Elektronische Bilanz: Wird der Start um ein weiteres Jahr verschoben?

bei uns veröffentlicht am27.08.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell einen überarbeit
Ursprünglich sollten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Aufgrund von organisatorischen und technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung jedoch um ein Jahr verschoben. Zu Erprobungszwecken wurde im ersten Halbjahr 2011 eine Pilotphase durchgeführt.

In dem nun überarbeiteten Entwurf heißt es, dass die elektronische Übermittlung erstmals für Wirtschaftsjahre gelten soll, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Dies ist bekannt. Neu ist indes, dass es im Erstjahr nicht beanstandet werden soll, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch würde die Einführung damit erneut um ein Jahr verschoben, sodass die Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden können.

Beachte: Derzeit wird über die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“ diskutiert. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte es die Verwaltung also beanstanden, wenn der Jahresabschluss zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird.

Hinweis: Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Klarstellung nachkommen und letztendlich eine eindeutige Formulierung wählen würde. Das endgültige Schreiben soll Ende August 2011 fertiggestellt werden.

Zum Hintergrund: Bereits Anfang 2010 hatte sich die Finanzverwaltung zur standardmäßigen elektronischen Übermittlung geäußert und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.

Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung soll grundsätzlich nach der Kerntaxonomie erfolgen (Taxonomie = Datenschema für Jahresabschlussdaten). Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige Branchentaxonomien erstellt. Hierzu gehören z.B. Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen.

Für den Unternehmer wird die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem höheren Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein. Auch wenn die erstmalige Anwendung erst für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 verbindlich sein sollte, ist eine zeitnahe Umsetzung ratsam. Für die notwendigen Vorbereitungen wird nämlich eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.
Für die Finanzverwaltung liegen die Vorteile auf der Hand. Denn durch die aufbereiteten Jahresabschlussdaten werden die Auswertungs- und Analysemöglichkeiten deutlich verbessert (BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2133-b/11/10009).


Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin