Arbeitsrecht: Benzin für Urlaubsfahrt kann vom Arbeitgeber zu zahlen sein

published on 19/04/2012 09:12
Arbeitsrecht: Benzin für Urlaubsfahrt kann vom Arbeitgeber zu zahlen sein
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Zur Privatnutzung eines Dienstwagens - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der mit dem Dienstwagen in den Urlaub gefahren war. Als er nach seiner Rückkehr die Benzinquittungen seinem Arbeitgeber vorlegte, verweigerte dieser einen Ausgleich. Zu Unrecht, entschied das LAG. Sehe der Arbeitsvertrag keine Beschränkungen vor, müsse der Arbeitgeber zahlen. Das gelte auch für die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs (LAG Hamm, 7 Sa 1485/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LAG Hamm: Urteil vom 03.02.2012 (Az: 7 Sa 1485/11)

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs.

Es ist nicht sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, wird in der Berufungsverhandlung die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung erklärt, die Gegenstand einer anderweiten gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien ist. Es fehlt an der Prozesswirtschaftlichkeit, weil nicht ein weiteres Verfahren vermieden, sondern ein neues produziert wird.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.08.2011 - 3 Ca 565/11 O - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 und um Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € (brutto).

Der 1942 geborene Kläger ist auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 09.06.2008 seit dem 01.07.2008 als „Leiter technische Entwicklung/Konstruktion“ bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war zuvor Inhaber des Unternehmens der jetzigen Beklagten. Er veräußerte auf der Basis eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 09.06.2008 (im Folgenden: Kaufvertrag) die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Vorräte, den Kundenstamms sowie sonstige immaterielle Werte an die jetzige Beklagte.

Dem Kläger war ein Dienstwagen der Marke Ford, Typ S-Max, zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitsvertrag, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, enthält - soweit für das Streitverfahren von Bedeutung - folgende Regelungen:

„(…)

§ 5

Dienstwagen

Der Angestellte erhält für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen der oberen Mittelklasse, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. Die auf die private Nutzung entfallende Steuer trägt der Arbeitnehmer.

§ 6

Spesenregelung

Bei Dienstreisen werden folgende Spesen ersetzt: Hotelkosten incl. Übernachtung und Frühstück, Flugkosten, Mietwagen der gehobenen Mittelklasse, dienstliche veranlasste Tankquittungen, Telefonkosten sowie sonstige Bewirtungskosten, die dem Geschäftszweck dienen.

(…)“

§ 2 des Arbeitsvertrages legt fest, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten fünf Jahre nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden könne.

Der Kläger reichte im Monat März 2011 vier Tankquittungen mit einem Gesamtwert von 376,66 € bei der Beklagten ein und bat um Erstattung der verauslagten Beträge. Im Monat März 2011 nutzte der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug ganz überwiegend zu privaten Zwecken. So befand sich der Kläger im Urlaub auf Ameland und betankte sein Fahrzeug unmittelbar vor Reiseantritt. In der 2. Hälfte des Monats März 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er reichte einen Tankbeleg über 88,01 € zum Ausgleich durch die Beklagte ein, der das Datum des 29.03.2011 trug.

Mit Schreiben vom 07.04.2011 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit dem Vorwurf, es bestünden konkrete Verdachtsmomente dafür, dass der Kläger das Fahrzeug im Monat März 2011 überwiegend zu privaten Zwecken genutzt und gleichwohl die angefallenen Tankbelege im vollem Umfang eingereicht hätte. Die Beklagte gab dem Kläger in diesem Schreiben Gelegenheit, sich im Rahmen eines für den 12.04.2011 anberaumten Gesprächs zu den Vorwürfen zu äußern. Das Gespräch nahm der Kläger nicht wahr. Die Beklagte kündigte mit einem dem Kläger am 16.04.2011 zugegangenen Schreiben vom 14.04.2011 das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart worden, dass sämtliche Kosten des Dienstwagens von der Beklagten getragen würden. Dazu hat er die Auffassung vertreten, dies käme auch hinreichend deutlich in den arbeitsvertraglichen Regelungen zum Ausdruck. So habe er die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages dahingehend verstanden, dass die auf die private Nutzung des Fahrzeugs entfallende Steuer von ihm zu tragen sei, während sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs anfallenden Kosten von der Beklagten zu tragen seien. Die Spesenregelung in § 6 ändere daran nichts. Der dortige Hinweis auf die Erstattung privater Tankquittungen stehe in einem anderen Zusammenhang. Letztlich sei es auch unter praktischen Gesichtspunkten kaum möglich, bei Tankvorgängen zwischen privaten und dienstlichen Fahrten zu unterscheiden. Er habe - so seine Behauptung - sämtliche Tankbelege, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen seien, bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte habe die Tankbelege überprüft und sodann ausgeglichen. Letztlich habe auch der Geschäftsführer der Beklagten gewusst, dass er - der Kläger - Privatfahrten durchführe und die in diesem Zusammenhang entstehenden Tankbelege einreiche. So sei er regelmäßig zur Durchführung von Hilfstransporten nach Polen gefahren, was dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen sei. Das Fahrzeug habe er regelmäßig in D2 aufgetankt, während er dort dienstlich in den vergangenen Jahren lediglich ein einziges Mal gewesen sei.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist, die antragsgemäß verlängert wurde, ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat keine Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch verurteilt, an den Kläger die rechnerisch nicht streitige Bruttomonatsvergütung für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € zu zahlen.

Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 aufgelöst worden. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt, dass sowohl ein versuchter Spesenbetrug als auch der schwerwiegende und dringende Verdacht einer strafbaren Handlung für sich gesehen geeignet sein kann, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Das Berufungsgericht vermochte indes nichts zu erkennen, was ein strafbares Verhalten des Klägers begründen oder für die Beklagte zu einem schwerwiegenden und dringenden Verdacht der Verwirklichung von Straftatbeständen zu ihren Lasten hätte führen können.

Insbesondere vermochte das Berufungsgericht nicht zu sehen, dass der Kläger durch die Hereingabe der im Monat März 2011 angefallenen Tankquittungen versucht haben könnte, zulasten der Beklagten einen Spesenbetrug zu verwirklichen. Der Versuch betrügerischen Verhaltens setzt voraus, dass der Kläger versucht haben müsste, durch Vortäuschen falscher Tatsachen bei der Beklagten einen Irrtum zu erregen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der ihm nicht zusteht. Der Kläger hat hingegen zu Recht Tankquittungen für den Monat März 2011 vorgelegt, die ihm trotz der von ihm in diesem Monat durchgeführten Privatfahrten von der Beklagten zu erstatten waren.

Dies ergibt sich für die Kammer mit der nötigen Eindeutigkeit aus den arbeitsvertraglichen Regelungen. Arbeitsverträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben dies mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordert. Nach § 133 BGB ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden festzustellen. Eine ausschließliche Orientierung am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks hat nicht zu erfolgen. Alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung sind zu berücksichtigen, die Rückschlüsse darauf zulassen, welchen wirklichen Willen der Erklärende seiner Erklärung geben wollte und wie diese letztlich vom Erklärungsempfänger zu verstehen war.

§ 5 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass der Kläger für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen erhält, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Einschränkungen, die die Privatnutzung betreffen könnten, sind dort nicht enthalten. Es ist alleine aufgeführt, dass der Arbeitnehmer die auf die Privatnutzung entfallende Steuer zu tragen hat. Die Arbeitsvertragsparteien haben damit nur geregelt, dass der Kläger den in der Überlassung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken liegenden Vorteil zu versteuern hat.

Die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen, sondern für die Annahme des Klägers, bereits aus § 5 des Arbeitsvertrages ergebe sich eindeutig, dass ihm der Wagen einschränkungslos zu privaten Zwecken überlassen worden ist. Ist in § 6 unter der Überschrift „Spesenregelung“ vorgesehen, dass „dienstlich veranlasste Tankquittungen“ erstattet werden, so muss dies in den Kontext gestellt werden, für den diese Regelung vorgesehen ist. Dies ist der Ausgleich von Spesen, die bei Dienstreisen anfallen, wie es der erste Halbsatz in § 6 des Arbeitsvertrages vorsieht. Erstattet werden danach Hotelkosten inkl. Übernachtung und Frühstück, Flugkosten und Kosten eines Mietwagens der gehobenen Mittelklasse. Erst dann folgt in der Auflistung die Formulierung, dass auch dienstlich veranlasste Tankquittungen erstattet werden. Der Zusammenhang macht deutlich, dass es um solche Tankquittungen geht, die auf Dienstreisen für die Inanspruchnahme eines Mietwagens angefallen sind. Hätte die Beklagte regeln wollen, dass trotz der Überlassung des Dienstfahrzeugs auch zu privaten Zwecken lediglich die Kosten für „dienstlich veranlasste Tankquittungen“ hätten erstattet werden sollen, hätte dies in § 5 des Arbeitsvertrages aufgenommen werden müssen. Die Arbeitsvertragsparteien haben damit in ihrer arbeitsvertraglichen Regelung eine Differenzierung zwischen privat und dienstlich veranlassten Tankquittungen durchgeführt, dies allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit den auf Dienstreisen anfallenden Tankkosten. Im Wege eines Umkehrschlusses ergibt sich damit deutlich, dass im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken eine Unterscheidung zwischen dienstlich und privat veranlassten Tankquittungen gerade nicht vorgenommen worden ist.

Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Handhabung einer solchen Unterscheidung im Ergebnis auch nicht praktikabel ist, weil bei einer Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zu privaten Zwecken eine klare Differenzierung zwischen privat und dienstlich veranlassten Fahrten kaum möglich ist. Andernfalls hätte der Kläger bereits die auf die Wegstrecke zur Arbeit anfallenden Tankkosten aber auch alle sonstigen (auf Privatfahrten) entfallenden Kosten aus den Tankquittungen „heraus rechnen“ müssen. Dass dies zwischen den Parteien vereinbart worden sein soll, trägt selbst die Beklagte nicht vor. Deshalb bleibt die Behauptung der Beklagten auch substanzlos, von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses an sei die Hereingabe von Tankquittungen so praktiziert worden, dass lediglich die auf Privatfahrten entfallenden Kosten zu erstatten gewesen wären. Wie dies unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen Anlässe für Privatfahrten genau praktiziert worden sein soll, trägt die Beklagte nicht vor. Die Kammer vermochte der Beklagten deshalb auch nicht zu folgen, ist sie der Auffassung, dem Kläger hatte klar sein müssen, dass sie die Tankkosten für Urlaubsfahrten nicht hat übernehmen wollen. Sie stützt ihre Kündigung auch darauf, dass der Kläger Tankkosten geltend gemacht hat, die während Zeiten attestierter Arbeitsunfähigkeit angefallen sind. Auch dies scheint sie dem Bereich derjenigen Privatfahrten zuordnen zu wollen, deren Kosten sie nach ihrer Auffassung nicht zu übernehmen habe. Für den Kläger konnte unter Berücksichtigung des einschränkungslosen Wortlauts in § 5 des Arbeitsvertrages gerade nicht klar sein, dass nach Fahrten während des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit nicht dem Bereich der „privaten Nutzung“ zuzurechnen sind. Ohne Belang ist deshalb die Annahme der Beklagten, der Kläger habe nicht erwarten können, dass sie die während seines Urlaubs und sonstiger privat veranlasster Abwesenheitszeiten anfallenden Tankquittungen übernehmen würde. Angesichts der klaren Regelungen im Arbeitsvertrag war sie genau dazu verpflichtet.

Es konnte vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob die Behauptung des Klägers, dem Geschäftsführer sei jedenfalls bekannt gewesen, dass er private Hilfsfahrten nach Polen durchführe und die in diesem Zusammenhang angefallenen Tankrechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind, weil die Beklagte diese Behauptung des Klägers jedenfalls nicht qualifiziert bestritten hat. Ohne Bedeutung war es für die Kammer auch, behauptet die Beklagte, während ihrer lediglich stichprobenartig durchgeführten Überprüfungen der Tankquittungen habe sie nicht feststellen können, dass der Kläger Tankquittungen eingereicht habe, die in Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheit angefallen sind. So ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchem der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gründen der Schluss zwingend sein soll, dass derartige Quittungen hätten anfallen müssen, weshalb die Nichtvorlage auf eine positive Kenntnis des Klägers schließen lassen könnte, er sei nicht berechtigt, solche Fahrten abzurechnen.

Da bereits das tatsächliche Verhalten des Klägers, die im Zusammenhang mit Privatfahrten seines Dienstfahrzeugs angefallenen Tankquittungen zum Ausgleich bei der Beklagten einzureichen, die außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, gilt dies erst Recht für den von der Beklagten angenommenen Verdacht, dies könne so sein. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtskündigung stützen, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Dem Kläger steht, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € (brutto) aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 611 und - soweit der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war - aus den §§ 3, 4 EntgFG sowie im Hinblick auf die Zeit ab Zugang der außerordentlichen Kündigung aus § 611 BGB i. V. m. § 615 BGB zu. Dieser Anspruch, der in seiner rechnerischen Höhe nicht streitig ist, ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung konnte keine Berücksichtigung finden, weil die prozessualen Voraussetzungen dafür nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO nicht vorlagen und darüber hinaus die erklärte Aufrechnung unzulässig ist.

