Familienrecht: Zur Herabsetzung eines vor Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten nachehelichen Unterhalts

published on 04/05/2012 10:56
Familienrecht: Zur Herabsetzung eines vor Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten nachehelichen Unterhalts
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bei einer vollen Erwerbsminderungsrente durch den Berechtigten-BGH vom 07.03.12-Az:XII ZR 179/09
Der BGH hat mit dem Urteil vom 07.03.12 (Az: XII ZR 179/09) folgendes entschieden:

Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Unterhaltsberechtigten.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab 1. Januar 2008 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Der 1941 geborene Kläger und die 1946 geborene Beklagte schlossen 1975 die Ehe, aus der der 1975 geborene Sohn M. und die 1978 geborene Tochter A. hervorgingen. Der Kläger war als Lehrer an einem Gymnasium tätig. Er ging am 1. August 2000 in Altersteilzeit und wurde zum 1. Februar 2004 frühpensioniert.

Die Beklagte absolvierte ein Pädagogikstudium und legte 1969 das erste Staatsexamen ab. Das anschließend begonnene Referendariat wurde aufgrund einer seit dem Schulalter bestehenden Alkohol- und Tablettenabhängigkeit der Beklagten nicht beendet. 1974 entließ die Schulbehörde sie wegen Arbeitsunfähigkeit. Eine nach der Geburt des Sohnes versuchte Fortsetzung des Referendariats scheiterte innerhalb kurzer Zeit.

Im Jahr 1984 trennten sich die Parteien, 1985 wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten die Parteien am 1. Oktober 1985 einen Vergleich geschlossen, der unter anderem folgende Regelung enthält:

"Mit Wirkung ab 1. Januar 1986 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt - Elementarunterhalt - in Höhe von 1.040 DM …

Dieser Vergleich steht unter folgender Geschäftsgrundlage:

Die Antragstellerin kann netto 1.000 DM anrechnungsfrei dazuverdienen. Überschreitet ihr Einkommen den Betrag von 1.000 DM, so ist der überschießende Betrag auf den vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhaltsbetrag anzurechnen. Die Parteien gehen von der übereinstimmenden Annahme aus, dass die Antragstellerin bei ihrer Vorbildung und ihrem MdE-Grad von 20 % einen Arbeitsplatz oder mehrere Teilzeitbeschäftigungen finden kann, auch bei der derzeitigen Lage des Arbeitsmarktes, und so ein Nettoeinkommen von 1.000 DM verdienen kann, ohne dass es Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch findet. Die Antragstellerin wird sich bemühen, eine angemessene Arbeit zu finden, die zu einer Reduzierung des Unterhalts führt."

Der Sohn M. lebte nach der Scheidung beim Vater, während die Tochter A. bei der Mutter wohnte; von 1992 bis 1997 war A. in einem Internat.

1985 nahm die Beklagte das Studium der Psychologie auf, das sie 1991 mit dem Staatsexamen abschloss. Während des Studiums sowie danach war sie zeitweise als Aushilfe in Sprachschulen sowie als psychologische Fachkraft im Rahmen von ABM-Maßnahmen erwerbstätig. Überwiegend bezog sie Krankengeld und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Juli 2002 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente, seit 2004 wegen voller Erwerbsminderung.

Der Kläger hat aus zweiter - ebenfalls geschiedener - Ehe eine 1990 geborene Tochter.

Mit der 1992 erhobenen Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne nach Abschluss des Studiums ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst bestreiten.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage ab 1. Oktober 1993 höheren Unterhalt verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Vergleich in unterschiedlichem Umfang abgeändert. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 hat es die Klage abgewiesen und den Vergleich auf die Widerklage dahin abgeändert, dass der Kläger ab 1. Januar 2008 Unterhalt von monatlich 633 € und ab 1. Januar 2009 von monatlich 783 € zu zahlen hat. Dagegen richtet sich die für die Zeit ab 1. Januar 2008 zugelassene Revision des Klägers, mit der er insoweit sein Begehren weiterverfolgt, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums im Wesentlichen ausgeführt:

Der Unterhaltsanspruch sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits aufgrund des Vergleichs befristet. Nach der im Jahre 1985 bestehenden Rechtslage habe weder der Unterhalt wegen Krankheit noch der Aufstockungsunterhalt befristet werden können. Dass gleichwohl ab 1992 kein Ehegattenunterhalt mehr habe geschuldet werden sollen, sei dem Vergleich nicht zu entnehmen.

Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage für die Zukunft zu befristen. Nach § 1578 b BGB sei eine Befristung zwar bei allen Unterhaltstatbeständen möglich. § 36 Ziff. 1 EGZPO installiere insofern jedoch einen Vertrauensschutz für Altehen. Umstände, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden, aber erst nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts erheblich geworden seien, seien nur zu berücksichtigen, wenn die Änderung dem anderen Teil, hier der Beklagten, unter Berücksichtigung des Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sei. Schon bei Abschluss des Vergleichs hätten die Parteien aber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten von 20 % zugrunde gelegt. Im Vertrauen auf den Bestand der Regelung habe sie dem Grunde nach Unterhalt bezogen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe sich 1997 auf 50 % erhöht; seit 1. Juli 2002 sei die Beklagte wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 sei der Grad der Behinderung auf 80 % festgesetzt worden. In der langen Zeit habe die Beklagte weder damit rechnen müssen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit auslaufen würde, noch habe sie sich auf die neue Rechtslage einstellen können. Denn seit dem Beginn des Rentenbezugs sei von ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten. Im Übrigen komme der nachehelichen Solidarität beim Unterhalt wegen Krankheit besondere Bedeutung zu. Der Kläger habe mit der Beklagten eine Familie gegründet, bevor sie in der Lage gewesen sei, Referendariat und zweites Staatsexamen abzuschließen und den Weg in den sicheren Staatsdienst zu finden. Auch ohne eine konkret festgestellte Mitverantwortung des Klägers für die sich immer weiter verschlechternde gesundheitliche und psychische Situation der Beklagten habe sie auf eine gesteigerte nacheheliche Solidarität vertrauen können. Abgesehen davon habe die Geburt der Kinder und der Auslandsaufenthalt der Familie von 1980 bis 1984 für die Beklagte nicht nur eine Überforderung bedeutet, sondern auch einen ehebedingten Nachteil begründet, weil ein Abschluss ihrer Ausbildung schon für einen gesunden Menschen eine immer größere Kraftanstrengung vorausgesetzt hätte. Hinzu komme, dass die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erfolgten vier Begutachtungen neben der Verfahrensdauer eine erhebliche zusätzliche Belastung dargestellt hätten, die in den entscheidenden Jahren nach Abschluss des Psychologiestudiums Kräfte gebunden hätte, die für den Ausbau der Erwerbstätigkeit gefehlt hätten.

Die Höhe des Unterhalts ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2008 unter Heranziehung des Halbteilungsgrundsatzes, da beide Parteien nicht mehr erwerbstätig gewesen seien. Bei dem Kläger sei fiktiv die Pension zugrunde zu legen, die er erhalten würde, wenn er bis zum 65. Lebensjahr in vollem Umfang berufstätig gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass unterhaltsrechtlich anzurechnende Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit nicht bestanden hätten. Auszugehen sei deshalb für 2008 von einem um die Kosten der Krankenversicherung und den Kindesunterhalt für die Tochter aus zweiter Ehe bereinigten Einkommen des Klägers von 2.279,63 € monatlich. Das Einkommen der Beklagten sei mit (bereinigt) 1.015,40 € monatlich (Erwerbsunfähigkeitsrente sowie private Rente von ca. 200 €) anzusetzen, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von 633 € errechne. Ab 1. Januar 2009 ergebe sich nach Wegfall des Kindesunterhalts und geringfügiger Erhöhung der Einkünfte des Klägers ein Anspruch von monatlich 783 €.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage allerdings zu Recht für zulässig gehalten.

Auf das im Jahre 1992 eingeleitete Abänderungsverfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden. Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich aus § 323 ZPO aF. Der Kläger hat eine wesentliche Veränderung der dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Verhältnisse geltend gemacht. Er hat sein Begehren darauf gestützt, dass die Beklagte nach Beendigung des Psychologiestudiums in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält der Vergleich keine befristete Unterhaltsregelung. Dagegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken. Ob ein Vergleich eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorsieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine entsprechende Würdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen, ohne dass die Revision Einwendungen gegen das gewonnene Ergebnis erhoben hat. Dieses steht auch damit in Einklang, dass mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Parteien eine spätere Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts offenhalten wollten.

Die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Auch insofern erinnert die Revision nichts.

Im Rahmen der gemäß § 313 BGB vorzunehmenden Vertragsanpassung ist der Unterhaltsanspruch nach Auffassung der Revision zu befristen. Auf die geltend gemachte Regelung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Begrenzung des Unterhalts nicht ausgeschlossen. Vielmehr lässt die vorzunehmende Billigkeitsabwägung nach den getroffenen Feststellungen sowohl eine Herabsetzung als auch eine Befristung naheliegend erscheinen.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde.

Nach den getroffenen Feststellungen kann die Beklagte seit dem Jahr 2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im September 2011 ausschließlich Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB verlangen, da sie seitdem Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung bezog.

Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt. Insoweit entsprechen sich Krankheitsunterhalt nach § 1572 und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.

Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen - wie bei der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - erforderlich ist.

§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenverteilung während der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer des vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung gezahlten Trennungsunterhalts von Bedeutung.

Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr.1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels und einer Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung getragen ist.

Danach hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwar ist die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Nach diesen Prüfungsmaßstäben wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ablehnung einer Unterhaltsbegrenzung.

Das Berufungsgericht hat einen ehebedingten Nachteil der Beklagten darin gesehen, dass sie im Hinblick auf die Überforderung, die sich aus der Krankheit in Verbindung mit der Geburt der Kinder und dem Auslandsaufenthalt der Parteien ergeben habe, ihr zweites Staatsexamen als Lehrerin nicht abgeschlossen und deshalb nicht den Weg in den Staatsdienst gefunden habe. Dies ist bereits nicht widerspruchsfrei. Denn das Berufungsgericht ist im Rahmen der Frage der Erwerbsfähigkeit der Beklagten davon ausgegangen, dass sie nie eine ernsthafte Chance auf Übernahme in den Staatsdienst gehabt habe, weil sie von einer Lehrtätigkeit unter üblichen Bedingungen überfordert gewesen sei (BU 16 oben). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Nachdem die Beklagte in der noch streitgegenständlichen Zeit ab Januar 2008 erwerbsunfähig war, lagen die Voraussetzungen des § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) bzw. ab Vollendung des 65. Lebensjahres des § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) vor. Insoweit können sich - wie ausgeführt - ehebedingte Nachteile nur aus einer infolge der Rollenverteilung während der Ehe unzureichenden Versorgung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters ergeben. Da der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge in erster Linie durch den Versorgungsausgleich erfolgt, hätte es Feststellungen dazu bedurft, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher durchgeführt worden ist. Daran fehlt es. In den mangelnden rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente kann im vorliegenden Fall jedenfalls kein ehebedingter Nachteil liegen, da der Beklagten eine solche Rente gewährt wurde.

Von einem ehebedingten Nachteil kann deshalb im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden. Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Umständen beruhen. Dass es hier anders wäre, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht anzunehmen. Vielmehr litt die Beklagte schon viele Jahre vor der Heirat unter einer Tabletten- und Alkoholabhängigkeit.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vertrauen in die nacheheliche Solidarität tragen den Ausschluss einer Befristung nicht.

