Energierecht: Zum Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen

published on 24/04/2014 12:55
Energierecht: Zum Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen
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Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.01.2014 (Az.: EnVR 12/12) folgendes entschieden:

Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreibern eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.

Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Angaben zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabemasken fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen Effizienzwert neu zu berechnen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 19. Januar 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 18. Dezember 2008 in Nummer 1 aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 635.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 87,02 % zugrunde, den die Landesregulierungsbehörde anhand des von der Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs ermittelt hat. Eine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effizienzwerts beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angegriffene Festsetzung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin nicht Einsicht in alle von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Effizienzvergleichs erhobenen Einzelangaben der beteiligten Unternehmen habe nehmen können. Diesem Verlangen stehe insbesondere das Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen entgegen. Deren Identifizierung bleibe auch dann möglich, wenn die Daten anonymisiert würden. Die Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sei zur Erreichung des von der Betroffenen angestrebten Ziels, die Daten selbst einzuschätzen, gezielt zu hinterfragen und zu bewerten, nicht geeignet. Aus den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung ergebe sich zudem, dass der Effizienzvergleich nicht unter dem Diktat einer vollkommen realitätsgetreuen Abbildung stehe. Ein Netzbetreiber dürfe einen darüber hinausgehenden Richtigkeitsmaßstab nicht erzwingen. Deshalb sei es ihm auch nicht gestattet, über das Verfahrensinstrument der Akteneinsicht alle eingespeisten Daten zu kontrollieren und auf eine wirklichkeitsgenaue Abbildung der wahren Verhältnisse hinzuwirken. Das Beschwerdegericht habe die Richtigkeit der Daten nur dann von Amts wegen zu überprüfen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder sonstige Umstände bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten hierzu Anlass gebe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Die Betroffene habe lediglich eine Widersprüchlichkeit bei der Abfrage der Durchmesserklassen in der Eingabemaske des Energiedatenportals der Bundesnetzagentur angeführt. Sie habe aber nicht dargetan oder nachvollziehbar gemacht, dass damit die Datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei.

Entgegen der Auffassung der Betroffenen leide der angefochtene Bescheid nicht deshalb an einem Begründungsmangel, weil die Landesregulierungsbehörde wegen der Ermittlung des Effizienzwerts auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur verwiesen habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob schon der angefochtene Bescheid eine ausreichende Begründung zu diesen Fragen enthalten habe. Ein eventueller Rechtsfehler sei jedenfalls durch Nachholung der Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der erhobene Datenbestand bilde die Wirklichkeit nicht hinlänglich genau ab, verkenne sie die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung. Diese stünden in Einklang mit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage und unterlägen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Betroffenen, die von der Bundesnetzagentur beim Effizienzvergleich gewählte Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu wissenschaftlichen Standards, gebe keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Aus dem Bericht der Bundesnetzagentur gemäß § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG ergebe sich, dass der Effizienzvergleich mit groß angelegter und fundiert ausgerichteter wissenschaftlicher Begleitung durchgeführt worden sei. Angesichts dessen könne sich die Betroffene nicht auf die blanke Behauptung eines gegenteiligen wissenschaftlichen Standards berufen. Die Betroffene habe zudem nicht aufgezeigt, dass die Anwendung eines abweichenden Ansatzes für sie einen günstigeren Effizienzwert ergeben hätte. Soweit die Betroffene einen Schreibfehler bei der Definition der Leitungsdurchmesserklassen geltend mache, trage sie nicht vor, dass sich dieser zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Dass die Messstellen keinen Eingang als Vergleichsparameter gefunden hätten, erscheine nicht fehlerhaft. Die Verordnung gebe diesen Parameter für die Regulierungsperiode nicht zwingend vor. Entsprechendes gelte für die von der Betroffenen geltend gemachten Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur.

Eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV habe die Landesregulierungsbehörde zu Recht abgelehnt. Der City-Effekt stelle keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. Entsprechendes gelte für den Umstand, dass ein erheblicher Teil der Leitungen aus Grauguss bestehe. Die Betroffene habe zudem nur Kostenansätze eingestellt, nicht aber damit notwendig einhergehende Ersparnisse gegengerechnet.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand.

Die Ausgestaltung des nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleichs ist durch Gesetz und Verordnung nicht in allen Details punktgenau vorgegeben. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 2006 - die sich in den hier relevanten Punkten von der derzeit geltenden Fassung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizregulierung durch Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder für die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten, die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt werden dürfen. Hierbei sind Effizienzvorgaben zu berücksichtigen. Diese dürfen nach § 21a Abs. 4 EnWG nur auf beeinflussbare Kostenanteile bezogen werden.

Die Effizienzvorgaben werden nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Sie müssen gemäß § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgabe unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann.

Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss gemäß § 21a Abs. 5 Satz 5 EnWG so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer insbesondere im Vergleich zur Bedeutung überproportionalen Änderung der Vorgaben führt. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 21a Abs. 6 EnWG einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung und ihrer Durchführung regeln und insbesondere nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben stellen kann.

Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierungsverordnung ausgefüllt.

Gemäß § 12 Abs. 1 ARegV führt die Bundesnetzagentur vor Beginn der Regulierungsperiode einen bundesweiten Effizienzvergleich durch, um die Effizienzwerte für die einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln. Nach § 13 Abs. 1 ARegV sind dabei Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ARegV ermittelten Kosten anzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 4a ARegV ist zusätzlich eine Berechnung auf der Grundlage der Kosten vorzunehmen, die sich ohne die Vergleichbarkeitsrechnung für die Kapitalkosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV ergeben. Als Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften heranzuziehen, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Aus dem ermittelten Effizienzwert ergibt sich die individuelle Effizienzvorgabe.

Als anzuwendende Methoden werden in Anlage 3 Nr. 1 ARegV die Dateneinhüllungsanalyse als nicht-parametrische und die stochastische Effizienzgrenzenanalyse als parametrische Methode vorgeschrieben. Nach Anlage Nr. 3 ARegV sind in den Vergleich alle Druckstufen oder Netzebenen einzube-ziehen. Anlage 3 Nr. 4 ARegV schreibt ferner vor, dass bei der Durchführung einer Dateneinhüllungsanalyse nicht-fallende Skalenerträge zu unterstellen sind.

Nach Anlage 3 Nr. 2 ARegV wird die Effizienzgrenze von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Für Netzbetreiber, die danach als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert. Hierdurch wird entsprechend der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvorgabe durch ein Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird, dessen Erreichbarkeit die Zahlen der effizientesten Netzbetreiber dokumentieren.

Die gesetzliche Vorgabe, nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben zu formulieren, füllt die Anreizregulierungsverordnung durch mehrere, einander ergänzende Vorgaben aus:

Zum einen schreibt Anlage 3 Nr. 5 ARegV Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten vor. Besonders weitreichende Maßnahmen werden dabei für die Dateneinhüllungsmethode vorgegeben, weil bei dieser jede Abweichung vom definierten Effizienzmaßstab als Ineffizienz interpretiert wird.

Zum anderen bestimmt § 12 Abs. 3 ARegV, dass bei Abweichungen zwischen den mittels DEA und SFA ermittelten Effizienzwerten eines Netzbetreibers nur der höhere Wert maßgeblich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 4a Satz 3 ARegV, wenn sich bei der Berechnung anhand der Aufwandsparameter ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ein abweichender Wert ergibt. Im Ergebnis wird mithin von insgesamt vier ermittelten Werten nur der höchste berücksichtigt.

Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung hiernach sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Methoden als auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwands- und Vergleichsparameter entscheidende Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der Ausgestaltung des Effizienzvergleichs im Einzelnen notwendigerweise erhebliche Spielräume.

Die in §§ 12 ff. und Anlage 3 ARegV enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zum Teil hohen Regelungsdichte ausfüllungsbedürftig. Zur Ausfüllung dieser Vorgaben kommen unterschiedliche wissenschaftliche Methoden in Betracht. Die Auswahl einer konkreten Methode, die den abstrakten Vorgaben der Verordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber an zahlreichen Stellen der Regulierungsbehörde überlassen. Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen. So enthält § 13 Abs. 4 ARegV eine Aufzählung von die Versorgungsaufgabe bestimmenden Parametern, die zwingend heranzuziehen sind, eröffnet der Regulierungsbehörde aber zugleich die Möglichkeit, weitere Parameter heranzuziehen, für die § 13 Abs. 3 ARegV eine nicht abschließende Aufzählung enthält. Eine strukturell vergleichbare Regelung enthält Anlage 3 Nr. 5 Satz 15 ARegV, der eine Reihe von Methoden aufzählt, die im Rahmen der Ausreißeranalyse zur Anwendung kommen können, den alternativen oder zusätzlichen Rückgriff auf andere Methoden jedoch nicht ausschließt.

Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser hat die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet, weil die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell entwickeln soll.

Die der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem Regulierungsermessen gleich.

Der Effizienzvergleich erfordert, wenn er die gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert.

Ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat , eher verbal und weniger in der Sache.

Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat , wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste , wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Ähnlich wie es das Bundesverwaltungsgericht bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen angenommen hat , weist auch die Beurteilung der Effizienzwerte eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen auf. Der Effizienzwert bestimmt die Effizienzvorgabe und damit die eigentliche Regelung in Gestalt der festgesetzten Erlösobergrenzen. Effizienzwert und Effizienzvorgabe sind damit das Ergebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die Erfassung und Beurteilung der maßgeblichen Elemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in Frage kommenden Rechtsfolgen erfordert.

Vor diesem Hintergrund hält die Durchführung des Effizienzvergleichs für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Die Rechtsbeschwerde zieht im Grundsatz nicht in Zweifel, dass die Bundesnetzagentur die Vorgaben für den Effizienzvergleich beachtet hat, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und der Anreizregulierungsverordnung ergeben, insbesondere die erhobenen Daten einer Validierung unterzogen, die Effizienzwerte mittels einer Dateneinhüllungsanalyse sowie einer stochasti-schen Effizienzgrenzenanalyse ermittelt, Ausreißer identifiziert und diese nach den Vorgaben in Anlage 3 Nr. 5 ARegV aus den Datensätzen entfernt hat. Durch die ausführliche im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichte Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 wird diese Beachtung des gesetzlichen Auftrags dokumentiert und näher erläutert.

Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, die Bundesnetzagentur habe bei der Modellparametrierung zureichende Maßnahmen zur Korrektur der Heteroskedastizität der Aufwandsparameter, etwa durch eine entsprechende Ausgestaltung des Störterms , unterlassen.

Die stochastische Effizienzgrenzenanalyse ist, wie Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 ARegV erläutert, eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt.

Die Abweichungen zwischen tatsächlichen und regressionsanalytisch geschätzten Kosten werden in einen symmetrisch verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Der Störterm berücksichtigt, dass die festgestellten Abweichungen vom Effizienzmaßstab auf Zufall beruhen können; die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Die Störterme entsprechen der Abweichung der Datenpunkte von der Geraden, die in der Regressionsanalyse in die Menge von Datenpunkten gelegt wird. Haben die Störterme das gleiche Streuungsmaß, liegt Homoskedastizität vor. Variiert das Streuungsmaß, spricht man von Streuungsungleichheit oder Heteroskedastizität. Sie führt zu verzerrten Schätzwerten für die Regressionskoeffizienten und damit zu verzerrten Effizienzwerten.

Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat die Bundesnetz-agentur bei der Erstellung des Modells für die stochastische Effizienzgrenzenanalyse dem Problem der Heteroskedastizität Rechnung getragen. Sie hat hierzu die lineare Kostenfunktion einer Normierung unterzogen, und zwar dergestalt, dass sie anstelle der absoluten Kostenwerte diejenigen Kosten herangezogen hat, die rechnerisch auf einen einzelnen Anschlusspunkt entfallen.

In der Ergebnisdokumentation wird hierzu ausgeführt, normierte lineare Modelle seien durch gute ökonometrische Eigenschaften gekennzeichnet. Sie seien leichter zu interpretieren als loglineare Modelle und vermieden mögliche Krümmungsprobleme. Zudem könnten Heteroskedastizitätsprobleme vermieden werden, ohne die Variablen in logarithmierter Form zu benötigen. Im Zusammenhang mit der Analyse der Effizienzwerte wird ergänzend ausgeführt, die Verwendung von logarithmierten Werten sei mit höherem Rechenaufwand verbunden. Außerdem zeigten die linearen normalisierten Funktionen eine höhere Rangkorrelation mit den Ergebnissen der Dateneinhüllungsanalyse.

Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung der Bundesnetz-agentur, von der Heranziehung logarithmierter Werte abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des der Regulierungsbehörde bei der Methodenwahl zukommenden Spielraums.

