Domainrecht: Löschung von Domain-Namen: Markenrechtliche Prüfungspflicht der Vergabestelle DENIC

published on 12/01/2012 09:06
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Die Domain-Vergabestelle DENIC ist a
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 13.02.2003 (Az: 6 U 132/01) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, verfügt über eine ausschließliche Lizenz an der DE-Marke "Viagra", die für Arzneimittel zur Behandlung von Sexualfunktionsstörungen mit Priorität vom 20.12.1995 eingetragen ist. Inhaberin der Marke ist die US-amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin. Sie hat die Klägerin ermächtigt, Ansprüche aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen. Unter der Marke wird ein Medikament zur Behandlung von erektilen Dysfunktionen vertrieben, das seit Oktober 1998 auch in Deutschland erhältlich ist. Die Marke hat in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad.

Die Beklagte, ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domain-Namen (Internet-Adressen) unter der, jeweils am Ende des Namens angehängten, Top-Level-Domain "de". Ein und derselbe Domain-Name kann aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden. Die Beklagte registriert einen solchen Namen dann, wenn er nicht bereits für einen anderen Anmelder eingetragen ist. Dabei prüft sie nicht, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Die Beklagte vergab an Dritte verschiedene Domain-Namen mit dem Wortbestandteil "viagra", darunter die Domains "viagratip.de", "viagrabestellung.de" und "viagra-dhea-melatonin.de". Unter den Domains "viagratip.de" und "viagrabestellung.de", die für eine Fa. T. GmbH registriert sind, wurden gegen Entgelt Internetseiten pornographischen Inhalts bereitgestellt. Unter der Domain "viagra-dhea-melatonin.de" bot das Unternehmen USA Pharma com. Ltd. verschiedene Medikamente einschließlich Viagra zur Bestellung im Versandhandel an.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2000 (Bl. 65 ff. d.A.) auf, die genannten Domain-Namen zu löschen, da der Ruf der Marke "Viagra" unlauter ausgenutzt und mißbraucht werde. Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie wandte ein, daß die Voraussetzung einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht erfüllt sei, und verwies die Klägerin darauf, sich mit den Domain-Inhabern unmittelbar auseinanderzusetzen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Störerin gemäß § 14 MarkenG zur Beseitigung des Störungszustandes und damit zur Löschung der Domain-Namen verpflichtet. Bei der Marke "Viagra" handele es sich zumindest um eine bekannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Für die Beklagte sei die Verletzung der Markenrechte unschwer zu erkennen gewesen. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit müsse auch der Inhalt der unter den Domain-Namen verbreiteten Websites Berücksichtigung finden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Domain-Namen "viagratip.de", "viagra-bestellung.de" und "viagra-dhea-melatonin.de" zu löschen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein offensichtlicher Rechtsverstoß, der sie als reine Registrierungsstelle mit sehr begrenzten Prüfkapazitäten zum Einschreiten verpflichte, liege hier nicht vor.

Mit Urteil vom 21.03.2001 (Bl. 194 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Löschung einer Domain-Bezeichnung, deren Rechtswidrigkeit noch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil gegen den Domain-Inhaber festgestellt sei, sei für sie im Ergebnis nur dann zumutbar, wenn die Bezeichnung mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimme. An beiden Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall. Weder sei die Marke "Viagra" berühmt, noch stimme sie mit den beanstandeten Domain-Namen überein. Ferner behauptet die Beklagte bezüglich der Domain-Namen "viagratip.de" und "viagrabestellung.de", daß bei Aufruf mittlerweile eine weiße Seite erscheine, von der aus trotz des Hinweises bzw. Links "Apache/1.3.26 Server at www.hotsexshops.de" keine Weiterleitung möglich sei.

Nachdem die Beklagte den Domain-Namen "viagra-dhea-melatonin.de" wegen eines Verstoßes gegen ihre Registrierungsbedingungen inzwischen gelöscht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt im übrigen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung, soweit sich die Hauptsache nicht erledigt hat, zurückzuweisen.

Sie hält daran fest, daß eine offenkundige Markenrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung und der Rufschädigung gegeben sei, die die Beklagte zum Einschreiten verpflichte. Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "ambiente.de" ändere an dieser Einschätzung nichts. Die Frage, ob eine Störerhaftung der Beklagten gegeben sei, könne nicht nach starren Kriterien, sondern nur auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Abwägung beantwortet werden. Dabei sei eine objektive Betrachtungsweise geboten.