Die in Bezug genommene Auffassung, der Gesetzgeber sei nicht der Ansicht gewesen, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität, in der die Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liege, irgendwann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarität einzutreten habe, trifft nicht zu. Mit dieser Begründung wäre die Befristung des Krankheitsunterhalts überhaupt ausgeschlossen. Dies widerspräche indessen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der eine Befristungsmöglichkeit über den Unterhalt nach § 1573 BGB hinaus auch auf die weiteren Unterhaltsansprüche, insbesondere auf den Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und den Altersunterhalt nach § 1571 BGB, ausdehnen wollte.

Das vom Berufungsgericht maßgeblich angeführte Vertrauen der Beklagten auf den lebenslangen Bestand des Unterhaltsvergleichs war jedenfalls seit Erhebung der Abänderungsklage im Jahre 1992 nicht mehr gerechtfertigt. Abgesehen von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte für ihren Unterhaltsbedarf selbst aufkommen konnte, sah das Gesetz seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 am 1. April 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits die Möglichkeit der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Soweit die Beklagte noch zeitweise erwerbstätig war und Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB beanspruchte, enthielt § 1573 Abs. 5 BGB aF seit 1986 eine Befristungsmöglichkeit. Deshalb musste die Beklagte seit Jahren damit rechnen, dass der Vergleich auf die erhobene Klage abgeändert werden konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich seit 1992 keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, so dass sie seitdem auf sich selbst gestellt war.

Die Ehedauer hat das Berufungsgericht mit der Zeit von 1975 bis 1985 zugrunde gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist indessen auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht festgestellt worden.

Außerdem ist in die Würdigung des Berufungsgerichts die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Klägers nicht eingeflossen. Es ist nicht festgestellt, inwieweit er Trennungsunterhalt gezahlt hat. Nach dem Vergleich war jedenfalls für das Jahr 1985 ein solcher von monatlich 1.164 DM geschuldet. Darüber hinaus ist unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger nach dem für die Zeit von 1992 bis 2007 in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch des Berufungsurteils mehr als 65.000 € an Unterhalt zu zahlen hat. Zudem war der Kläger sowohl für die Betreuung des Sohnes M. als auch für dessen Barunterhalt verantwortlich, da er die Beklagte nach dem Vergleich im Innenverhältnis von Ansprüchen auf Kindesunterhalt für M. freigestellt hat. Ferner ist unbeachtet geblieben, dass dem Kläger nach der Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts weniger an Mitteln zur Verfügung steht als der Beklagten. Deshalb trifft ihn die uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung besonders hart.

Als weiteren gegen eine Befristung sprechenden Umstand hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen, dass die Dauer des Rechtsstreits mit mehreren Begutachtungen der Beklagten eine erhebliche Belastung für diese dargestellt habe. Der genannte Gesichtspunkt kann indessen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB sein, weil der Kläger damit in zulässiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat.

Eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB, die bis auf den angemessenen Lebensbedarf erfolgen kann, hat das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 2008 ersichtlich nicht erwogen. Eine solche kann nach den getroffenen Feststellungen indessen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Maßgebend ist auch insoweit eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien.

Danach kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb im Umfang der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine dem Revisionsbegehren entsprechende Befristung zur Folge hätte, dass der Beklagten keine Übergangsfrist zugebilligt würde, weil eine Befristung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB erst seit dem 1. Januar 2008 möglich ist. Eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung dürfte unter den Umständen des vorliegenden Falles allerdings unbillig sein. Gegen die Beurteilung, dass der Unterhalt nicht nach § 1579 BGB zu versagen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.


