Erbrecht: Verjährung kann bei Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten
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Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter erläuterten, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei den einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginne. So sehe das Gesetz vor, dass die Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintrete,
- in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder
- das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder
- von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 03.09.2013 (Az: 15 U 92/12)
Im Rahmen des § 211 Satz 1 BGB ist im Falle mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben, sondern auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen wird.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Bei der Klägerin handelt es sich um die leibliche Tochter des am … 1919 geborenen und am … 2004 verstorbenen X, zuletzt wohnhaft …Straße, Stadt1.
Die Klägerin hat einen Bruder, Herrn Y. Weitere Abkömmlinge des Erblassers existieren nicht.
Der Erblasser war in erster Ehe mit der Mutter der Klägerin verheiratet, in zweiter Ehe mit Frau A, geb. B.
Mit Frau A schloss der Erblasser am … 1976 einen Erbvertrag (UR-Nr. …/1976 des Notars N, Stadt2). Frau A verzichtete in diesem Erbvertrag auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser.
Mit notariellem Testament (UR-Nr. …/1992 des Notars N, Stadt2) vom … 1992 setzte der Erblasser sodann die Klägerin und ihren Bruder Y zu seinen Erben ein und traf weitere letztwillige Verfügungen. In der Folgezeit ergänzte der Erblasser mehrmals in notarieller Form seine letztwilligen Verfügungen. In einem Testament vom … 1994 ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung und die Ernennung des Herrn C zum Testamentsvollstrecker an. Zudem traf er in einem Testament vom … 1992 Teilungsanordnungen.
Die Klägerin wurde sowohl hierdurch als auch durch den Erbvertrag vom … 1976 mit einem Vermächtnis beschwert. Sie schlug deshalb gegenüber dem Nachlassgericht ihr Erbe aus.
Die die Klägerin beeinträchtigenden Verfügungen in dem Erbvertrag und den nachfolgenden Testamenten, welche zu ihrer Erbausschlagung führten, wurden der Klägerin am 28. Oktober 2004 bekanntgegeben.
Das Amtsgericht Melsungen als zuständiges Nachlassgericht teilte dem Vertreter der Klägerin am 6. März 2007 mit, dass die Beklagten als Miterben feststünden.
Die Ermittlung weiterer Erben sei noch nicht abgeschlossen. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens, das bei dem Vertreter der Klägerin am 12. März 2007 eingegangen ist, wird auf die als Anlage K7 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 31 Bd. I) Bezug genommen.
Mit Schreiben des Klägervertreters an die Beklagten vom 2. April 2007 erklärte dieser, dass dem Grunde nach für die Klägerin Pflichtteilsansprüche erhoben würden und verlangte Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens wird auf die als Anlage B1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 136 f. Bd. I) verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten über ihre Anteile am Nachlass hinaus gemäß § 2059 BGB verweigern würden. Weiter wiesen sie in diesem Schreiben darauf hin, dass es nicht in ihrem Sinne sei, die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens wird auf die als Anlage B2 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 138 f. Bd. I) Bezug genommen. Unter dem 31. Juli 2008 strengte die Klägerin ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Beklagten an.
Die Schiedsanträge wurden den Beklagten jeweils am 4. August 2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19. November 2008 (Anlage B9, Bl. 151 Bd. I) erklärten die Beklagten gegenüber dem Klägervertreter, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist. In der Folgezeit veräußerten alle sonstigen Miterben ihre Erbteile an die Beklagten.
Der Aktivnachlass setzt sich aus Immobilien, deren Bewertung im Einzelnen streitig ist, und von dem im Umfang streitige Abzüge vorzunehmen sind, zusammen.
Die Erbengemeinschaft nach dem Vater der Klägerin ist noch nicht auseinandergesetzt.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung und die der beschränkten Erbenhaftung erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei neben ihrem Bruder nicht nur gewillkürte Erbin, sondern zugleich auch gesetzliche Erbin der 1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB), und damit pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1 BGB). Da ihr gesetzlicher Erbteil in Ansehung des Verzichts der Ehefrau des Erblassers im Erbvertrag vom … 1976 sich auf ½ belaufe, betrage ihre Pflichtteilsquote ¼. In Ansehung der von der herrschenden Meinung zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2010 vertretenen Quotentheorie sei ihr Erbteil damit größer als der Pflichtteil.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 304.939,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2010 zu zahlen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit dem am 20. März 2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 2306 Abs. 1 BGB seien gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Es existiere kein allgemeiner Grundsatz, nach dem die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB a. F. solange nicht laufe, bis endgültig bekannt sei, wer Erbe werde. Erst durch die Ausschlagung der Klägerin und ihres Bruders sei die Situation entstanden, dass weitere mögliche Erben hätten gesucht werden müssen.
Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass insoweit nach der Ausschlagung nicht festgestanden habe, wer letztendlich Erbe geworden sei. Für solche Fälle ermögliche das Gesetz auf Antrag jedoch die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB.
Die Klägerin hätte nach Ansicht der 5. Zivilkammer auch das für diese Bestimmung vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Zwar sei ein verwaltender Testamentsvollstrecker vorhanden gewesen, doch gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB könnten Pflichtteilsansprüche nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Auf die Kenntnis der Klägerin davon, welche Erben nach ihr die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten, komme es daher nicht an. Durch die Ausschlagung der Erbschaft verlängere sich die Verjährungsfrist nicht. Es liege auch kein Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
Die Beklagten hätten in dem Schreiben vom 3. Mai 2007 lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht verwehren zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der 5. Zivilkammer wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. März 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. April 2012 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juni 2012 - mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Juni 2012 begründeten Berufung, die beim Senat am selben Tage eingegangen ist.
Mit der Berufungsbegründung rügt die Klägerin u. a., die 5. Zivilkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der klägerische Pflichtteilsanspruch bereits verjährt sei. Entgegen der Auffassung der 5. Zivilkammer stelle das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2007 ein Anerkenntnis der klägerischen Pflichtteilsansprüche zumindest dem Grunde nach dar. Jedenfalls stellten die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. April 2007 und der Beklagten vom 3. Mai 2007 einen Meinungsaustausch dar, der zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB geführt habe. Daher sei die Verjährung im Zeitraum vom 3. Mai 2007 bis zum 11. Februar 2008 (dem Datum des Eingangs des Schreibens der Beklagten vom 7. Februar 2008 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin) gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Überdies stehe hier § 211 BGB der Annahme einer Verjährung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29. Juni 2012 Bezug genommen (Bl. 133 ff. Bd. II).
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. März 2012 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 304.939,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sind verjährt, so dass die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB findet auf den vorliegenden Fall § 2332 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 2332 BGB a. F.) Anwendung. Wenn eine Pflichtteilsberechtigte - wie hier - ihren Pflichtteilsanspruch erst geltend machen kann, nachdem sie selbst die Erbschaft ausgeschlagen hat, so beginnt die Verjährung nach § 2332 Abs. 3 BGB a. F. gleichwohl nicht erst mit der Ausschlagung, sondern - ohne Rücksicht auf die Ausschlagung - bereits mit der Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass man sich den Pflichtteilsanspruch in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch Abgabe einer Willenserklärung (nämlich dem Ausschlagen der Erbschaft) selbst verschaffen kann. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass der Anspruch schon vor Abgabe dieser Erklärung zu verjähren beginnt. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf in dem Verfahren 7 U 157/97. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ist im vorliegenden Rechtsstreit die Frage, wer Erbe geworden ist, erst infolge der Ausschlagung der Erbschaft durch die Klägerin kompliziert geworden.
Die durch das OLG Düsseldorf angestellten Zumutbarkeitserwägungen greifen daher im vorliegenden Fall nicht durch. Für die dargelegte Auffassung streitet auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen.
Die Frage, ob Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebungen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, soll nicht zu lange in der Schwebe bleiben.
Das BGB enthält im Übrigen nach wie vor keinen Rechtssatz, dass eine Verjährung stets ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger sein Recht weder kannte noch von diesem hätte wissen können. Vor diesem Hintergrund begann die dreijährige Verjährungsfrist hier am 28. Oktober 2004 zu laufen (§ 187 Abs. 1 BGB). Nach § 187 Abs. 2 BGB endete die Frist damit mit Ablauf des 28. Oktober 2007. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin, die dieser in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 (Bl. 230 ff. Bd. II) vertieft hat, lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht über § 211 BGB begründen. Nach § 211 Satz 1 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).
In Bezug auf die erste Variante stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt im Falle mehrerer Erben abzustellen ist. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht; auch der letzten veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dem § 211 BGB entsprechenden § 207 BGB a. F. lässt sich zu dieser Frage wohl nichts entnehmen. Nach der in der Literatur ganz überwiegenden Auffassung soll grundsätzlich die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben maßgebend sein. Sofern diese Ansicht überhaupt begründet wird, wird auf die gemeinsame Bindung der Miterben (§§ 2039, 2040 BGB) verwiesen. Teilweise wird auch zwischen Ansprüchen gegen den Nachlass einerseits und Ansprüchen des Nachlasses andererseits differenziert. Im ersten Fall soll danach die Annahme des letzten Miterben den Ausschlag geben, während bei Ansprüchen des Nachlasses wegen § 2039 und des Bedürfnisses, den Hemmungszeitraum nicht zu weit ausufern zu lassen, die Annahme des ersten Miterben ausreichen soll.
