Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel

published on 02/08/2006 19:11
Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel
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"Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Neuste Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht"


Am 21.01.2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Kraft. Aufgrund ihrer prozessrechtlich relevanten Vorschriften erlangte sie aber erst ab dem 21.10.2005 vollständige Geltung. Jedenfalls im Falle einer unbestrittenen Forderung wird dem Gläubiger aufgrund des Wegfalls des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einem anderen Mitgliedstaat erheblich erleichtert.
Schon die VO 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasste Sachverhalte, in denen ein Titel aus einem EG-Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung vollstreckt wird. Im Unterschied zur neuen Verordnung musste sich der Gläubiger aber neben dem bereits erlangten Titel noch zwei weitere Dokumente besorgen, um dann schließlich im EG-Ausland vollstrecken zu können. Erster Schritt war die Ausstellung einer Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsstaats über die wichtigsten Daten des Titels. Sodann musste der Gläubiger noch das unter Umständen kompliziertere Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem Mitgliedstaat durchlaufen, wo die Vollstreckung verwirklicht werden sollte. Obwohl die Möglichkeiten, die die VO 44/2001 bietet bereits als fortschrittlich  zu werten sind, stellt besonders das Vollstreckbarerklärungsverfahren einen mitunter erheblichen Zeit- und Kostenaufwand dar. Gerade bei geringfügigen oder nicht bestrittenen Beträgen wurde deshalb der Ruf nach einem summarischen Verfahren auf Europäischer Ebene laut.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet die neue VO eine spürbare Erleichterung. Art.1 deutet diesen Schritt bereits an:
Artikel 1

Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.
Die neue Verordnung privilegiert ausgewählte nationale Vollstreckungstitel, namentlich gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, indem diese zur Vollstreckung im Ausland lediglich einer Bestätigung durch Ausgangsgericht bedürfen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann dieser Antrag auf Bestätigung schon bei Klageeinreichung gestellt werden. Der Anhang der Verordnung bietet dazu bereits für jeden Titel gesondert spezielle Antragsformulare. Sollten die Gerichte der Mitgliedstaaten dieses Verfahren institutionalisieren, so könnte die Bestätigung rein theoretisch bereits mit dem (auch vorläufig vollstreckbaren) Endurteil als Titel verbunden werden. Für den Gläubiger einer im Ausland zu vollstreckenden Forderung bedeutet dies einen unglaublichen Zeitgewinn. 
Art 6 der VO macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass der jeweilige Titel lediglich „vollstreckbar“ sein muss, womit auch die vorläufige Vollstreckbarkeit miterfasst ist. Der Gläubiger muss demnach nicht einmal mehr die Rechtskraft abwarten, bevor er seine Vollstreckung im Ausland beginnen kann. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache musste die Zivilprozessordnung in ihrem 1. und 2. Buch den Mindestanforderungen der VO angepasst werden, indem die Belehrungspflichten gegenüber dem Schuldner ergänzt wurden. In der Praxis können die Interessen des Schuldners darüber hinaus noch durch das Stellen einer ausreichenden Sicherheitsleistung geschützt werden.
Ähnlich wie bei ihrer Vorgängerin der wird der Anwendungsbereich der neuen Verordnung gemäß ihres Art. 2 auf Zivil- und Handelssachen beschränkt. Auch macht Art. 4 Nr, 2 deutlich, dass nur Geldforderungen in den Anwendungsbereich der VO fallen. 
Eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich in Zivil- und Handelssachen wird für die Vollstreckung dynamischer deutscher Unterhaltstitel im Ausland gemacht:
Art. 4 der Verordnung macht bestimmt, dass unter „öffentliche Urkunden“ auch vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder
-verpflichtung fallen.
Schließlich stellt sich die Frage, welche praktische Relevanz diese Neuregelung denn wohl haben wird. Die Verordnung ist wohlgemerkt nur auf sog. „unbestrittene“ Forderungen anwendbar. Was unter „unbestritten“ anzusehen ist erklärt Art. 3:
Artikel 3
 
(1)       
      (....)
 
 Eine Forderung gilt als „unbestritten“, wenn
a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrens-vorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.
    (...)
Insbesondere die Fälle unter c), in denen es zu einer Verurteilung in Abwesenheit des Beklagten kommt, dürften in der Praxis wohl an Relevanz gewinnen. Für den Schuldner bedeutet dies erhöhte Versicht im Falle einer Inanspruchnahme vor einem ausländischen Gericht.  Die Gefahr einer Vollstreckung aus einem ausländischen Versäumnisurteil wird durch die neue Verordnung nun europaweit ein einzukalkulierendes Risiko. 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

 

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17/07/2014 16:21

Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
07/01/2014 16:49

Diese sind nicht allein dadurch verwirkt, dass der Gläubiger über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.
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