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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 179/09 Verkündet am: 7. März 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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14/07/2016 14:02

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB.
Artikel zu Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/09 Verkündet am:
7. März 2012
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten
Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
durch den Unterhaltsberechtigten.
BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab 1. Januar 2008 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt.
2
Der 1941 geborene Kläger und die 1946 geborene Beklagte schlossen 1975 die Ehe, aus der der 1975 geborene Sohn M. und die 1978 geborene Tochter A. hervorgingen. Der Kläger war als Lehrer an einem Gymnasium tätig. Er ging am 1. August 2000 in Altersteilzeit und wurde zum 1. Februar 2004 frühpensioniert.
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Die Beklagte absolvierte ein Pädagogikstudium und legte 1969 das erste Staatsexamen ab. Das anschließend begonnene Referendariat wurde aufgrund einer seit dem Schulalter bestehenden Alkohol- und Tablettenabhängigkeit der Beklagten nicht beendet. 1974 entließ die Schulbehörde sie wegen Arbeitsunfähigkeit. Eine nach der Geburt des Sohnes versuchte Fortsetzung des Referendariats scheiterte innerhalb kurzer Zeit.
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Im Jahr 1984 trennten sich die Parteien, 1985 wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten die Parteien am 1. Oktober 1985 einen Vergleich geschlossen, der unter anderem folgende Regelung enthält : "Mit Wirkung ab 1. Januar 1986 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt - Elementarunterhalt - in Höhe von 1.040 DM … Dieser Vergleich steht unter folgender Geschäftsgrundlage: …
d) Die Antragstellerin kann netto 1.000 DM anrechnungsfrei dazuverdienen. Überschreitet ihr Einkommen den Betrag von 1.000 DM, so ist der überschießende Betrag auf den vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhaltsbetrag anzurechnen. Die Parteien gehen von der übereinstimmenden Annahme aus, dass die Antragstellerin bei ihrer Vorbildung und ihrem MdEGrad von 20 % einen Arbeitsplatz oder mehrere Teilzeitbeschäftigungen finden kann, auch bei der derzeitigen Lage des Arbeitsmarktes, und so ein Nettoeinkommen von 1.000 DM verdienen kann, ohne dass es Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch findet. Die Antragstellerin wird sich bemühen, eine angemessene Arbeit zu finden, die zu einer Reduzierung des Unterhalts führt."
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Der Sohn M. lebte nach der Scheidung beim Vater, während die Tochter A. bei der Mutter wohnte; von 1992 bis 1997 war A. in einem Internat.
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1985 nahm die Beklagte das Studium der Psychologie auf, das sie 1991 mit dem Staatsexamen abschloss. Während des Studiums sowie danach war sie zeitweise als Aushilfe in Sprachschulen sowie als psychologische Fachkraft im Rahmen von ABM-Maßnahmen erwerbstätig. Überwiegend bezog sie Krankengeld und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Juli 2002 bezieht sie Erwerbsunfähigkeitsrente, seit 2004 wegen voller Erwerbsminderung.
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Der Kläger hat aus zweiter - ebenfalls geschiedener - Ehe eine 1990 geborene Tochter.
8
Mit der 1992 erhobenen Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne nach Abschluss des Studiums ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst bestreiten.
9
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage ab 1. Oktober 1993 höheren Unterhalt verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Vergleich in unterschiedlichem Umfang abgeändert. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 hat es die Klage abgewiesen und den Vergleich auf die Widerklage dahin abgeändert, dass der Kläger ab 1. Januar 2008 Unterhalt von monatlich 633 € und ab 1. Januar 2009 von monatlich 783 € zu zahlen hat. Dagegen richtet sich die für die Zeit ab 1. Januar 2008 zugelassene Revision des Klägers, mit der er insoweit sein Begehren weiterverfolgt, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums im Wesentlichen ausgeführt:
