Europarecht: Parteiwechsel in Produkthaftungsprozess nach Ablauf der Verjährungsfrist ausnahmsweise möglich
published on 07/02/2010 16:37
Europarecht: Parteiwechsel in Produkthaftungsprozess nach Ablauf der Verjährungsfrist ausnahmsweise möglich
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Der EuGH hat mit dem Urteil vom 02.12.2009 (Az: C-358/08) folgendes entschieden: Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/374).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aventis Pasteur SA (im Folgenden: APSA), einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, und OB über das Inverkehrbringen eines angeblich fehlerhaften Impfstoffs.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Erwägungsgründe 1, 10, 11 und 13 der Richtlinie 85/374 lauten:
„Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.
…
Eine einheitlich bemessene Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche liegt sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers.
Produkte nutzen sich im Laufe der Zeit ab, es werden strengere Sicherheitsnormen entwickelt, und die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik schreiten fort. Es wäre daher unbillig, den Hersteller zeitlich unbegrenzt für Mängel seiner Produkte haftbar zu machen. Seine Haftung hat somit nach einem angemessenen Zeitraum zu erlöschen, wobei ein rechtshängiger Anspruch jedoch nicht berührt wird.
…
Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. …“
Die Richtlinie 85/374 bestimmt in ihrem Art. 1, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.
Art. 3 der Richtlinie 85/374 lautet:
„(1) ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“
Art. 11 der Richtlinie 85/374 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“
Gemäß Art. 13 der Richtlinie werden „[d]ie Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, … durch diese Richtlinie nicht berührt“.
Die Richtlinie 85/374 wurde den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1985 notifiziert.
Nationales Recht
Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 85/374 durch den Consumer Protection Act 1987 (im Folgenden: Verbraucherschutzgesetz) umgesetzt.
Durch das Verbraucherschutzgesetz wurde in den Limitation Act 1980 (Gesetz über die Verjährung) eine neue Section 11A eingefügt, deren Subsection 3 bestimmt:
„Eine Klage, auf die diese Section anwendbar ist, kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem maßgebenden Zeitpunkt zehn Jahre verstrichen sind …; diese Subsection hat die Wirkung, das Klagerecht am Ende der Zehnjahresfrist unabhängig davon zum Erlöschen zu bringen, ob es zur Entstehung gelangt ist oder ob die Frist nach den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes in Lauf gesetzt worden ist.“
Section 35 des Gesetzes von 1980 verbietet grundsätzlich einen Parteiwechsel nach Ablauf der Verjährungsfrist. Ausnahmsweise können verfahrensrechtliche Bestimmungen dem Gericht jedoch gemäß Section 35 Subsections 5 Buchst. b und 6 Buchst. a die Befugnis einräumen, unter bestimmten Umständen einen solchen Parteiwechsel mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zuzulassen. So ist die Zulassung der neuen Partei anstelle der Partei, deren Name versehentlich statt des Namens der neuen Partei in den Anträgen der ursprünglichen Klageschrift angegeben wurde, möglich.
Rule 19.5(3) Buchst. a der Civil Procedure Rules räumt dem Gericht eine solche Befugnis ein, von der dieses nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, auch wenn die Voraussetzung erfüllt ist, um von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, jedoch zu berücksichtigen, dass der Wechsel für den Beklagten den Verlust der befreienden Wirkung des Ablaufs der Verjährungsfrist zur Folge hat und der Parteiwechsel danach nur zulässig ist, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Falles seiner Ansicht nach aus Gründen der Gerechtigkeit erforderlich ist.
Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
Die Pasteur Mérieux Sérums et Vaccins SA (im Folgenden: Pasteur Mérieux), eine Gesellschaft französischen Rechts, nach Umfirmierung jetzt APSA, stellt pharmazeutische Erzeugnisse, u. a. einen HIB-Impfstoff her.
Die Mérieux UK Ltd (im Folgenden: Mérieux UK), eine Gesellschaft englischen Rechts und 1992 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der APSA, vertrieb im Vereinigten Königreich von APSA hergestellte Erzeugnisse.
Am 18. September 1992 schickte APSA eine Sendung mit HIB‑Impfdosen an Mérieux UK, bei der diese Sendung am 22. September 1992 einging. APSA sandte die Rechnung an ihre Tochtergesellschaft, und diese bezahlte sie ordnungsgemäß.
Zu einem späteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich Ende September 1992 oder Anfang Oktober 1992, wurde ein Teil der Sendung von Mérieux UK an das britische Gesundheitsministerium verkauft und an ein von ihm benanntes Krankenhaus geliefert. Das Krankenhaus lieferte einen Teil des Impfstoffs an eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Arztpraxis.
Am 3. November 1992 wurde OB in dieser Arztpraxis eine Dosis des fraglichen Impfstoffs verabreicht.
