Europarecht: Auslieferung deutscher Staatsangehöriger kraft europäischen Haftbefehls
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In den Fällen, in denen die Handlung ganz oder Teilweise auf dem Gebiet der Bundesrepublik ausgeführt wurde, der Erfolg allerdings im Ausland eingetreten ist, muss eine Abwägung stattfinden. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs, die praktischen Erfordernisse einer effektiven Strafverfolgung, sowie die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten mit den Zielen der EU bezüglich der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums zueinander ins Verhältnis zu bringen.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 09.11.16 (2 BvR 545/16) folgendes entschieden:
Tenor:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt, und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2016 - jeweils 1 Ausl 63/14 A - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung nach Polen.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war zusammen mit seinem Bruder Geschäftsführer der O… Spolka z.o.o.. Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. März 1995 durchgehend unter seiner aktuellen Anschrift in B. wohnhaft gemeldet. Sein Bruder und er leiteten nicht nur die Firma O…, sondern auch deren Muttergesellschaft, die in D. ansässige O… GmbH & Co. KG. Sie leiteten die Geschäfte der Firma O… von Deutschland aus und setzten in Polen einen Betriebsleiter ein, der die dortigen Geschäfte auf Weisung der deutschen Geschäftsleitung führte. Der Beschwerdeführer erlitt am 29. Januar 2004 einen Verkehrsunfall, der seine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Spätestens ab September 2005 legte er seine Tätigkeit als Geschäftsführer - faktisch - nieder.
Die O… Spolka z.o.o. geriet zu einem nicht genau zu bezeichnenden Zeitpunkt so in Zahlungsschwierigkeiten, dass sie ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte. Daher stellten der Beschwerdeführer, der noch immer bestellter Geschäftsführer war, und sein Bruder hinsichtlich der Firma O… einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Cochem, dessen Zuständigkeit sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ergab. Danach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Davon ging das Amtsgericht Cochem aus und eröffnete das Insolvenzverfahren am 3. Mai 2007 mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Auslandstochter O… Spolka z.o.o. am Sitz der Muttergesellschaft liege.
Mit Europäischem Haftbefehl des Landgerichts Krakau vom 27. März 2014 ersuchte die Republik Polen die Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, (I.) von Januar 2005 bis zum 3. Mai 2007 gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder von den Löhnen von Mitarbeitern der O… Spolka z.o.o. einbehaltene Beträge nicht als Beiträge an die Gewerkschaft abgeführt zu haben, (II.) von Anfang Januar 2005 bis Ende Februar 2007 gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder von den Löhnen von Mitarbeitern einbehaltene Beträge, mit denen Beiträge zugunsten einer Hilfskasse für die Mitarbeiter entrichtet werden sollten, auf ein Konto der Gesellschaft überwiesen zu haben, (III.) am 30. Juni 2006 trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt zu haben, (IV.) am 31. Dezember 2006 und (V.) am 31. Dezember 2007 den Vorschriften des Gesetzes zuwider die Nichterstellung eines Finanzberichts für die Gesellschaft für das Jahr 2006 und das Jahr 2007 zugelassen zu haben, (VI. - XIV.) gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder durch die Vergabe von Aufträgen beziehungsweise Einkäufe unter Irreführung über die tatsächliche finanzielle Lage der Gesellschaft sowie die Möglichkeiten der Bezahlung der Auftragssummen verschiedene, näher spezifizierte Betrugsstraftaten begangen zu haben und (XV.) von Anfang Oktober 2006 bis April 2007 gemeinschaftlich mit seinem Bruder von den Entlohnungen einer Vielzahl von Mitarbeitern Beiträge zur Sozialversicherung und zur Krankenversicherung in Abzug gebracht und nicht an die Sozialversicherungsanstalt abgeführt zu haben. Mit Beschluss vom 24. November 2008 hat die Staatsanwaltschaft in Polen die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer dargelegt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer bislang nicht förmlich verkündet.