12
Der Unterhaltsanspruch sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits aufgrund des Vergleichs befristet. Nach der im Jahre 1985 bestehenden Rechtslage habe weder der Unterhalt wegen Krankheit noch der Aufstockungsunterhalt befristet werden können. Dass gleichwohl ab 1992 kein Ehegattenunterhalt mehr habe geschuldet werden sollen, sei dem Vergleich nicht zu entnehmen.
13
Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage für die Zukunft zu befristen. Nach § 1578 b BGB sei eine Befristung zwar bei allen Unterhaltstatbeständen möglich. § 36 Ziff. 1 EGZPO installiere insofern jedoch einen Vertrauensschutz für Altehen. Umstände, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden, aber erst nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts erheblich geworden seien, seien nur zu berücksichtigen, wenn die Änderung dem anderen Teil, hier der Beklagten, unter Berücksichtigung des Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sei. Schon bei Abschluss des Vergleichs hätten die Parteien aber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beklagten von 20 % zugrunde gelegt. Im Vertrauen auf den Bestand der Regelung habe sie dem Grunde nach Unterhalt bezogen. Die Minderung der Er- werbsfähigkeit habe sich 1997 auf 50 % erhöht; seit 1. Juli 2002 sei die Beklagte wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 sei der Grad der Behinderung auf 80 % festgesetzt worden. In der langen Zeit habe die Beklagte weder damit rechnen müssen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit auslaufen würde, noch habe sie sich auf die neue Rechtslage einstellen können. Denn seit dem Beginn des Rentenbezugs sei von ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten. Im Übrigen komme der nachehelichen Solidarität beim Unterhalt wegen Krankheit besondere Bedeutung zu. Der Kläger habe mit der Beklagten eine Familie gegründet, bevor sie in der Lage gewesen sei, Referendariat und zweites Staatsexamen abzuschließen und den Weg in den sicheren Staatsdienst zu finden. Auch ohne eine konkret festgestellte Mitverantwortung des Klägers für die sich immer weiter verschlechternde gesundheitliche und psychische Situation der Beklagten habe sie auf eine gesteigerte nacheheliche Solidarität vertrauen können. Abgesehen davon habe die Geburt der Kinder und der Auslandsaufenthalt der Familie von 1980 bis 1984 für die Beklagte nicht nur eine Überforderung bedeutet, sondern auch einen ehebedingten Nachteil begründet, weil ein Abschluss ihrer Ausbildung schon für einen gesunden Menschen eine immer größere Kraftanstrengung vorausgesetzt hätte. Hinzu komme, dass die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erfolgten vier Begutachtungen neben der Verfahrensdauer eine erhebliche zusätzliche Belastung dargestellt hätten, die in den entscheidenden Jahren nach Abschluss des Psychologiestudiums Kräfte gebunden hätte, die für den Ausbau der Erwerbstätigkeit gefehlt hätten.
14
Die Höhe des Unterhalts ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2008 unter Heranziehung des Halbteilungsgrundsatzes, da beide Parteien nicht mehr erwerbstätig gewesen seien. Bei dem Kläger sei fiktiv die Pension zugrunde zu legen, die er erhalten würde, wenn er bis zum 65. Lebensjahr in vollem Umfang berufstätig gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass unterhaltsrechtlich anzurechnende Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit nicht bestanden hätten. Auszugehen sei deshalb für 2008 von einem um die Kosten der Krankenversicherung und den Kindesunterhalt für die Tochter aus zweiter Ehe bereinigten Einkommen des Klägers von 2.279,63 € monatlich. Das Einkommen der Beklagten sei mit (bereinigt) 1.015,40 € monatlich (Erwerbsunfähigkeitsrente sowie private Rente von ca. 200 €) anzusetzen, so dass sich ein Unterhaltsanspruch von 633 € errechne. Ab 1. Januar 2009 ergebe sich nach Wegfall des Kindesunterhalts und geringfügiger Erhöhung der Einkünfte des Klägers ein Anspruch von monatlich 783 €.