In der Folgezeit erlitt OB erhebliche Schäden. Die ihn behandelnden Ärzte waren der Auffassung, dass diese Schäden auf eine Infektion mit dem Herpes-Simplex‑Virus zurückzuführen seien. OB behauptet jedoch, die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass der ihm verabreichte Impfstoff fehlerhaft gewesen sei.
1994 bildete APSA ein Joint Venture mit der Merck Inc. of the United States. Mérieux UK wurde eine britische Tochtergesellschaft dieses Joint Venture. Infolge einer Umfirmierung wurde sie zur Aventis Pasteur MSD (im Folgenden: APMSD).
Am 2. November 2000 erhob OB vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, eine Schadensersatzklage gegen APMSD. In seinem Sachvortrag vom 1. August 2001 behauptete er, dass der Impfstoff von APMSD hergestellt worden und fehlerhaft gewesen sei, so dass er dieses Unternehmen nach dem Verbraucherschutzgesetz haftbar machen wolle.
In ihrer Klagebeantwortung vom 29. November 2001 führte APMSD aus, dass sie lediglich Vertriebshändlerin, nicht jedoch Herstellerin des OB verabreichten Impfstoffs sei.
Am 17. April 2002 wiederholte APMSD auf das Ersuchen um Mitteilung, ob sie die Herstellerin sei, dass sie den Impfstoff nicht hergestellt habe. Sie benannte Pasteur Mérieux als Hersteller, ohne klarzustellen, dass dies der frühere Name von APSA gewesen sei.
Am 16. Oktober 2002 erhob OB vor dem High Court of Justice eine Schadensersatzklage gegen APSA.
APSA räumte zwar ein, Hersteller des Impfstoffs zu sein, berief sich jedoch gegenüber der Klage auf Verjährung, weil die für die Erhebung einer Klage nach dem Verbraucherschutzgesetz geltende Frist von zehn Jahren am 18. oder 22. September 2002 abgelaufen sei, je nachdem, ob als Beginn der Verjährungsfrist die Versendung des Impfstoffs von APSA an Mérieux UK oder der Zugang des Impfstoffs bei Letzterer genommen werde.
Am 10. März 2003 beantragte OB in dem gegen APMSD im November 2000 eingeleiteten Verfahren, APMSD durch APSA zu ersetzen. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung irrtümlich APMSD für den Hersteller des fraglichen Impfstoffs gehalten habe.
Unstreitig wurde dieser Antrag auf Parteiwechsel nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Hersteller des angeblich fehlerhaften Produkts gestellt.
APSA machte geltend, dass das nationale Recht, soweit es einen solchen Parteiwechsel nach Ablauf dieser Frist zulasse, mit Art. 11 der Richtlinie 85/374 nach dessen zutreffender Auslegung unvereinbar sei; dies wurde von OB bestritten.
Mit Entscheidung vom 18. November 2003, die am 8. März 2004 beim Gerichtshof einging, legte der High Court of Justice Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne (C‑127/04, Slg. 2006, I‑1313), beantwortet hat.
Die vom High Court of Justice in der Rechtssache O’Byrne vorgelegten Fragen 2 und 3 hatten folgenden Wortlaut:
„2. Darf ein Mitgliedstaat für den Fall, dass ein Kläger Ansprüche, die ihm nach der Richtlinie in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt zustehen, in einem gerichtlichen Verfahren gegen ein Unternehmen A in der irrigen Annahme geltend macht, dass A der Hersteller des Produkts sei, während Hersteller des Produkts tatsächlich nicht A, sondern ein anderes Unternehmen B ist, in seinem nationalen Recht seinen Gerichten ein Ermessen einräumen, ein solches Verfahren als ‚ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller‘ im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie zu behandeln?
3. Erlaubt Artikel 11 der Richtlinie bei zutreffender Auslegung einem Mitgliedstaat, einem Gericht ein Ermessen einzuräumen, in einem Verfahren wie dem, auf das sich Frage 2 bezieht (‚relevantes Verfahren‘), A als Beklagten durch B zu ersetzen, wenn
a) die in Artikel 11 festgesetzte Zehnjahresfrist abgelaufen ist,
b) das relevante Verfahren gegen A vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingeleitet wurde und
c) gegen B vor Ablauf der Zehnjahresfrist kein gerichtliches Verfahren in Bezug auf das Produkt, das den vom Kläger behaupteten Schaden verursacht hat, eingeleitet wurde?“
Im Urteil O’Byrne hat der Gerichtshof diese beiden Fragen wie folgt beantwortet:
„Wurde eine Klage gegen ein Unternehmen erhoben, das irrtümlich für den Hersteller eines in Wirklichkeit von einem anderen Unternehmen hergestellten Produkts gehalten wurde, so bestimmt sich grundsätzlich nach nationalem Recht, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels hat ein nationales Gericht jedoch darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374, wie er in ihren Artikeln 1 und 3 festgelegt ist, beachtet wird.“
Aufgrund des Urteils O’Byrne gab der High Court of Justice am 20. Oktober 2006 dem von OB gestellten Antrag auf Parteiwechsel mit der Begründung statt, dass APMSD irrtümlich anstelle von APSA als Beklagte angegeben worden sei.
APSA legte gegen diese Entscheidung beim Court of Appeal Berufung ein. Am 9. Oktober 2007 wies dieser ihre Berufung zurück.
Auf das hiergegen von APSA eingelegte Rechtsmittel hat das House of Lords das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit der europäischen Produkthaftungsrichtlinie vereinbar, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage, die die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 85/374 betrifft, die Ersetzung des Beklagten durch einen neuen Beklagten nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Zehnjahresfrist erlauben, obwohl die einzige Person, die in dem innerhalb der Zehnjahresfrist eingeleiteten Verfahren als Beklagte benannt wurde, eine Person ist, die nicht unter Art. 3 der Richtlinie 85/374 fällt?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die während eines gerichtlichen Verfahrens, das auf der Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung eingeleitet worden ist, nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Zehnjahresfrist einen Beklagtenwechsel zulässt, auch wenn die Person, die in diesem Verfahren vor Ablauf der Frist als Beklagte in Anspruch genommen worden ist, gemäß der Definition des Art. 3 der Richtlinie 85/374 nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Der Gerichtshof hat in Randnr. 34 des Urteils O’Byrne festgestellt, dass sich die Voraussetzungen, unter denen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist, grundsätzlich nach dem nationalen Verfahrensrecht bestimmen, da die Richtlinie 85/374 keine Aussage darüber enthält, welche verfahrensrechtlichen Regeln anzuwenden sind, wenn ein Geschädigter wegen eines fehlerhaften Produkts Klage erhebt und einen Irrtum über die Person des Herstellers begeht.
Der Gerichtshof hat in Randnr. 35 des Urteils O’Byrne daran erinnert, dass wegen der mit der Richtlinie 85/374 beabsichtigten vollständigen Harmonisierung der in ihr geregelten Punkte der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage nach der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung erheben kann, in den Art. 1 und 3 abschließend festgelegt worden ist. Nach Randnr. 38 des Urteils hat ein nationales Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen solchen Parteiwechsel aber darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in ihrem Art. 3 festgelegt ist, beachtet wird.
Dem Art. 11 der Richtlinie 85/374 liegt die gleiche Absicht der vollständigen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bei der Verjährung der dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche zugrunde.
Dieser Artikel sieht eine einheitliche Frist von zehn Jahren vor, nach deren Ablauf diese Ansprüche erlöschen. Er legt zwingend fest, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, und allein durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Hersteller unterbrochen werden kann.
Gemäß dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln in der Richtlinie sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers.
Zum einen ist diese Vereinheitlichung Teil des im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Ziels, die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, die zu einem unterschiedlichen Schutz der Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft führen können, zu beenden.
Zum anderen zielt die Richtlinie 85/374 nach ihrem elften Erwägungsgrund darauf ab, angesichts der allmählichen Abnutzung der Produkte, immer strengerer Sicherheitsnormen und ständig fortschreitender Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik die Herstellerhaftung auf Gemeinschaftsebene auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen.
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 49 und 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Festlegung besonderer zeitlicher Grenzen für die verschuldensunabhängige Haftung in der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Regelung auch dem Umstand, dass diese Regelung den Hersteller stärker belastet als die Haftung nach den herkömmlichen Regeln, Rechnung tragen, um so den technischen Fortschritt nicht zu behindern und die Deckung dieses spezifischen Haftungsrisikos durch Versicherungen weiter zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Punkt 3.2.4 des Berichts der Kommission vom 31. Januar 2001 über die Anwendung der Richtlinie 85/374 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, KOM[2000] 893 endg.).
Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung, die von der Richtlinie 85/374 nach Art. 13 und dem 13. Erwägungsgrund unberührt bleibt, wird der Hersteller im Sinne des Art. 3 der Richtlinie somit gemäß Art. 11 der Richtlinie nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des betreffenden Produkts von seiner Haftung befreit, sofern in der Zwischenzeit kein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.
Unter diesen Umständen kann eine nationale Rechtsvorschrift, nach der in einem gerichtlichen Verfahren ein Beklagtenwechsel zulässig ist, wegen der Richtlinie 85/374 nicht so angewandt werden, dass ein solcher Hersteller nach Ablauf dieser Frist in einem Verfahren als Beklagter in Anspruch genommen werden kann, das innerhalb dieser Frist gegen eine andere Person eingeleitet worden ist.
Jede andere Lösung liefe zum einen darauf hinaus, dass die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 gegenüber diesem Hersteller aus einem anderen Grund als der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn unterbrochen werden könnte, was dem von der Richtlinie verfolgten Ziel der vollständigen Harmonisierung zuwiderliefe.