Der Beschwerdeführer war über den Umstand, dass in Polen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, erstmals im Sommer 2009 durch das Amtsgericht Cochem unterrichtet worden. Die polnischen Behörden hatten mit Rechtshilfeersuchen vom 27. März 2009 darum gebeten, dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verkünden und ihn zu vernehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nur nach Akteneinsicht durch seinen Anwalt zu den Vorwürfen äußern wollte, schickte das Amtsgericht Cochem die Akten offenbar wieder nach Polen zurück.
Am 30. August 2011 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund eines erneuten Rechtshilfeersuchens der polnischen Behörden vom 7. Juli 2011 vor dem Amtsgericht Cochem vernommen. Die polnischen Behörden hatten ausdrücklich darum gebeten, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die Beschlüsse über die Beschuldigungen vom 24. November 2008 bekannt zu geben und das Datum der Bekanntgabe auf dem jeweiligen Beschluss zu vermerken. Für den Fall, dass sich die Brüder zu den Vorwürfen einließen, wurde unter anderem um Beantwortung der Fragen gebeten, ob sie über die finanzielle Lage der Gesellschaft laufend informiert gewesen seien, welche Rolle die Muttergesellschaft für die Tätigkeit der Firma O… gespielt habe, wie sie die Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft O… unter sich aufgeteilt hätten und wie sich diese Teilung in einzelnen Zeitabschnitten bis zur Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestaltet habe.
Aus dem Protokoll über die am 30. August 2011 durchgeführte Vernehmung ergibt sich, dass die Vernommenen über ihre Rechte und Pflichten belehrt wurden, dies auch bestätigten und nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht von diesem Gebrauch machten. Daraufhin wurden die Akten wieder an die polnischen Behörden zurückgesandt und das Rechtshilfeersuchen für erledigt erklärt, obgleich aus dem Protokoll über die Vernehmung nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe - entsprechend dem Rechtshilfeersuchen - verkündet worden sind.
Angesichts „der Unmöglichkeit der Vernehmung“ des Beschwerdeführers beantragte die Staatsanwaltschaft Sucha Beskidzka in Polen am 8. März 2012 die vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers für eine Zeit von 14 Tagen ab dem Datum der Festnahme. Mit Beschluss vom 21. März 2012 ordnete das Amtsgericht Sucha Beskidzka eine vorbeugende Maßregel in Gestalt der vorläufigen Verhaftung für eine Zeit von 14 Tagen an. Mit Beschluss vom 19. April 2012 wurde der Beschwerdeführer zudem zur Fahndung ausgeschrieben. Der Beschluss vom 21. März 2012 ist Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 27. März 2014.
Bislang wurde gegen den Beschwerdeführer in Polen noch nicht Anklage erhoben, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen seiner Abwesenheit nicht abgeschlossen werden konnte.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Taten zu entscheiden. Sie ging dabei davon aus, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen der Vorwürfe der Insolvenzverschleppung (III.) und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (XV.) zulässig sei, da sich insoweit die Verjährung allein nach polnischem Recht richte und nach diesem noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen seien keine Zulässigkeitshindernisse nach § 83 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erkennbar. Ein Zulässigkeitshindernis nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG bestehe ebenso wenig, da die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt werden solle, dass die Republik Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten werde, den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen. Darüber hinaus wiesen die Taten auch einen maßgeblichen Bezug zur Republik Polen auf, da die Tathandlung dort begangen worden sei. Es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Insbesondere seien die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Taten nicht Gegenstand eines in Deutschland geführten Strafverfahrens; hierfür bestehe auch kein Anlass. Soweit hinsichtlich der Taten zu I., II., IV., V. und VI. bis XIV. die deutsche Strafgewalt eröffnet sei, sei nach deutschem Recht bereits Verjährung eingetreten. Bezüglich der Taten zu III. und XV. bestehe bereits keine deutsche Strafgewalt und auch kein maßgeblicher Inlandsbezug in Anlehnung an § 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG.