Es könne nicht allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des bei der Beklagten zuständigen Sachbearbeiters abgestellt werden. Vielmehr seien, da die Beklagte über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, auch juristische Kenntnisse einzubeziehen. Außerdem sei auch der Inhalt der unter der beanstandeten Domain abrufbaren Website zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Löschung einer Domain wegen eines offenkundigen Rechtsverstoßes bestehe jedenfalls nicht nur dann, wenn eine berühmte Marke identisch verwendet werde. Im übrigen sei aber auch diese Voraussetzung hier erfüllt.

Die Klägerin behauptet, die Verkehrsbekanntheit der Marke "Viagra" liege - entsprechend einer Repräsentativbefragung der Fa. MAPLAN im Juli 2002 (Bl. 391 ff.) - deutlich über 80%. Es handele sich daher um eine nicht nur bekannte, sondern berühmte Marke. Schließlich behauptet die Klägerin zu dem derzeit unter den Domain-Namen "viagratip.de" und "viagrabestellung.de" verfügbaren Angebot, bei Aufruf erfolge eine automatische Umleitung auf die Website "www.hotsexshops.de".

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung der Domain-Namen "viagratip.de" und "viagrabestellung.de".

Eine Haftung der Beklagten kommt nach den Umständen des vorliegenden Falles von vornherein nur als Störerhaftung in Betracht, gestützt auf den Umstand, daß die Beklagte mit der Registrierung der beiden Domain-Namen eine Ursache für die zum Nachteil der Klägerin eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat. Eine unmittelbare Rechtsverletzung durch die Beklagte selbst scheidet demgegenüber aus und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Das gleiche gilt für eine (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten an der durch die Inhaberin der Domain-Bezeichnungen begangenen Rechtsverletzung.

Im Ergebnis sind auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht erfüllt. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und in welchem Maße eine Prüfung für den vermeintlichen Störer zumutbar ist. Eine Einschränkung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Störungszustand für denjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist.

Die Prüfungspflichten, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vergabe- und Registrierungsstelle für Domain-Namen treffen, hat der Bundesgerichtshof in seinem - für die Beurteilung der vorliegenden Problematik grundlegenden - Urteil "ambiente.de" näher umrissen. Danach ist der Beklagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige, Rechtsverstöße zuzumuten. Diese eingeschränkten Prüfungspflichten greifen außerdem erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.

Demnach kann der Beklagten im vorliegenden Fall nicht schon zur Last gelegt werden, daß sie die beiden in Rede stehenden Domain-Namen registriert hat. Prüfungspflichten konnten allenfalls durch das Schreiben der Klägerin vom 25.05.2000 begründet werden, mit dem die Klägerin die Beklagte auf die (vermeintliche) Rechtsverletzung hinwies. Auch dieser Hinweis hat indes die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten nicht herbeigeführt, weil es an einer offenkundigen, für die Beklagte eindeutigen, Rechtsverletzung fehlt. Der Bundesgerichtshof hat die nach einem derartigen Hinweis des Verletzten einsetzenden Prüfungspflichten der Beklagten mit Rücksicht auf die Funktion und die Aufgabenstellung der Beklagten eng begrenzt. Die Voraussetzung einer offenkundigen und für die Beklagte ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzung kann auf diesem Hintergrund nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfüllt sein. Die Beklagte muß ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen können, daß ein registrierter Domain-Name die Rechte Dritter verletzt. Der Rechtsverstoß muß für den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennen sein. Unschwer zu erkennen ist eine Verletzung von Kennzeichenrechten für die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel bzw. eine unzweifelhaft wirksame Unterwerfungserklärung des Domain-Inhabers vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich der Beklagten aufdrängen muß. Eine Markenrechtsverletzung kann für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrkreisen verfügt. Diese Umstände müssen sich auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Die Einwände der Klägerin geben keine Veranlassung, von diesen klaren Kriterien abzuweichen und die Voraussetzungen für eine Löschungsverpflichtung der Beklagten von einer einzelfallbezogenen Abwägung aller Umstände abhängig zu machen.