Die Bundesnetzagentur hat sich an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen, auf das die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, ist es grundsätzlich möglich, dem Problem der Heteroskedastizität allein durch die Wahl einer normiert-linearen Kostenfunktion zu begegnen. Die von ihr aufgezeigte Gefahr, dass die Normierung zu einer zusätzlichen Verzerrung führt, wenn Heteroskedastizität auch oder ausschließlich in Bezug auf andere Variablen vorliegt oder wenn die Normierungsvariable mit anderen Variablen korreliert, kann zwar dafür sprechen, andere oder zusätzliche Methoden heranzuziehen, einschließlich der von der Betroffenen für erforderlich gehaltenen Logarithmierung. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen ist dies jedoch eine Frage der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

Ausweislich der oben angeführten Darlegungen in der Ergebnisdokumentation hat sich die Bundesnetzagentur mit diesen Fragen befasst und sich unter anderem deshalb für die Heranziehung normierter linearer Werte entschieden, weil die damit gefundenen Ergebnisse besser mit den Ergebnissen der Dateneinhüllungsanalyse korrelieren, die durch Anlage 3 ARegV zusammen mit der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse als Methode für die Durchführung des Effizienzvergleichs vorgegeben ist. Damit hat sie ihre Entscheidung an einem Gesichtspunkt orientiert, der nicht nur auch nach dem Vorbringen der Betroffenen aus wissenschaftlicher Sicht sachgerecht ist, sondern insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung trägt, dass das Gesetz die Anwendung beider Methoden zwingend vorschreibt und daher eine Vorgehensweise nahelegt, die im Zweifel Diskrepanzen vermeidet.

Damit entspricht die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Vorgaben, die sich aus § 21a EnWG sowie aus § 12 und Anlage 3 ARegV ergeben. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Heranziehung normierter linearer Werte aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre. Der von der Betroffenen postulierte Grundsatz, die Verwendung logarithmierter Funktionen sei das "gängige" wissenschaftliche Vorgehen und die bloße Heranziehung normalisierter linearer Werte komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, vermag die Annahme eines Rechtsfehlers nicht zu rechtfertigen. Aus ihm ergibt sich nicht, dass eine Logarithmie-rung auch im Streitfall zwingend geboten war. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei anzunehmen, dass im Streitfall zwei von drei Bedingungen für die Heranziehung normalisierter linearer Werte nicht erfüllt seien, stellt sie eine Vermutung an, die nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützt und zusätzlich durch den in der Ergebnisdokumentation angeführten bereits erörterten Umstand erschüttert wird, dass die Ergebnisse der beiden methodischen Ansätze bei dieser Berechnungsweise besser korrelieren.

Angesichts all dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang, das Beschwerdegericht habe der Bundesnetzagentur gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume zugebilligt, ohne selbst die Möglichkeiten gerichtlicher Erkenntnis durch die Beauftragung von Sachverständigen erweitert zu haben. Angesichts der oben aufgezeigten Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz und in der Anreizregulierungsverordnung ist es nicht die Aufgabe einer gerichtlichen Überprüfung des Effizienzvergleichs, die Modellierung der Vergleichsmethode im Regulierungsverfahren durch eine alternative Modellierung im Beschwerdeverfahren zu ergänzen oder zu ersetzen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darf auch nicht zu dem Zweck angeordnet werden, die Modellierung der Vergleichsmethode im Regulierungsverfahren einer vorsorglichen Überprüfung auf möglicherweise wissenschaftlich angreifbare Annahmen oder Auswahlentscheidungen zu unterziehen.

Ohne Rechtsfehler hat die Bundesnetzagentur davon abgesehen, die Messstellendichte, d.h. das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten, als Vergleichsparameter im Sinne des § 13 Abs. 3 ARegV heranzuziehen.

Hinsichtlich des Effizienzvergleichs für Stromverteilernetze hat es der Senat in einer nach dem hier angefochtenen Beschluss ergangenen Entscheidung als nicht zu beanstanden angesehen, dass die Bundesnetzagentur neben den vier in § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV zwingend vorgeschriebenen und sieben weiteren Vergleichsparametern nicht auch das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten als weiteren Parameter herangezogen hat. Die dafür maßgeblichen Erwägungen gelten für den Effizienzvergleich für Gasverteilernetze entsprechend. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine zusätzlichen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen.

Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV muss die Bundesnetzagentur für die ersten beiden Regulierungsperioden die dort aufgezählten vier Vergleichsparameter zwingend berücksichtigen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann sie weitere Parameter nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 ARegV berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, für die Bundesnetzagentur ein Spielraum sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie weitere Vergleichsparameter heranzieht, als auch hinsichtlich der Frage, welche Parameter sie hierbei berücksichtigt.

Aus der Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 ARegV ergibt sich keine Reduzierung dieses Entscheidungsspielraums auf Null. Zwar enthalten die Sätze 7 bis 9 der genannten Vorschrift Vorgaben dafür, wie das Regulierungsermessen auszuüben ist. Insbesondere hat die Auswahl der Parameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 ARegV mit Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und nach Satz 8 soll durch die Auswahl der Parameter die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es nur eine einzige Kombination von Parametern geben kann, die diesen Vorgaben entspricht, und alle anderen Kombinationen als rechtswidrig anzusehen wären.

Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, da die Auswahl der Vergleichsparameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 ARegV nach qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen hat, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, sei die Auswahl letztlich nur das Ergebnis der Anwendung eines dem Stand der Wissenschaft entsprechenden ökonometrischen Rechenmodells, bei dem die Ergebnisse einer Kostentreiberanalyse ausgeworfen würden. Schon den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation ist zu entnehmen, dass aus wissenschaftlicher Sicht unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht kommen, die alle mit gewissen Vor- und Nachteilen verbunden sind und von denen keine als die einzig zutreffende bezeichnet werden kann. Gerade deswegen sieht § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV auch die Anhörung von Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher zur Auswahlentscheidung vor. Entscheidend ist, dass die Parameter geeignet sind, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Bei dieser Ausgangslage hat die Bundesnetzagentur die Auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen, wenn sie die in Betracht kommenden Parameter in ihre Erwägungen einbezogen und ihre Auswahl an Kriterien orientiert hat, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der Anreizregulierungsverordnung in Einklang stehen.

Hinsichtlich der Stromverteilernetze hat der Senat als ausschlaggebend erachtet, dass das Verhältnis zwischen Zählpunkten und Anschlusspunkten im Verhältnis zu der gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV zwingend als Vergleichsparameter zu berücksichtigenden Zahl der Anschlusspunkte teilweise wiederholend ist und dass nach den Ausführungen in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation eine ergänzende Berücksichtigung jenes Parameters bei Unternehmen, die insoweit einen besonders hohen Wert aufweisen, nicht zu einer systematischen Verbesserung des Effizienzwerts führen würde, sondern teilweise sogar zu einer Verschlechterung.

Für Gasverteilernetze gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier ist das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten als Parameter im Verhältnis zur Zahl der Ausspeisepunkte teilweise wiederholend, weil mit der Zahl der Ausspeisepunkte in der Regel auch die Anzahl der Messstellen steigt. Nach den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation hat die zusätzliche Einbeziehung der Kennzahl "Zählpunkte zu Ausspeisepunkte" - anders als bei Stromverteilernetzen, wo wie erwähnt zum Teil sogar gegenläufige Effekte verzeichnet wurden - keinen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis des Effizienzvergleichs. Vor diesem Hintergrund hält sich die Entscheidung der Bundesnetzagentur, von der zusätzlichen Berücksichtigung auch bei Gasverteilernetzen abzusehen, ebenfalls im Rahmen des ihr eingeräumten Spielraums und bedeutet nicht, dass die Regulierungsbehörde Multikollinearität rechtswidrig als absolutes Ausschlusskriterium behandelt hätte.

Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen, wonach sich aus der Ergebnisdokumentation allenfalls für Messstellen im Niederdruckbereich Hinweise auf eine Multikolline-arität ergeben, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die darauf gestützte Verfahrensrüge nach Ablauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde erhoben worden ist und deshalb keine Berücksichtigung finden darf. Unabhängig davon wäre die Rüge ohnehin unbegründet.

Nach den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation wurde ein Vergleichsparameter nur dann heranzogen, wenn er für alle Druckstufen verwendet werden kann ; dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in Anlage 3 Nr. 3 Satz 2 ARegV, wonach keine Ermittlung von Teileffizienzen für die einzelnen Druckstufen erfolgen darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anzahl der Messstellen in der ersten Stufe der Analyse angesichts der für den Niederdruckbereich ermittelten Hinweise auf Multikollinearität durchgehend außer Betracht gelassen wurde, zumal auch nach dem Vorbringen der Betroffenen gerade Messstellen im Niederdruckbereich für den so genannten City-Effekt von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Ein Beurteilungsfehler kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Bundesnetzagentur die Anzahl der Zählpunkte bzw. Messstellen für die zweite Regulierungsperiode als zusätzlichen Vergleichsparameter berücksichtigt.

Die Auswahl der Parameter für die einzelne Regulierungsperiode beruht jeweils auf einer anderen tatsächlichen Grundlage. Schon deshalb deutet der Umstand, dass ein bestimmter Parameter für eine Regulierungsperiode herangezogen wurde, nicht ohne weiteres darauf hin, dass seine Nichtberücksichtigung in einer anderen Regulierungsperiode rechtswidrig war.

Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Bundesnetzagentur die Einwohnerzahl für Versorgungsgebiete, die nur einzelne Teile eines mit einem amtlichen Gemeindeschlüssel versehenen Gebiets umfassen, anhand des Verhältnisses der betroffenen Teilflächen ermittelt hat.

Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass sie durch diese Vorgehensweise beschwert ist.

Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist bei der beanstandeten Vorgehensweise eine Benachteiligung von Netzbetreibern vorstellbar, deren Versorgungsgebiet Teilflächen der genannten Art umfasst. Sie zeigt aber nicht auf, dass diese Voraussetzung bei der Betroffenen vorliegt.

Unabhängig davon ist die Vorgehensweise auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

§ 13 Abs. 3 Satz 5 ARegV sieht ausdrücklich vor, dass flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden dürfen, um Parameter zur Beschreibung geografischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels zu bestimmen. Die hier in Rede stehende Vorgehensweise steht mit dieser Vorgabe in Einklang.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetz-agentur nicht gehalten, flächenbezogene Durchschnittswerte nur für Gebiete heranzuziehen, die einen vergleichbaren Zersiedelungsgrad aufweisen. Um den Zersiedelungsgrad ermitteln zu können, bedarf es Angaben zur Fläche und zur Einwohnerzahl eines Gebiets. Bei Teilflächen, für die in den amtlichen Statistiken keine gesonderte Einwohnerzahl geführt wird, müsste hierzu entweder eine eigene Erhebung durchgeführt oder die Einwohnerzahl anhand anderer Kriterien geschätzt werden. Eine eigene Erhebung sieht die Bundesnetzagentur in ihrer Erwiderung zur Rechtsbeschwerde zutreffend als unverhältnismäßig an. Eine Schätzung anhand anderer Kriterien wäre ihrerseits mit Unsicherheiten verbunden. Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Bundesnetzagentur das in § 13 Abs. 3 Satz 5 ARegV ausdrücklich vorgesehene Kriterium der Fläche herangezogen hat.

Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Bundes-netzagentur bei der Modellfindung eine nicht normierte Kostenfunktion zugrunde gelegt hat, bei der Modellparametrierung hingegen eine normierte Kostenfunktion. Das Beschwerdegericht hatte im Hinblick auf den von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag der Betroffenen auch insoweit keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Betroffene hat geltend gemacht, das in Rede stehende Vorgehen sei nach wissenschaftlichen Standards erheblichen Bedenken ausgesetzt. Diesen Einwand hat das Beschwerdegericht zu Recht als nicht hinreichend substanti-iert angesehen. Die Bundesnetzagentur hat sich bei der Modellfindung wie bei der Modellparametrierung wissenschaftlich beraten lassen und die wesentlichen Ergebnisse in der bereits mehrfach erwähnten Ergebnisdokumentation veröffentlicht. Angesichts dessen hätte die Betroffene im Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen nicht.

Ebenfalls unbegründet ist der Angriff der Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Kostentreiberanalyse zur Ermittlung von Ausreißern die Cooke'sche Distanzfunktion auf der Basis von nicht normierten Werten herangezogen hat.

Die insoweit von der Betroffenen erhobenen Beanstandungen hat das Beschwerdegericht zutreffend als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Die Betroffene hat lediglich ausgeführt, die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur widerspreche wissenschaftlichen Standards. Dies genügt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht, um einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Bundesnetz-agentur hat im Einzelnen aufgezeigt, weshalb sie nach wissenschaftlicher Beratung im Rahmen der Kostentreiberanalyse nicht normierte und bei der Modellspezifikation normierte Werte zugrunde gelegt hat und weshalb sie diese Werte im jeweiligen Stadium auch bei der Ausreißeranalyse herangezogen hat. Angesichts dessen hätte die Betroffene auch in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Vorbringen dieses Inhalts zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, bei den unterschiedlichen Vorgehensweisen würden unterschiedliche Unternehmen als Ausreißer identifiziert.

Entsprechendes gilt schließlich, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Bundesnetzagentur hätte die Überprüfung des Modells auf den Einfluss nicht berücksichtigter Parameter auf die Verteilung der Effizienzwerte nicht in der Weise vornehmen dürfen, dass alle identifizierten Variablen gemeinsam betrachtet werden, sondern jeden Parameter isoliert auf seinen Einfluss auf die Verteilung der Effizienzwerte untersuchen müssen.

Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die von der Bundesnetzagentur nach wissenschaftlicher Beratung gewählte Vorgehensweise in Widerspruch zu den Vorgaben aus § 21a EnWG und der Anreizregulierungsverordnung stehen könnte.

Der Effizienzvergleich ist auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil aus der Beschriftung der Eingabemasken nicht klar hervorging, ob Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 der Durchmesserklasse E oder der Durchmesserklasse F zuzuordnen sind.

Wie auch die Bundesnetzagentur eingeräumt hat, war die Beschriftung der Eingabemaske für die Länge der Leitungen der Durchmesserklasse F irreführend.

Nach der mit Beschluss vom 23. Januar 2008 getroffenen Festlegung gehören zu dieser Klasse Stahl- oder Gussrohre mit einer Nennweite von mindestens DN 100 und weniger als DN 200 und Kunststoffrohre mit einem Außendurchmesser von mindestens 110 und weniger als 225 mm. In der Eingabemaske findet sich hingegen die Angabe "F>100-200 mm bzw. >110-225 mm ". Dies lässt die Interpretation zu, dass in diese Klasse auch Leitungen fallen, die einen Durchmesser von DN 200 bzw. da 225 mm aufweisen. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass neben der Betroffenen, die die Angaben nach ihrem Vorbringen in diesem Sinne verstanden hat, auch andere Netzbetreiber Rohre mit diesem Durchmesser der Klasse F zugeordnet haben, was für diese Unternehmen zu einem geringeren Effizienzwert führt.

Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der Einschätzung gelangt, dass daraus resultierende Fehleingaben ohne wesentlichen Einfluss auf den Effizienzvergleich geblieben sind.

Bei dieser im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurteilung durfte das Beschwerdegericht insbesondere berücksichtigen, dass die Beschriftung der Eingabemasken auch eine abweichende Interpretation zuließ. Leitungen mit den in Rede stehenden Durchmessern lassen sich danach auch der Durchmesserklasse E zuordnen, die mit der Angabe "F>200-350 mm bzw. >225-355 mm " versehen war. Die Beschriftungen in der Eingabemaske waren mithin offensichtlich widersprüchlich und dieser Widerspruch konnte durch Rückfrage bei der Bundesnetzagentur oder durch Rückgriff auf die zugrundeliegende Festlegung vom 23. Januar 2008 mit geringem Aufwand aufgelöst werden.

Ergänzend durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass dieser Umstand in anderen vor ihm anhängigen Beschwerdeverfahren nur vereinzelt beanstandet wurde und dass es nach Angaben der Bundesnetzagentur während der Datenerhebung insoweit nicht zu Nachfragen oder Korrekturen gekommen ist.

Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht möglichen Eingabefehlern, die sich aus dieser Ungenauigkeit ergeben haben, keine größere Bedeutung zugemessen hat als möglichen Flüchtigkeitsfehlern der beteiligten Unternehmen bei der Eingabe der einzelnen Daten, die sich nie vollständig vermeiden oder aufklären lassen und die auch der Verordnungsgeber als hinnehmbar angesehen hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Datengrundlage durch diesen Fehler insgesamt untauglich geworden wäre, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffenen eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist die Einsicht in Informationen, die von der Bundesnetzagentur erhoben und in deren Akten geführt werden, nur mit deren Zustimmung zulässig. Eine solche Zustimmung hat die Bundesnetz-agentur nicht erteilt. Diese Entscheidung unterliegt, wie der Senat im Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB bereits entschieden hat, nicht der gerichtlichen Nachprüfung in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO.

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein Zwischenverfahren zur Entscheidung über eine Offenlegung der Daten anzuordnen.

Die in Rede stehenden Informationen sind Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, die ihre Vergleichs- und Aufwandsparameter der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.

Die hier in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird. Diese Daten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Damit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 84 Abs. 2 EnWG.

Das Beschwerdegericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Offenlegung dieser Daten zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Regulierungsbehörden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben dürfen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich dies allerdings nicht aus § 31 Abs. 3 ARegV. Diese Vorschrift begründet keine besondere Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sie dient im Wesentlichen der Klarstellung und soll zum Ausdruck bringen, dass die nach §§ 12 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte, deren Veröffentlichung in § 31 Abs. 1 und 2 ARegV angeordnet wird, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Dass die Regulierungsbehörden grundsätzlich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, ergibt sich indes schon aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Auch in der Beschwerdeinstanz kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG eine Offenlegung nur dann anordnen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner berücksichtigt, dass der Effizienzvergleich nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers für alle Beteiligte transparent und nachvollziehbar sein muss und sich nicht als "black box" darstellen darf , S. 7). Dies gilt, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, auch dann, wenn die Bundesnetzagentur die von ihr ermittelten Werte gemäß § 12 Abs. 5 ARegV an die für die Festlegung der Erlösobergrenze zuständige Landesregulierungsbehörde übermittelt. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang aber ebenfalls zu Recht in seine Bewertung eingestellt, dass die Landesregulierungsbehörde im Streitfall von einer in § 12 Abs. 5 ARegV ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und § 12 Abs. 5 ARegV eine Übermittlung der gesamten Datengrundlage gerade nicht vorsieht. Die Mitteilung der Bundesnetzagentur an die Landesregulierungsbehörde hat lediglich die Ausgangsdaten nach § 13 und § 14 ARegV -also Aufwands- und Vergleichsparameter des jeweiligen Netzbetreibers, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der für den Effizienzvergleich zulässigen Methoden - zu enthalten.

Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Offenlegung der von den Unternehmen mitgeteilten und von der Bundesnetzagentur berücksichtigten Daten nicht geboten ist, um es der Betroffenen zu ermöglichen, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
84Allerdings steht außer Zweifel, dass sowohl der individuelle Effizienzwert eines Netzbetreibers als auch die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung dieses Werts herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhängen. Eine detaillierte Überprüfung der von jedem beteiligten Unternehmen übermittelten Daten - die die Betroffene nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht anstrebt - stünde aber mit dem Regelungskonzept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Durchführung des Effizienzvergleichs erforderlichen Daten durch Einholung von Auskünften bei den Netzbetreibern erhebt. Hieraus kann zwar, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind. Ein System zur Sanktionierung unzutreffender Angaben oder eine umfassende Überprüfung der Angaben durch die Bundesnetzagentur oder durch Dritte sind in der Anreizregulierungsverordnung aber nicht vorgesehen.

Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der Daten durch die Bundesnetzagentur oder die Gerichte vorzusehen. Er durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird, dass sich versehentlich unzutreffende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das Ergebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Überprüfung nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Offenlegung der Datengrundlage auch nicht für geboten erachtet, um der Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihren Effizienzwert anhand der für sie maßgeblichen Aufwands- und Vergleichsparameter selbst zu berechnen.

Allerdings kann, wie auch die Bundesnetzagentur einräumt, ohne Offenlegung dieser Datengrundlage nicht überprüft werden, welcher Effizienzwert sich ausgehend von den gemäß § 12 Abs. 5 ARegV mitzuteilenden Parametern für einen einzelnen Netzbetreiber ergibt, insbesondere weil der Effizienzwert von den Werten derjenigen Unternehmen abhängt, die sich als die effizientesten erwiesen haben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können die Angriffe der Betroffenen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor diesem Hintergrund nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Betroffene nicht darlegt, dass sich bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für sie ein höherer Effizienzwert ergeben würde. Wenn der Betroffenen zu Unrecht der Zugang zu Informationen verwehrt würde, die sie benötigt, um ihren Effizienzwert zu berechnen, wäre die angefochtene Entscheidung der Regulierungsbehörde vielmehr schon dann aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sich für die Betroffene bei ordnungsgemäßem Verfahren ein höherer Effizienzwert ergäbe.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Versagung eines Einsichtsrechts für die Betroffene aber auch unter diesem Aspekt rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihren Effizienzwert selbst zu berechnen, steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung oder zu höherrangigem Recht. Die Betroffene hat diese Einschränkung rechtlich hinzunehmen. Sie ist eine Konsequenz des Spannungsverhältnisses zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, dass auch die Kenntnis der Datengrundlage allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die der Ermittlung eines individuellen Effizienzwerts zugrundeliegenden Rechenschritte auf ihre formale Richtigkeit, also auf Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Rechenmodell zu überprüfen. Dass bei diesem formalen Rechenvorgang Fehler unterlaufen, erscheint eher fernliegend. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht mangels konkreter Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Berechnung im Einzelfall sprechen könnten, einen weiteren Aufklärungsbedarf insoweit verneint hat. Das von der Betroffenen geltend gemachte Interesse, die Daten einzusehen, um nach solchen Anhaltspunkten zu suchen, hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht als ausreichend angesehen, um die damit verbundene Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu rechtfertigen.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht eine Offen-legung der Datengrundlage nicht für geboten gehalten, um die Richtigkeit des der Berechnung zugrunde liegenden Rechenmodells überprüfen zu können.

Die theoretische Möglichkeit, dass sich auf der Grundlage der erhobenen Daten weitere Modelle als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und deshalb zur Durchführung des Effizienzvergleichs geeignet erweisen könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als nicht ausreichend für einen Eingriff in das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen angesehen. Die von der Bundesnetzagentur getroffene Auswahl könnte sich unter diesem Aspekt allenfalls dann als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn sie bei ihrer Auswahlentscheidung durch das Datenmaterial nahegelegte Alternativen nicht in Betracht gezogen hätte. Auch insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass sich aus diesen Daten Anhaltspunkte für weitere Angriffspunkte gegen von der Bundesnetzagentur gewählte methodische Ansätze ergeben könnten, nicht aus, um eine Offenlegung der Daten und die verbundenen Nachteile für die anderen beteiligten Unternehmen als angemessen erscheinen zu lassen.

Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsfehler hindeuten könnten, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf, obwohl sie anführt, der Effizienzvergleich sei durch ein unter anderem vom Bundesverband der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. beauftragtes Unternehmen nachgebildet worden, das hierbei 85 % aller von der Bundesnetzagentur in den Effizienzvergleich einbezogenen Strom- und Gasnetze habe berücksichtigen können. Die Ergebnisse dieses Gutachtens können zwar schon wegen der unterschiedlichen Datengrundlage nicht in allen Details mit den Ergebnissen der Bundesnetzagentur übereinstimmen. Dennoch eröffnete das Gutachten der Betroffenen die Möglichkeit, ihren Vortrag näher zu substantiieren. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil das Gutachten sich auch mit den von der Bundesnetzagentur gewählten methodischen Ansätzen befasst und zu dem Ergebnis gelangt, dass das letztlich gewählte Modell "vergleichsweise gut abschneidet".

Für die von der Betroffenen hilfsweise begehrte Offenlegung der Datengrundlage ohne Benennung der jeweiligen Unternehmen gilt nichts anderes.

Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts wäre auch bei einer Anonymisierung der Datensätze deren Zuordnung zu dem jeweiligen Unternehmen im Regelfall möglich. Angesichts dessen ist eine anonymisierte Offenlegung der Daten nicht anders zu beurteilen als eine Offenlegung unter ausdrücklicher Benennung der Unternehmen.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch von der Anordnung einer Offenlegung der Daten gegenüber einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen abgesehen.

Eine Beweisführung auf diesem Weg schafft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine geeignete Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts. Die Einschaltung von Sachverständigen enthebt den Richter nicht der Pflicht, sich hinsichtlich des Sachverhalts und der Ergebnisse des Gutachtens eine eigene Überzeugung zu bilden. Daher dürfen gutachterliche Ergebnisse nicht ungeprüft der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zudem würde das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verkürzt. Eine Einschränkung rechtlichen Gehörs nimmt die Rechtsordnung zwar in einer Reihe von Fällen in Kauf - so etwa im Strafverfahrens- oder Ordnungsrecht -, wenn aufgrund besonderer Richtervorbehalte ohne Beteiligung der Betroffenen entschieden wird, aber doch nur mit der Maßgabe, dass die Tatsachenbeurteilung durch den Richter erfolgt.

Im vorliegenden Zusammenhang kommt eine Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen danach nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht müsste die Schlussfolgerungen des Sachverständigen einer eigenen Würdigung unterziehen. Hierzu müsste es die zugrundeliegenden Tatsachen überprüfen und den Beteiligten rechtliches Gehör einräumen. Damit würden die Daten letztendlich doch den Beteiligten zugänglich.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offenlegung der Datengrundlage schließlich auch nicht nach § 73 Abs. 1 EnWG oder Art. 19 Abs. 4 GG geboten.

Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt.

Im vorliegenden Zusammenhang sind, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die es aus rechtlichen Gründen als geboten erscheinen lassen, zur Überprüfung der von der Bundesnetz-agentur getroffenen Auswahlentscheidung bei der Konzeption und Durchführung des Effizienzvergleichs die dabei verwendete Datengrundlage im Detail zu betrachten. Angesichts dessen war auch die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, diese Datengrundlage in der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung offenzulegen.

Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Beschwerdegerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Regelung in § 84 Abs. 2 EnWG dient ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 72 Abs. 2 GWB dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits. Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen. Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem -je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen.

Kommt der Tatrichter in rechtsfehlerfreier Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder die Durchführung eines Zwischenverfahrens darüber nicht geboten ist, können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keine weitergehenden Aufklärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzustellen.

Im Streitfall ist die vom Beschwerdegericht auf der Grundlage von § 84 Abs. 2 EnWG vorgenommene Abwägung aus den oben aufgeführten Gründen auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die Vorschrift Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Angesichts dessen liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor.

Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht auch einen Verstoß gegen die in § 67 Abs. 1 EnWG normierte Anhörungspflicht rechtsfehlerfrei verneint.

Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Regulierungsbehörde den Beteiligten vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmung gewährleistet das - auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte - Recht jedes Einzelnen, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Danach muss der betroffene Netzbetreiber schon vor einer Entscheidung über die Festlegung der Erlösobergrenzen nach der Anreizregulierungsverordnung erkennen können, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die Regulierungsbehörde ausgeht.

Diesen Anforderungen wird das von der Landesregulierungsbehörde gewählte Verfahren gerecht. Diese hat der Betroffenen vorab einen Entscheidungsentwurf übersandt, dessen Inhalt - abgesehen von auf Einwendungen der Betroffenen hin vorgenommenen Änderungen - im Wesentlichen mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheids übereinstimmt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte die Landesregulierungsbehörde auch in diesem Verfahrensstadium die Datengrundlage des Effizienzvergleichs nicht offenzulegen. Eine Offenlegung dieser Daten war, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, weder im angefochtenen Bescheid noch im Beschwerdeverfahren geboten. Sie war aus denselben Gründen auch nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung veranlasst.

Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwerts der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.

Der hohe Anteil von groß dimensionierten Niederdruckleitungen und die hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die nach dem Vorbringen der Betroffenen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgung in der Vergangenheit mit Stadtgas erfolgte, stellen keine Besonderheiten der Versorgungsaufgabe dar.

Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.

Die hier in Rede stehenden Besonderheiten in der Beschaffenheit des von der Betroffenen betriebenen Netzes gehören nicht zu diesen Parametern. Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen seinerseits auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, ist nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bereinigung des Effizienzwerts.

Der von der Betroffenen als City-Effekt bezeichnete Umstand, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen. Im Streitfall ist eine Bereinigung des Effizienzwerts jedoch ausgeschlossen, weil dieser Umstand nicht zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.

Wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden hat, können einzelne Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nur dann zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, wenn sie jeweils für sich gesehen zu Mehrkosten führen, die oberhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung normierten Schwelle von drei Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten liegen. Mit der Zielsetzung der Vorschrift ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren.

Im Streitfall führt das hohe Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten nach dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung unwidersprochen aufgezeigten Vorbringen der Betroffenen zu Mehrkosten, die deutlich unterhalb des Schwellenwerts liegen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können geltend gemachte Mehrkosten, die auf anderen, nach Auffassung der Betroffenen ebenfalls durch die Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur bedingten Nachteilen beruhen, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Eine städtische Versorgungsstruktur ist für sich genommen noch keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Die Betroffene ist nicht die einzige am Effizienzvergleich beteiligte Netzbetreiberin, deren Versorgungsgebiet eine Stadt umfasst. Als Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommen nur konkrete Umstände in Betracht, die den einzelnen Netzbetreiber in besonderer Weise betreffen. Einen solchen Umstand bildet im vorliegenden Zusammenhang allenfalls das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Umstand, dass die Betroffene bei der Erhebung der Daten für den Efffizienzvergleich Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 wegen irreführender Beschriftung der Eingabemasken der Durchmesserklasse F zugeordnet hat, nicht völlig bedeutungslos. Er muss vielmehr dazu führen, dass der Effizienzwert für die Betroffene auf der Basis der für ihr Netz zutreffenden Angaben neu zu berechnen ist.

Nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Beschwerdevorbringen hat die Betroffene aufgrund der irreführenden Angaben in den Eingabemasken Leitungen mit einer Länge von 50,99 km fehlerhaft nicht der Durchmesserklasse E, sondern der Durchmesserklasse F zugeordnet und die Bundesnetzagentur hat den Effizienzwert der Betroffenen auf der Basis dieser Eingabe ermittelt.

Mangels abweichender tatsächlicher Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dieser Vortrag der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert fehlerhaft. Er muss auf der Basis der zutreffenden Werte erneut berechnet werden.

Ein für einen einzelnen Netzbetreiber ermittelter Effizienzwert ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn er auf fehlerhaften Angaben des Netzbetreibers zu den für den Effizienzvergleich relevanten Parametern beruht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Verordnungsgeber im Interesse der Praktikabilität davon abgesehen, die Angaben der einzelnen Netzbetreiber zu den für den Effizienzvergleich maßgeblichen Parametern einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Mit diesem methodischen Ansatz wäre es, wie die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend geltend gemacht hat, nicht vereinbar, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Effizienzvergleichs ohne weiteres korrigieren könnte. Der Netzbetreiber muss sich vielmehr im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen.

Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn eine Fehleingabe durch irreführende Beschriftung von Eingabemasken verursacht worden ist.

Wenn die Bundesnetzagentur in Ausübung der ihr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV zustehenden Befugnisse zur Erhebung der für den Effizienzvergleich benötigten Daten standardisierte Eingabemasken vorgibt, hat sie diese so auszugestalten, dass sie einem sorgfältig und gewissenhaft handelnden Netzbetreiber eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen. Diesen Anforderungen genügte die Eingabemaske für Leitungen der Durchmesserklasse F nicht, weil diesen nach der Beschriftung dieser Maske auch Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 und da 225 zugeordnet werden konnten.

Aufgrund dieser fehlerhaften Gestaltung ist die Regulierungsbehörde gehalten, der Betroffenen eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und den individuellen Effizienzwert der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur neu berechnen zu lassen.

Dass die Betroffene durch einen Vergleich der beiden Eingabemasken selbst hätte erkennen können, dass die Beschriftungen für die Durchmesserklassen E und F widersprüchlich waren, und dass sie diesen Widerspruch durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Festlegung oder durch Rückfrage bei der Bundesnetzagentur hätte auflösen können, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der genannte Umstand mag dazu führen, dass die Betroffene ihre Fehleingabe zu einem nicht unerheblichen Anteil mitverursacht hat. Damit wird der Verursachungsanteil der Bundesnetzagentur aber nicht bedeutungslos. Die elektronische Abfrage der Daten mit Hilfe von standardisierten Eingabemasken diente dem Zweck, den Aufwand zur Erhebung der Daten für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Angesichts dessen war ein Netzbetreiber nicht gehalten, im Detail zu überprüfen, ob der Inhalt der Eingabemasken mit den dafür maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Deshalb fällt ein Eingabefehler, der darauf beruht, dass eine einzelne Eingabemaske nicht aus sich heraus verständlich ist, jedenfalls auch in den Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur.

§ 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV steht einer erneuten Berechnung des Effizienzwerts nicht entgegen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV bleibt der Effizienzvergleich von nachträglichen Änderungen des nach § 6 ARegV ermittelten Ausgangsniveaus, die sich aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ergeben, unberührt. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es nicht um eine Änderung des Ausgangsniveaus geht, sondern um eine Berichtigung eines Vergleichsparameters. Unabhängig davon steht die Vorschrift auch ihrem Sinn und Zweck nach der Neuberechnung eines individuellen Effizienzwerts aufgrund berichtigter Ausgangswerte in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht entgegen.

Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV soll sichergestellt werden, dass der Effizienzvergleich nicht jedes Mal wiederholt werden muss, wenn sich für ein einzelnes Unternehmen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Änderungen bei der Kostenbasis ergeben S. 6). Diese Erwägung bezieht sich auf den vorgesehenen Effizienzvergleich insgesamt, also die Entwicklung eines Modells entsprechend den Vorgaben in § 12 und Anlage 3 ARegV zur Anreizregulierungsverordnung, und die darauf beruhende Ermittlung der Effizienzwerte für alle am Vergleich beteiligten Netzbetreiber. Hätte die nachträgliche Änderung einzelner in die Datenbasis eingeflossener Werte eine erneute Durchführung all dieser Schritte zur Folge, so würde jede Einzelentscheidung einen erheblichen Folgeaufwand mit sich bringen. Dieser Aufwand erscheint in der Regel verzichtbar, weil Änderungen bei der Kostenbasis eines einzelnen Netzbetreibers typischerweise nicht zu wesentlichen Änderungen in der Datenbasis und damit zu einer Änderung der Effizienzwerte der übrigen Netzbetreiber führen.

Für denjenigen Netzbetreiber, dessen Ausgangswerte aufgrund besonderer Umstände zu korrigieren sind, greift diese Erwägung nicht. Für dieses Unternehmen ergibt sich schon dann eine wesentliche Änderung des Effizienzwerts, wenn sich die individuellen Ausgangswerte in wesentlichem Umfang geändert haben, auch wenn dies ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Datenbasis insgesamt geblieben ist. Deshalb ist für den von der Änderung betroffenen Netzbetreiber der Effizienzwert - auf der Grundlage der für alle Netzbetreiber herangezogenen Datenbasis - erneut zu berechnen, wenn sich herausstellt, dass bei der ursprünglichen Berechnung aufgrund eines Fehlers der Bundesnetzagentur unzutreffende Werte für die Vergleichsparameter herangezogen worden sind.

Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ist nicht geboten. Die Landesregulierungsbehörde kann zusammen mit der Bundesnetzagentur die gebotene Neuberechnung des Effizienzwerts aufgrund der Entscheidung des Senats vornehmen, ohne dass es weiterer gerichtlicher Tatsachenfeststellungen bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat den Betrag zugrunde gelegt, um den sich die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode erhöhen würden, wenn der Effizienzwert der Betroffenen 100 % betragen würde.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 12/12 Verkündet am:
21. Januar 2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stadtwerke Konstanz GmbH
ARegV §§ 12 ff., Anlage 3
Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde
steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu,
der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen
gleichkommt.
Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode
ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreibern eine umfassende Einsicht
in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.
Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe,
sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe
erfüllt.
Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Angaben
zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabemasken
fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine
Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen
Effizienzwert neu zu berechnen.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - OLG Stuttgart
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 19. Januar 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 18. Dezember 2008 in Nummer 1 aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 635.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