Hiergegen wandte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 unter anderem ein, dass die Anordnung der Haft aus rein formalen Gründen, nämlich wegen der Tatsache erfolgt sei, dass die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bislang nicht hätten verkünden können. Dem ausführlichen Fragenkatalog der polnischen Behörden könne entnommen werden, dass der Sachverhalt auf polnischer Seite noch nicht ausermittelt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge eines Verkehrsunfalls über mehrere Jahre hinweg arbeitsunfähig und demzufolge vom Unfallzeitpunkt bis zum späteren Insolvenzereignis nicht mehr beruflich tätig gewesen sei. Der Haftbefehl gegen ihn sei in dieser Form nur erlassen worden, weil aus Sicht der polnischen Ermittlungsbehörden das Rechtshilfeersuchen vom 7. Juli 2011 in Deutschland nur unzureichend erledigt worden sei. Angesichts der Versäumnisse der deutschen Justizbehörden bestünden erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Beschwerdeführer sei sämtlichen Aufforderungen deutscher Behörden, die ihm bekannt geworden seien, insbesondere der Ladung zur Vernehmung durch das Amtsgericht Cochem im August 2011, ordnungsgemäß nachgekommen. Nicht zuletzt in Anbetracht der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geregelten rechtsstaatlichen Grundsätze und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei daher im vorliegenden Verfahren zumindest die Möglichkeit zu prüfen, ob die formal fehlende Verkündung der Tatvorwürfe nicht durch ein deutsches Gericht nachgeholt werden könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz entgegnete unter anderem, dass eine Tatverdachtsprüfung lediglich in dem in § 10 Abs. 2 IRG bezeichneten Fall stattfinde, für den vorliegend auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestünden. Der Umstand, dass neben der Auslieferung an die polnischen Strafverfolgungsbehörden eventuell eine neuerliche formelle Verkündung der Tatvorwürfe im Rechtshilfewege stattfinden könnte, müsse für die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung dahinstehen. Die polnischen Behörden hätten eben nicht um erneute Verkündung des Tatvorwurfs, sondern um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl vom 27. März 2014 unter den Punkten III. und XV. genannten Taten für zulässig und im Übrigen für unzulässig. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, besondere Umstände des Falles im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG seien nicht ersichtlich. Es liege insbesondere kein Fall vor, in welchem sich aufgrund des Vorbringens des Verfolgten ernsthafte Hinweise dafür ergeben hätten, dass dieser die ihm vom ersuchenden Staat vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen gar nicht begangen haben könne. Er sei im Tatzeitraum Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft gewesen. Als „Präsident“ habe er gemeinsam mit seinem Bruder den Insolvenzantrag gestellt. Insoweit sei er weiterhin für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags wie auch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Ferner seien die Taten der Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach Angaben des ersuchenden Staates nicht verjährt. Die deutsche Strafgewalt sei insoweit - anders als bei den übrigen Taten - nicht eröffnet. Daher sei die Verjährung nach deutschem Recht nicht zu prüfen. Für die unter den Punkten III. und XV. genannten Taten lägen zudem die sich im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergebenden besonderen Auslieferungsvoraussetzungen nach § 80 IRG vor. Auslieferungshindernisse im Sinne des § 73 Satz 2 IRG seien nicht ersichtlich. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzulässigkeit seiner Auslieferung. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten Einzelfallbetrachtung berücksichtigten sozialen Belange des Beschwerdeführers oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung geböten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Bewilligungsbehörde im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet gewesen wäre, ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Beschwerdeführers an die polnischen Justizbehörden zu versagen. Überdies sei es nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Taten keinen maßgeblichen Inlandsbezug beigemessen habe.
