Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft als "Restgesellschaft"
Vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als "Restgesellschaft" ist so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Berufung ist voraussichtlich nicht bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin dürfte zumindest als Restgesellschaft für dieses Verfahren parteifähig sein, obwohl sie nach englischem Recht nicht mehr existent ist. Die Klägerin hat ihre von dem Beklagten bestrittene Rechts- und Parteifähigkeit darzulegen und zu beweisen (KG Berlin ZIP 2010, 204). Ausweislich der von dem Klägervertreter vorgelegten Unterlagen ist die Klägerin am 11. August 2009 aufgelöst worden und damit nicht mehr rechtlich existent. Denn nach dem Auszug aus dem Register des Companies House ist ihr Status seit diesem Zeitpunkt als „dissolved“ zu betrachten.
Englisches Recht ist maßgeblich für die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft rechts- und parteifähig ist. Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, so ist dieser Status überall in der Europäischen Union verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich lediglich um eine Scheinauslandsgesellschaft handelt, die zwar ihren Gründungssitz in einem Mitgliedsstaat hat, allerdings tatsächlich nur in einem anderen Mitgliedsstaat wirtschaftlich tätig ist.
Das britische Gesellschaftsrecht sieht vor, dass die Registerbehörde eine Private Limited Company im Register löschen kann, wenn diese nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Anlass zur Einleitung eines Löschungsverfahrens besteht beispielsweise dann, wenn wie hier die annual returns nicht mehr vorgelegt werden. Ausweislich des Registerauszuges hat die Klägerin ihren letzten Bericht am 6. Juli 2007 vorgelegt ( „last return made 06/07/2007“). Weist die Gesellschaft nach entsprechender Aufforderung über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit nach, wird ihr Name im Register gelöscht und die Löschung im Amtsblatt bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Gesellschaft gemäß sec. 652 V Companies Act 1985 erloschen. Ihr englisches Restvermögen fällt insoweit der britischen Krone an. Der entsprechende Auflösungsvermerk „dissolved“ ist in den Internet-Veröffentlichungen des Companies House enthalten. Er befindet sich auf den von dem Klägervertreter vorgelegten Unterlagen. Nach allem ist die Klägerin grundsätzlich nicht mehr aktiv und passiv parteifähig.
Jedoch dürften im vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur „Rest- und Spaltgesellschaft“ auf die ansonsten nach englischem Recht zu behandelnde Limited Anwendung finden. Nach den Grundsätzen der Restgesellschaft ist vom Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft, die nach ihrem Personalstatut die Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, als „Restgesellschaft“ so lange auszugehen, wie die Liquidation inländischen Vermögens noch nicht beendet ist. Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofes sind im deutschen internationalen Gesellschaftrecht bereits seit langem verallgemeinert worden. Sie entstammen zwar einer Zeit, als die Sitztheorie noch als maßgeblich betrachtet wurde. Mit den Vorgaben des EuGH setzten sie sich jedoch nicht in Widerspruch, da die vom EuGH in den Vordergrund gestellte Niederlassungsfreiheit nach Löschung einer Gesellschaft im Gründungsstaat keinen Verweis mehr auf das Gründungsrecht erfordert. Durch diese Konstruktion wird auch der Schutz der Gläubiger der gelöschten limited bewirkt, da ihnen insoweit der Zugriff auf das inländische Restvermögen einer gelöschten limited ermöglicht wird. Dieses Argument wird auch vom Bundesgerichtshof bei der Rechtsfigur der „Restgesellschaft“ in den Vordergrund gestellt.
Voraussetzung für die Annahme einer Restgesellschaft ist danach, dass die Klägerin noch Restvermögen in Deutschland besitzt, welches ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann und „herrenlos“ bliebe. Derzeit können dafür nur die rechtskräftig zuerkannten und die behaupteten Forderungen aus dem Service-Vertrag herangezogen werden. Weitere Anhaltspunkte für inländisches Vermögen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die zunächst fehlende Vollmacht des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin hat auf die Zulässigkeit der Berufung keinen Einfluss, wenn das Vorliegen einer Restgesellschaft unterstellt wird. Denn die Vollmacht ist rechtzeitig nachgereicht worden. Die Genehmigung hat den anfänglichen Verfahrensmangel mit rückwirkender Kraft geheilt.
Bejaht man hiernach das Fortbestehen der Klägerin als Restgesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit, ist die Berufung gleichwohl gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Denn die gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
Der Klägerin stehen die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche aus dem Servicevertrag nicht zu. Ihre Ansprüche sind bereits nicht fällig. Der Beklagte war nicht einmal – wie vom Landgericht angenommen - auf die Einrede aus § 320 BGB zu verweisen. Denn vorleistungspflichtig war gerade die Klägerin. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche sind nicht fällig, da sie ihrer Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Vorleistungspflicht der Klägerin ergibt sich mangels entsprechender vertraglicher Regelung aus § 614 BGB. Danach ist die Vergütung grundsätzlich erst nach Leistung der Dienste zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist. Dem steht auch nicht die Vereinbarung entgegen, der Gesamtbetrag dürfe monatlich bis auf Widerruf von dem Konto des Beklagten abgebucht werden. Denn durch diese Formulierung ändert sich an der grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Klägerin nichts. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da eine Vorleistungspflicht des Beklagten in keinem Fall anzunehmen wäre, so dass ihm – wie vom Landgericht angenommen - jedenfalls die Einrede aus § 320 BGB verbliebe.