Wird erstmals in der Berufungsinstanz eine Aufrechnung erklärt, ist dies nach § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Der Kläger hat seine Einwilligung zu Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung ausdrücklich verweigert. Die Hilfsaufrechnung ist auch nicht sachdienlich. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Sachdienlichkeit vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen ist. Die Sachdienlichkeit ist dabei nur ausnahmsweise zu verneinen. Entscheidend ist dabei, inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Sachverhalt, der die im Rahmen der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Forderung begründen soll, Grund für den Ausspruch einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, die ihrerseits wiederum Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Siegen ist. Darüber hinaus ist die Berechtigung der Forderung Streitgegenstand einer zivilprozessualen Streitigkeit vor dem Landgericht Siegen. Es kann deshalb nicht mehr prozesswirtschaftlich sein, nun auch noch ein drittes Gericht mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang der Beklagten gegen den Kläger Zahlungsansprüche zustehen. Ein neuer Prozess wird dadurch nicht vermieden, sondern ein weiteres Streitverfahren produziert. Die Einführung der Hilfsaufrechnung erstmals im laufenden Berufungsverfahren scheitert aber auch an der Regelung in § 533 Nr. 2 ZPO. Danach kann eine Aufrechnungserklärung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigen hatte. Dies bedeutet auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren, dass die Geltendmachung einer Aufrechnung nur dann noch zulässig ist, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt, mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Aufrechnungserklärung hätte befassen müssen. Das mag dann der Fall sein, wenn die Aufrechnungserklärung auf einen Sachverhalt gestützt wird, der unter Berücksichtigung pflichtwidrigen Verhaltens des klagenden Arbeitnehmers im Rahme eines Kündigungsschutzverfahrens ohnehin zu betrachten war. Hier hingegen spielte der nunmehr in das Kündigungsschutzverfahren eingeführte Sachverhalt, der die Hilfsaufrechnung begründen soll, keine Rolle. Das Berufungsgericht müsste sich deshalb mit einem völlig neuen Sachverhalt befassen.

Auch jenseits der Bestimmung des § 533 ZPO, die die formalen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahren regelt, scheitert die Hilfsaufrechnung der Beklagten deshalb, weil sie unter zwei Gesichtspunkten unzulässig ist. Die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung, deren Bestand die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, soll sich auf 35.302,50 € belaufen. Sie soll sich zusammensetzen aus verschiedenen Einzelpositionen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages in Bezug auf die Abwicklung der Aufträge S2-P1 7U3R-7H495-K, MKT M3 und S2-P1 7M5R-7H495-FA sieht. Soll hingegen mit mehreren Einzelforderungen, die zu einer Gesamtforderung addiert werden, die Aufrechnung erklärt werden, ist die Aufrechnungserklärung nur dann ausreichend bestimmt genug, wenn der Aufrechnende angibt, mit welcher Forderung in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge die Aufrechnung erfolgen soll. Denn die Rechtskraft eines Urteils, das sich damit befassen soll, ob eine klägerische Forderung durch eine erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen untergegangen ist, erfasst auch die Zu- oder Aberkennung der Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erklärt wird. Aus diesem Grunde muss bei einer Prozessaufrechnung mit mehreren Gegenforderungen, die insgesamt die Summe der Klageforderung übersteigen, entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angegeben werden, in welchem Rangverhältnis die zur Aufrechnung gestellten Forderungen stehen. Ohne diese erforderliche Individualisierung muss die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden, weil andernfalls über den Umfang der materiellen Rechtskraft i. S. d. § 322 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Gegenforderung Unklarheit bestünde.

Letztlich scheitert die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung aber auch daran, dass es an der Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen fehlt. Bei der dem Kläger zugesprochenen Forderung über 6.006,44 € handelt es sich um den - in rechnerischer Höhe nicht streitigen - Bruttomonatslohn für April 2011. Der von der Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung dagegen gestellte Betrag ist indes ein „Netto“-Anspruch, den die Beklagte auf das Vertragsverhältnis der Parteien im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauftrag stützt.

Nach § 387 BGB ist Voraussetzung der Aufrechnung, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen gleichartig sind. Daran fehlt es hingegen, wenn gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers mit sonstigen Gegenansprüchen aufgerechnet werden soll, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Andernfalls wäre auch hier wiederum nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft darf indes nicht unklar bleiben, § 322 Abs. 2 ZPO.

Dem Kläger stehen die ihm auf den zugesprochenen Betrag geltend gemachten Zinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Der Beklagten fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.

(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.

(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.