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| 1. Die zulässige Klage ist begründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. |
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| Der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das FA hat die geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 EUR zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 a Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt. |
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| Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Zahlungen nach Italien mindert dies den Höchstbetrag nicht (vgl. BFH vom 07. Mai 2015 VI R 34/14, juris sowie BMF-Schreiben vom 6. November 2009, BStBl I 2009, 1323). |
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| a) Der Kläger war seinen Eltern im Streitjahr zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet. Diese Verpflichtung richtet sich nach inländischen Maßstäben (§ 33 a Abs.1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG). Gemäß § 1601 BGB i. V. mit § 1589 Satz 1 BGB war der Kläger seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn und soweit diese außerstande waren, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). |
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| Nach Überzeugung des Gerichts waren die Eltern des Klägers im Streitjahr unterhaltsbedürftig. Sie waren im Streitjahr außerstande, sich selbst zu unterhalten, denn die geringen Einkünfte der Mutter aus ihrer Putztätigkeit (1.976,- EUR) und der einmalige Sozialhilfebetrag (150,- EUR) reichten nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs aus. Beide Elternteile haben auch das ihnen zumutbare Maß an Erwerbsbemühungen erfüllt und somit ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt. |
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| aa) Der Beklagte bezweifelt die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern zu Unrecht. Zwar kann der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfallen, wenn deren Unterhaltsbedürftigkeit nicht glaubhaft ist, weil die angegebenen Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, so dass diese noch über andere, verschwiegene Einnahmen verfügen müssen. Damit entfiele auch die Glaubwürdigkeit von Unterhaltsbescheinigungen (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966). Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass die Eltern des Klägers von ihren geringen Einkünften und den Unterhaltsleistungen aus Deutschland im Streitjahr nicht haben leben können, wird aber nicht von den entsprechenden Feststellungen getragen. |
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| Der Kläger hat seine Eltern zur Überzeugung des Gerichts 2011 mit mehr als 6.000 EUR unterstützt. Er hat seine Barübergaben in Italien von 1.800 EUR und 4.000 EUR durch Empfangsbestätigungen, Kontoauszüge über zeitnahe Abhebungen und Maut- und Tankbelege hinreichend nachgewiesen. Der Beklagte bestreitet die Beweiskraft der Empfangsbestätigung über 1.800 EUR. Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft ausgeführt, dass die Korrektur des ausgewiesenen Betrages von 1.500 EUR auf 1.800 EUR dem tatsächlichen Geschehen entspricht und die Unterschrift seines Vaters erst nach der Korrektur erfolgte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, diesem Vortrag nicht zu folgen. Außerdem steht der Geldversand von 200 EUR durch die Vorlage der Transaktionsurkunde fest. Auch die Unterhaltsrate von 1.500 EUR vom 21. Dezember 2010 ist bei der Ermittlung der im Jahre 2011 verfügbaren Zuwendungen zu berücksichtigen, weil dieser Betrag den Eltern des Klägers auch noch im Jahr 2011 zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung stand (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966). Hiervon ist auch der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung ausgegangen. Der vorgelegten Lebenshaltungskostenaufstellung von www.justlanded.com ist zu entnehmen, dass es nahezu unmöglich ist, eine durchschnittliche Summe für Italien anzugeben. Die aufgegliederte Tabelle der geschätzten monatlichen minimalen Lebenshaltungskosten weist für Paare erheblich höhere Unterkunftskosten aus, als sie für die Sozialwohnung der Eltern des Klägers tatsächlich anfallen. Auch die Positionen Freizeit, Transportmittel und Versicherungen fallen für die Eltern des Klägers nicht bzw. nicht im ausgewiesenen Umfang an. Auf Basis dieser Tabelle ergibt sich ein monatlicher Kostenansatz für ein sehr genügsames Leben von weniger als 500 EUR. Berücksichtigt man dazu die deutlich geringeren Lebenshaltungskosten im Süden Italiens, kommt man in den Bereich der vom Beklagten für die Monate Januar bis August errechneten 377,17 EUR. |
