Darlehensrecht: Bank hat Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

published on 31/08/2012 14:24
Darlehensrecht: Bank hat Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

wenn ihre Ansprüche vor dem Tag der Endfälligkeit des Darlehens ausgeglichen wurden-OLG Frankfurt a. M. vom 13.04.11-Az:23 U 386/09
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 13.04.2011 (Az: 23 U 386/09) folgendes entschieden:

Bei einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages hat die Bank nur dann einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ihre Ansprüche vor dem Tag der Endfälligkeit des Darlehens ausgeglichen wurden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.10.2009, Az. 2 - 23 O 501/08, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie zur Auskunft und Rechnungslegung bzgl. der im dortigen Urteilstenor genannten Vorgänge seit dem 26.01.2005 verurteilt wird.

Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen der fehlerhaften Verwertung von Sicherheiten sowie der unstatthaften Berechnung von Bearbeitungsgebühren, die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Erstattung einer einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit einem Darlehensverhältnis.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:

Der Kläger hat die ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche mit Vertrag vom 11./12.12.2010 an Frau A abgetreten. Diese hat ihn zur Prozessführung im eigenen Namen, jedoch auf ihre Rechnung, ermächtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 407b der Akte verwiesen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil entschieden, dass dem Kläger die Rückzahlung der mit dem Antrag zu I verfolgten und von der Beklagten zusätzlich zu Verzugszinsen vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.991,86 aus § 812 BGB zustehe und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 07.11.2007 (Az. 10 U 5/07, Blatt 141ff der Akte) ausgeführt, dass die kumulative Geltendmachung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig sei.

Unter Abweisung des Klageantrags zu III 1) als unzulässig, weil zu unbestimmt, hat das Landgericht ferner die Beklagte auf der 1. Stufe der Stufenklage mit dem gestellten Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger in einer den Anforderungen des § 259 BGB genügenden Weise Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche in Rechnung gestellten Beträge und vereinnahmten Zahlungen für 3 näher bezeichnete Darlehen und die Verbuchung der eingegangenen Beträge, insbesondere deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgung, Kosten und anderen Posten. Zur Begründung hat das Landgericht auf die §§ 241, 242, 259 BGB Bezug genommen und ausgeführt, dass es der Beklagten als vertragliche Nebenleistungspflicht aus den Darlehensverträgen oblegen hätte, dem Kläger nach Verwertung der Sicherheiten Auskunft über den Bestand der Darlehensschuld zu erteilen. Der Kläger als Darlehensschuldner sei ohne diese Angaben nicht in der Lage, seine Restverpflichtung und damit auch einen etwaig bestehenden Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses genau zu bestimmen. Derjenige, der - wie hier die Beklagte - durch Verwertung von Sicherheiten Angelegenheiten besorge, die zugleich fremde und eigene seien, sei rechenschaftspflichtig.

Soweit der Kläger mit dem restlichen Klageantrag zu I noch die Rückzahlung weiterer 450,-- Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 BGB erstrebt, hat das Landgericht jedoch durch das angegriffene Teilurteil die Klage abgewiesen. Derartige Bearbeitungsentgelte seien gemäß Ziffer 9.1.6. der in die Verträge einbezogenen ADB statthaft und hätten wegen der Bearbeitung der vorzeitigen Darlehensrückzahlung von der Beklagten erhoben werden dürfen. Die vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge seitens der Beklagten sei auch zu Recht erfolgt. Denn die Bauherrengemeinschaft habe sich mit der Leistung der vertraglich vereinbarten Zins- bzw. Zins- und Tilgungsleistungen zum Zeitpunkt der Mahnung am 24.11.2004 in relevanten - nämlich in Höhe von ¼ der jeweils geschuldeten Jahresleistungen übersteigenden - Maße in Verzug befunden. Leistungen auf die Lebensversicherungen würden keine solchen Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich der Darlehen darstellen, so dass diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden mussten.

Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung des Gesellschafters C sei nicht zur Tilgung etwaiger Zinsrückstände in Betracht gekommen, weil in der Abtretungsvereinbarung bestimmt gewesen sei, dass die abgetretene Forderung ausschließlich der Sicherung des Darlehensnettobetrages dienen sollte.

Den Antrag zu II hat das Landegericht vollständig zurückgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 54.666,67 zu. Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen, als sie die Lebensversicherung des Mitgesellschafters B nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten herangezogen, sondern diese aufgrund einer mit Herrn B bilateral getroffenen Vereinbarung anderweitig genutzt habe. Der Beklagten als Gläubigerin sei es in den Grenzen von Treu und Glauben freigestellt, nach Belieben jeden Gesamtschuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner habe sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dargestellt, denn eine Vereinbarung, nach der es der Beklagten oblegen hätte, vorrangig Befriedigung in der Verwertung sämtlicher Lebensversicherungen zu suchen, habe nicht bestanden.

Die beiden Anträge zu III 2 und zu III 3 der Stufenklage hat das Landgericht noch nicht beschieden.

Gegen das Teilurteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch in Höhe von 450,-- nebst Zinsen und den Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.666,67 nebst Zinsen weiter.