Der für die Beklagte zumutbare Prüfungsaufwand orientiert sich an den organisatorischen Möglichkeiten, die der Beklagten unter den Rahmenbedingungen einer eng begrenzten, auf Kostengünstigkeit ausgerichteten, personellen Ausstattung einerseits sowie dem Ziel einer effizienten und zügigen Erfüllung ihrer primären Aufgaben andererseits zu Gebote stehen. Die Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen begegnet im Zusammenhang mit der hier allein in Betracht kommenden Störerhaftung schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es ohnehin nicht angemessen erscheint, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern. Derjenige, der durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt wird, hat die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den Inhaber des Domain-Namens geltend zu machen. Dies wird ihm durch Maßnahmen der Beklagten erleichtert. So stellt ihm die Beklagte relevante Informationen über die Domain und deren Inhaber zur Verfügung, nimmt sog. "dispute-Einträge" vor, die einer Übertragung des Domain-Namens auf Dritte während einer laufenden Auseinandersetzung vorbeugen, und verlangt von im Ausland ansässigen Domain-Inhabern die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Die Beklagte ist aber nicht gehalten, dem möglicherweise durch einen Domain-Namen Verletzten das Risiko und die Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Inhaber der Domain abzunehmen. Ohnedies könnte die Klärung des Konflikts der Beklagten nicht endgültig überlassen werden; maßgeblich bliebe auch bei einer Prüfung durch die Beklagte letztlich die gerichtliche Klärung des zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem (angeblich) Verletzten bestehenden Streits.

Die unter den genannten Rahmenbedingungen begrenzten Möglichkeiten der Beklagten bedingen zum einen, daß bei der Frage der Offenkundigkeit eines geltend gemachten Rechtsverstoßes auf den zuständigen Sachbearbeiter abzustellen ist. Bei diesem können besondere Kenntnisse im Markenrecht nicht vorausgesetzt werden. Auf die Sicht eines mit dem Markenrecht vertrauten Juristen könnte es nur dann ankommen, wenn Hinweise auf vermeintliche Rechtsverletzungen durchgängig von fachkundigen Juristen bearbeitet werden müßten. Damit wäre die Beklagte angesichts der sehr großen Anzahl von Registrierungen und der erheblichen Zahl von Streitfällen - die Beklagte nimmt jährlich ca. 5.000 "dispute-Einträge" vor - jedoch organisatorisch überfordert. Die Existenz einer Rechtsabteilung ändert daran nichts. Des weiteren haben die begrenzten Kapazitäten der Beklagten und in Verbindung hiermit auch das Abstellen auf die Erkenntnismöglichkeiten des zuständigen Sachbearbeiters zur Konsequenz, daß die für einen Anspruch gegen die Beklagte notwendige Offenkundigkeit der Rechtsverletzung des Domain-Inhabers mit einer eher schematischen Betrachtungsweise korrespondiert und nicht erst aus einer Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entnommen werden kann.

Nach den oben dargestellten Maßstäben, die sich aus der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs ergeben, hat die Beklagte im vorliegenden Fall keine Prüfungspflichten verletzt. Sie ist daher nicht zur Beseitigung des Störungszustandes und damit zur Löschung der beiden angegriffenen Domain-Bezeichnungen verpflichtet.

Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, im Falle einer Markenrechtsverletzung die Identität des Domain-Namens mit einer berühmten Marke. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um einen vom Bundesgerichtshof in dem Urteil "ambiente.de" erwähnten Beispielsfall, sondern um die Formulierung eines Kriteriums, bei dessen Vorliegen die für eine Störerhaftung der Beklagten notwendige Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung allenfalls gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei "Viagra" um eine berühmte Marke handelt, und ob sich dies den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen mußte. Es fehlt jedenfalls an der Identität der beanstandeten Domain-Namen mit der Klagemarke.

Bei den Bezeichnungen "viagratip" und "viagrabestellung" handelt es sich jeweils um die Schöpfung eines neuen Begriffs unter Nennung der Marke "Viagra". Zwar ist der Wortteil "viagra" jeweils prägend. Die Einbeziehung des demgegenüber nicht kennzeichnungskräftigen Zusatzes "tip" bzw. "bestellung" in den Gesamtbegriff schließt die Annahme einer Zeichenidentität gleichwohl aus. Abgesehen davon handelt es sich bei Wertungen auf der Grundlage der Prägetheorie regelmäßig nicht um Umstände, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß, von der Voraussetzung einer identischen Markenverwendung abzurücken, zumal diese im Domainrecht infolge der mit ihr verbundenen Behinderung des Markeninhabers bei der Benutzung der Marke für seinen eigenen Internetauftritt eine gegenüber der nur verwechslungsfähigen Annäherung an die Marke eigenständige Verletzungsqualität besitzt. Unbeschadet dessen würde es im vorliegenden Fall selbst dann an einer offenkundigen Rechtsverletzung fehlen, wenn bereits die Einbeziehung der Marke in ein mit ihr nicht identisches Gesamtzeichen zu einer Löschungspflicht der Beklagten führen könnte.