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| Überdies sagte der von der Klägerseite in die Sitzung gestellte Zeuge M aus, dass er den Eltern des Klägers über das Jahr verteilt ungefähr drei- bis viermal Barbeträge über jeweils zwei- bis dreihundert Euro gebracht hat. Diese Zeugenaussage ist glaubhaft, so dass sich der vom Beklagten errechnete Betrag erhöht und der den Eltern von Januar bis August durchschnittlich zur Verfügung stehende Monatsbetrag bei nahezu 450 EUR lag. Herr M pendelt als Lebensmittelim- und -exporteur ständig zwischen Deutschland und seiner Heimat, dem Gebiet um Q. Er bekräftigte auf Nachfrage, das Bargeld in Deutschland vom Kläger entgegengenommen und in Briefumschlägen überbracht zu haben. Der Zeuge konnte zwar nicht mehr angeben, wann genau und in welcher konkreten Höhe dies jeweils erfolgte, insgesamt konnte er aber zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass solche Zahlungen erfolgten. Er begründete es mit dem Charakter der innerfamiliären Gefälligkeitsleistung, dass er die Geldübergaben an die Klägereltern nicht dokumentiert hat. Für sich selbst sah er kein Eigeninteresse, diese festzuhalten. Seine ausführliche Schilderung der näheren Umstände seiner Fahrten, insbesondere dass er die Geldbeträge abseits der direkten Autobahnverbindung entgegennahm, weil dort Bruder und Tochter wohnen, macht seine Aussage glaubhaft. Der Zeuge berichtete ausführlich und war zuweilen kaum zu bremsen. Er wirkte gelöst und seine Aussage erweckte nicht den Eindruck, dass sie mit dem Kläger abgestimmt war. Auf Nachfragen ergänzte er seine Ausführungen bereitwillig und umfassend. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, den Wahrheitsgehalt der Aussage in Zweifel zu ziehen. Sie ist schlüssig und in sich ohne Widersprüche. Indizien, die auf abweichende tatsächliche Umstände hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. |
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| bb) Personen im arbeitsfähigen Alter trifft eine generelle Erwerbsobliegenheit (BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116 und vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE nn, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2015, 2280 und juris). Nach dem im Verwandtenunterhalt geltenden Prinzip der Eigenverantwortung muss die eigene Arbeitskraft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden, um den Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften. Kann allerdings eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen nicht gefunden werden, kann Arbeitslosigkeit die Bedürftigkeit begründen (BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE nn, DStR 2015, 2280 und juris; BFH-Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116). |
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| Bei Unterhaltsempfängern im Ausland sind Beweismittel vorzulegen, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichen. Dies kann durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geschehen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170). Die Bestätigungen des Centro per L´Impiego di Q (Arbeitsamt) vom 9. Februar 2012 weisen für Vater wie Mutter aus, dass beide im Jahr 2011 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen und sich regelmäßig selbst um Arbeit bemühten. Die Zweifel des Beklagten, ob diese Bescheinigung dem Erfordernis des objektivierten Erwerbsbemühungsnachweises genügt, teilt das Gericht nicht. Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass solche Erwerbsbemühungen durch entsprechende Bescheinigungen der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen werden können (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170). |
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| Der Beklagte bezweifelt zu Unrecht, dass sich die Eltern des Klägers im zu fordernden Umfang um einen Arbeitsplatz bemühten. Der Umfang solcher Bemühungen orientiert sich grundsätzlich an der Zeit, die ein Erwerbstätiger für einen Beruf aufwendet (BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14 mit Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2006 17 UF 78/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2006, 1757, der einen inländischen Unterhaltsschuldner betrifft). Im Rahmen der Erwerbsobliegenheit sind nur zumutbare Anstrengungen gefordert, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Dies setzt auch voraus, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (BGH-Beschluss vom 19.06.2013 XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 und BGH-Urteil vom 3.Dezember 2008 XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314, zur vergleichbaren Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsschuldner). Die Eltern des Klägers haben mit 56 und 58 Jahren und der Vater zudem nach bereits 1995 beginnender und seit 2001 durchgängiger Arbeitslosigkeit im Süden Italiens sehr schlechte Beschäftigungschancen, so dass von ihnen keine Erwerbsbemühungen wie von einem jungen, hochqualifizierten Arbeitssuchenden in einem günstigen Arbeitsmarkt wie dem in Deutschland gefordert werden kann. |
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| Bei lang anhaltender Arbeitslosigkeit kann die Erwerbsobliegenheit dazu führen, dass ein Orts- und Berufswechsel zumutbar wird (vgl. den im BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE nn, DStR 2015, 2280 und juris zitierten Beschluss des OLG Köln vom 23. Januar 1986 4 WF 11/86, FamRZ 1986, 499 zu einem volljährigen Kind, das längere Zeit keine Anstellung im Ausbildungsberuf gefunden hatte und von seinem Vater Unterhalt begehrte). Auch dann muss der Wechsel aber zu einer realistischen Beschäftigungschance führen. Gerade bei älteren Menschen stehen anerkennenswerte Ortsbindungen einer Obliegenheit zum Ortswechsel entgegen. Umstände wie die Nähe zu engen Verwandten und die Möglichkeiten, Besuch von vertrauten Personen zu bekommen und sich durch vertraute Ärzte behandeln lassen zu können, sind auch im Unterhaltsrecht zu beachten (Urteil des OLG Schleswig vom 19. Januar 2009 15 UF 187/07, NJW-RR 2009, 1369; vgl. allgemein dazu Born in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1602 Rz. 12 und § 1603 Rz. 85). Für die Eltern des Klägers ergibt die Abwägung auch dieser Umstände, dass für sie keine Obliegenheit bestand, sich andernorts um eine Beschäftigung zu bemühen. Darüber hinaus hat der Vater des Klägers regelmäßig beim Bürgermeister, auf Baustellen und Bars nach Arbeit gefragt und war somit bemüht, auch außerhalb seines ursprünglichen Berufs in der Verwaltung einer Gebäudereinigungsfirma Arbeit zu finden. Auch die Mutter hat sich bei ihrem Arbeitgeber nach anderen Arbeitsmöglichkeiten erkundigt. |