Zum anderen würde eine solche Lösung zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber einem solchen Hersteller führen und so seine Vorausberechnungen bezüglich des genauen Zeitpunkts, zu dem er nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 als von seiner Haftung nach dieser Richtlinie befreit angesehen wird, hinfällig machen. Dies widerspräche nicht nur der vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollten Vereinheitlichung der Dauer dieser Frist, sondern auch der Rechtssicherheit, die Art. 11 der Richtlinie dem Hersteller im Rahmen der durch diese Richtlinie geschaffenen Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung bieten soll.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet nach der ständigen Rechtsprechung u. a., dass die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Einzelnen voraussehbar ist, wobei dieses Gebot in besonderem Maße gilt, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus können subjektive Kriterien, z. B., dass der Geschädigte ein Unternehmen irrtümlich für den Hersteller des als fehlerhaft angesehenen Erzeugnisses hält oder mit seiner gegen dieses andere Unternehmen gerichteten Klage tatsächlich gegen den Hersteller vorzugehen beabsichtigt, die Ersetzung einer anderen Person durch diesen Hersteller nach Ablauf der Zehnjahresfrist des Art. 11 der Richtlinie 85/374 in einem während dieser Frist gegen diese andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht rechtfertigen, da sonst gegen die objektive Dimension der Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil O’Byrne, Randnr. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C‑51/05 P, Slg. 2008, I‑5341, Randnrn. 59 bis 63).
Nach alledem ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Geffroy, C‑366/98, Slg. 2000, I‑6579, Randnr. 20, und vom 10. September 2009, Severi, C‑446/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 60).
Erstens ist zu beachten, dass dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge APMSD (früher Mérieux UK), die dem britischen Gesundheitswesen 1992 den OB verabreichten Impfstoff geliefert hat, damals eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von APSA (ehemals Pasteur Mérieux Sérums et Vaccins SA) war.
In diesem Kontext hat das nationale Gericht nach den anwendbaren nationalen Beweisregeln zu beurteilen, ob tatsächlich die Muttergesellschaft, die das fragliche Produkt herstellt, bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird.
Bejaht das nationale Gericht diese Frage, ist es nicht durch Art. 11 der Richtlinie 85/374 daran gehindert, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die Tochtergesellschaft aufgrund der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft, die Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist, ersetzt werden kann.
Zweitens ist angesichts der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils festgestellten Tatsache, dass APMSD den OB verabreichten Impfstoff geliefert hat, daran zu erinnern, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, als dessen Hersteller behandelt wird, es sei denn, dass der Lieferant dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Wie sowohl die Europäische Kommission als auch die Generalanwältin in Nr. 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt haben, betrifft diese Vorschrift den Fall, dass der durch das als fehlerhaft angesehene Produkt Geschädigte bei verständiger Betrachtung der konkreten Umstände den Hersteller dieses Produkts nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, was gegebenenfalls das nationale Gericht festzustellen hat.
In einem solchen Fall ist der Lieferant nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 als „Hersteller“ zu behandeln, wenn er dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat.
Die Tatsache, dass der Lieferant des fraglichen Produkts bestreitet, dessen Hersteller zu sein, aber nicht den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, reicht allein nicht aus, um annehmen zu können, dass dieser Lieferant dem Geschädigten den in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Hinweis gegeben hat, und um dementsprechend ausschließen zu können, dass er gemäß dieser Vorschrift als „Hersteller“ behandelt werden kann.
Außerdem umfasst die Voraussetzung, dass dieser Hinweis nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 „innerhalb angemessener Zeit“ gegeben wird, die Verpflichtung des verklagten Lieferanten, dem Geschädigten von sich aus ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen.
Im Ausgangsverfahren hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gegebenenfalls zu prüfen, ob APMSD dieser Pflicht nachgekommen ist. Dabei ist namentlich der besondere Umstand zu beachten, dass APMSD als Tochtergesellschaft von APSA den fraglichen Impfstoff unmittelbar bei dieser gekauft hat und somit, als sie von OB verklagt wurde, zwangsläufig wusste, wer der Hersteller des Impfstoffs ist.
Sollte das nationale Gericht aufgrund der von ihm etwa durchzuführenden Prüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 erfüllt sind, wäre APMSD als „Hersteller“ im Sinne dieser Richtlinie zu behandeln. Somit könnte das Gericht davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist des Art. 11 der Richtlinie gegenüber APMSD durch das gerichtliche Verfahren, das OB im November 2000 gegen dieses Unternehmen aufgrund der Haftungsregelung der Richtlinie eingeleitet hatte, unterbrochen wurde.
Dagegen erlaubt diese Feststellung – im Übrigen ebenso wie die gegenteilige Feststellung – aus den in den Randnrn. 37 bis 47 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen nicht, dem Antrag, in diesem Verfahren APMSD durch APSA zu ersetzen, stattzugeben, da dadurch gegen die Richtlinie 85/374 verstoßen würde, weil OB – wie oben in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde – den Antrag nach Ablauf der Frist gestellt hatte, die er gemäß Art. 11 der Richtlinie 85/374 bei der Geltendmachung seiner gemäß dieser Richtlinie etwa gegenüber APSA bestehenden Ansprüche einzuhalten hatte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/374).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aventis Pasteur SA (im Folgenden: APSA), einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, und OB über das Inverkehrbringen eines angeblich fehlerhaften Impfstoffs.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Erwägungsgründe 1, 10, 11 und 13 der Richtlinie 85/374 lauten:
„Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.