1
A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 87,02 % zugrunde, den die Landesregulierungsbehörde anhand des von der Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs ermittelt hat. Eine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.
2
Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effizienzwerts beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.
3
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil unbegründet.
4
I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 8/09, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Die angegriffene Festsetzung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin nicht Einsicht in alle von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Effizienzvergleichs erhobenen Einzelangaben der beteiligten Unternehmen habe nehmen können. Diesem Verlangen stehe insbesondere das Geheimhal- tungsinteresse der beteiligten Unternehmen entgegen. Deren Identifizierung bleibe auch dann möglich, wenn die Daten anonymisiert würden. Die Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sei zur Erreichung des von der Betroffenen angestrebten Ziels, die Daten selbst einzuschätzen , gezielt zu hinterfragen und zu bewerten, nicht geeignet. Aus den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung ergebe sich zudem, dass der Effizienzvergleich nicht unter dem Diktat einer vollkommen realitätsgetreuen Abbildung stehe. Ein Netzbetreiber dürfe einen darüber hinausgehenden Richtigkeitsmaßstab nicht erzwingen. Deshalb sei es ihm auch nicht gestattet, über das Verfahrensinstrument der Akteneinsicht alle eingespeisten Daten zu kontrollieren und auf eine wirklichkeitsgenaue Abbildung der wahren Verhältnisse hinzuwirken. Das Beschwerdegericht habe die Richtigkeit der Daten nur dann von Amts wegen zu überprüfen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder sonstige Umstände bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten hierzu Anlass gebe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Die Betroffene habe lediglich eine Widersprüchlichkeit bei der Abfrage der Durchmesserklassen in der Eingabemaske des Energiedatenportals der Bundesnetzagentur angeführt. Sie habe aber nicht dargetan oder nachvollziehbar gemacht, dass damit die Datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei.
6
Entgegen der Auffassung der Betroffenen leide der angefochtene Bescheid nicht deshalb an einem Begründungsmangel, weil die Landesregulierungsbehörde wegen der Ermittlung des Effizienzwerts auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur verwiesen habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob schon der angefochtene Bescheid eine ausreichende Begründung zu diesen Fragen enthalten habe. Ein eventueller Rechtsfehler sei jedenfalls durch Nachholung der Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
7
Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der erhobene Datenbestand bilde die Wirklichkeit nicht hinlänglich genau ab, verkenne sie die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung. Diese stünden in Einklang mit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage und unterlägen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Betroffenen, die von der Bundesnetzagentur beim Effizienzvergleich gewählte Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu wissenschaftlichen Standards, gebe keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Aus dem Bericht der Bundesnetzagentur gemäß § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG ergebe sich, dass der Effizienzvergleich mit groß angelegter und fundiert ausgerichteter wissenschaftlicher Begleitung durchgeführt worden sei. Angesichts dessen könne sich die Betroffene nicht auf die blanke Behauptung eines gegenteiligen wissenschaftlichen Standards berufen. Die Betroffene habe zudem nicht aufgezeigt , dass die Anwendung eines abweichenden Ansatzes für sie einen günstigeren Effizienzwert ergeben hätte. Soweit die Betroffene einen Schreibfehler bei der Definition der Leitungsdurchmesserklassen geltend mache, trage sie nicht vor, dass sich dieser zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Dass die Messstellen keinen Eingang als Vergleichsparameter gefunden hätten, erscheine nicht fehlerhaft. Die Verordnung gebe diesen Parameter für die Regulierungsperiode nicht zwingend vor. Entsprechendes gelte für die von der Betroffenen geltend gemachten Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur (den so genannten City-Effekt).
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Eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV habe die Landesregulierungsbehörde zu Recht abgelehnt. Der City-Effekt stelle keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. Entsprechendes gelte für den Umstand , dass ein erheblicher Teil der Leitungen aus Grauguss bestehe. Die Betroffene habe zudem nur Kostenansätze eingestellt, nicht aber damit notwendig einhergehende Ersparnisse gegengerechnet.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand.
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1. Die Ausgestaltung des nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleichs ist durch Gesetz und Verordnung nicht in allen Details punktgenau vorgegeben. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum , in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.
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a) Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 2006 - die sich in den hier relevanten Punkten von der derzeit geltenden Fassung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizregulierung durch Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder für die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten, die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt werden dürfen. Hierbei sind Effizienzvorgaben zu berücksichtigen. Diese dürfen nach § 21a Abs. 4 EnWG nur auf beeinflussbare Kostenanteile bezogen werden.
12
Die Effizienzvorgaben werden nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung , der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Sie müssen gemäß § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgabe unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann.
13
Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss gemäß § 21a Abs. 5 Satz 5 EnWG so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer insbesondere im Vergleich zur Bedeutung überproportionalen Änderung der Vorgaben führt. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 21a Abs. 6 EnWG einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung und ihrer Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG) und insbesondere nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben stellen kann (§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 EnWG).
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b) Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierungsverordnung ausgefüllt.
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aa) Gemäß § 12 Abs. 1 ARegV führt die Bundesnetzagentur vor Beginn der Regulierungsperiode einen bundesweiten Effizienzvergleich durch, um die Effizienzwerte für die einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln. Nach § 13 Abs. 1 ARegV sind dabei Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ARegV ermittelten Kosten anzusetzen (§ 13 Abs. 2 ARegV). Gemäß § 12 Abs. 4a ARegV ist zusätzlich eine Berechnung auf der Grundlage der Kosten vorzunehmen, die sich ohne die Vergleichbarkeitsrechnung für die Kapitalkosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV ergeben. Als Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften heranzuziehen, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV). Aus dem ermittelten Effizienzwert ergibt sich die individuelle Effizienzvorgabe (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ARegV).
16
bb) Als anzuwendende Methoden werden in Anlage 3 Nr. 1 ARegV die Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) als nichtparametrische und die stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA) als parametrische Methode vorgeschrieben. Nach Anlage 3 Nr. 3 ARegV sind in den Vergleich alle Druckstufen oder Netzebenen einzubeziehen. Anlage 3 Nr. 4 ARegV schreibt ferner vor, dass bei der Durchführung einer Dateneinhüllungsanalyse nicht-fallende Skalenerträge zu unterstellen sind.
17
Nach Anlage 3 Nr. 2 ARegV wird die Effizienzgrenze von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Für Netzbetreiber, die danach als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert. Hierdurch wird entsprechend der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvorgabe durch ein Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird, dessen Erreichbarkeit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren.
18
cc) Die gesetzliche Vorgabe, nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben zu formulieren, füllt die Anreizregulierungsverordnung durch mehrere, einander ergänzende Vorgaben aus:
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Zum einen schreibt Anlage 3 Nr. 5 ARegV Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) vor. Besonders weitreichende Maßnahmen werden dabei für die Dateneinhüllungsmethode vorgegeben, weil bei dieser jede Abweichung vom definierten Effizienzmaßstab als Ineffizienz interpretiert wird.
20
Zum anderen bestimmt § 12 Abs. 3 ARegV, dass bei Abweichungen zwischen den mittels DEA und SFA ermittelten Effizienzwerten eines Netzbetreibers nur der höhere Wert maßgeblich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 4a Satz 3 ARegV, wenn sich bei der Berechnung anhand der Aufwandsparameter ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein abweichender Wert ergibt. Im Ergebnis wird mithin von insgesamt vier ermittelten Werten nur der höchste berücksichtigt.
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c) Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung hiernach sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Methoden als auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwands- und Vergleichsparameter entscheidende Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der Ausgestaltung des Effizienzvergleichs im Einzelnen notwendigerweise erhebliche Spielräume.
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Die in §§ 12 ff. und Anlage 3 ARegV enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zum Teil hohen Regelungsdichte ausfüllungsbedürftig. Zur Ausfüllung dieser Vorgaben kommen unterschiedliche wissenschaftliche Methoden in Betracht. Die Auswahl einer konkreten Methode, die den abstrakten Vorgaben der Verordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber an zahlreichen Stellen der Regulierungsbehörde überlassen. Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen. So enthält § 13 Abs. 4 ARegV eine Aufzählung von die Versorgungsaufgabe bestimmenden Parametern, die zwingend heranzuziehen sind, eröffnet der Regulierungsbehörde aber zugleich die Möglichkeit, weitere Parameter heranzuziehen, für die § 13 Abs. 3 ARegV eine nicht abschließende Aufzählung enthält. Eine strukturell vergleichbare Regelung enthält Anlage 3 Nr. 5 Satz 15 ARegV, der eine Reihe von Methoden aufzählt , die im Rahmen der Ausreißeranalyse zur Anwendung kommen können, den alternativen oder zusätzlichen Rückgriff auf andere Methoden jedoch nicht ausschließt.
23
Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser hat die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet, weil die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell entwickeln soll (BT-Drucks. 15/5268, S. 120).
24
d) Die der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem Regulierungsermessen gleich.
25
Der Effizienzvergleich erfordert, wenn er die gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87, BVerfGE 88, 40, 56, 61; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 156 f.; BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07, BVerwGE 131, 41 Rn. 20).
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Ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11/10, NVwZ 2012, 1047 Rn. 38), eher verbal und weniger in der Sache.
27
Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten , insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwGE 131, 41 Rn. 21). Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall ), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung ) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität ; vgl. BVerwGE 131, 41 Rn. 47).
28
Ähnlich wie es das Bundesverwaltungsgericht bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2012, 1047 Rn. 38), weist auch die Beurteilung der Effizienzwerte eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen auf. Der Effizienzwert bestimmt die Effizienzvorgabe und damit die eigentliche Regelung in Gestalt der festgesetzten Erlösobergrenzen. Effizienzwert und Effizienzvorgabe sind damit das Ergebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die Erfassung und Beurteilung der maßgeblichen Elemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in Frage kommenden Rechtsfolgen erfordert.
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2. Vor diesem Hintergrund hält die Durchführung des Effizienzvergleichs für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
30
a) Die Rechtsbeschwerde zieht im Grundsatz nicht in Zweifel, dass die Bundesnetzagentur die Vorgaben für den Effizienzvergleich beachtet hat, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und der Anreizregulierungsverordnung ergeben, insbesondere die erhobenen Daten einer Validierung unterzogen, die Effizienzwerte mittels einer Dateneinhüllungsanalyse sowie einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse ermittelt, Ausreißer identifiziert und diesenach den Vorgaben in Anlage 3 Nr. 5 ARegV aus den Datensätzen entfernt hat. Durch die ausführliche im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichte Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 wird diese Beachtung des gesetzlichen Auftrags dokumentiert und näher erläutert.
31
b) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, die Bundesnetzagentur habe bei der Modellparametrierung zureichende Maßnahmen zur Korrektur der Heteroskedastizität der Aufwandsparameter, etwa durch eine entsprechende Ausgestaltung des Störterms (Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 ARegV), unterlassen.
32
aa) Die stochastische Effizienzgrenzenanalyse ist, wie Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 ARegV erläutert, eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt.
33
Die Abweichungen zwischen tatsächlichen und regressionsanalytisch geschätzten Kosten werden in einen symmetrisch verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Der Störterm berücksichtigt, dass die festgestellten Abweichungen vom Effizienzmaßstab auf Zufall beruhen können; die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz (Anlage 3 Nr. 1 Sätze 5 und 6 ARegV). Die Störterme entsprechen der Abweichung der Datenpunkte von der Geraden, die in der Regressionsanalyse in die Menge von Datenpunkten gelegt wird. Haben die Störterme das gleiche Streuungsmaß, liegt Homoskedastizität vor. Variiert das Streuungsmaß, spricht man von Streuungsungleichheit oder Heteroskedastizität. Sie führt zu verzerrten Schätzwerten für die Regressionskoeffizienten und damit zu verzerrten Effizienzwerten.
34
bb) Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Modells für die stochastische Effizienzgrenzenanalyse dem Problem der Heteroskedastizität Rechnung getragen. Sie hat hierzu die lineare Kostenfunktion einer Normierung unterzogen, und zwar dergestalt , dass sie anstelle der absoluten Kostenwerte diejenigen Kosten herangezogen hat, die rechnerisch auf einen einzelnen Anschlusspunkt entfallen.
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In der Ergebnisdokumentation (S. 30 f., Rn. 3.55) wird hierzu ausgeführt, normierte lineare Modelle seien durch gute ökonometrische Eigenschaften gekennzeichnet. Sie seien leichter zu interpretieren als loglineare Modelle und vermieden mögliche Krümmungsprobleme. Zudem könnten Heteroskedastizitätsprobleme vermieden werden, ohne die Variablen in logarithmierter Form zu benötigen. Im Zusammenhang mit der Analyse der Effizienzwerte (S. 62, Rn. 5.14) wird ergänzend ausgeführt, die Verwendung von logarithmierten Werten sei mit höherem Rechenaufwand verbunden. Außerdem zeigten die linearen normalisierten Funktionen eine höhere Rangkorrelation mit den Ergebnissen der Dateneinhüllungsanalyse.
36
cc) Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung der Bundesnetzagentur , von der Heranziehung logarithmierter Werte abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des der Regulierungsbehörde bei der Methodenwahl zukommenden Spielraums.
37
Die Bundesnetzagentur hat sich an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen, auf das die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, ist es grundsätzlich möglich, dem Problem der Heteroskedastizität allein durch die Wahl einer normiert-linearen Kostenfunktion zu begegnen. Die von ihr aufgezeigte Gefahr, dass die Normierung zu einer zusätzlichen Verzerrung führt, wenn Heteroskedastizität auch oder ausschließlich in Bezug auf andere Variablen vorliegt oder wenn die Normierungsvariable mit anderen Variablen korreliert, kann zwar dafür sprechen, andere oder zusätzliche Methoden heranzuziehen, einschließlich der von der Betroffenen für erforderlich gehaltenen Logarithmierung. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen ist dies jedoch eine Frage der wertenden Betrachtung im Einzelfall.
38
Ausweislich der oben angeführten Darlegungen in der Ergebnisdokumentation hat sich die Bundesnetzagentur mit diesen Fragen befasst und sich unter anderem deshalb für die Heranziehung normierter linearer Werte entschieden, weil die damit gefundenen Ergebnisse besser mit den Ergebnissen der Dateneinhüllungsanalyse korrelieren, die durch Anlage 3 ARegV zusammen mit der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse als Methode für die Durchführung des Effizienzvergleichs vorgegeben ist. Damit hat sie ihre Entscheidung an einem Gesichtspunkt orientiert, der nicht nur auch nach dem Vorbringen der Betroffenen aus wissenschaftlicher Sicht sachgerecht ist, sondern insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung trägt, dass das Gesetz die Anwendung beider Methoden zwingend vorschreibt und daher eine Vorgehensweise nahelegt, die im Zweifel Diskrepanzen vermeidet.
39
Damit entspricht die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Vorgaben, die sich aus § 21a EnWG sowie aus § 12 und Anlage 3 ARegV ergeben. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Heranziehung normierter linearer Werte aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre. Der von der Betroffenen postulierte Grundsatz, die Verwendung logarithmierter Funktionen sei das "gängige" wissenschaftliche Vorgehen und die bloße Heranziehung normalisierter linearer Werte komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, vermag die Annahme eines Rechtsfehlers nicht zu rechtfertigen. Aus ihm ergibt sich nicht, dass eine Logarithmierung auch im Streitfall zwingend geboten war. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei anzunehmen, dass im Streitfall zwei von drei Bedingungen für die Heranziehung normalisierter linearer Werte nicht erfüllt seien, stellt sie eine Vermutung an, die nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützt und zusätzlich durch den in der Ergebnisdokumentation angeführten bereits erörterten Umstand erschüttert wird, dass die Ergebnisse der beiden methodischen Ansätze bei dieser Berechnungsweise besser korrelieren.
40
dd) Angesichts all dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.
41
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang, das Beschwerdegericht habe der Bundesnetzagentur gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume zugebilligt, ohne selbst die Möglichkeiten gerichtlicher Erkenntnis durch die Beauftragung von Sachverständigen erweitert zu haben. Angesichts der oben aufgezeigten Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz und in der Anreizregulierungsverordnung ist es nicht die Aufgabe einer gerichtlichen Überprüfung des Effizienzvergleichs, die Modellierung der Vergleichsmethode im Regulierungsverfahren durch eine alternative Modellierung im Beschwerdeverfahren zu ergänzen oder zu ersetzen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darf auch nicht zu dem Zweck angeordnet werden , die Modellierung der Vergleichsmethode im Regulierungsverfahren einer vorsorglichen Überprüfung auf möglicherweise wissenschaftlich angreifbare Annahmen oder Auswahlentscheidungen zu unterziehen.
42
c) Ohne Rechtsfehler hat die Bundesnetzagentur davon abgesehen, die Messstellendichte, d.h. das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten , als Vergleichsparameter im Sinne des § 13 Abs. 3 ARegV heranzuziehen.
43
Hinsichtlich des Effizienzvergleichs für Stromverteilernetze hat es der Senat in einer nach dem hier angefochtenen Beschluss ergangenen Entscheidung als nicht zu beanstanden angesehen, dass die Bundesnetzagentur neben den vier in § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV zwingend vorgeschriebenen und sieben weiteren Vergleichsparametern nicht auch das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten als weiteren Parameter herangezogen hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 47 ff. - SWM Infrastruktur GmbH). Die dafür maßgeblichen Erwägungen gelten für den Effizienzvergleich für Gasverteilernetze entsprechend. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine zusätzlichen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen.
44
aa) Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV muss die Bundesnetzagentur für die ersten beiden Regulierungsperioden die dort aufgezählten vier Vergleichsparameter zwingend berücksichtigen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann sie weitere Parameter nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 ARegV berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, für die Bundesnetzagentur ein Spielraum sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie weitere Vergleichsparameter heranzieht, als auch hinsichtlich der Frage, welche Parameter sie hierbei berücksichtigt.
45
Aus der Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 ARegV ergibt sich keine Reduzierung dieses Entscheidungsspielraums auf Null. Zwar enthalten die Sätze 7 bis 9 der genannten Vorschrift Vorgaben dafür, wie das Regulierungsermessen auszuüben ist. Insbesondere hat die Auswahl der Parameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 ARegV mit Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen , und nach Satz 8 soll durch die Auswahl der Parameter die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es nur eine einzige Kombination von Parametern geben kann, die diesen Vorgaben entspricht, und alle anderen Kombinationen als rechtswidrig anzusehen wären.
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Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, da die Auswahl der Vergleichsparameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 ARegV nach qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen hat, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, sei die Auswahl letztlich nur das Ergebnis der Anwendung eines dem Stand der Wissenschaft entsprechenden ökonometrischen Rechenmodells , bei dem die Ergebnisse einer Kostentreiberanalyse ausgeworfen würden. Schon den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation ist zu entnehmen, dass aus wissenschaftlicher Sicht unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht kommen, die alle mit gewissen Vor- und Nachteilen verbunden sind und von denen keine als die einzig zutreffende bezeichnet werden kann. Gerade deswegen sieht § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV auch die Anhörung von Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher zur Auswahlentscheidung vor. Entscheidend ist, dass die Parameter geeignet sind, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ARegV). Bei dieser Ausgangslage hat die Bundesnetzagentur die Auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen , wenn sie die in Betracht kommenden Parameter in ihre Erwägungen einbezogen und ihre Auswahl an Kriterien orientiert hat, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der Anreizregulierungsverordnung in Einklang stehen.
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bb) Hinsichtlich der Stromverteilernetze hat der Senat als ausschlaggebend erachtet, dass das Verhältnis zwischen Zählpunkten (die den Messstellen entsprechen) und Anschlusspunkten (die den Ausspeisepunkten entsprechen ) im Verhältnis zu der gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV zwingend als Vergleichsparameter zu berücksichtigenden Zahl der Anschlusspunkte teilweise wiederholend ist (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 49 ff.) und dass nach den Ausführungen in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation eine ergänzende Berücksichtigung jenes Parameters bei Unternehmen, die insoweit einen besonders hohen Wert aufweisen, nicht zu einer systematischen Verbesserung des Effizienzwerts führen würde, sondern teilweise sogar zu einer Verschlechterung (aaO Rn. 48).
48
Für Gasverteilernetze gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier ist das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten als Parameter im Verhältnis zur Zahl der Ausspeisepunkte teilweise wiederholend, weil mit der Zahl der Ausspeisepunkte in der Regel auch die Anzahl der Messstellen steigt. Nach den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation (S. 92 f., Rn. 5.50 ff.) hat die zusätzliche Einbeziehung der Kennzahl "Zählpunkte zu Ausspeisepunkte" - anders als bei Stromverteilernetzen, wo wie erwähnt zum Teil sogar gegenläufige Effekte verzeichnet wurden - keinen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis des Effizienzvergleichs. Vor diesem Hintergrund hält sich die Entscheidung der Bundesnetzagentur, von der zusätzlichen Berücksichtigung auch bei Gasverteilernetzen abzusehen, ebenfalls im Rahmen des ihr eingeräumten Spielraums und bedeutet nicht, dass die Regulierungsbehörde Multikollinearität rechtswidrig als absolutes Ausschlusskriterium behandelt hätte.
49
cc) Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen, wonach sich aus der Ergebnisdokumentation (S. 118, Parameter "yMeters.xx") allenfalls für Messstellen im Niederdruckbereich Hinweise auf eine Multikollinearität ergeben, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die darauf gestützte Verfahrensrüge nach Ablauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde erhoben worden ist und deshalb keine Berücksichtigung finden darf (§ 88 Abs. 4 EnWG). Unabhängig davon wäre die Rüge ohnehin unbegründet.
50
Nach den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation wurde ein Vergleichsparameter nur dann heranzogen, wenn er für alle Druckstufen verwendet werden kann (S. 13 oben Rn. 3.11 und S. 43 Rn. 4.19); dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in Anlage 3 Nr. 3 Satz 2 ARegV, wonach keine Ermittlung von Teileffizienzen für die einzelnen Druckstufen erfolgen darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anzahl der Messstellen in der ersten Stufe der Analyse angesichts der für den Niederdruckbereich ermittelten Hinweise auf Multikollinearität durchgehend außer Betracht gelassen wurde, zumal auch nach dem Vorbringen der Betroffenen gerade Messstellen im Niederdruckbereich für den so genannten City-Effekt von ausschlaggebender Bedeutung sind.
51
dd) Ein Beurteilungsfehler kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Bundesnetzagentur die Anzahl der Zählpunkte bzw. Messstellen für die zweite Regulierungsperiode als zusätzlichen Vergleichsparameter berücksichtigt.
52
Die Auswahl der Parameter für die einzelne Regulierungsperiode beruht jeweils auf einer anderen tatsächlichen Grundlage. Schon deshalb deutet der Umstand, dass ein bestimmter Parameter für eine Regulierungsperiode herangezogen wurde, nicht ohne weiteres darauf hin, dass seine Nichtberücksichtigung in einer anderen Regulierungsperiode rechtswidrig war.
53
d) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Bundesnetzagentur die Einwohnerzahl für Versorgungsgebiete, die nur einzelne Teile eines mit einem amtlichen Gemeindeschlüssel versehenen Gebiets umfassen , anhand des Verhältnisses der betroffenen Teilflächen ermittelt hat.
54
aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass sie durch diese Vorgehensweise beschwert ist.
55
Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist bei der beanstandeten Vorgehensweise eine Benachteiligung von Netzbetreibern vorstellbar, deren Versorgungsgebiet Teilflächen der genannten Art umfasst. Sie zeigt aber nicht auf, dass diese Voraussetzung bei der Betroffenen vorliegt.
56
bb) Unabhängig davon ist die Vorgehensweise auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
57
§ 13 Abs. 3 Satz 5 ARegV sieht ausdrücklich vor, dass flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden dürfen, um Parameter zur Beschreibung geografischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels zu bestimmen. Die hier in Rede stehende Vorgehensweise steht mit dieser Vorgabe in Einklang.
58
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur nicht gehalten, flächenbezogene Durchschnittswerte nur für Gebiete heranzuziehen, die einen vergleichbaren Zersiedelungsgrad aufweisen. Um den Zersiedelungsgrad ermitteln zu können, bedarf es Angaben zur Fläche und zur Einwohnerzahl eines Gebiets. Bei Teilflächen, für die in den amtlichen Statistiken keine gesonderte Einwohnerzahl geführt wird, müsste hierzu entweder eine eigene Erhebung durchgeführt oder die Einwohnerzahl anhand anderer Kriterien geschätzt werden. Eine eigene Erhebung sieht die Bundesnetzagentur in ihrer Erwiderung zur Rechtsbeschwerde zutreffend als unverhältnismäßig an. Eine Schätzung anhand anderer Kriterien wäre ihrerseits mit Unsicherheiten verbunden. Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn die Bundesnetzagentur das in § 13 Abs. 3 Satz 5 ARegV ausdrücklich vorgesehene Kriterium der Fläche herangezogen hat.
59
e) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Bundesnetzagentur bei der Modellfindung eine nicht normierte Kostenfunktion zugrunde gelegt hat, bei der Modellparametrierung hingegen eine normierte Kostenfunktion. Das Beschwerdegericht hatte im Hinblick auf den von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag der Betroffenen auch insoweit keinen Anlass , ein Sachverständigengutachten einzuholen.
60
Die Betroffene hat geltend gemacht, das in Rede stehende Vorgehen sei nach wissenschaftlichen Standards erheblichen Bedenken ausgesetzt. Diesen Einwand hat das Beschwerdegericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Die Bundesnetzagentur hat sich bei der Modellfindung wie bei der Modellparametrierung wissenschaftlich beraten lassen und die wesentlichen Ergebnisse in der bereits mehrfach erwähnten Ergebnisdokumentation veröf- fentlicht. Angesichts dessen hätte die Betroffene im Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen nicht.
61
f) Ebenfalls unbegründet ist der Angriff der Rechtsbeschwerde dagegen , dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Kostentreiberanalyse zur Ermittlung von Ausreißern die Cooke'sche Distanzfunktion (Cook's distance) auf der Basis von nicht normierten Werten herangezogen hat.
62
Die insoweit von der Betroffenen erhobenen Beanstandungen hat das Beschwerdegericht zutreffend als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Die Betroffene hat lediglich ausgeführt, die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur widerspreche wissenschaftlichen Standards. Dies genügt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht, um einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Bundesnetzagentur hat im Einzelnen aufgezeigt, weshalb sie nach wissenschaftlicher Beratung im Rahmen der Kostentreiberanalyse nicht normierte und bei der Modellspezifikation normierte Werte zugrunde gelegt hat (vgl. bereits oben zu d)) und weshalb sie diese Werte im jeweiligen Stadium auch bei der Ausreißeranalyse herangezogen hat. Angesichts dessen hätte die Betroffene auch in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Vorbringen dieses Inhalts zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, bei den unterschiedlichen Vorgehensweisen würden unterschiedliche Unternehmen als Ausreißer identifiziert.
63
g) Entsprechendes gilt schließlich, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Bundesnetzagentur hätte die Überprüfung des Modells auf den Einfluss nicht berücksichtigter Parameter auf die Verteilung der Effizienzwerte (Robustheits- oder "Second-Stage"-Analyse) nicht in der Weise vornehmen dür- fen, dass alle identifizierten Variablen gemeinsam betrachtet werden, sondern jeden Parameter isoliert auf seinen Einfluss auf die Verteilung der Effizienzwerte untersuchen müssen.
64
Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die von der Bundesnetzagentur nach wissenschaftlicher Beratung gewählte Vorgehensweise in Widerspruch zu den Vorgaben aus § 21a EnWG und der Anreizregulierungsverordnung stehen könnte.