Die beiden beanstandeten Domain-Namen lassen für sich genommen eine Rechtsverletzung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Die Beklagte ist mit ihren begrenzten Möglichkeiten regelmäßig nicht in der Lage - ohne unzumutbare Nachprüfungen - zuverlässig zu beurteilen, ob die Nutzung eines Domain-Namens die Wertschätzung einer bekannten bzw. berühmten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Domain-Bezeichnungen als solchen eine unlautere Benutzung jedenfalls nicht ohne weiteres.

Die Bezeichnungen könnten auch auf das Anbieten von Originalware oder auf Beratungsleistungen im Zusammenhang der Verwendung des Medikaments "Viagra" hinweisen. Die rechtliche Einordnung wäre dann jeweils nicht so einfach, daß von einer offenkundigen Markenrechtsverletzung gesprochen werden könnte.

Ein deutlicheres Bild einer unlauteren Markenbeeinträchtigung ergibt sich bei einer Einbeziehung der unter den Domain-Namen betriebenen Websites. Auf den Inhalt der Websites mußte die Beklagte ihre Überlegungen indessen nicht erstrecken, weil damit der Bereich zumutbarer Nachprüfungen verlassen würde. Die Einbeziehung der aktuellen Website erfordert zwar keinen großen Aufwand, wenn sich die Art des Angebots auf einen Blick erschließt. Dabei kann es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme handeln. Der zuständige Sachbearbeiter müßte eine Abbildung der Website herstellen und aufbewahren, um die Auseinandersetzung mit dem Domain-Inhaber sachgerecht führen zu können. Er müßte außerdem bedenken, ob die weitere Benutzung der Domain bei einem anderen Inhalt der Website zulässig wäre. Denn abgesehen davon, daß sich die Art der Nutzung aus Gründen, die im Bereich des Domain-Inhabers liegen, jederzeit ändern kann, könnte die Beklagte eine Löschung des Domain-Namens nicht ohne weiteres mit der konkreten Gestaltung der Website begründen, ohne dem Domaininhaber Gelegenheit gegeben zu haben, insoweit Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls angesichts dieser Weiterungen kann sich aus der Gestaltung der Website grundsätzlich nicht die Offensichtlichkeit einer auf den Gebrauch des Domain-Namens bezogenen Rechtsverletzung ergeben. Die Beklagte ist schließlich auch nicht gehalten, eine Stellungnahme des Domain-Inhabers einzuholen, um auf dieser Grundlage die Frage einer Rechtsverletzung besser beurteilen zu können. Eine Störerhaftung der Beklagten kommt, wie bereits ausgeführt, nur dann in Betracht, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Es muß sich um offenkundige, von dem zuständigen Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Rechtsverstöße handeln. Die derart eingeschränkten Prüfpflichten der Beklagten beinhalten nicht die Verpflichtung, mit dem Domain-Inhaber in eine Korrespondenz über einen von dritter Seite erhobenen Verletzungsvorwurf einzutreten.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist ( § 91 Abs. 1 ZPO). Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Kostenlast gleichfalls die Klägerin. Diese Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen, weil auch der erledigte Klageantrag von vornherein unbegründet war ( § 91 a ZPO). Aus den bereits dargelegten Gründen ergibt sich, daß eine Störerhaftung der Beklagten hinsichtlich des Domain-Namens "viagra-dhea-melatonin.de" - erst recht - ausscheidet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern ( § 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat ist den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "ambiente.de" formuliert hat. Nach dieser Entscheidung ist die identische Verwendung einer berühmten Marke nicht nur ein Beispielsfall einer für die Beklagte offenkundigen Markenrechtsverletzung, sondern eine hierfür notwendige Voraussetzung. Auf die Frage, ob sich die Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung auch aus einer Einbeziehung des Inhalts der Website ergeben kann, kam es nicht entscheidend an. Im übrigen ist diese Frage auf der Grundlage der genannten BGH-Entscheidung gleichfalls zu verneinen.


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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.