…
Eine einheitlich bemessene Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche liegt sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers.
Produkte nutzen sich im Laufe der Zeit ab, es werden strengere Sicherheitsnormen entwickelt, und die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik schreiten fort. Es wäre daher unbillig, den Hersteller zeitlich unbegrenzt für Mängel seiner Produkte haftbar zu machen. Seine Haftung hat somit nach einem angemessenen Zeitraum zu erlöschen, wobei ein rechtshängiger Anspruch jedoch nicht berührt wird.
…
Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. …“
Die Richtlinie 85/374 bestimmt in ihrem Art. 1, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.
Art. 3 der Richtlinie 85/374 lautet:
„(1) ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“
Art. 11 der Richtlinie 85/374 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“
Gemäß Art. 13 der Richtlinie werden „[d]ie Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, … durch diese Richtlinie nicht berührt“.
Die Richtlinie 85/374 wurde den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1985 notifiziert.
Nationales Recht
Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 85/374 durch den Consumer Protection Act 1987 (im Folgenden: Verbraucherschutzgesetz) umgesetzt.
Durch das Verbraucherschutzgesetz wurde in den Limitation Act 1980 (Gesetz über die Verjährung) eine neue Section 11A eingefügt, deren Subsection 3 bestimmt:
„Eine Klage, auf die diese Section anwendbar ist, kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem maßgebenden Zeitpunkt zehn Jahre verstrichen sind …; diese Subsection hat die Wirkung, das Klagerecht am Ende der Zehnjahresfrist unabhängig davon zum Erlöschen zu bringen, ob es zur Entstehung gelangt ist oder ob die Frist nach den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes in Lauf gesetzt worden ist.“
Section 35 des Gesetzes von 1980 verbietet grundsätzlich einen Parteiwechsel nach Ablauf der Verjährungsfrist. Ausnahmsweise können verfahrensrechtliche Bestimmungen dem Gericht jedoch gemäß Section 35 Subsections 5 Buchst. b und 6 Buchst. a die Befugnis einräumen, unter bestimmten Umständen einen solchen Parteiwechsel mit Wirkung vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zuzulassen. So ist die Zulassung der neuen Partei anstelle der Partei, deren Name versehentlich statt des Namens der neuen Partei in den Anträgen der ursprünglichen Klageschrift angegeben wurde, möglich.
Rule 19.5(3) Buchst. a der Civil Procedure Rules räumt dem Gericht eine solche Befugnis ein, von der dieses nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, auch wenn die Voraussetzung erfüllt ist, um von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, jedoch zu berücksichtigen, dass der Wechsel für den Beklagten den Verlust der befreienden Wirkung des Ablaufs der Verjährungsfrist zur Folge hat und der Parteiwechsel danach nur zulässig ist, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Falles seiner Ansicht nach aus Gründen der Gerechtigkeit erforderlich ist.
Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
Die Pasteur Mérieux Sérums et Vaccins SA (im Folgenden: Pasteur Mérieux), eine Gesellschaft französischen Rechts, nach Umfirmierung jetzt APSA, stellt pharmazeutische Erzeugnisse, u. a. einen HIB-Impfstoff her.
Die Mérieux UK Ltd (im Folgenden: Mérieux UK), eine Gesellschaft englischen Rechts und 1992 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der APSA, vertrieb im Vereinigten Königreich von APSA hergestellte Erzeugnisse.
Am 18. September 1992 schickte APSA eine Sendung mit HIB‑Impfdosen an Mérieux UK, bei der diese Sendung am 22. September 1992 einging. APSA sandte die Rechnung an ihre Tochtergesellschaft, und diese bezahlte sie ordnungsgemäß.
Zu einem späteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich Ende September 1992 oder Anfang Oktober 1992, wurde ein Teil der Sendung von Mérieux UK an das britische Gesundheitsministerium verkauft und an ein von ihm benanntes Krankenhaus geliefert. Das Krankenhaus lieferte einen Teil des Impfstoffs an eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Arztpraxis.
Am 3. November 1992 wurde OB in dieser Arztpraxis eine Dosis des fraglichen Impfstoffs verabreicht.
In der Folgezeit erlitt OB erhebliche Schäden. Die ihn behandelnden Ärzte waren der Auffassung, dass diese Schäden auf eine Infektion mit dem Herpes-Simplex‑Virus zurückzuführen seien. OB behauptet jedoch, die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass der ihm verabreichte Impfstoff fehlerhaft gewesen sei.
