimmungen“, insbesondere §§ 573, 574 BGB zu gehen. Soweit die nicht genutzte Wohnung für andere Genossen benötigt wird, kann dies ein berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses darstellen (vgl. z. B. OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226; LG München I, NJW-RR 1992, 907), wobei dann natürlich die berechtigten Interessen des Klägers in die Abwägung einzustellen wären. Dieser sachgerechte Weg zur Bewältigung des gegenständlichen Konflikts, der in der Nutzungsebene wurzelt, kann nicht durch schlichte Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses des Klägers umgangen werden.

II. Hingegen lag der Ausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 d) der Satzung der Beklagten vor. Insoweit teilt die Auslegung des Landgerichts, wonach die Regelung nur die Erreichbarkeit der einzelnen Genossen für die Genossenschaft sicherstellen solle, nicht. Der Ausschlussgrund ist vielmehr im Lichte der §§ 30 ff. GenG auszulegen. Hiernach haben Genossenschaften eine Mitgliederliste zu führen (§ 30 Abs. 1 GenG), die unter anderem die aktuelle Anschrift der Mitglieder enthalten muss (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 GenG) und der aufgrund des auch für Dritte bestehenden Einsichtsrechts (§ 31 Abs. 1 GenG) und der Möglichkeit des Registergerichts, die Einreichung der Liste zu verlangen (§ 32 GenG), zumindest beschränkt-öffentlicher Charakter zukommt. Die dahinter stehende Wertung entspricht derjenigen im Personengesellschaftsrecht, dass jeder Gesellschafter Anspruch auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter hat, nicht zuletzt, um sich mit ihnen abzustimmen, was naturgemäß die Möglichkeit voraussetzt, von deren Anschrift Kenntnis zu nehmen. Nichts anderes kann für die Genossenschaft gelten, bei der - mag sie auch körperschaftlich strukturiert sein - die persönliche Verbundenheit der einzelnen Genossen wesensimmanent ist (vgl. § 1 Abs. 1 GenG: „Förderung des Erwerbs bzw. der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder“). Daher besteht nach Auffassung des Senats ein Anspruch der Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen, seine aktuelle Anschrift zu benennen. Der Ausschlussgrund, wenn ein Mitglied „unbekannt verzogen“ ist, hat daher nicht nur den Sinn, dass Mitglieder für die Genossenschaft erreichbar sein sollen, sondern korrespondiert vor allem auch mit der Pflicht der Genossenschaft, die aktuelle Anschrift des Mitglieds vorzuhalten und ggf. zur Einsicht für Dritte mit berechtigtem Interesse (insbesondere auch die anderen Genossen) und für das Registergericht zur Verfügung zu stellen.

Damit war vorliegend der Ausschlussgrund des „unbekannt Verzogenseins“ im Zeitpunkt der Ausschließungsbeschlüsse gegeben. Unstreitig hielt sich der Kläger im Ausland auf, war nicht mehr an seiner bisherigen Wohnung gemeldet und eine aktuelle Anschrift war der Beklagten nicht bekannt. Dass er über Empfangsvollmachten für die Genossenschaft erreichbar war, spielt nach den vorstehenden Ausführungen keine Rolle.

Irrelevant ist auch, dass sich dem Parteivortrag nicht entnehmen lässt, ab wann genau der Kläger unbekannt verzogen war. Die Einschränkung „mehr als ein Jahr“ bezieht sich nämlich eindeutig nur auf die zweite Alternative des § 11 Abs. 1 d) der Satzung (“Aufenthalt... unbekannt“) und nicht auf die hier einschlägige erste Alternative (“unbekannt verzogen“).

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger mittlerweile wieder in der gegenständlichen Wohnung gemeldet ist und möglicherweise auch wieder dort wohnt. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausschließungsbeschlüsse.

III. Der Senat erachtet die Ausschließung auch nicht für ermessensfehlerhaft. Zwar begründet das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 11 der Satzung der Beklagten keinen Automatismus dahin, dass das Mitglied dann zwingend auszuschließen wäre, sondern fordert eine Ermessensentscheidung von Vorstand bzw. Aufsichtsrat, wie sich aus der Formulierung „kann ... ausgeschlossen werden“ ergibt. Ermessensfehler von Vorstand und Aufsichtsrat zeigt die Berufungsbegründung jedoch im Ergebnis nicht auf.

Zwar trifft zu, dass zugunsten des Klägers eine langjährige Mitgliedschaft in der Beklagten spricht, ohne dass frühere Pflichtverletzungen des Klägers vorgetragen wären. Andererseits ist aber wie dargestellt eine gesetzliche Pflicht der Beklagten betroffen und hat sich der Kläger hartnäckig geweigert, eine aktuelle Anschrift zu benennen, ohne dass hierfür ein plausibler Grund dargetan wäre. Vor diesem Hintergrund war der Ausschluss des Klägers zwar nicht die einzige, aber doch eine mögliche Handlungsalternative von Vorstand und Aufsichtsrat.

Bei der von ihm nunmehr vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Interessen hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Kläger auch im gegenwärtigen Verfahren unter jedenfalls damals nicht mehr aktueller Adresse (in der Genossenschaftswohnung) geklagt hatte (die Klage also streng genommen unzulässig war) und auch auf diesbezüglichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10.6.2015 mit Schriftsatz vom 22.6.2015 keineswegs seine aktuelle ausländische Anschrift angegeben, sondern nur mitgeteilt hat, dass er wieder in der Genossenschaftswohnung gemeldet sei, was die unerklärliche hartnäckige Verweigerungshaltung des Klägers nur bekräftigt. Auch dieser nachträgliche Befund untermauert, dass sie angegriffene Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten sich prognostisch als richtig erwiesen hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.

(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.