Er führt in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.666,67 unter Hinweis auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung aus, dass die Parteien bei Abschluss der Verträge davon ausgegangen seien, dass die Zahlungen aus den Lebensversicherungen zur Reduzierung der Darlehensforderungen aus den beiden endfälligen Darlehen der Bauherrengemeinschaft verwandt würden und eine Verwertung der Lebensversicherungen zu anderen Zwecken ausgeschlossen sei. Die Abtretung sei zu dem Zweck erfolgt, die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge tilgungsfrei zu stellen. Die Verwertung der Leistungen aus der Lebensversicherung für andere als in der Abtretungsvereinbarung vorgesehenen Verbindlichkeiten sei vertragswidrig und damit eine Pflichtverletzung der Beklagten. Soweit der BGH in einem Urteil vom 20.11.2009 zu Az V ZR 68/09 entschieden habe, dass der Sicherungszweck einer Darlehenssicherung jederzeit formfrei erweitert werden könne, sei dieses nur durch die Absprache zwischen den Parteien des Sicherungsvertrages möglich. Dies seien vorliegend nicht die einzelnen Gesellschafter gewesen, vielmehr sei die BHG GbR als Sicherungsgeberin anzusehen gewesen, so dass eine isolierte Vereinbarung mit Herrn B nicht habe getroffen werden dürfen, was der Beklagen auch bewusst gewesen sei. Alle Gesellschafter der BHG GbR seien davon ausgegangen, dass angesichts des eindeutigen Sicherungszwecks der Abtretung auch die Lebensversicherungen der anderen Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen würden und deshalb die Risiken der Gesamtschuld begrenzt seien. Bei ordnungsgemäßer Verrechnung wäre im Zuge der Verwertung bei der Beklagten ein um die Versicherungssumme höheres Guthaben entstanden, von dem wiederum 1/3 (von 164.000 = 54.666,67 ) an den Kläger auszuzahlen gewesen wäre.

Soweit der Kläger ferner mit der Berufung auch die Rückzahlung von 450,-- erstrebt, verweist er darauf, dass sich die Verpflichtung der Zahlung von 450,-- nicht - wie das Landgericht festgestellt habe - aus Ziffer 9.1.6. der ADB ergebe. Denn es habe sich bei der Tätigkeit der Beklagten in Zusammenhang mit der Kündigung um eine Tätigkeit gehandelt, die infolge der Beendigung der Vertragsbeziehungen ohnehin entstanden wäre und nicht um eine besondere Bearbeitung. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.04.2002, Az. III ZR 199/01) führt der Kläger aus, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Gebühren um Aufwendungen gehandelt habe, die ohnehin durch die Vertragsbeendigung angefallen wären und im eigenen Interesse des Verwenders gelegen hätten.

Jedenfalls müsse sich die Beklagte die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die die vereinnahmten Bearbeitungsentgelte übersteigen würden. Im Übrigen sei die Regelung von Entgelten für die Vertragsbeendigung innerhalb von ADB nicht wirksam.

Der Kläger beantragt, das am 09.10.2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Geschäftsnummer 2 - 23 O 501/08, abzuändern und die Beklagte über den Tenor dieses Urteils hinaus zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 05.02.2009 zu zahlen, an ihn einen Betrag in Höhe von 54.666,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 05.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte verweist hinsichtlich der Berufung des Klägers darauf, dass die Sicherungsabtretungen vom 14.12.1992 bzgl. der drei Lebensversicherungen der Gesellschafter durch drei einzelne Erklärungen der jeweiligen Gesellschafter erfolgt seien. Die ... GbR als solche habe zu keinem Zeitpunkt das Darlehen ergänzend durch Abtretungen besichert. Zeitlich habe kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Darlehensvertrag bestanden.

Jedenfalls habe der Kläger im Nachhinein die Änderung der Sicherungsabrede zwischen Herrn B und der Beklagten gebilligt.

In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger nach einer telefonischen Erörterung seines damaligen Anwalts mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 27.02.2007 unterschrieben habe (Anlage B 8), dass der nach der Zwangsversteigerung verbleibende Übererlös zu 2/3 an Herrn B und zu 1/3 an ihn ausgekehrt werden solle, was die Beklagte ihrerseits bestätigt habe.

In Bezug auf die Bearbeitungsgebühr von 450,--, führt die Beklagte aus, dass der Kläger schon nicht erkennen lasse, warum er die Kündigung für unrechtmäßig halte und im Übrigen, dass besondere Bearbeitungen gerade auch im Zusammenhang mit oder als Folge einer außerordentlichen Kündigung anfallen würden. Aufwendungen seien durch die vorzeitige Darlehensbeendigung nicht erspart, was im Übrigen auch vom Kläger gar nicht dargelegt worden sei.

Die Beklagte selbst erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung und begründet dies wie folgt:

Es sei nicht zulässig, die Beklagte als Pfandbriefbank, die sich bei Abschluss von Darlehen durch die Ausgabe von Pfandbriefen refinanziere, auf die Verzugszinsen zu beschränken und ihr die Vorfälligkeitsentschädigung vorzuenthalten. Sie sei bis zum Abschluss der Zinsbindungsfrist unabhängig von einer verfrühten Beendigung des Vertrages zur Bedienung der nach den Pfandbriefen geschuldeten Zinsen verpflichtet. Dies sei ein gegenüber dem schlichten Verzögerungsschaden anderer und ohne weiteres kumulativ zu ersetzender Schaden. Auch der Ansatz, die Vorfälligkeitsentschädigung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehensrückführung - hier 27.03.2007 - zu kalkulieren, führe nicht weiter, weil die Fälligkeit unverändert mit dem Zeitpunkt der Kündigung zum 26.01.2005 eingetreten sei und diese Lösung auch zu unüberwindbaren Kalkulationsschwierigkeiten führen würde. Es sei auch keineswegs so, dass sich die Beklagte durch die Geltendmachung von Verzugszinsen für einen pauschalierten Schadensersatz entschieden habe, vielmehr habe der Kläger schlicht die zum 26.01.2005 fällig gestellten Beträge nicht gezahlt, so dass Verzugszinsen ab diesem Tag erst durch die Rechnung vom 27.03.2007 (Anlage K 29) geltend gemacht worden seien. Die Möglichkeit hierzu werde ihr im Übrigen auch durch ihre hier ebenfalls einbezogenen ADB eröffnet.