II.

15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
16
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage allerdings zu Recht für zulässig gehalten.
17
Auf das im Jahre 1992 eingeleitete Abänderungsverfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 16; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 10 und BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16). Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich aus § 323 ZPO aF. Der Kläger hat eine wesentliche Veränderung der dem Prozessvergleich zugrunde gelegten Verhältnisse geltend gemacht. Er hat sein Begehren darauf gestützt, dass die Beklagte nach Beendigung des Psychologiestudiums in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten.
18
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält der Vergleich keine befristete Unterhaltsregelung. Dagegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken. Ob ein Vergleich eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorsieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine entsprechende Würdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen, ohne dass die Revision Einwendungen gegen das gewonnene Ergebnis erhoben hat. Dieses steht auch damit in Einklang, dass mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Parteien eine spätere Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts offenhalten wollten (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23).
19
3. Die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Auch insofern erinnert die Revision nichts.
20
4. Im Rahmen der gemäß § 313 BGB vorzunehmenden Vertragsanpassung ist der Unterhaltsanspruch nach Auffassung der Revision zu befristen. Auf die geltend gemachte Regelung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch Art. 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 27 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 31). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Begrenzung des Unterhalts nicht ausgeschlossen. Vielmehr lässt die vorzunehmende Billigkeitsabwägung nach den getroffenen Feststellungen sowohl eine Herabsetzung als auch eine Befristung naheliegend erscheinen.
21
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
22
Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 24; vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 19 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22).
23
b) Nach den getroffenen Feststellungen kann die Beklagte seit dem Jahr 2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im September 2011 ausschließlich Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB verlangen, da sie seitdem Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung bezog (zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 20).
24
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 36 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 19). Insoweit entsprechen sich Krankheitsunterhalt nach § 1572 und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen , dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 19).
25
Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen - wie bei der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - erforderlich ist (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20).
26
c) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenverteilung während der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer des vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung gezahlten Trennungsunterhalts von Bedeutung (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 28).
27
Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung be- ruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr.1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels und einer Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung getragen ist (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 32 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32).
28
d) Danach hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
29
aa) Zwar ist die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19).
30
Nach diesen Prüfungsmaßstäben wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ablehnung einer Unterhaltsbegrenzung.
31
bb) Das Berufungsgericht hat einen ehebedingten Nachteil der Beklagten darin gesehen, dass sie im Hinblick auf die Überforderung, die sich aus der Krankheit in Verbindung mit der Geburt der Kinder und dem Auslandsaufenthalt der Parteien ergeben habe, ihr zweites Staatsexamen als Lehrerin nicht abgeschlossen und deshalb nicht den Weg in den Staatsdienst gefunden habe. Dies ist bereits nicht widerspruchsfrei. Denn das Berufungsgericht ist im Rahmen der Frage der Erwerbsfähigkeit der Beklagten davon ausgegangen, dass sie nie eine ernsthafte Chance auf Übernahme in den Staatsdienst gehabt habe, weil sie von einer Lehrtätigkeit unter üblichen Bedingungen überfordert gewesen sei (BU 16 oben). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Nachdem die Beklagte in der noch streitgegenständlichen Zeit ab Januar 2008 erwerbsunfähig war, lagen die Voraussetzungen des § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) bzw. ab Vollendung des 65. Lebensjahres des § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) vor. Insoweit können sich - wie ausgeführt - ehebedingte Nachteile nur aus einer infolge der Rollenverteilung während der Ehe unzureichenden Versorgung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters ergeben. Da der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge in erster Linie durch den Versorgungsausgleich erfolgt, hätte es Feststellungen dazu bedurft, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher durchgeführt worden ist. Daran fehlt es. In den mangelnden rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente kann im vorliegenden Fall jedenfalls kein ehebedingter Nachteil liegen, da der Beklagten eine solche Rente gewährt wurde.
