Der neue Gründungszuschuss

published on 22/09/2006 17:56
Der neue Gründungszuschuss
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Existenzgründungsförderung - S&K Rechtsanwälte in Berlin-MItte

Ab dem 01. August 2006 wurden der Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“) und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt: Gründerinnen und Gründer erhalten für neun Monate monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Beitrag von 300 € bezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. Auf die Förderung in der ersten Förderphase haben die Antragsteller einen Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Um die soziale Absicherung auch nach neun Monaten zu bekommen, muss man einen Antrag bei der Agentur für Arbeit auf die Förderung für weitere sechs Monate in Höhe von 300,- Euro monatlich stellen. Die Förderung in der zweiten Phase steht somit im Ermessen der Behörde. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Dies muss vom Gründer durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Voraussetzungen für die Förderung sind die Arbeitslosigkeit, der Bezug von Arbeitslosengeld I sowie ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen.

Der noch verbleibende Restanspruch auf das Arbeitslosengeld wird anders als vorher verbraucht, um ein Wiederaufleben des Arbeitslosengeld I – Anspruches zu verhindern. Deswegen ist für Gründer der Abschluss einer freiwilligen Weiterversicherung gegen die Arbeitslosigkeit sinnvoll. Der Antrag auf Arbeitslosenversicherung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf 40,- Euro in West- und 34,- Euro in Ostdeutschland.

Nach der Übergangsregelung können Gründer, die ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen haben, nach dem 31. Juli 2006 gründen und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, bis zum 31. Oktober 2006 mit dem Überbrückungsgeld gründen.

Für die Förderung verlangt die Agentur für Arbeit eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Für die zweite Förderphase kann die Agentur für Arbeit erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei wird als eine fachkundige Stelle von der Agentur für Arbeit anerkannt. Wir erstellen gemeinsam mit dem Gründer einen Businessplan und beurteilen die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung bzw. prüfen den vom Gründer selbst erstellten Businessplan. Wir beraten Sie zu Themen wie Rechtsformwahl, ausländische Gesellschaften als Alternative, Wirtschaftrecht, aber auch unsere Erfahrungen im Insolvenzrecht und im Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht helfen uns, Ihr Konzept auf Tragfähigkeit zu prüfen.

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