In Bezug auf den vom Landgericht zuerkannten Auskunftsanspruch habe das Landgericht § 308 ZPO verletzt, weil der Kläger lediglich verlangt habe, in einer den Anforderungen des § 260 BGB und nicht des § 259 genügenden Weise Auskunft zu erhalten. Auch materiell-rechtlich gebe es keinen Anspruch auf Auskunft, weil der Schuldner die Erfüllung nachzuweisen habe und mithin die Auffassung des Landgerichts die allgemein anerkannte Beweislastverteilung auf den Kopf stelle. Insbesondere brauche ein Darlehensgeber, der die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht hinzunehmen, dass dieser durch die Geltendmachung vermeintlicher Auskunftsansprüche behindert werde.

Im Übrigen sei der Auskunftsanspruch weitestgehend erfüllt, nachdem der Kläger durch die Unterzeichnung von Prolongationsvereinbarungen Zwischenstände der einzelnen Darlehensforderungen anerkannt habe, so dass ohnehin allenfalls eine Abrechnung ab dem Zeitpunkt der letzten Prolongationsvereinbarung (31.03.2003) in Betracht komme.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Landgerichts, soweit die Beklagte verurteilt worden ist. In Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung macht er insbesondere geltend, dass ein Schaden für die Klägerin nicht durch die vorzeitige Kündigung entstanden sei. Ein solcher könne frühestens durch die tatsächliche Rückführung entstehen. In diesem Zusammenhang habe sich die Beklagte jedoch selbst durch die Geltendmachung von Verzugszinsen für einen anderweitigen pauschalierten Schadensersatz entschieden. Auch hinsichtlich des erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsanspruchs bezieht sich der Kläger Aufwendungen auf die Ausführungen des Landgerichts und die Entscheidung des OLG München 5 U 5102/06.

Die jeweils form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main hat nur bzgl. eines geringen Teils des Rechtsmittels der Beklagten Erfolg. Insoweit ergibt sich eine Abweichung von den Ausführungen des Senats im Schreiben vom 21.06.2010, an denen im Übrigen aber festzuhalten ist. Dies führt insgesamt zu der folgenden Bewertung:

Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Teilurteil immer dann unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt. In diesen Fällen besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO darf daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche unabhängig ist.

Bei der Entscheidung über einzelne Stufen einer gemäß § 254 ZPO zulässigen Stufenklage ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hinzunehmen, weil die Zivilprozessordnung dies ausdrücklich zulässt, um dem Kläger die Bezifferung seines Leistungsantrages zu ermöglichen.

Die im vorliegenden Fall jenseits der Stufenklage bestehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist ausgesprochen theoretischer Natur. Sie ergibt sich aus dem bereits beschiedenen Klageantrag zu I und dem noch unbezifferten Klageantrag zu III 3, die beide (Rückzahlungs-) Ansprüche in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen zum Gegenstand haben und nur bezüglich des Antrags zu III 3 Teil einer Stufenklage sind. Beide Anträge setzen zu Unrecht vereinnahmte Beträge in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen voraus.

Es ist aber faktisch mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, dass durch den Antrag zu III 3 solche Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden, die ebenfalls einerseits die Bearbeitungsentgelte und anderseits die Vorfälligkeitsentschädigung betreffen. Der Zulässigkeit des Teilurteils stehen daher keine Bedenken entgegen.

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet.

Nach dem zuletzt unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie im Hinblick auf die zur Akte gereichte Abtretungserklärung fehlt es dem Kläger bereits an der Aktivlegitimation. Aus dem Schriftstück ergibt sich unmissverständlich, dass der in zweiter Instanz verfolgte Anspruch an Frau A abgetreten wurde. Der Kläger ist dieser Erklärung zufolge zwar nach wie vor berechtigt, die Forderung in eigenem Namen zu verfolgen, dies jedoch nur auf Rechnung der Zessionarin. Eine Umstellung der Anträge dahin gehend, dass Zahlung nunmehr an die Zessionarin verlangt wird, hat der Kläger indessen nicht vorgenommen.

Der Berufung wäre aber auch ansonsten der Erfolg zu versagen.

Zu Unrecht vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, als sie die Lebensversicherung des Gesellschafters B nach Erweiterung des Sicherungszwecks für andere Zwecke als für die Rückführung der Darlehensverträge verwertete.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass nach § 421 Satz 1 BGB eine Auswahlfreiheit des Gläubigers besteht und diese Auswahlfreiheit nur durch eine rechtsmissbräuchliche Ausübung ihre Grenze finden kann. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat die Auswahl des Gläubigers hinzunehmen.