32
Von einem ehebedingten Nachteil kann deshalb im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden. Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Umständen beruhen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 33; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 37; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 42 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 1414 Rn. 17). Dass es hier anders wäre, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht anzunehmen. Vielmehr litt die Beklagte schon viele Jahre vor der Heirat unter einer Tabletten- und Alkoholabhängigkeit.
33
cc) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vertrauen in die nacheheliche Solidarität tragen den Ausschluss einer Befristung nicht.
34
(1) Die in Bezug genommene Auffassung, der Gesetzgeber sei nicht der Ansicht gewesen, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität, in der die Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liege, irgendwann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarität einzutreten habe, trifft nicht zu. Mit dieser Begründung wäre die Befristung des Krankheitsunterhalts überhaupt ausgeschlossen. Dies widerspräche indessen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers , der eine Befristungsmöglichkeit über den Unterhalt nach § 1573 BGB hinaus auch auf die weiteren Unterhaltsansprüche, insbesondere auf den Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und den Altersunterhalt nach § 1571 BGB, ausdehnen wollte (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 26).
35
(2) Das vom Berufungsgericht maßgeblich angeführte Vertrauen der Beklagten auf den lebenslangen Bestand des Unterhaltsvergleichs war jedenfalls seit Erhebung der Abänderungsklage im Jahre 1992 nicht mehr gerechtfertigt. Abgesehen von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte für ihren Unterhaltsbedarf selbst aufkommen konnte, sah das Gesetz seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 am 1. April 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits die Möglichkeit der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Soweit die Beklagte noch zeitweise erwerbstätig war und Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB beanspruchte, enthielt § 1573 Abs. 5 BGB aF seit 1986 eine Befristungsmöglichkeit. Deshalb musste die Beklagte seit Jahren damit rechnen, dass der Vergleich auf die erhobene Klage abgeändert werden konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich seit 1992 keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, so dass sie seitdem auf sich selbst gestellt war.
36
(3) Die Ehedauer hat das Berufungsgericht mit der Zeit von 1975 bis 1985 zugrunde gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist indessen auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 mwN). Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht festgestellt worden.
37
(4) Außerdem ist in die Würdigung des Berufungsgerichts die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Klägers nicht eingeflossen. Es ist nicht festgestellt, inwieweit er Trennungsunterhalt gezahlt hat. Nach dem Vergleich war jedenfalls für das Jahr 1985 ein solcher von monatlich 1.164 DM geschuldet. Darüber hinaus ist unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger nach dem für die Zeit von 1992 bis 2007 in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch des Berufungsurteils mehr als 65.000 € an Unterhalt zu zahlen hat. Zudem war der Kläger sowohl für die Betreuung des Sohnes M. als auch für dessen Barunterhalt verantwortlich, da er die Beklagte nach dem Vergleich im Innenverhältnis von Ansprüchen auf Kindesunterhalt für M. freigestellt hat. Ferner ist unbeachtet geblieben, dass dem Kläger nach der Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts weniger an Mitteln zur Verfügung steht als der Beklagten. Deshalb trifft ihn die uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung besonders hart.
38
(5) Als weiteren gegen eine Befristung sprechenden Umstand hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen, dass die Dauer des Rechtsstreits mit mehreren Begutachtungen der Beklagten eine erhebliche Belastung für diese dargestellt habe. Der genannte Gesichtspunkt kann indessen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB sein, weil der Kläger damit in zulässiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 69/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 20).
39
5. Eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB, die bis auf den angemessenen Lebensbedarf (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 mwN) erfolgen kann, hat das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 2008 ersichtlich nicht erwogen. Eine solche kann nach den getroffenen Feststellungen indessen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Maßgebend ist auch insoweit eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien.

III.

40
Danach kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb im Umfang der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
41
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine dem Revisionsbegehren entsprechende Befristung zur Folge hätte, dass der Beklagten keine Übergangsfrist zugebilligt würde, weil eine Befristung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB erst seit dem 1. Januar 2008 möglich ist. Eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung dürfte unter den Umständen des vorliegenden Falles allerdings unbillig sein. Gegen die Beurteilung, dass der Unterhalt nicht nach § 1579 BGB zu versagen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2004 - 271 F 26/92 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2009 - 2 UF 52/08 -

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.