Die Klägerin trägt weder vor dem Landgericht noch in der Berufungsinstanz substantiiert vor, dass sie die nach dem Servicevertrag geschuldeten Leistungen überhaupt, und insbesondere im Zeitraum März 2008 bis Februar 2009 erbracht habe. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Ihr Vortrag, sie sei zur Erbringung der Dienste bereit und in der Lage gewesen, der Beklagte habe die Dienste aber nicht abgerufen, reicht dafür nicht aus. Denn sie trägt nicht einmal vor, dass sie dem Beklagten ihre Dienste wörtlich oder tatsächlich angeboten habe. Da die Klägerin im Übrigen nach den obigen Ausführungen nicht mehr existent ist, kann ihr Anspruch nicht mehr fällig werden. Die Berufung ist bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Darüber hinaus ist der Vertrag vom 1. Juli 2006 durch die Kündigung vom 29. Februar 2008 beendet worden. Es ist unerheblich, dass die Kündigung nicht an die Klägerin adressiert war, da ihr gesetzlicher Vertreter, Herr B., unstreitig von der Kündigung Kenntnis genommen hat. Seine Kenntnis ist der Klägerin zuzurechnen, §§ 166 Abs. 1, 164 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB. Denn es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich gegenüber dem Vertretenen erfolgt oder ob wie hier die Umstände ergeben, dass sie dem Vertretenen gegenüber abgegeben werden soll. Dementsprechend ist gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen. Auf den Rechtsgedanken der „falsa demonstratio non nocet“ kommt es nicht an.
Die Kündigung entfaltete auch wie vom Landgericht angenommen bereits zum 04. März 2008 Wirkung. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Servicevertrag vom 03. Juli 2006, deren Wirksamkeit sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht. Diese Urkunde hat darüber hinaus die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Die Klägerin hat nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht substantiiert behauptet, dass die Urkunde nicht echt sei. Insbesondere behauptet sie nicht ausdrücklich. dass die Unterschrift ihres Vertreters gefälscht worden sei. Vielmehr führt sie lediglich pauschal aus, sowohl der von dem Beklagten vorgelegte Servicevertrag, der mit ihrer Version hinsichtlich des Regelungsgehaltes zumindest inhaltsgleich ist, als auch die Anlage zum Servicevertrag stammten nicht von der Klägerin. Diese Urkunden seien nachträglich erstellt worden und befänden sich nicht in den Unterlagen der Klägerin. Dies ergäbe sich aus dem Druckbild und einem fehlenden Punkt hinter der Abkürzung „ltd“. Dieser Vortrag reicht jedoch für ein substantiiertes Bestreiten der Echtheit des von dem Beklagten vorgelegten Servicevertrages nebst Anlage nicht aus.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. GKG-KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an. Er regt insoweit zur Kostenersparnis an, die Berufung zurückzunehmen.
Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 07.09.2010 (Az: 34 Wx 100/10) entschieden:
Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1 ist Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Neben der Beteiligten zu 3 war Gesellschafter der am 22.07.1998 verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1, dessen Alleinerbin laut Erbschein vom 12.11.1998 die Beteiligte zu 1 ist. Alle drei Personen sind „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ imGrundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligten zu 1 gehört ferner als Miteigentümerin zu ¾ ein weiteres Grundstück.
Dem Grundbuchamt liegt der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag der am 15.2.1956 ursprünglich als OHG gegründeten GbR vor. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Nachfolgeregelung für den Fall, dass der Ehemann der Beteiligten zu 1 verstirbt.
Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2004 überließ die Beteiligte zu 1 u. a. der Beteiligten zu 2 ihren Gesellschaftsanteil von „intern 75%“ an der GbR und trat diesen an die Erwerberin ab. Die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 bewilligten die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der neuen Berechtigten. Die Mitgesellschafterin stimmte der Abtretung des Gesellschaftsanteils überdies in öffentlich beglaubigter Form zu. Die Beteiligte zu 1 veräußerte außerdem ihren Miteigentumsanteil an dem weiteren Grundstück an die Beteiligte zu 2. Dazu sind Auflassung und Bewilligung erklärt; der Eintragungsantrag ist gestellt. Am 4./7.12.2009 schlossen die Beteiligte zu 2 und die weitere Gesellschafterin ungeachtet des Vorliegens eines Auflösungsgrundes eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft. Sie bewilligten und beantragten, die Fortsetzung der Gesellschaft im Grundbuch zu vermerken.