Dies ist zutreffend. Die Bank war folglich nicht verpflichtet, die durch die Abtretungserklärung bestellte Sicherheit des Mitgesellschafters B zu verwerten. Dies würde den Grundgedanken der §§ 421, 426 BGB widersprechen, nach dem der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, während die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Der Gläubiger braucht dabei im Allgemeinen keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist. In aller Regel ist einem Gesamtschuldner auch der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem im Innenverhältnis verpflichteten Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Diese allgemeinen Grundsätze sind noch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch bestätigt worden. Nach dieser Entscheidung führt auch das billigende Bewusstsein, dass durch die getroffene Auswahl gerade diesen Schuldner ein endgültiger Vermögensverlust treffen kann, nicht zu einem Schadensersatzanspruch.

Allerdings sind der Wahlfreiheit des Gläubigers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen gesetzt, nämlich dann, wenn sich das Vorgehen des Gläubigers gegen einen bestimmten Gesamtschuldner als rechtsmissbräuchlich darstellt.

Rechtsmissbräuchlich und damit auch pflichtwidrig im Sinne des § 280 BGB wird die Inanspruchnahme eines im Innenverhältnis nicht verpflichteten Gesamtschuldners, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten für jenen ein besonderes Risiko begründet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die von einem Gesamtschuldner bestellt worden ist und im Falle der Befriedigung des Gläubigers durch einen - im Innenverhältnis ausgleichsberechtigten - anderen Gesamtschuldner gemäß § 426 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. §§ 412, 401 Absatz 1 BGB auf diesen übergegangen wäre. Bei der Forderung, die vorliegend durch Erklärung vom 14.12.1992 - K 6, Blatt 40 der Akte - zur Sicherung abgetreten worden ist, handelt es sich jedoch um kein Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB. Weil im Fall der Befriedigung diese Forderung ohnehin nicht auf den Kläger übergegangen wäre, ist die hier zu beurteilende nicht mit der beschriebenen Konstellation zu vergleichen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass hier die mit einem der Gesamtschuldner ursprünglich getroffene Sicherungsabrede später erweitert und die Beklagte dadurch in die Lage versetzt wurde, die von diesem Gesamtschuldner abgetretene Forderung anderweitig einzusetzen. Zwar kann dadurch das Risiko erhöht werden, dass der Kläger mit einem Ausgleichsanspruch gegen den anderen Mitgesellschafter ausfällt. Jedoch ist dieses kein besonderes, sondern das ihn gemäß §§ 421 ff BGB sowieso treffende allgemeine Risiko aus der Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, entsprechend den Ausführungen des Landgerichts eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich des Verwendungszwecks der Sicherheit im Verhältnis des Mitgesellschafters B zur Beklagten zu bejahen. Anders als in dem vom Kläger erörterten Fall wurde die streitgegenständliche Sicherungserklärung vom 14.12.1992 - wie sich bereits aus den vorgelegten Formularen Anlagen K6 bis K 8 ergibt - nicht gemeinsam mit den übrigen Mitgesellschaftern abgegeben.

Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang zunächst schon die Tragweite der in der Sicherungsabrede gewählten Formulierung. Denn es heißt dort zunächst ... sowie aus etwaigen anderen - auch künftigen Rechtsverhältnissen - auch mit einzelnen Beteiligten ..., was dem Wortlaut nach den hier streitigen Vorgang bereits dann einschließt, wenn man eine Gesamtbetrachtung im Sinne des Klägers vornimmt. Die dann in Bezug genommene Klausel ... ausschließlich der Sicherung des vorgenannten Darlehensnettobetrages ... bezieht sich ihrem Sinngehalt nach auf das Wort netto. Die Abtretung ist nämlich in den Passagen zuvor nicht in ihrer Reichweite, sondern in ihrer Höhe beschränkt worden. Die Erstreckung auf weitere Rechtsverhältnisse wird hiervon nicht tangiert. Dem OLG Saarbrücken zufolge gilt diese Bewertung sogar dann, wenn eine zusätzliche Haftungserklärung im Falle einer Bruchteilseigentümerschaft und Gesamtschuld mit einem der Gesamtschuldner erfolgt.

Die hier streitgegenständliche Sicherungserklärung bezog sich außerdem ausschließlich auf die zugunsten des Mitgesellschafters B abgeschlossene Lebensversicherung (vgl. K 6, Blatt 40 der Akte). Die übrigen Mitgesellschafter waren an dieser Sicherungsabrede überhaupt nicht beteiligt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die anderen Gesellschafter selbst, bezogen auf ihre Lebensversicherungen mit anderen Versicherungsnummern, ebenfalls derartige Erklärungen unterschrieben haben und möglicherweise die Vorstellung geherrscht haben mag, dass die Lebensversicherungen der übrigen Gesamtschuldner als Haftungsmasse für die rückwirkend tilgungsfrei gestellten Darlehen zur Verfügung stehen. Dies ist jedoch nicht mit der Beklagten vereinbart worden. Daraus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Kündigung der Lebensversicherung des verstorbenen Mitgesellschafter auch ein Einverständnis der übrigen Mitgesellschafter wünschte, wie sich dies aus dem Schreiben vom 6.3.2002 - Anlage K 12, Blatt 47 der Akte - herleiten lässt, und im Schreiben vom 6.11.1992 - Anlage K 11, Blatt 456 der Akte - gegenüber der Gesellschaft auf die Abtretungserklärungen Bezug genommen hat, ergibt sich nichts anderes. Denn sowohl die Tilgungsfreistellung als auch die beabsichtigte Darlehnsteilrückführung durch die Versicherungssumme des verstorbenen Herrn C berührten gerade auch die von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen, so dass aus diesem Schreiben kein Indiz für eine gemeinschaftlich abgegebene Abtretungserklärung zu entnehmen ist.