65
3. Der Effizienzvergleich ist auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen , weil aus der Beschriftung der Eingabemasken nicht klar hervorging, ob Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 der Durchmesserklasse E oder der Durchmesserklasse F zuzuordnen sind.
66
a) Wie auch die Bundesnetzagentur eingeräumt hat, war die Beschriftung der Eingabemaske für die Länge der Leitungen der Durchmesserklasse F irreführend.
67
Nach der mit Beschluss vom 23. Januar 2008 (Bf3, Anlage 1, Eintrag Nr. 42) getroffenen Festlegung gehören zu dieser Klasse Stahl- oder Gussrohre mit einer Nennweite von mindestens DN 100 und weniger als DN 200 und Kunststoffrohre mit einem Außendurchmesser (da) von mindestens 110 und weniger als 225 mm. In der Eingabemaske (Bf33) findet sich hingegen die An- gabe "F≥100-200 mm (DN) bzw. ≥110-225 mm (da)". Dies lässt die Interpretati- on zu, dass in diese Klasse auch Leitungen fallen, die einen Durchmesser von DN 200 bzw. da 225 mm aufweisen. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen , dass neben der Betroffenen, die die Angaben nach ihrem Vorbringen in diesem Sinne verstanden hat, auch andere Netzbetreiber Rohre mit diesem Durchmesser der Klasse F zugeordnet haben, was für diese Unternehmen zu einem geringeren Effizienzwert führt.
68
b) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der Einschätzung gelangt, dass daraus resultierende Fehleingaben ohne wesentlichen Einfluss auf den Effizienzvergleich geblieben sind.
69
Bei dieser im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurteilung durfte das Beschwerdegericht insbesondere berücksichtigen, dass die Beschriftung der Eingabemasken auch eine abweichende Interpretation zuließ. Leitungen mit den in Rede stehenden Durchmessern lassen sich danach auch der Durchmesserklasse E zuordnen, die mit der Angabe "F≥200-350 mm(DN) bzw. ≥225-355 mm (da)" versehen war. Die Beschriftungen in der Eingabemas- ke waren mithin offensichtlich widersprüchlich und dieser Widerspruch konnte durch Rückfrage bei der Bundesnetzagentur oder durch Rückgriff auf die zugrundeliegende Festlegung vom 23. Januar 2008 mit geringem Aufwand aufgelöst werden.
70
Ergänzend durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass dieser Umstand in anderen vor ihm anhängigen Beschwerdeverfahren nur vereinzelt beanstandet wurde und dass es nach Angaben der Bundesnetzagentur während der Datenerhebung insoweit nicht zu Nachfragen oder Korrekturen gekommen ist.
71
Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht möglichen Eingabefehlern, die sich aus dieser Ungenauigkeit ergeben haben, keine größere Bedeutung zugemessen hat als möglichen Flüchtigkeitsfehlern der beteiligten Unternehmen bei der Eingabe der einzelnen Daten, die sich nie vollständig vermeiden oder aufklären lassen und die auch der Verordnungsgeber als hinnehmbar angesehen hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Datengrundlage durch diesen Fehler insgesamt untauglich geworden wäre, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
72
4. Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffenen eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.
73
a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist die Einsicht in Informationen, die von der Bundesnetzagentur erhoben und in deren Akten geführt werden, nur mit deren Zustimmung zulässig. Eine solche Zustimmung hat die Bundesnetzagentur nicht erteilt. Diese Entscheidung unterliegt, wie der Senat im Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB bereits entschieden hat, nicht der gerichtlichen Nachprüfung in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVZ 16/09, WuW/E DE-R 2879 Rn. 13 - Kosmetikartikel).
74
b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein Zwischenverfahren zur Entscheidung über eine Offenlegung der Daten anzuordnen.
75
aa) Die in Rede stehenden Informationen sind Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, die ihre Vergleichs- und Aufwandsparameter der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben.
76
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten , Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit , Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungsund Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, 1 BvR 2087/03 u.a., WuW/E DE-R 1715 Rn. 87).
77
Die hier in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird. Diese Daten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Damit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 84 Abs. 2 EnWG.
78
bb) Das Beschwerdegericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Offenlegung dieser Daten zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
79
(1) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Regulierungsbehörden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben dürfen.
80
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich dies allerdings nicht aus § 31 Abs. 3 ARegV. Diese Vorschrift begründet keine besondere Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sie dient im Wesentlichen der Klarstellung und soll zum Ausdruck bringen, dass die nach §§ 12 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte, deren Veröffentlichung in § 31 Abs. 1 und 2 ARegV angeordnet wird, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (BR-Drucks. 417/07, S. 73).
81
Dass die Regulierungsbehörden grundsätzlich zum Schutz von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, ergibt sich indes schon aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Auch in der Beschwerdeinstanz kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG eine Offenlegung nur dann anordnen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
82
(2) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner berücksichtigt, dass der Effizienzvergleich nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers für alle Beteiligte (Netzbetreiber, Behörden, Netznutzer) transparent und nachvollziehbar sein muss und sich nicht als "black box" darstellen darf (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 7). Dies gilt, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, auch dann, wenn die Bundesnetzagentur die von ihr ermittelten Werte gemäß § 12 Abs. 5 ARegV an die für die Festlegung der Erlösobergrenze zuständige Landesregulierungsbehörde übermittelt. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang aber ebenfalls zu Recht in seine Bewertung eingestellt, dass die Landesregulierungsbehörde im Streitfall von einer in § 12 Abs. 5 ARegV ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und § 12 Abs. 5 ARegV eine Übermittlung der gesamten Datengrundlage gerade nicht vorsieht. Die Mitteilung der Bundesnetzagentur an die Landesregulierungsbehörde hat lediglich die Ausgangsdaten nach § 13 und § 14 ARegV - also Aufwands- und Vergleichsparameter des jeweiligen Netzbetreibers, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der für den Effizienzvergleich zulässigen Methoden - zu enthalten.
83
(3) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Offenlegung der von den Unternehmen mitgeteilten und von der Bundesnetzagentur berücksichtigten Daten nicht geboten ist, um es der Betroffenen zu ermöglichen, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
84
Allerdings steht außer Zweifel, dass sowohl der individuelle Effizienzwert eines Netzbetreibers als auch die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung dieses Werts herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhängen. Eine detaillierte Überprüfung der von jedem beteiligten Unternehmen übermittelten Daten - die die Betroffene nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht anstrebt - stünde aber mit dem Regelungskonzept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Durchführung des Effizienzvergleichs erforderlichen Daten durch Einholung von Auskünften bei den Netzbetreibern erhebt. Hieraus kann zwar, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind. Ein System zur Sanktionierung unzutreffender Angaben oder eine umfassende Überprüfung der Angaben durch die Bundesnetzagentur oder durch Dritte sind in der Anreizregulierungsverordnung aber nicht vorgesehen.
85
Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der Daten durch die Bundesnetzagentur oder die Gerichte vorzusehen. Er durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird, dass sich versehentlich unzutreffende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das Ergebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Überprüfung nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
86
(4) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Offenlegung der Datengrundlage auch nicht für geboten erachtet, um der Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihren Effizienzwert anhand der für sie maßgeblichen Aufwands - und Vergleichsparameter selbst zu berechnen.
87
Allerdings kann, wie auch die Bundesnetzagentur einräumt, ohne Offenlegung dieser Datengrundlage nicht überprüft werden, welcher Effizienzwert sich ausgehend von den gemäß § 12 Abs. 5 ARegV mitzuteilenden Parametern für einen einzelnen Netzbetreiber ergibt, insbesondere weil der Effizienzwert von den Werten derjenigen Unternehmen abhängt, die sich als die effizientesten erwiesen haben.
88
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können die Angriffe der Betroffenen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor diesem Hintergrund nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Betroffene nicht darlegt, dass sich bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für sie ein höherer Effizienzwert ergeben würde. Wenn der Betroffenen zu Unrecht der Zugang zu Informationen verwehrt würde, die sie benötigt, um ihren Effizienzwert zu berechnen, wäre die angefochtene Entscheidung der Regulierungsbehörde vielmehr schon dann aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sich für die Betroffene bei ordnungsgemäßem Verfahren ein höherer Effizienzwert ergäbe.
89
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Versagung eines Einsichtsrechts für die Betroffene aber auch unter diesem Aspekt rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihren Effizienzwert selbst zu berechnen, steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung oder zu höherrangigem Recht. Die Betroffene hat diese Einschränkung rechtlich hinzunehmen. Sie ist eine Konsequenz des Spannungsverhältnisses zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
90
Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, dass auch die Kenntnis der Datengrundlage allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die der Ermittlung eines individuellen Effizienzwerts zugrundeliegenden Rechenschritte auf ihre formale Richtigkeit , also auf Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Rechenmodell zu überprüfen. Dass bei diesem formalen Rechenvorgang Fehler unterlaufen, erscheint eher fernliegend. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht mangels konkreter Anhaltspunkte , die gegen die Richtigkeit der Berechnung im Einzelfall sprechen könnten, einen weiteren Aufklärungsbedarf insoweit verneint hat. Das von der Betroffenen geltend gemachte Interesse, die Daten einzusehen, um nach solchen Anhaltspunkten zu suchen, hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht als ausreichend angesehen, um die damit verbundene Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu rechtfertigen.
91
(5) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht eine Offenlegung der Datengrundlage nicht für geboten gehalten, um die Richtigkeit des der Berechnung zugrunde liegenden Rechenmodells überprüfen zu können.
92
Die theoretische Möglichkeit, dass sich auf der Grundlage der erhobenen Daten weitere Modelle als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und deshalb zur Durchführung des Effizienzvergleichs geeignet erweisen könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als nicht ausreichend für einen Eingriff in das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen angesehen. Die von der Bundesnetzagentur getroffene Auswahl könnte sich unter diesem Aspekt allenfalls dann als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn sie bei ihrer Auswahlentscheidung durch das Datenmaterial nahegelegte Alternativen nicht in Betracht gezogen hätte. Auch insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass sich aus diesen Daten Anhaltspunkte für weitere Angriffspunkte gegen von der Bundesnetzagentur gewählte methodische Ansätze ergeben könnten, nicht aus, um eine Offenlegung der Daten und die verbundenen Nachteile für die anderen beteiligten Unternehmen als angemessen erscheinen zu lassen.
93
Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsfehler hindeuten könnten, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf, obwohl sie anführt, der Effizienzvergleich sei durch ein unter anderem vom Bundesver- band der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. beauftragtes Unternehmen nachgebildet worden, das hierbei 85 % aller von der Bundesnetzagentur in den Effizienzvergleich einbezogenen Strom- und Gasnetze habe berücksichtigen können. Die Ergebnisse dieses Gutachtens (Benchmarking Transparenz 2008) können zwar schon wegen der unterschiedlichen Datengrundlage nicht in allen Details mit den Ergebnissen der Bundesnetzagentur übereinstimmen. Dennoch eröffnete das Gutachten der Betroffenen die Möglichkeit, ihren Vortrag näher zu substantiieren. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil das Gutachten sich auch mit den von der Bundesnetzagentur gewählten methodischen Ansätzen befasst und zu dem Ergebnis gelangt, dass das letztlich gewählte Modell "vergleichsweise gut abschneidet" (S. 29 oben).
94
(6) Für die von der Betroffenen hilfsweise begehrte Offenlegung der Datengrundlage ohne Benennung der jeweiligen Unternehmen gilt nichts anderes.
95
Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts wäre auch bei einer Anonymisierung der Datensätze deren Zuordnung zu dem jeweiligen Unternehmen im Regelfall möglich. Angesichts dessen ist eine anonymisierte Offenlegung der Daten nicht anders zu beurteilen als eine Offenlegung unter ausdrücklicher Benennung der Unternehmen.
96
(7) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch von der Anordnung einer Offenlegung der Daten gegenüber einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen abgesehen.
97
Eine Beweisführung auf diesem Weg schafft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine geeignete Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts. Die Einschaltung von Sachverständigen enthebt den Richter nicht der Pflicht, sich hinsichtlich des Sachverhalts und der Ergebnisse des Gutachtens eine eigene Überzeugung zu bilden. Daher dürfen gutachterliche Ergeb- nisse nicht ungeprüft der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zudem würde das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verkürzt. Eine Einschränkung rechtlichen Gehörs nimmt die Rechtsordnung zwar in einer Reihe von Fällen in Kauf - so etwa im Strafverfahrens- oder Ordnungsrecht -, wenn aufgrund besonderer Richtervorbehalte ohne Beteiligung der Betroffenen entschieden wird, aber doch nur mit der Maßgabe, dass die Tatsachenbeurteilung durch den Richter erfolgt (BVerfG WuW/E DE-R 1715 Rn. 108 f.).
98
Im vorliegenden Zusammenhang kommt eine Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen danach nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht müsste die Schlussfolgerungen des Sachverständigen einer eigenen Würdigung unterziehen. Hierzu müsste es die zugrundeliegenden Tatsachen überprüfen und den Beteiligten rechtliches Gehör einräumen. Damit würden die Daten letztendlich doch den Beteiligten zugänglich.
99
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offenlegung der Datengrundlage schließlich auch nicht nach § 73 Abs. 1 EnWG oder Art. 19 Abs. 4 GG geboten.
100
aa) Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu Danner/Theobald/Werk, Energierecht, 76. Ergänzungslieferung, § 73 EnWG Rn. 12; Immenga/ Mestmäcker/Schmidt, 4. Auflage, § 61 GWB Rn. 7, je mwN). Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt.
101
Im vorliegenden Zusammenhang sind, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die es aus rechtlichen Grün- den als geboten erscheinen lassen, zur Überprüfung der von der Bundesnetzagentur getroffenen Auswahlentscheidung bei der Konzeption und Durchführung des Effizienzvergleichs die dabei verwendete Datengrundlage im Detail zu betrachten. Angesichts dessen war auch die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, diese Datengrundlage in der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung offenzulegen.
