Das OVG kippt Beherbergungsverbot in Brandenburg – Urlaub und Tagesausflüge weiterhin möglich!

originally published: 21/10/2020 22:24, updated: 19/10/2022 17:16
Das OVG kippt Beherbergungsverbot in Brandenburg – Urlaub und Tagesausflüge weiterhin möglich!
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Das Oberverwaltungsgericht hat das Beherbergungsverbot für Einreisende aus inländischen Risikogebieten per einstweiliger Anordnung aufgeboben (Beschl. V. 16.10.2020, Az. 11 S 87/20, 11 S 88/20). Bislang war es Gaststätten, Campingplätzen oder Ferienwohnungsvermietern nicht gestattet Gäste aus Risikogebieten aufzunehmen. Die Richter des 11. Senats sprachen sich gegen das am 8. Oktober 2020 erlassene Beherbergungsverbot aus. Urlaub in Brandenburg ist damit, trotz der steigenden Covid-19- Infektionen für deutsche Urlauber möglich.

Dirk Streifler – Rechtsanwälte Berlin – Streifler und Kollegen

Für welche Menschen galt das Beherbergungsverbot?

Das am 8. Oktober 2020 erlassene Beherbergungsverbot galt zunächst für Personen, die in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einem Stadtstaat der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder wohnhaft sind, in dem mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Covid-19-Virus pro 100.000 Einwohner gemessen wurden.

Hotel und Ferienwohnungsvermieterin machen Verletzung aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend

Anträge haben ein Hotel aus dem Landkreis Dahme-Spree sowie eine Vermieterin von Ferienwohnungen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gestellt. Sie warfen der Landesregierung vor, die Regelungen würden zu erheblichen Einnahmeverlusten führen und sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.

OVG: Beherbergungsverbot ist unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich

Das Gericht führte aus, dass das Verbot in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht, der daraus folgenden Einschränkungen der Antragssteller und Urlauber aus Risikogebieten, stehe. Insbesondere werden die Antragssteller in ihren Recht auf freie Berufsausübungsfreiheit verletzt. Auch das recht der Menschen aus Risikogebieten auf die Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, welche grundsätzlich auch die Wahl des Urlaubsaufenthaltsorts einschließt, werde unverhältnismäßig eingegriffen.

Maßnahmen zur Senkung des Infektionsrisikos bereits getroffen

Die Vermieter der Beherbergungsmöglichkeiten haben bereits Hygienemaßnahmen ergriffen, welche das Ansteckungsrisiko mit Covid-19 verringert. So übernachten auch Gäste grundsätzlich nur mit Personen des eigenen Haushalts in einem Zimmer.  

Das Gericht führt aus, dass das Auswärtsessen in jeglichen Restaurants der Stadt weiterhin erlaubt sei. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb hier andere Regelungen für Hotelrestaurants gelten sollten. Auch sind Tagesbesuche aus Risikogebieten weiterhin gestattet. Durch das Beherbergungsverbot könne es schließlich dazu kommen, dass Familien aus inländischen Risikogebieten versuchen ihren Urlaub dadurch wieder auszugleichen indem sie Tagesausflüge veranstalten, so grundsätzlich mehr Örtlichkeiten aufsuchen und auf diese Weise das Infektionsrisiko steigern.

Corona-Test Kosten für Familien abschreckend

Das Beherbergungsverbot ist auch dann unverhältnismäßig, wenn Gäste die Möglichkeit erhalten mit einem negativen Corona-Test die Beherbergungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Solche Tests sind – so das Gericht – insbesondere für Familien zu kostspielig. Sie können nur in seltenen Fällen rechtzeitig erhalten werden und stellen insbesondere nur eine Momentaufnahme dar. Die Auferlegung der Pflicht der Vorlage eines negativen Corona-Tests könne zur Überlastung der Labore und einem verfälschten Sicherheitsgefühl führen.

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema "Corona-Maßnahmen"? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

 

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.