Der Kläger verkennt außerdem auch, dass ein Schadensersatzanspruch schon daran scheitert, dass er eine Ausgleichsforderung gegen Herrn B nicht dargelegt hat. Die Beklagte hat Befriedigung aus einer anderen Sicherheit gesucht, nämlich aus der Grundschuld. Das Haftungsgrundstück stand zu 1/3 im Eigentum des Klägers und zu 2/3 im Eigentum des Herrn B. Bei dieser Verteilung fehlt es aber gerade an einer internen Ausgleichsforderung des Klägers gegen Herrn B, deren Durchsetzung durch den Fortfall der zur Sicherheit abgetretenen Forderung erschwert worden sein könnte.

Durch die Verwertung der Lebensversicherung des Herrn B in Absprache und im Einverständnis mit diesem und nach Kündigung der Darlehensverträge ist jedenfalls dem Kläger kein Schaden entstanden. Denn dem Kläger stand ein Recht an der Lebensversicherung des Herrn B nicht zu. Im Übrigen hätte die Lebensversicherung des Herr B auch nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Beklagten geführt, so dass es ohnehin zur Verwertung auch weiterer Sicherheiten gekommen wäre.

Auch die vom Landgericht zuerkannte Position der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 150,-- je Darlehensvertrag ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten steht ein entsprechender Anspruch gemäß § 280 BGB zu. Dem Grunde nach ergibt sich die Berechtigung aus der vorzeitigen Kündigung der Verträge, dazu unten. Für die nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geschuldete vorzeitige Abrechung des Darlehens kann der Darlehensgeber auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Ein Bearbeitungsentgelt von 255 hat der BGH für eine vorzeitige Ablösung schon im Jahr 1994 nicht beanstandet. Ein Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Darlehensabrechnung in Höhe von 250 bis 400 wird allgemein als üblich und angemessen bewertet. Gemessen an diesen Vorgaben sind die hier in Ansatz gebrachten und gemäß § 287 ZPO der Höhe nach zu schätzende Bearbeitungsentgelte nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für die Zukunft ersparte Bearbeitungskosten einwendet und eine Anrechnung reklamiert, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Ein diesbezüglich substanzieller Vortrag ist indessen nach dem Bestreiten der Beklagten nicht mehr erfolgt.

Berufung der Beklagten

Die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Maße Erfolg.

Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur (Rück-) Zahlung einer Vorfälligkeitsschädigung wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Beklagten steht diese Vorfälligkeitsentschädigung nämlich nicht zu, so dass das Landgericht der Klage des Klägers aus § 812 BGB zu Recht statt gegeben hat.

In zweiter Instanz hat die Beklagte klar gestellt, dass sie einerseits Verzugszinsen (2,5% über dem jeweiligen Basiszins nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf die Gesamtforderung erhoben (Abrechnungsschreiben K 29 und K 31) und andererseits die zum Kündigungsstichtag 26.1.2005 kalkulierte Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmt hat.

Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (Nichterfüllungsschaden) folgt grundsätzlich aus den §§ 488, 280 BGB, weil es sich insofern um einen Schadensersatzanspruch wegen einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags handelt. Veranlasst der Vertragspartner der Bank - etwa durch Verletzung seiner Zahlungspflichten - diese zur Kündigung des Vertrags, kann sie wegen dieser Vertragsverletzung den Ersatz ihres Schadens in Form der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte hier berechnet und einbehalten, nachdem sie das Darlehensverhältnis bereits zum 26.01.2005 (Anlage K 18, Blatt 59 der Akte) wirksam gekündigt hat. Die Berechtigung zur Kündigung hat das Landgericht festgestellt, substantiierte Einwendungen hiergegen werden durch die Berufung nicht erhoben. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine Schriftsätze in der ersten Instanz sind diesbezüglich nicht ausreichend.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu berechnen. Sie ersetzt den Verlust, den die Bank durch den Wegfall des vereinbarten Zinses auf das Kapital bei vorzeitiger Rückzahlung erleidet.

Die Beklagte hat in den Abrechnungsschreiben nach Erhalt des Verteilungserlöses (Blatt 182ff der Akte) Verzugszinsen auf die Gesamtforderung bis zum 27.03.2007 errechnet und mit den Zahlungen zu diesem Stichtag verrechnet. Dieser Stichtag lag aber nach dem Tag der Endfälligkeit der Darlehen -... und - ... am 01.12.2005. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte also schon keinen Schaden in dem oben beschriebenen Sinne erlitten haben.

Mit diesem Argument wird auch deutlich, dass nach Sinn und Zweck dieser Mechanismen eine Berechnung der Entschädigung zum Kündigungszeitpunkt nicht tunlich ist. Denn zu diesem Zeitpunkt steht ein Schaden noch gar nicht fest, falls ein Gesamtausgleich erst nach dem Endfälligkeitszeitpunkt erfolgt und die Bank bis dahin Verzugszinsen berechnet. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nämlich der Tag des tatsächlichen Geldeingangs. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass als maßgeblicher Stichtag auch jener der Kündigung in Erwägung gezogen wird. Dabei besteht aber die latente Gefahr einer Unterkompensation und die latente Chance einer Überkompensation des Erfüllungsinteresses, so dass im Ergebnis dem Termin der tatsächlichen Darlehensrückführung als Berechnungsstichtag für die Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung schon aus Gründen der größeren sachlichen Gerechtigkeit der Vorrang einzuräumen ist.