Am 12. März 2015 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers im Umfang der Zulässigkeitsentscheidung bewilligt. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde sie jedoch bisher nicht vollzogen.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass das gesamte Verhalten der polnischen Behörden und Gerichte nicht mehr nachvollziehbar sei. Die dortige Staatsanwaltschaft habe mit Beschluss vom 27. Februar 2015 die Ermittlungen gegen ihn vorläufig eingestellt. Grund hierfür sei „ein lang anhaltendes Hindernis, wodurch es nicht möglich sei, die Ermittlungen weiterzuführen“. Gegen diesen Beschluss habe der für den Beschwerdeführer in Polen tätige Verteidiger Beschwerde eingelegt. Diese sei mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11. August 2015 zurückgewiesen worden. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens Prozesstätigkeiten unter Teilnahme des Beschwerdeführers unentbehrlich seien. Dies zeige mit entwaffnender Deutlichkeit, welche Ziele die Staatsanwaltschaft in Polen verfolge. Grund für den Europäischen Haftbefehl sei allein, dass dem Beschwerdeführer bislang „keine Vorwürfe vorgestellt wurden“. Es sei jedoch im Europäischen Haftbefehl im Einzelnen dargelegt, was ihm vorgeworfen werde. Zudem gebe es jedenfalls nach deutschem Recht keine Verpflichtung des Verdächtigen, zur Vernehmung zu erscheinen. Konsequenterweise finde sich auch im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hierfür keine Grundlage. Das vorliegende Auslieferungsverfahren diene letztlich nur dem Zweck, eine ansonsten nicht durchführbare Ladung zur Vernehmung zu bewirken. Die erkennbar gesetzeswidrige „Auslieferung zur Durchführung der Vernehmung“ solle dazu führen, dass der Beschwerdeführer - wie sein Bruder - in Polen inhaftiert werde und man sich schließlich nach einer gewissen Haftdauer unter dem Eindruck der Haftsituation auf die Aufhebung des Haftbefehls gegen Zahlung einer Kaution verständige. Unabhängig davon habe die von der Generalstaatsanwaltschaft in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung ergeben, dass für den Beschwerdeführer wegen seiner chronischen Schmerzen ein den Halte- und Bewegungsapparat schonendes Bett und eine entsprechende Matratze vorhanden sein sollten. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Krakau habe hierzu auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine solche Matratze während der Untersuchungshaft in Krakau nicht vorhanden sei. Daher seien im Fall seiner Auslieferung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu befürchten.
Die Generalstaatsanwaltschaft äußerte sich unter anderem dahingehend, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass zu der Annahme bestehe, die Republik Polen erstrebe seine Auslieferung lediglich zur Durchführung einer Vernehmung. Dass die polnischen Behörden das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hätten, weil der Abschluss des Verfahrens „Prozesstätigkeiten mit Anteilnahme des Verfolgten“ voraussetze und diesem noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Auslieferung ausschließlich zum Zweck der Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgen solle.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wies das Oberlandesgericht die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung zurück, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 33 IRG nicht gegeben seien. Im Rahmen des Europäischen Haftbefehlsverfahrens seien die Prüfungsmöglichkeiten durch den ersuchten Staat eingeschränkt. Das Europäische Auslieferungsverfahren beruhe auf dem Gedanken wechselseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung. Grundsätzlich sei dem ersuchten Staat deshalb - von Ausnahmen abgesehen die Prüfung verwehrt, ob der ersuchende Staat den Tatverdacht zu Recht bejaht habe. Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei bei der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nur zu prüfen, ob das Höchstmaß der wegen der zu verfolgenden Handlungen drohenden Freiheitsstrafe mindestens 12 Monate erreiche. Ausgehend von diesen Grundsätzen gelte Folgendes: Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung unter rechtsmissbräuchlichem Erlass eines Europäischen Haftbefehls geltend mache, seien nicht ersichtlich. Ein fehlender Verfolgungswille der polnischen Behörden könne insbesondere nicht dem Umstand entnommen werden, dass die polnische Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 27. Februar 2015 das Ermittlungsverfahren wegen eines „lang andauernden Hindernisses“ vorläufig eingestellt habe. Das mit der Einstellungsbeschwerde befasste polnische Amtsgericht habe die Voraussetzungen der Einstellung geprüft und bejaht. Es habe ein langanhaltendes Hindernis darin gesehen, dass Prozesshandlungen unter Teilnahme des Verdächtigen durchzuführen seien. Hieraus ergebe sich gerade nicht, dass die Auslieferung lediglich zum Zweck der verantwortlichen Vernehmung erfolgen solle. Vielmehr diene die begehrte Auslieferung dazu, den Ablauf des Strafverfahrens und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils sicherzustellen. Zu einer anderen Beurteilung sehe sich der Senat auch nicht dadurch veranlasst, dass der Haftbefehl gegen den Bruder des Beschwerdeführers, der von der Republik Österreich nach Polen ausgeliefert worden sei, unter Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt und das Verfahren gegen ihn bis jetzt nicht fortgesetzt worden sei. Aus welchen Gründen dieses Verfahren nicht abgeschlossen worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Senats. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Allein der Umstand, dass im polnischen Strafvollzug kein den Bewegungsapparat schonendes Bett zur Verfügung stehe, begründe kein Auslieferungshindernis. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 bekanntgegeben.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2016, eingegangen am 17. März 2016, hat der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015 und vom 28. Januar 2016 erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, seine Auslieferung an die Republik Polen im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen auch hinsichtlich der Taten „Insolvenzverschleppung“ und „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“ für unzulässig zu erklären.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und insbesondere der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf ein faires Verfahren.
Er sei infolge eines Autounfalls spätestens seit September 2005 nicht mehr in die aktive Geschäftsführung der Gesellschaft O… involviert gewesen. Das Amtsgericht Cochem habe seine Zuständigkeit für die Führung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich dieser Firma gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO mit der Begründung angenommen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Auslandstochter am Sitz der Muttergesellschaft liege. Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz habe festgestellt, dass er seit Jahren mit seiner Familie unter der Anschrift in B. wohnhaft gemeldet sei.
Das Oberlandesgericht habe sich in dem Beschluss vom 13. Februar 2015 an keiner Stelle mit den Argumenten des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014, insbesondere mit der Begründung der polnischen Behörden für den Anlass des Haftbefehls, auseinandergesetzt. In dem Antrag auf erneute gerichtliche Entscheidung sei aufgezeigt worden, dass der Haftbefehl ausschließlich damit begründet worden sei, die Tatvorwürfe hätten dem Beschwerdeführer in formaler Hinsicht nicht verkündet werden können. In dem Beschluss vom 28. Januar 2016 sei das Oberlandesgericht wiederum nicht auf diese Argumente des Beschwerdeführers eingegangen.
Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts beruhten auf einer generellen Vernachlässigung und einer groben Verkennung des Gewichts der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe insbesondere missachtet, dass der gegen den Beschwerdeführer ergangene Haftbefehl maßgeblich auf formale Versäumnisse der deutschen Justizorgane im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der polnischen Ermittlungsbehörden zurückzuführen sei, mit der Folge, dass die polnischen Behörden eine nach deutschem Recht unzulässige vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Vorführung und Verkündung der Tatbestandsvorwürfe angeordnet hätten, obgleich der Beschwerdeführer im Rahmen des inländischen Amtshilfeverfahrens umfassend mitgewirkt habe.
Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollten unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können müsse, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert werde. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die eigene Rechtsordnung sei von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn er sich im Rahmen eines vorgeschalteten, offiziellen Rechtshilfeersuchens, das im Inland nach den Regeln der deutschen Strafprozessordnung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, aber ohne sein Verschulden offenbar nicht den formalen Anforderungen der Strafprozessordnung des ersuchenden Staates entspreche, nunmehr gerade aufgrund dieses gerichtlichen Formfehlers einem Europäischen Haftbefehl des ersuchenden Staates ausgesetzt sehe. Vorliegend sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und am 30. August 2011 vor dem Amtsgericht Cochem erschienen. Eine offizielle Verkündung der Tatvorwürfe habe hier nicht stattgefunden. Dass die deutschen Justizbehörden dem Rechtshilfeersuchen Polens nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien, könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, da dieser lediglich von seinem grundrechtlich geschützten Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch gemacht habe.