1994 bildete APSA ein Joint Venture mit der Merck Inc. of the United States. Mérieux UK wurde eine britische Tochtergesellschaft dieses Joint Venture. Infolge einer Umfirmierung wurde sie zur Aventis Pasteur MSD (im Folgenden: APMSD).
Am 2. November 2000 erhob OB vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, eine Schadensersatzklage gegen APMSD. In seinem Sachvortrag vom 1. August 2001 behauptete er, dass der Impfstoff von APMSD hergestellt worden und fehlerhaft gewesen sei, so dass er dieses Unternehmen nach dem Verbraucherschutzgesetz haftbar machen wolle.
In ihrer Klagebeantwortung vom 29. November 2001 führte APMSD aus, dass sie lediglich Vertriebshändlerin, nicht jedoch Herstellerin des OB verabreichten Impfstoffs sei.
Am 17. April 2002 wiederholte APMSD auf das Ersuchen um Mitteilung, ob sie die Herstellerin sei, dass sie den Impfstoff nicht hergestellt habe. Sie benannte Pasteur Mérieux als Hersteller, ohne klarzustellen, dass dies der frühere Name von APSA gewesen sei.
Am 16. Oktober 2002 erhob OB vor dem High Court of Justice eine Schadensersatzklage gegen APSA.
APSA räumte zwar ein, Hersteller des Impfstoffs zu sein, berief sich jedoch gegenüber der Klage auf Verjährung, weil die für die Erhebung einer Klage nach dem Verbraucherschutzgesetz geltende Frist von zehn Jahren am 18. oder 22. September 2002 abgelaufen sei, je nachdem, ob als Beginn der Verjährungsfrist die Versendung des Impfstoffs von APSA an Mérieux UK oder der Zugang des Impfstoffs bei Letzterer genommen werde.
Am 10. März 2003 beantragte OB in dem gegen APMSD im November 2000 eingeleiteten Verfahren, APMSD durch APSA zu ersetzen. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung irrtümlich APMSD für den Hersteller des fraglichen Impfstoffs gehalten habe.
Unstreitig wurde dieser Antrag auf Parteiwechsel nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Hersteller des angeblich fehlerhaften Produkts gestellt.
APSA machte geltend, dass das nationale Recht, soweit es einen solchen Parteiwechsel nach Ablauf dieser Frist zulasse, mit Art. 11 der Richtlinie 85/374 nach dessen zutreffender Auslegung unvereinbar sei; dies wurde von OB bestritten.
Mit Entscheidung vom 18. November 2003, die am 8. März 2004 beim Gerichtshof einging, legte der High Court of Justice Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne (C‑127/04, Slg. 2006, I‑1313), beantwortet hat.
Die vom High Court of Justice in der Rechtssache O’Byrne vorgelegten Fragen 2 und 3 hatten folgenden Wortlaut:
„2. Darf ein Mitgliedstaat für den Fall, dass ein Kläger Ansprüche, die ihm nach der Richtlinie in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt zustehen, in einem gerichtlichen Verfahren gegen ein Unternehmen A in der irrigen Annahme geltend macht, dass A der Hersteller des Produkts sei, während Hersteller des Produkts tatsächlich nicht A, sondern ein anderes Unternehmen B ist, in seinem nationalen Recht seinen Gerichten ein Ermessen einräumen, ein solches Verfahren als ‚ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller‘ im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie zu behandeln?
3. Erlaubt Artikel 11 der Richtlinie bei zutreffender Auslegung einem Mitgliedstaat, einem Gericht ein Ermessen einzuräumen, in einem Verfahren wie dem, auf das sich Frage 2 bezieht (‚relevantes Verfahren‘), A als Beklagten durch B zu ersetzen, wenn
a) die in Artikel 11 festgesetzte Zehnjahresfrist abgelaufen ist,
b) das relevante Verfahren gegen A vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingeleitet wurde und
c) gegen B vor Ablauf der Zehnjahresfrist kein gerichtliches Verfahren in Bezug auf das Produkt, das den vom Kläger behaupteten Schaden verursacht hat, eingeleitet wurde?“
Im Urteil O’Byrne hat der Gerichtshof diese beiden Fragen wie folgt beantwortet:
„Wurde eine Klage gegen ein Unternehmen erhoben, das irrtümlich für den Hersteller eines in Wirklichkeit von einem anderen Unternehmen hergestellten Produkts gehalten wurde, so bestimmt sich grundsätzlich nach nationalem Recht, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels hat ein nationales Gericht jedoch darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374, wie er in ihren Artikeln 1 und 3 festgelegt ist, beachtet wird.“
Aufgrund des Urteils O’Byrne gab der High Court of Justice am 20. Oktober 2006 dem von OB gestellten Antrag auf Parteiwechsel mit der Begründung statt, dass APMSD irrtümlich anstelle von APSA als Beklagte angegeben worden sei.
APSA legte gegen diese Entscheidung beim Court of Appeal Berufung ein. Am 9. Oktober 2007 wies dieser ihre Berufung zurück.