Auch die grundsätzlichen, von der Beklagten ins Feld geführten Abrechungsprobleme sprechen nicht für die gegenteilige Ansicht, denn es nicht nachvollziehbar, wieso eine Bank nicht nach Vereinnahmung der Darlehensvaluta nunmehr die exakt zu berechnende Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln können soll. Derartige Berechnungsprobleme sind im Computerzeitalter zweifellos zu bewältigen, die Bank hat im Übrigen auch selbst die Möglichkeit, diese zu umgehen, in dem sie die Pauschalierung wählt. Die von der Beklagten bemühte Strafkomponente (Blatt 256 der Akte) bezieht sich ganz zweifellos auf die Höhe des Zinssatzes und eröffnet nicht die Möglichkeit einer mehrfachen Berechnung desselben. Schließlich bleibt auch der Hinweis auf die Refinanzierung durch Pfandbriefe irrelevant, weil sich andere Kreditgeber auch refinanzieren (müssen) und es insoweit nicht auf die Frage ankommt, auf welchem Wege diese Refinanzierung stattfindet.

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf Ziffer 10.2 der ADB berufen. Zwar entspricht diese Klausel dem geforderten Wortlaut und ist nach den §§ 305ff BGB nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie beschäftigt sich allerdings insgesamt mit der Pauschalierung eines Schadenersatzes und damit vornehmlich dessen Höhe. Dass die Klausel im gleichen Rahmen der Auffassung der Beklagten nach auch eine zeitliche Vereinbarung beschreiben soll, lässt sich dem Wortlaut nicht ohne weiteres entnehmen. Insoweit wäre die Klausel aber nicht nur als missverständlich, sondern ggf. auch als unangemessen zu bewerten. Denn bei dieser Auslegung erstreckte sie der Laufzeit nach einen Schadensersatzanspruch auf Zeiträume, die von den Verzugs- oder Vertragszinsen bereits gedeckt sind und somit doppelt berechnet werden könnten. Der zweifache Ansatz von Ausfallentschädigungen ist aber nicht statthaft.

Für die streitgegenständlichen Darlehen mit den Endnummern ... und ... endete der jeweilige Festschreibungszeitraum am 01.12.2005 und für das Darlehen mit Endnummer ... am 01.04.2006. Eine Rückführung der Darlehensvaluta erfolgte hier erst, mit Vereinnahmung der Lebensversicherung, frühestens im Dezember 2005, bzw. nach Ablauf der Zinsfestschreibung, die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgte erst in 2007 (Blatt 69 der Akte). Der Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung kommt daher nicht in Betracht. Das Interesse der Beklagten ist insoweit ausreichend durch die Zuerkennung eines Verzögerungsschadens gewahrt. Denn mit jedem Tag, an dem die Beklagte nicht ihre Darlehensvaluta erhielt, stieg der Schadensersatz, der wegen des Verzugs zu begleichen war. Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang nicht zugestimmt werden, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation der Verzugsschaden und ein bereits zum Kündigungszeitpunkt zu berechnender Nichterfüllungsschaden nebeneinander zu vereinnahmen gewesen wären. Ob hier ein über die Verzugszinsen hinaus eingetretener Verzugsschaden zu bejahen gewesen wäre, bedarf mangels Geltendmachung keiner Entscheidung.

Die Berufung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung führt zu einer zeitlichen Einschränkung des zugesprochenen Anspruchs.

Der Klageantrag ist zunächst hinreichend bestimmt. Der Kläger hätte insoweit auch nur den nach § 259 BGB statthaften Anspruch auf Rechnungslegung wählen können. Dieser schließt ggf. eine Beschreibung samt zugehörigen Buchungsunterlagen und Rechnungen, also eine durchaus noch unspezifischere Bezeichnung, nicht aus. Es ist auch nicht generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsfähige Begriffe zu verwenden, solange Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft erkennbar bleiben. Davon ist vorliegend zweifellos auszugehen.

Die Beklagte ist auch im Rahmen des § 242 BGB grundsätzlich zur Rechnungslegung und Auskunft gegenüber dem Kläger betreffend die Entwicklung der streitgegenständlichen Darlehen verpflichtet.

Der Umfang der Rechenschaftspflicht wird wesentlich durch den Grundsatz der Zumutbarkeit mitbestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht tenorierte Verpflichtung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet, sind allerdings nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Insbesondere nach der Verwertung von Sicherheiten durch den Gläubiger ist der Darlehensschuldner regelmäßig nicht in der Lage, seine eventuelle Restverpflichtung genau zu bestimmen. Ein Recht auf Auskunft besteht immer dann, wenn die Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Beklagte trifft eine solche Pflicht aber insbesondere auch nach der Verwertung von Sicherheiten, § 259 BGB. Denn nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist derjenige, der Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene darstellen, rechenschaftspflichtig . Dies ist bei der Verwertung von Sicherheiten zu unterstellen. Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit dem Argument gehört werden, die Zuerkennung der Auskunfts- bzw. Rechenschaftsverpflichtung verstoße gegen die Grundsätze der prozessualen Darlegungs- und Beweislast. Dass der Bankkunde einen ggf. auch weitreichenden Auskunftsanspruch zur Geschäftsbeziehung hat, ergibt sich nach allgemeinen Meinung schon aus dieser Sonderrechtsbeziehung. Im Zusammenhang mit Vollstreckungs-/Verwertungsaktivitäten wird dieser Anspruch dem Grunde nach wohl gerade auch dem Sicherungsgeber, der nicht identisch mit dem Darlehensnehmer ist, nicht abgesprochen werden können. Dass der Sicherungsgeber vorliegend gleichzeitig auch Kreditnehmer ist, führt keinesfalls zu einer Schlechterstellung.