Nach § 73 Satz 2 IRG sei die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stehe. In Art. 6 EUV würden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkannt, die in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt seien. Dort seien in Art. 47 bis 50 die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die Grundsätze der Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten geregelt. Nach diesen Maßstäben habe das Oberlandesgericht bei Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren verkannt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen habe. Es sei im angegriffenen Beschluss nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eingetreten. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung sowie die Interessen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates im Einzelfall gewichtet hätte. Das Oberlandesgericht sei auch nicht deshalb davon befreit gewesen, auf die widerstreitenden Rechtspositionen näher einzugehen, weil das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des Auslandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat vorgezeichnet gewesen wäre. An keiner Stelle gehe das Oberlandesgericht auf die vom Beschwerdeführer dargelegten, augenscheinlich formalen Fehler des Amtsgerichts Cochem im Rahmen der Amtshilfe während des Ermittlungsverfahrens ein, die letztlich Ursache für den Erlass der vorbeugenden Maßregel in Gestalt der vorläufigen Verhaftung im Ermittlungsverfahren in Polen gewesen seien, auf die sich wiederum der Europäische Haftbefehl stütze. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass es ohne weiteres möglich wäre, dem Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Tatvorwürfe in einer dem polnischen Strafprozessrecht genügenden Weise anlässlich eines erneuten Rechtshilfeersuchens im Inland zu eröffnen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer inzwischen einen polnischen Anwalt eingeschaltet, so dass zu erwarten sei, dass er sich auch dem polnischen Verfahren stellen werde.
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz hatte gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie, obgleich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. Januar 2016 keine Anhörungsrüge gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 1 IRG, § 33a StPO erhoben hat, dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Eine Anhörungsrüge wäre aussichtslos gewesen. Sie zu erheben, oblag dem Beschwerdeführer daher nicht.
Die Verfassungsbeschwerde begründet die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Anlass des Haftbefehls, der Grundlage des Auslieferungsersuchens in Form des Europäischen Haftbefehls ist, auseinandergesetzt habe. Es hat sich jedoch in der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 28. Januar 2016 ausdrücklich mit dem Zweck der von Polen begehrten Auslieferung befasst und geprüft, ob hieraus ein Auslieferungshindernis abzuleiten ist. Und dies unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einstellungsbeschlusses der polnischen Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2015, der dieser bestätigenden Entscheidung eines polnischen Gerichts vom 11. August 2015 sowie des Vortrags des Beschwerdeführers zum Strafverfahren gegen seinen Bruder verneint. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wäre insoweit jedoch geheilt. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet nicht, neben oder nach einem Antrag gemäß § 33 IRG, in dessen Rahmen die vorausgegangene Gehörsverletzung gerügt und geheilt werden kann, auch eine Anhörungsrüge zu erheben.
Dass das Oberlandesgericht auch in der Entscheidung vom 28. Januar 2016 im Rahmen der Prüfung, ob der Zweck des Auslieferungsersuchens ein Auslieferungshindernis wegen Missbrauchs des Auslieferungsrechts begründet, zu einer anderen Einschätzung gekommen ist als der Beschwerdeführer, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Denn dieses grundrechtsgleiche Recht gewährt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Ansicht der sich äußernden Partei folgt.
Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2015 und vom 28. Januar 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG.
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof zulässig, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a, Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eröffneten Spielräume ausfüllt.
Zwar sind Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Die Fachgerichte haben jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.
Einer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, dass § 80 IRG jedenfalls teilweise unionsrechtlich determiniert ist. Zwar gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht, so dass Hoheitsakte der Europäischen Union und durch Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen sind. Für den Fall, dass der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind, überlagert das Unionsrecht das Recht der Mitgliedstaaten jedoch nicht vollständig, da die vollstreckende Behörde gemäß Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in diesem Fall verweigern kann. Der Rahmenbeschluss enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben für das innerstaatliche Recht, sondern überlässt dem deutschen Gesetzgeber Spielräume zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen.
Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung ist hier - ungeachtet der Frage, ob die dem Beschwerdeführer durch die polnischen Behörden vorgeworfenen Straftaten der Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten nach deutschem Recht strafbar wären - eröffnet. Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt. Vorliegend sind beide dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten echte Unterlassungsdelikte, bei denen dem Tätigkeitsort gemäß § 9 Abs. 1 StGB der Ort der möglichen und gebotenen Pflichtenerfüllung entspricht. Dies ist neben dem Aufenthaltsort des Unterlassungstäters auch der Vornahmeort, also der Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen.
Der Beschwerdeführer befand sich während der im Europäischen Haftbefehl genannten Tatzeiträume in Deutschland. Seine Handlungspflichten sind mithin auf deutschem Hoheitsgebiet entstanden. Somit ist der Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffnet.
Das Verbot der Auslieferung ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet. Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus ihrer vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Das Grundgesetz gestattet seit dem Inkrafttreten von Art. 1 des 47. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. November 2000 - soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind - die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof. Es öffnet auch insofern die innerstaatliche Rechtsordnung für das Europa- und Völkerrecht sowie die internationale Zusammenarbeit in den Formen einer kontrollierten Bindung, um den Respekt vor friedens- und freiheitswahrenden internationalen Organisationen und dem Völkerrecht zu erhöhen und das Zusammenwachsen der europäischen Völker in einer Europäischen Union zu fördern.
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt als qualifizierter Gesetzesvorbehalt eine Auslieferung Deutscher nur, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Diese Voraussetzung für eine Auslieferung ist nicht nur die Wiederholung der ohnehin für Grundrechtseinschränkungen nicht verfügbaren Geltung des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vielmehr handelt es sich um eine auf den ersuchenden Mitgliedstaat und den internationalen Gerichtshof bezogene Erwartung im Sinne einer Strukturentsprechung, wie sie auch Art. 23 Abs. 1 GG formuliert. Die besondere im Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Schranke verdrängt indes nicht die für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz bestehenden Grenzen der Verfassung. Das ein Grundrecht einschränkende Gesetz muss seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots den Eingriff schonend ausgestalten. Das gilt gleichermaßen für die Anwendung dieses Gesetzes auf den konkreten Einzelfall. Die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG einer Änderung durch den Gesetzgeber entzogenen, nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch für integrationsfest erklärten Grundsätze des Art. 1 und Art. 20 GG sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abstrakt und generell die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in der ersuchenden Rechtsordnung einfordert und das deutsche Ausführungsgesetz eine entsprechende Konkordanz rechtsstaatlicher Mindeststandards feststellt. Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes. Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit. Für den Fall der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen werden diese rechtsstaatlichen Anliegen dadurch verwirklicht, dass die Verhältnismäßigkeit der Auslieferung gewährleistet sein muss.
Die Prüfung, ob die in Art. 1 und Art. 20 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt sind, ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind.
Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art.16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären. Hat die Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug, kann sich der deutsche Staatsangehörige nicht in vollem Umfang auf den Schutz vor Auslieferung berufen. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist. Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Daraus folgt, dass an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auslieferung durch die vollstreckende Behörde in der Regel unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind - je nachdem, wo der Schwerpunkt des Handelns des deutschen Staatsangehörigen liegt.
Wenn dieser ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt hat, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, bedarf es zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets der konkreten Abwägung im Einzelfall. Es werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein.
Dagegen ist in den Fällen mit maßgeblichem Auslandsbezug das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet. Dies impliziert jedoch nicht, dass in diesen Fallgestaltungen auf eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Hinweis auf den maßgeblichen Auslandsbezug stets verzichtet werden kann.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach den aufgezeigten Maßstäben begründet. Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt, weil dieses von den das Gesetz ausführenden Stellen verlangt, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll, der teilweise in Deutschland gehandelt hat.