Auf das hiergegen von APSA eingelegte Rechtsmittel hat das House of Lords das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit der europäischen Produkthaftungsrichtlinie vereinbar, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage, die die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 85/374 betrifft, die Ersetzung des Beklagten durch einen neuen Beklagten nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Zehnjahresfrist erlauben, obwohl die einzige Person, die in dem innerhalb der Zehnjahresfrist eingeleiteten Verfahren als Beklagte benannt wurde, eine Person ist, die nicht unter Art. 3 der Richtlinie 85/374 fällt?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die während eines gerichtlichen Verfahrens, das auf der Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung eingeleitet worden ist, nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Zehnjahresfrist einen Beklagtenwechsel zulässt, auch wenn die Person, die in diesem Verfahren vor Ablauf der Frist als Beklagte in Anspruch genommen worden ist, gemäß der Definition des Art. 3 der Richtlinie 85/374 nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Der Gerichtshof hat in Randnr. 34 des Urteils O’Byrne festgestellt, dass sich die Voraussetzungen, unter denen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist, grundsätzlich nach dem nationalen Verfahrensrecht bestimmen, da die Richtlinie 85/374 keine Aussage darüber enthält, welche verfahrensrechtlichen Regeln anzuwenden sind, wenn ein Geschädigter wegen eines fehlerhaften Produkts Klage erhebt und einen Irrtum über die Person des Herstellers begeht.
Der Gerichtshof hat in Randnr. 35 des Urteils O’Byrne daran erinnert, dass wegen der mit der Richtlinie 85/374 beabsichtigten vollständigen Harmonisierung der in ihr geregelten Punkte der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage nach der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung erheben kann, in den Art. 1 und 3 abschließend festgelegt worden ist. Nach Randnr. 38 des Urteils hat ein nationales Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen solchen Parteiwechsel aber darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in ihrem Art. 3 festgelegt ist, beachtet wird.
Dem Art. 11 der Richtlinie 85/374 liegt die gleiche Absicht der vollständigen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bei der Verjährung der dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche zugrunde.
Dieser Artikel sieht eine einheitliche Frist von zehn Jahren vor, nach deren Ablauf diese Ansprüche erlöschen. Er legt zwingend fest, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, und allein durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Hersteller unterbrochen werden kann.
Gemäß dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln in der Richtlinie sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers.
Zum einen ist diese Vereinheitlichung Teil des im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Ziels, die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, die zu einem unterschiedlichen Schutz der Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft führen können, zu beenden.
Zum anderen zielt die Richtlinie 85/374 nach ihrem elften Erwägungsgrund darauf ab, angesichts der allmählichen Abnutzung der Produkte, immer strengerer Sicherheitsnormen und ständig fortschreitender Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik die Herstellerhaftung auf Gemeinschaftsebene auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen.
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 49 und 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Festlegung besonderer zeitlicher Grenzen für die verschuldensunabhängige Haftung in der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Regelung auch dem Umstand, dass diese Regelung den Hersteller stärker belastet als die Haftung nach den herkömmlichen Regeln, Rechnung tragen, um so den technischen Fortschritt nicht zu behindern und die Deckung dieses spezifischen Haftungsrisikos durch Versicherungen weiter zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Punkt 3.2.4 des Berichts der Kommission vom 31. Januar 2001 über die Anwendung der Richtlinie 85/374 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, KOM[2000] 893 endg.).
Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung, die von der Richtlinie 85/374 nach Art. 13 und dem 13. Erwägungsgrund unberührt bleibt, wird der Hersteller im Sinne des Art. 3 der Richtlinie somit gemäß Art. 11 der Richtlinie nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des betreffenden Produkts von seiner Haftung befreit, sofern in der Zwischenzeit kein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.
Unter diesen Umständen kann eine nationale Rechtsvorschrift, nach der in einem gerichtlichen Verfahren ein Beklagtenwechsel zulässig ist, wegen der Richtlinie 85/374 nicht so angewandt werden, dass ein solcher Hersteller nach Ablauf dieser Frist in einem Verfahren als Beklagter in Anspruch genommen werden kann, das innerhalb dieser Frist gegen eine andere Person eingeleitet worden ist.
Jede andere Lösung liefe zum einen darauf hinaus, dass die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 gegenüber diesem Hersteller aus einem anderen Grund als der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn unterbrochen werden könnte, was dem von der Richtlinie verfolgten Ziel der vollständigen Harmonisierung zuwiderliefe.