Diese Auskunftspflicht unterliegt auch keiner festen, insbesondere zeitlichen Beschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn etwa zuvor bereits ein Rechnungsabschluss anerkannt wurde. Denn soweit sich aus den Buchungen im Einzelnen deren Bedeutung nicht eindeutig ergibt, bleibt das Kreditinstitut zu weiteren Erläuterungen verpflichtet.

Dem steht auch nicht die von der Beklagten angestellte Überlegung im Rahmen der Beweislast für die Behauptung einer Erfüllung durch Zahlung entgegen. Die Frage, ob eine Zahlung geleistet wurde und wer für diesen Umstand beweispflichtig ist, muss von jener getrennt werden, die sich mit der Verbuchung und Zuordnung dieser Zahlungen beschäftigt.

Unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers war der Tenor des landgerichtlichen Urteils allerdings in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.

Der Kläger behauptet selbst nicht, überhaupt keine Kenntnisse über die fraglichen Buchungsvorgänge zu haben. Er verweist lediglich auf eine fehlende Zuordnungsmöglichkeit im Rahmen der Verwertung (Schriftsatz vom 07.06.2008, Ziffer 3, Blatt 140 der Akte). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger sonstige Berechnungsvorgänge aus der Zeit der laufenden Geschäfts- und Kreditbeziehung verborgen geblieben wären, lassen sich dem diesbezüglichen Sachvortrag nicht entnehmen. Aus diesem Grunde kommt ein Auskunftsanspruch auch nur für den Zeitraum seit der vorzeitigen Kündigung am 26.01.2005 in Betracht. Mit dieser Kündigung erfolgte die zeitliche Zäsur, nach der die weiteren Aktivitäten der Abwicklung und Verwertung zugerechnet werden müssen, die folglich in zureichendem Maße Erkenntnisse über die damit einhergehenden und von der Beklagten errechneten Kosten und Gebühren sowie sämtliche Verwertungserlöse, ihrer Herkunft, Höhe und Zuordnung nach, umfassen.

Den Entscheidungsgründen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass die dort gewählte Tenorierung der Sache nach ebenso verstanden werden sollte und die erforderliche zeitliche Einschränkung wohl nur aus redaktionellen Gründen übersehen wurde.

Soweit die Beklagte zu diesem Punkte beanstandet, dass das Landgericht unter Verletzung des § 308 ZPO dem Kläger unter Hinweis auf § 259 BGB etwas zugesprochen habe, was er nicht beantragt hat, kann dem auch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in seinem Klageantrag ausdrücklich durch Verwendung der Begriffe und Rechnung legen zum Ausdruck gebracht, dass er (auch) eine Rechnungslegung begehrt. Insoweit ist § 259 BGB, der die Verpflichtung zur Rechnungslegung beinhaltet und im Vergleich zu § 260 BGB die speziellere Regelung darstellt, vom Landgericht zutreffend und in korrekter Weise herangezogen worden. Mit dem Tenor hat das Landgericht dem Kläger also weder ein Mehr noch ein Aliud zugesprochen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, was der Kläger mit seinem Antrag verfolgt hatte.

Mit der Ausnahme der zeitlichen Einschränkung blieben die Rechtsmittel daher erfolglos.


Show what you know!
19 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
2 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 18/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 199/01 Verkündet am: 18. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG §§ 8, 9 Bd
published on 20/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 68/09 Verkündet am: 20. November 2009 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
289 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

11/10/2012 15:11

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
SubjectsAnlegerrecht
01/04/2011 23:07