Den Vollzugsantrag vom 21.12.2009, das Grundbuch hinsichtlich des Gesellschaftsanteils zu berichtigen sowie die Beteiligte zu 2 als Miteigentümerin einzutragen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28.12.2009 zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die GbR mit dem Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 beendet sei, da der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ablebens keine Regelungen enthalte. Damit sei die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2 unwirksam. Die Fortsetzungsvereinbarung sei ohne Rechtswirkungen, da dies an der Auflösung der Gesellschaft nichts ändere. Es bedürfe vielmehr einer vertraglichen Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 730 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung der bisherigen Gesellschafterin - der Beteiligten zu 1 - bei anschließender oder möglicherweise gleichzeitiger Neugründung der GbR. Da der genannte Mangel nicht heilbar sei, sei von einer Zwischenverfügung abzusehen und der Antrag sofort zurückzuweisen.Die Zurückweisung erstrecke sich auch auf die Überlassung des Miteigentumsanteils, weil die Urkunde einen Teilvollzug weder vorsehe noch dieser beantragt sei.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Diese wird damit begründet, dass auch dann, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst sei, von den verbleibenden Gesellschaftern deren Fortsetzung beschlossen werden könne.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Soweit die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Gesellschafterin der GbR beantragt wird, handelt es sich um einen Berichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO. Erforderlich ist dazu entweder der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs oder Berichtigungsbewilligungen aller in Frage kommender Berechtigter und die Zustimmung des neuen Gesellschafters (§ 22 Abs. 2 GBO) je in der Form des § 29 Abs. 1 GBO.
War die Übertragung des Gesellschaftsanteils wirksam und konnte die Beteiligte zu 1 über diesen verfügen, so ist nunmehr das Grundbuch als unrichtig anzusehen. Im Grundbuch sind die ursprünglichen Gesellschafter der als Grundstückseigentümerin ausgewiesenen GbR eingetragen. Da gemäß § 47 Abs. 2 GBO auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind und die für den Berechtigten geltenden Vorschriften für diese entsprechend gelten, dies auch für Eintragungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gilt, ist das Grundbuch als unrichtig anzusehen, wenn die falschen oder Gesellschafter eingetragen sind, die diese Rechtsstellung nicht mehr inne haben.
Nach dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Verbleibt es mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierbei, so besteht sie jedoch als identische Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft fort. Dies ist im notariellen Vertrag vom 23.12.2004 dargelegt, indem dort ausgeführt wird, die Gesellschaft sei mit dem Tod des Ehemanns der Beteiligten zu 1 zwar aufgelöst, aber deren Auseinandersetzung bislang gescheitert. Anhaltspunkte, dass dies unzutreffend sein könnte, haben weder das Grundbuchamt noch der Senat.
Anstelle des verstorbenen Gesellschafters ist dessen Erbin Mitglied der Liquidationsgesellschaft geworden. Auch wenn sich mit der Auflösung der Gesellschaftszweck und der rechtliche Status der Gesellschafter änderten, blieben doch Mitgliederbestand, Gesellschaftsvermögen und Rechtsfähigkeit von der Auflösung unberührt.
Das ehemalige Bayerische Oberste Landesgericht hat bei Berichtigung des durch den Tod des eingetragenen Gesellschafters unrichtig gewordenen Grundbuchs im Hinblick auf die in Betracht kommenden verschiedenen gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen die Vorlage des Gesellschaftsvertrages - auch in nicht der Form des § 29 GBO genügender Weise - für notwendig gehalten. Der schriftlich abgefasste Gesellschaftsvertrag befindet sich bereits bei den Grundakten und enthält hinsichtlich des Todes des Ehemannes der Beteiligten zu 1 keine Abweichung gegenüber der gesetzlichen Lage (§ 727 Abs. 1 BGB), so dass die Beteiligte zu 1 auch insoweit Rechtsnachfolgerin ist.(3) Der Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises stände indes noch ein - allerdings behebbares - Hindernis entgegen. Anteile an einer GbR können nur dann übertragen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen ist oder alle übrigen Gesellschafter zustimmen. Der dem Grundbuchamt vorliegende Gesellschaftsvertrag enthält hierzu nichts. Die Zustimmung der einzigen noch vorhandenen weiteren Gesellschafterin wäre dann in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, also durch öffentliche Urkunde, nachzuweisen, da es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO handelt. Die maßgebliche Erklärung liegt nur in öffentlich beglaubigter Form vor.
Trotzdem kann bereits jetzt über den Antrag abschließend entschieden werden.
Auch für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung offen. Ob auch dabei in jedem Fall der Gesellschaftsvertrag vorzulegen ist, kann offen bleiben. Der Vertrag liegt nämlich vor. Notwendig ist die Bewilligung aller, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann. Das ist neben der Beteiligten zu 1 als Gesellschafterin und Erbin die Beteiligte zu 3 als einzige Mitgesellschafterin, deren Bewilligung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass für den Erblasser Dritte eintreten sollten, sind nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht ersichtlich, fernliegende Möglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich, zumal der auch hier nun anwendbare § 899a BGB (Art. 229 § 21 EGBGB) mit Wirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt sicherstellt, dass der Gesellschafterbestand im Übrigen keine Änderung erfahren hat.
Für den dann möglichen Vollzug des weiteren Antrags auf (Mit-) Eigentumsumschreibung (§ 16 Abs. 2 GBO) sind keine Hindernisse ersichtlich.3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.