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| b) Nach § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG sind auch die Unterhaltskonkurrenzen des deutschen Rechts (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten. Die vier Geschwister des Klägers sind jedoch finanziell nicht in der Lage, zum Elternunterhalt beizutragen. Der Kläger hat die Verhältnisse seiner zwei Brüder und zwei Schwestern in Q, ihre Betätigung als Aushilfskellner bzw. Hausfrauen und die wiederkehrende Arbeitslosigkeit dargelegt. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort sind diese Darlegungen für das Gericht glaubwürdig. Auch der Beklagte hat dem nicht widersprochen. Entsprechend dieser Verhältnisse ist das Gericht überzeugt, dass die Geschwister keinen Unterhaltsbeitrag leisten können. |
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| c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Unterhaltsaufwendungen wegen § 1603 Abs. 1 BGB nur anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem noch angemessene Mittel für seinen eigenen Lebensbedarf, dem seiner Ehefrau und seiner Kinder verbleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl II 2012, 769, und VI R 64/08 vom 17. Dezember 2009, BStBl II 2010, 343). Diese sog. Opfergrenze beträgt bei Unterhaltszahlungen an nicht in Haushaltgemeinschaft Lebende 1 % je volle 500 EUR Nettoeinkommen. Bei dessen Berechnung werden die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von den Einkünften abgezogen, Steuererstattungen und Kindergeld hinzugerechnet. Maximal können 50 % des sich danach ergebenden Betrages (hier 27.470 EUR) eingesetzt werden, Ehegatten und Kinder verringern dies Maximum jeweils um weitere 5 % (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 214/94, BStBl II 1998, 292 wie auch BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582). Die Zahlungen des Klägers bleiben unter der für ihn danach maßgebenden Opfergrenze von 10.988 EUR. |
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| d) Die Summe der nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG höchstens zu berücksichtigenden Unterhaltsbeträge vermindert sich gem. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 EUR übersteigen. Die Einkünfte der miteinander verheirateten Eltern des Klägers sind zusammenzurechnen und sodann zu halbieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631 und vom 15. November 1991 III R 84/89, BStBl II 1992, 245; BFH-Beschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062). Die Mutter des Klägers hat im Streitjahr als angestellte Putzfrau Einnahmen von 1.976 EUR erzielt. Hiervon ist der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR abzuziehen (Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33a EStG Rz. 98), so dass auf beide Ehegatten jeweils Einkünfte von 488 EUR entfallen. Weiterhin ist der einmalige Sozialhilfebetrag von 150 EUR zu berücksichtigen, da er zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt war (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418). Jedem Elternteil sind somit Einkünfte und Bezüge von lediglich 563 EUR zuzurechnen, so dass abzüglich des anrechnungsfreien Betrages von jeweils 624 EUR kein Saldo verbleibt, der den Höchstbetrag mindern könnte. |
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| e) Der für den Abzug von Unterhaltszahlungen anzusetzende Höchstbetrag von insgesamt 16.008 EUR ist nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG zeitanteilig zu ermäßigen, wenn und soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 33 EStG monatsbezogen nicht vorliegen. Der Kläger selbst hat im April eine Zahlung von 200 EUR und zuvor im Dezember 2010 eine Unterhaltszahlung von 1.500 EUR geleistet. Selbst wenn man diese Unterhaltszahlungen und die vom Zeugen geschilderten, aber nicht konkretisierten Zahlungen unberücksichtigt ließe und somit erstmals die Unterhaltszahlung vom August zu berücksichtigen wäre, läge der demzufolge um 7/12 auf 6.670 EUR zu kürzende Höchstbetrag über den geltend gemachten Unterhaltszahlungen von 6.000 EUR. |
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| f) Die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.000 EUR sind somit in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger abzuziehen. |
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| 2. Der Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2015 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die darin angesprochenen Punkte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die vorliegende Rechtsprechung des BFH geklärt. |
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