Zum anderen würde eine solche Lösung zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber einem solchen Hersteller führen und so seine Vorausberechnungen bezüglich des genauen Zeitpunkts, zu dem er nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 als von seiner Haftung nach dieser Richtlinie befreit angesehen wird, hinfällig machen. Dies widerspräche nicht nur der vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollten Vereinheitlichung der Dauer dieser Frist, sondern auch der Rechtssicherheit, die Art. 11 der Richtlinie dem Hersteller im Rahmen der durch diese Richtlinie geschaffenen Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung bieten soll.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet nach der ständigen Rechtsprechung u. a., dass die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Einzelnen voraussehbar ist, wobei dieses Gebot in besonderem Maße gilt, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus können subjektive Kriterien, z. B., dass der Geschädigte ein Unternehmen irrtümlich für den Hersteller des als fehlerhaft angesehenen Erzeugnisses hält oder mit seiner gegen dieses andere Unternehmen gerichteten Klage tatsächlich gegen den Hersteller vorzugehen beabsichtigt, die Ersetzung einer anderen Person durch diesen Hersteller nach Ablauf der Zehnjahresfrist des Art. 11 der Richtlinie 85/374 in einem während dieser Frist gegen diese andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht rechtfertigen, da sonst gegen die objektive Dimension der Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil O’Byrne, Randnr. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C‑51/05 P, Slg. 2008, I‑5341, Randnrn. 59 bis 63).
Nach alledem ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Aktenlage zweckdienliche Hinweise für die Entscheidung im Ausgangsverfahren geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Geffroy, C‑366/98, Slg. 2000, I‑6579, Randnr. 20, und vom 10. September 2009, Severi, C‑446/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 60).
Erstens ist zu beachten, dass dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge APMSD (früher Mérieux UK), die dem britischen Gesundheitswesen 1992 den OB verabreichten Impfstoff geliefert hat, damals eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von APSA (ehemals Pasteur Mérieux Sérums et Vaccins SA) war.
In diesem Kontext hat das nationale Gericht nach den anwendbaren nationalen Beweisregeln zu beurteilen, ob tatsächlich die Muttergesellschaft, die das fragliche Produkt herstellt, bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird.
Bejaht das nationale Gericht diese Frage, ist es nicht durch Art. 11 der Richtlinie 85/374 daran gehindert, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die Tochtergesellschaft aufgrund der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft, die Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist, ersetzt werden kann.
Zweitens ist angesichts der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils festgestellten Tatsache, dass APMSD den OB verabreichten Impfstoff geliefert hat, daran zu erinnern, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, als dessen Hersteller behandelt wird, es sei denn, dass der Lieferant dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Wie sowohl die Europäische Kommission als auch die Generalanwältin in Nr. 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt haben, betrifft diese Vorschrift den Fall, dass der durch das als fehlerhaft angesehene Produkt Geschädigte bei verständiger Betrachtung der konkreten Umstände den Hersteller dieses Produkts nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, was gegebenenfalls das nationale Gericht festzustellen hat.
In einem solchen Fall ist der Lieferant nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 als „Hersteller“ zu behandeln, wenn er dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat.
Die Tatsache, dass der Lieferant des fraglichen Produkts bestreitet, dessen Hersteller zu sein, aber nicht den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, reicht allein nicht aus, um annehmen zu können, dass dieser Lieferant dem Geschädigten den in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Hinweis gegeben hat, und um dementsprechend ausschließen zu können, dass er gemäß dieser Vorschrift als „Hersteller“ behandelt werden kann.
Außerdem umfasst die Voraussetzung, dass dieser Hinweis nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 „innerhalb angemessener Zeit“ gegeben wird, die Verpflichtung des verklagten Lieferanten, dem Geschädigten von sich aus ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen.
Im Ausgangsverfahren hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gegebenenfalls zu prüfen, ob APMSD dieser Pflicht nachgekommen ist. Dabei ist namentlich der besondere Umstand zu beachten, dass APMSD als Tochtergesellschaft von APSA den fraglichen Impfstoff unmittelbar bei dieser gekauft hat und somit, als sie von OB verklagt wurde, zwangsläufig wusste, wer der Hersteller des Impfstoffs ist.
Sollte das nationale Gericht aufgrund der von ihm etwa durchzuführenden Prüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 erfüllt sind, wäre APMSD als „Hersteller“ im Sinne dieser Richtlinie zu behandeln. Somit könnte das Gericht davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist des Art. 11 der Richtlinie gegenüber APMSD durch das gerichtliche Verfahren, das OB im November 2000 gegen dieses Unternehmen aufgrund der Haftungsregelung der Richtlinie eingeleitet hatte, unterbrochen wurde.
Dagegen erlaubt diese Feststellung – im Übrigen ebenso wie die gegenteilige Feststellung – aus den in den Randnrn. 37 bis 47 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen nicht, dem Antrag, in diesem Verfahren APMSD durch APSA zu ersetzen, stattzugeben, da dadurch gegen die Richtlinie 85/374 verstoßen würde, weil OB – wie oben in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde – den Antrag nach Ablauf der Frist gestellt hatte, die er gemäß Art. 11 der Richtlinie 85/374 bei der Geltendmachung seiner gemäß dieser Richtlinie etwa gegenüber APSA bestehenden Ansprüche einzuhalten hatte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
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