Das Oberlandesgericht nimmt zwar vertretbar an, ein maßgeblicher Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zum ersuchenden Staat Polen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG ergebe sich daraus, dass er diese als Geschäftsführer einer polnischen Firma begangen haben soll. Der Beschwerdeführer war in den aus dem Europäischen Haftbefehl ersichtlichen Tatzeiträumen Geschäftsführer der Firma O…. Das Oberlandesgericht berücksichtigt jedoch nicht, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wo er sich aufhielt und wo somit zumindest auch ein Tatort der ihm vorgeworfenen Unterlassungstaten lag. Dieser Umstand hätte durch das Oberlandesgericht mit Blick auf den durch Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten Schutz auch bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG berücksichtigt werden müssen. Hier war das Erfordernis einer konkreten Abwägung im Einzelfall durch den Vortrag des Beschwerdeführers und den Sachverhalt so deutlich aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 GG eine Einzelfallabwägung hätte vornehmen müssen. Zwar verlangt der Wortlaut des § 80 Abs. 1 IRG eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen anders als § 80 Abs. 2 IRG nicht ausdrücklich. Die Vorschrift schließt eine solche Abwägung jedoch auch nicht aus. Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt.
Das Oberlandesgericht ist nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten und hat das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung daher nicht im Einzelfall gewichtet, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im fachgerichtlichen Verfahren wie auch in seiner Verfassungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, zu den im Europäischen Haftbefehl genannten Tatzeitpunkten arbeitsunfähig erkrankt und in Deutschland aufhältig gewesen zu sein.
In eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre insbesondere der Aspekt, dass der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Haftbefehl eines polnischen Gerichts „angesichts der Unmöglichkeit der Vernehmung“ des Beschwerdeführers erlassen wurde und damit jedenfalls vorrangig der Durchführung der Vernehmung und dem erst dadurch möglichen Abschluss des in Polen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens dient, einzustellen gewesen. Das Oberlandesgericht hätte das durch Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers trotz des Auslandsbezugs der mutmaßlich von ihm begangenen Straftaten mit besonderem Gewicht berücksichtigen müssen. Die aufgrund des fehlenden Zugriffs der polnischen Ermittlungsbehörden in Polen nicht durchführbare Vernehmung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich im Rahmen der Rechtshilfe durch ein deutsches Gericht vorgenommen werden. Auch wenn dies bislang bereits zweimal ohne Verschulden des Beschwerdeführers gescheitert ist, stellt sich eine solche Vernehmung als ein milderes Mittel dar, um die Auslieferung und die darauf folgende Inhaftierung des Beschwerdeführers zu vermeiden. Da dies nicht in Betracht gezogen worden ist, beeinträchtigt eine durch das bisherige Scheitern der Rechtshilfeersuchen veranlasste Auslieferung das schutzwürdige Vertrauen des Beschwerdeführers in die Verlässlichkeit der deutschen Rechtsordnung.
Das Oberlandesgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung die für und gegen eine Auslieferung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen haben, wobei gegen die Auslieferung insbesondere das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers auf Auslieferungsschutz, sein Gesundheitszustand, etwaige sonstige familiäre und soziale Belange, seine bisherige Kooperation mit den deutschen Gerichten und die Möglichkeit einer Verkündung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erheblich ins Gewicht fallen dürften.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bislang unklar geblieben ist, ob das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach der Durchführung seiner Vernehmung überhaupt fortgesetzt und sodann eine gegen ihn verhängte Strafe zu vollstrecken sein wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit bereits ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Sicherung des weiteren Verfahrens derzeit schon erforderlich ist. Sollten bezüglich des unmittelbaren Zwecks der Auslieferung des Beschwerdeführers Unklarheiten bestehen, wären beim ersuchenden Staat ergänzende Informationen hierzu einzuholen.
Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
- 1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird, - 2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, - 3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, - 4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
- 1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre, - 2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
- 1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat, - 2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, - 3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie - 4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
- 1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird, - 2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, - 3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, - 4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
- 1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre, - 2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.