102
bb) Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Beschwerdegerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
103
Die Regelung in § 84 Abs. 2 EnWG dient ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 72 Abs. 2 GWB (dazu BGH WuW/E DE-R 2879 Rn. 13 - Kosmetikartikel ) dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits. Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. BVerfG WuW/E DE-R 1715 Rn. 98). Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen (BVerfG WuW/E DE-R 1715 Rn. 116).
104
Kommt der Tatrichter in rechtsfehlerfreier Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder die Durchführung eines Zwischenverfahrens darüber nicht geboten ist, können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keine weitergehenden Aufklärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzustellen (BVerfG WuW/E DE-R 1715 Rn. 120).
105
Im Streitfall ist die vom Beschwerdegericht auf der Grundlage von § 84 Abs. 2 EnWG vorgenommene Abwägung aus den oben aufgeführten Gründen auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die Vorschrift Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Angesichts dessen liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor.
106
d) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht auch einen Verstoß gegen die in § 67 Abs. 1 EnWG normierte Anhörungspflicht rechtsfehlerfrei verneint.
107
Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Regulierungsbehörde den Beteiligten vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmung gewährleistet das - auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 Rn. 29) - Recht jedes Einzelnen , vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Danach muss der betroffene Netzbetreiber schon vor einer Entscheidung über die Festlegung der Erlösobergrenzen nach der Anreizregulierungsverordnung erkennen können, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die Regulierungsbehörde ausgeht.
108
Diesen Anforderungen wird das von der Landesregulierungsbehörde gewählte Verfahren gerecht. Diese hat der Betroffenen vorab einen Entscheidungsentwurf übersandt, dessen Inhalt - abgesehen von auf Einwendungen der Betroffenen hin vorgenommenen Änderungen - im Wesentlichen mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheids übereinstimmt.
109
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte die Landesregulierungsbehörde auch in diesem Verfahrensstadium die Datengrundlage des Effizienzvergleichs nicht offenzulegen. Eine Offenlegung dieser Daten war, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, weder im angefochtenen Bescheid noch im Beschwerdeverfahren geboten. Sie war aus denselben Gründen auch nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung veranlasst.
110
5. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwerts der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.
111
a) Der hohe Anteil von groß dimensionierten Niederdruckleitungen und die hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die nach dem Vorbringen der Betroffenen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgung in der Vergangenheit (bis 1978) mit Stadtgas erfolgte, stellen keine Besonderheiten der Versorgungsaufgabe dar.
112
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).
113
Die hier in Rede stehenden Besonderheiten in der Beschaffenheit des von der Betroffenen betriebenen Netzes gehören nicht zu diesen Parametern. Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versor- gungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen seinerseits auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen , ist nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bereinigung des Effizienzwerts.
114
b) Der von der Betroffenen als City-Effekt bezeichnete Umstand, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 72 f. - SWM Infrastruktur GmbH). Im Streitfall ist eine Bereinigung des Effizienzwerts jedoch ausgeschlossen, weil dieser Umstand nicht zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.
115
Wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden hat, können einzelne Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nur dann zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, wenn sie jeweils für sich gesehen zu Mehrkosten führen, die oberhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung normierten Schwelle von drei Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten liegen. Mit der Zielsetzung der Vorschrift ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen , die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 84 - SWM Infrastruktur GmbH).
116
Im Streitfall führt das hohe Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten nach dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung unwidersprochen aufgezeigten Vorbringen der Betroffenen zu Mehrkosten, die deutlich unterhalb des Schwellenwerts liegen.
117
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können geltend gemachte Mehrkosten, die auf anderen, nach Auffassung der Betroffenen ebenfalls durch die Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur bedingten Nachteilen beruhen, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Eine städtische Versorgungsstruktur ist für sich genommen noch keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Die Betroffene ist nicht die einzige am Effizienzvergleich beteiligte Netzbetreiberin, deren Versorgungsgebiet eine Stadt umfasst. Als Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommen nur konkrete Umstände in Betracht, die den einzelnen Netzbetreiber in besonderer Weise betreffen. Einen solchen Umstand bildet im vorliegenden Zusammenhang allenfalls das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten.
118
6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Umstand, dass die Betroffene bei der Erhebung der Daten für den Efffizienzvergleich Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 wegen irreführender Beschriftung der Eingabemasken der Durchmesserklasse F zugeordnet hat, nicht völlig bedeutungslos. Er muss vielmehr dazu führen, dass der Effizienzwert für die Betroffene auf der Basis der für ihr Netz zutreffenden Angaben neu zu berechnen ist.
119
a) Nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Beschwerdevorbringen hat die Betroffene aufgrund der irreführenden Angaben in den Eingabemasken Leitungen mit einer Länge von 50,99 km fehlerhaft nicht der Durchmesserklasse E, sondern der Durchmesserklasse F zugeordnet und die Bun- desnetzagentur hat den Effizienzwert der Betroffenen auf der Basis dieser Eingabe ermittelt.
120
Mangels abweichender tatsächlicher Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dieser Vortrag der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen.
121
b) Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert fehlerhaft. Er muss auf der Basis der zutreffenden Werte erneut berechnet werden.
122
aa) Ein für einen einzelnen Netzbetreiber ermittelter Effizienzwert ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn er auf fehlerhaften Angaben des Netzbetreibers zu den für den Effizienzvergleich relevanten Parametern beruht.
123
Wie bereits oben (3.b) und 4.b)bb)(3)) ausgeführt wurde, hat der Verordnungsgeber im Interesse der Praktikabilität davon abgesehen, die Angaben der einzelnen Netzbetreiber zu den für den Effizienzvergleich maßgeblichen Parametern einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Mit diesem methodischen Ansatz wäre es, wie die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend geltend gemacht hat, nicht vereinbar, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Effizienzvergleichs ohne weiteres korrigieren könnte. Der Netzbetreiber muss sich vielmehr im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen.
124
bb) Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn eineFehleingabe durch irreführende Beschriftung von Eingabemasken verursacht worden ist.
125
Wenn die Bundesnetzagentur in Ausübung der ihr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV zustehenden Befugnisse zur Erhebung der für den Effizienzver- gleich benötigten Daten standardisierte Eingabemasken vorgibt, hat sie diese so auszugestalten, dass sie einem sorgfältig und gewissenhaft handelnden Netzbetreiber eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen. Diesen Anforderungen genügte die Eingabemaske für Leitungen der Durchmesserklasse F nicht, weil diesen nach der Beschriftung dieser Maske auch Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 und da 225 zugeordnet werden konnten.
126
Aufgrund dieser fehlerhaften Gestaltung ist die Regulierungsbehörde gehalten , der Betroffenen eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und den individuellen Effizienzwert der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur neu berechnen zu lassen.
127
Dass die Betroffene durch einen Vergleich der beiden Eingabemasken selbst hätte erkennen können, dass die Beschriftungen für die Durchmesserklassen E und F widersprüchlich waren, und dass sie diesen Widerspruch durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Festlegung oder durch Rückfrage bei der Bundesnetzagentur hätte auflösen können, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der genannte Umstand mag dazu führen, dass die Betroffene ihre Fehleingabe zu einem nicht unerheblichen Anteil mitverursacht hat. Damit wird der Verursachungsanteil der Bundesnetzagentur aber nicht bedeutungslos. Die elektronische Abfrage der Daten mit Hilfe von standardisierten Eingabemasken diente dem Zweck, den Aufwand zur Erhebung der Daten für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Angesichts dessen war ein Netzbetreiber nicht gehalten, im Detail zu überprüfen, ob der Inhalt der Eingabemasken mit den dafür maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Deshalb fällt ein Eingabefehler, der darauf beruht, dass eine einzelne Eingabemaske nicht aus sich heraus verständlich ist, jedenfalls auch in den Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur.
128
c) § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV steht einer erneuten Berechnung des Effizienzwerts nicht entgegen.
129
Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV bleibt der Effizienzvergleich von nachträglichen Änderungen des nach § 6 ARegV ermittelten Ausgangsniveaus, die sich aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ergeben, unberührt. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es nicht um eine Änderung des Ausgangsniveaus geht, sondern um eine Berichtigung eines Vergleichsparameters. Unabhängig davon steht die Vorschrift auch ihrem Sinn und Zweck nach der Neuberechnung eines individuellen Effizienzwerts aufgrund berichtigter Ausgangswerte in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht entgegen.
130
Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV soll sichergestellt werden, dass der Effizienzvergleich nicht jedes Mal wiederholt werden muss, wenn sich für ein einzelnes Unternehmen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Änderungen bei der Kostenbasis ergeben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 6). Diese Erwägung bezieht sich auf den vorgesehenen Effizienzvergleich insgesamt , also die Entwicklung eines Modells entsprechend den Vorgaben in § 12 und Anlage 3 ARegV zur Anreizregulierungsverordnung, und die darauf beruhende Ermittlung der Effizienzwerte für alle am Vergleich beteiligten Netzbetreiber. Hätte die nachträgliche Änderung einzelner in die Datenbasis eingeflossener Werte eine erneute Durchführung all dieser Schritte zur Folge, so würde jede Einzelentscheidung einen erheblichen Folgeaufwand mit sich bringen. Dieser Aufwand erscheint in der Regel verzichtbar, weil Änderungen bei der Kostenbasis eines einzelnen Netzbetreibers typischerweise nicht zu wesentlichen Änderungen in der Datenbasis und damit zu einer Änderung der Effizienzwerte der übrigen Netzbetreiber führen.
131
Für denjenigen Netzbetreiber, dessen Ausgangswerte aufgrund besonderer Umstände zu korrigieren sind, greift diese Erwägung nicht. Für dieses Unternehmen ergibt sich schon dann eine wesentliche Änderung des Effizienzwerts , wenn sich die individuellen Ausgangswerte in wesentlichem Umfang geändert haben, auch wenn dies ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Da- tenbasis insgesamt geblieben ist. Deshalb ist für den von der Änderung betroffenen Netzbetreiber der Effizienzwert - auf der Grundlage der für alle Netzbetreiber herangezogenen Datenbasis - erneut zu berechnen, wenn sich herausstellt , dass bei der ursprünglichen Berechnung aufgrund eines Fehlers der Bundesnetzagentur unzutreffende Werte für die Vergleichsparameter herangezogen worden sind.
132
III. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ist nicht geboten. Die Landesregulierungsbehörde kann zusammen mit der Bundesnetzagentur die gebotene Neuberechnung des Effizienzwerts aufgrund der Entscheidung des Senats vornehmen, ohne dass es weiterer gerichtlicher Tatsachenfeststellungen bedarf.
133
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat den Betrag zugrunde gelegt, um den sich die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode erhöhen würden, wenn der Effizienzwert der Betroffenen 100 % betragen würde.
Meier-Beck Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09 -

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.

(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.

(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.

(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.

(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.

(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.

(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein

1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
2.
die Fläche des versorgten Gebietes,
3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,
4.
die Jahresarbeit,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast,
6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder
7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.

(4) (weggefallen)

(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.
2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.
2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.

(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.

(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein

1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
2.
die Fläche des versorgten Gebietes,
3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,
4.
die Jahresarbeit,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast,
6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder
7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.

(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.

(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.

(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein

1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
2.
die Fläche des versorgten Gebietes,
3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,
4.
die Jahresarbeit,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast,
6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder
7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.

(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.

(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend

1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.

(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.

(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein

1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
2.
die Fläche des versorgten Gebietes,
3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,
4.
die Jahresarbeit,
5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast,
6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder
7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.

(4) (weggefallen)

(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.
2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend

1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.

(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter

1.
Fläche des versorgten Gebietes,
2.
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
3.
Jahreshöchstlast oder
4.
sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.

(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.
2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.

(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.

(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.