Der Senat vermag sich diesen Auffassungen nicht anzuschließen. Es ist im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB vielmehr zwischen den einzelnen Miterben zu differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete Ablaufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten führen kann. Bereits der Wortlaut (von dem Erben) deutet in diese Richtung. Wenn der Gesetzgeber einen Beginn der Sechsmonatsfrist erst mit der Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben gewollt hätte, hätte es nahegelegen, eine andere Formulierung (etwa: […] von dem oder im Falle mehrerer Erben von sämtlichen Erben […]) zu wählen (vgl. in diesem Zusammenhang die Regelung des § 359 Abs. 2 FamFG, die freilich zu den hier relevanten Zeitpunkten noch nicht in Kraft getreten war). Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Wortlautauslegung keinen eindeutigen Schluss zulässt.
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist in den §§ 1967 bis 2017 BGB und einigen ergänzenden Bestimmungen geregelt. Erst die §§ 2058 bis 2063 enthalten Sondervorschriften für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind. Wegen dieser Regelungstechnik des BGB kann aus der Verwendung der Wendung von dem Erben nicht zwingend ausgeschlossen werden, dass damit - im Falle mehrerer Erben - von sämtlichen Erben gemeint ist. Für eine Differenzierung nach den einzelnen Erben sprechen jedoch auch telelogische Gesichtspunkte. Hält man im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben für maßgebend, führt dies, wie Peters/Jacoby, a. a. O., für Ansprüche des Nachlasses auch konzedieren, zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des Hemmungszeitraums. Dieser Gedanke ist sowohl bei Ansprüchen des Nachlasses als auch bei Ansprüchen gegen den Nachlass tragfähig und entscheidend. Auch der Zweck des § 211 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen.
Die Tatbestände der §§ 206, 210 und 211 BGB regeln drei denkbare Störungen im Ablauf der Verjährungsfristen. Ihnen gemeinsam ist dabei der Gedanke, der Gläubiger sei in den Fällen schützenswert, in denen er ohne jegliches eigenes Zutun an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Dieser Gesetzeszweck verlangt jedoch keine Auslegung der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB im Sinne der vorherrschenden Auffassung in der Literatur. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum es insoweit nicht ausreichend sein soll, im Falle mehrerer Erben auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werden soll.
Die gegenteilige Auffassung kann gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben dazu führen, dass ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend angenommen hat, sich nicht erfolgreich mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen einer Nachlassverbindlichkeit wehren kann, wenn nur einer seiner Miterben erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft angenommen hat. Dies kann nicht richtig sein. Zudem sprechen in gesetzessystematischer Perspektive auch die Regelungen der §§ 2058, 425 Abs. 2 BGB dafür, im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben abzustellen.
Die Erben haften gemäß § 2058 für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Nach § 425 Abs. 2 BGB ist die Verjährung und deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu betrachten (sog. Einzelwirkung).
Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Ablaufhemmung (§§ 210 f. BGB) oder Neubeginn (§ 212 BGB) gestalten sich also nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner verschieden. Dies kann etwa zur Folge haben, dass Pflichtteilsansprüche gegen verschiedene Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die durch § 425 Abs. 2 BGB angeordnete Einzelwirkung gerade auch der Ablaufhemmung der Verjährung im Anwendungsbereich der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB durchbrochen werden sollte. Im Rahmen einer systematischen Auslegung ist nämlich darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt. Legt man die erste Variante des § 211 Satz 1 BGB im Sinne der in der Literatur vorherrschenden Auffassung aus, so wird die durch § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch für die Ablaufhemmung angeordnete Einzelwirkung ausgehebelt, da für einen beträchtlichen Teil der Anwendungsfälle einer Ablaufhemmung gleichsam durch die Hintertür an einen für alle Gesamtschuldner einheitlichen Zeitpunkt angeknüpft wird. Da der Gesetzgeber im Rahmen des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch eine Änderung des § 425 Abs. 2 BGB deutlich gemacht hat, dass auch die Ablaufhemmung Einzelwirkung hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit die der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB unterfallenden Fälle davon ausnimmt, wenn er eine Rechtslage hätte herbeiführen wollen, wie sie die vorherrschende Literaturauffassung postuliert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts auch den dem früheren § 207 BGB entsprechenden § 211 BGB zumindest in sprachlicher Hinsicht verändert hat, so dass davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei der angesprochenen Änderung des § 425 Abs. 2 BGB deutlich vor Augen stand, dass die Fälle der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB einer der zentralen Anwendungsfelder der in § 425 Abs. 2 BGB angesprochenen Ablaufhemmung sind. Nach alledem führt die durch § 211 Satz 1 Variante 1 BGB angeordnete Ablaufhemmung im vorliegenden Fall zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist.
Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Variante 1 BGB wirkt nämlich nur auf das Ende der Frist, nicht auf deren Lauf. Danach trat hier Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von den Beklagten angenommen worden war. Dieser von den Parteien nicht mitgeteilte Zeitpunkt lag jedenfalls vor dem 6. März 2007, da unter diesem Datum das Amtsgericht Melsungen dem Vertreter der Klägerin mitgeteilt hat, dass die Beklagten als Miterben feststünden. Selbst wenn man von diesem Zeitpunkt ausgeht, liegt die Ablaufhemmungszeitspanne von sechs Monaten hier vollständig innerhalb der Verjährungsfrist. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht auch die dritte Variante des § 211 Satz 1 BGB der Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche nicht entgegen. Nach der dritten Variante des § 211 Satz 1 BGB tritt die Verjährung eines gegen den Nachlass gerichteten Pflichtteilsanspruchs nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, von dem an der Anspruch gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann jedoch ein Pflichtteilsanspruch, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Eine Klage der Klägerin allein gegen den Testamentsvollstrecker wegen der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche wäre daher ohne Erfolgsaussichten gewesen. Es liegt daher gar kein Fall vor, in dem der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker hätte wirksam vertreten werden können. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker (§ 2202 Abs. 1 BGB) unerheblich. Allerdings ist ein (Nachlass-)Vertreter im Sinne des § 211 BGB nicht nur der Testamentsvollstrecker, sondern auch der Nachlasspfleger. Insoweit wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Sechs-Monats-Frist des § 211 BGB mit der gerichtlichen Bestellung des Nachlasspflegers beginnt. Diese Auffassung dürfte für den Regelfall auch zutreffend sein. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte gerade keinen Antrag nach § 1961 BGB gestellt hat. Es liegt daher gar kein Fall vor, in dem der Nachlass zu irgendeinem Zeitpunkt durch einen Nachlasspfleger wirksam vertreten worden ist.
Die dritte Variante des § 211 Satz 1 BGB ist daher im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt einschlägig.
Die Verjährung begann auch nicht infolge des Schreibens der Beklagten an den Vertreter der Klägerin vom 3. Mai 2007 erneut. Dieses Schreiben enthält nämlich kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar kann ein Anerkenntnis in diesem Sinne grundsätzlich auch darin liegen, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist.
Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus. An einem in diesem Sinne eindeutigen Verhalten der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. Ein ausdrückliches Anerkenntnis haben die Beklagten nicht abgegeben. Deren Schreiben vom 3. Mai 2007 enthält keine Erklärung, die Forderung der Klägerin anerkennen zu wollen.
Die Beklagten haben in diesem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht verwehren zu wollen. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagten die Ansprüche der Klägerin als unzweideutig bestehend bestätigen. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB setzt zudem voraus, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich dieser nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen würde. Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Einschätzung der 5. Zivilkammer, dass etwaige Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zwischen den Parteien jedenfalls eingeschlafen seien, trifft zu. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Seite sich verschweigt.
Die in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht der Klägerin, jedenfalls vor dem Hintergrund der andauernden Erbensuche könne nicht von einem Einschlafen der Verhandlungen ausgegangen werden, vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist insofern allein die faktische Frage, ob die Parteien miteinander im Sinne des § 203 BGB verhandelt haben. Dies war hier jedenfalls nach dem 3. Mai 2007 nicht (mehr) der Fall.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen.
Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Zwar ist dies nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Ein solcher Fall liegt hier vor, da sich zumindest die Frage, ob im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben maßgebend ist, in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann auch durch den Einzelrichter im Sinne des § 526 ZPO erfolgen.
Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Kollegium zur Entscheidung über eine (Rück-)Übernahme (§ 526 Abs. 2 ZPO) kam hier nicht in Betracht, da sich die grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt.
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Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, - 2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.