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
01/04/2011 22:52

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
16/05/2010 17:56

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
Artikel zu Anlegerrecht

Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 68/09 Verkündet am:
20. November 2009
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld
gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen
, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106,
19).
BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die nachstehende treuhänderische Verwahrung in Rede steht, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 insoweit abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den aus der Versteigerung des Grundstücks, Grundbuch von N. , Blatt 1443, in der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gemäß Teilungsplan vom 15. Juni 2007 zugeteilten Betrag von 36.834,20 € an Stelle der durch diese Versteigerung untergegangenen Grundschuld nach Maßgabe der mit dem Kläger und W. geschlossenen Sicherungsvereinbarungen vom 4. März 1994 und 6. Januar 2000 treuhänderisch zu verwahren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und W. nahmen am 8. März 1994 ein Darlehen bei der Beklagten auf, welches durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 320.000 DM an einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück gesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom selben Tag dient die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.
2
1997 vereinbarte W. mit der Beklagten, dass die auf seinem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderungen aus einem (nur) ihm gewährten Kontokorrentkredit dient. Der Kläger war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Januar 2000 erweiterten der Kläger und W. den Sicherungszweck der Grundschuld auf Forderungen der Beklagten aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto.
3
Nachdem W. seinen Verpflichtungen aus dem ihm 1997 gewährten Kontokorrentkredit nicht nachgekommen war, betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung in seinen Miteigentumsanteil. Den ihr zugeteilten Versteigerungserlös von 36.834,20 € verrechnete sie mit ihrem Anspruch aus dem W. allein gewährten Kredit.
4
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Verrechnung dieses Betrages mit den Verbindlichkeiten aus dem 1994 geschlossenen Darlehensvertrag. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne weder nach dem Sicherungsvertrag noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs die Verrechnung des aus der Zwangsversteigerung erlösten Betrages auf die 1994 begründete Darlehensschuld verlangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Erlös auf den von W. allein aufgenommenen Kredit zu verrechnen, weil die Grundschuld auch diesen gesichert habe. Die Erweiterung der Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 sei wirksam. W. habe seinen Miteigentumsanteil auch nach Begründung der Gesamtgrundschuld zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten belasten können. Das folge nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine formularmäßige Haftungserstreckung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf künftige Einzelverbindlichkeiten der Miteigentümer nur insoweit unwirksam sei, als sie den Anteil des anderen Miteigentümers belaste. Wenn aber die formularmäßige Einbeziehung eigener künftiger Verbindlichkeiten in die auf dem eigenen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld möglich sei, bestünden gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung , mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranziehe, erst Recht keine Bedenken.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils , wonach ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Verrechnung des Zwangsversteigerungserlöses auf das 1994 aufgenommene Darlehen in Betracht kommt. Der Sicherungsvertrag verpflichtet den Gläubiger, welcher die Grundschuld zwangsweise verwertet, den ihm zugeteilten Erlös nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen auf die gesicherte Forderung zu verrechnen (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 651 ff.). Das gilt nicht nur, wenn der Gläubiger bei der Verwertung der - ihm dinglich uneingeschränkt zustehenden - Grundschuld die Sicherungsabrede beachtet, sondern auch und erst recht, wenn er diese verletzt hat. In beiden Fällen setzen sich die schuldrechtlichen Bindungen aus dem Sicherungsvertrag an dem Erlös fort (vgl. für einen Übererlös: Senat, BGHZ 98, 256, 261), welcher deshalb vertragsgemäß zu verrechnen ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 1123).
8
b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen , dass die im Jahr 1994 getroffene Sicherungsabrede eine enge, d.h. auf das damals gewährte Darlehen begrenzte Zweckerklärung enthält. Das ergibt sich aus dem mit "Zweckerklärung für Grundschulden" und dem Zusatz "Begrenzte Sicherung" überschriebenen Formular, welches der Kläger und W. am 8. März 1994 unterschrieben haben.
9
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Einwand der Beklagten, das für die Vereinbarungen über das Darlehen verwendete , ebenfalls am 8. März 1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite, auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfassende Sicherungsabrede, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand , dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular ("Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am selben Tag eine gesonderte (enge) Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grundschuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular enthaltene vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; andernfalls hätte sie bei der weiteren Kreditvergabe in den Jahren 1997 und 2000 keine Veranlassung gehabt, neue (wiederum begrenzte ) Sicherungsabreden mit dem Kläger und W. zu treffen.
10
c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Erlös auf eine Forderung verrechnet, die von dem Sicherungszweck der Grundschuld erfasst gewesen sei, weil hierzu auch die gegen W. bestehende Forderung aus dem ihm gewährten Kontokorrentkredit zähle. Sie verkennt, dass die zwischen W. und der Beklagten 1997 vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.). Dies waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kläger.
11
d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die ihr Grundstück zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf künftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt. v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711). Die hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigentümer bereits in der ursprünglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabrede enthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts über die Berechtigung eines einzelnen Miteigentümers, eine gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustimmung durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer zu ändern.
12
e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung eines mehreren zu ideellen Bruchteilen gehörenden Grundstücks mit einer Grundschuld zur Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen führt (Senat, BGHZ 40, 115, 120; 103, 72, 80; 106, 19, 22). Hierbei handelt es sich um die kraft Gesetzes eintretende dingliche Folge der Verfügung der Miteigentümer über ihr Grundstück (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 747 Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die von den durch den Sicherungsvertrag begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist.
13
f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigentümer, die ihr Grundstück gemeinschaftlich belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruchteilseigentümer gegenübertreten und schuldrechtliche Erklärungen deshalb nur mit Wirkung für und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung eines Grundstücks nicht als die bloße koordinierte Verfügung der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile , sondern als einheitliche (dingliche) Verfügung der Miteigentümer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471).
14
In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Sicherungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP 1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211). Bei Bruchteilseigentümern, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür bestellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemeinsam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten.
15
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
16
Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht fällig und der Kläger nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisionserwiderung auch nicht zu einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuhänderisch als Sicherheit hält (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 654 u. 656). Der Erlös übernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der vertragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994 gewährte Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die gemeinsame Zweckerklärung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der Grundschuld einbezogenen Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Reihenfolge die Beklagte den Erlös künftig für diese Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach den Sicherungsabreden aus den Jahren 1994 und 2000.
17
Die treuhänderische Verwahrung des Erlöses ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert, in dem auf Verrechnung gerichteten Klageantrag als Minus enthalten. Der Kläger will in erster Linie erreichen, dass die Verrechnung auf die von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung der Beklagten gegen W. rückgängig gemacht und der Erlös dem vereinbarten Sicherungszweck gemäß verwendet wird. Insoweit stehen die Verrechnung des Erlöses auf die gesicherte Forderung und dessen treuhänderische Verwahrung als Sicherheit für diese Forderung in einem abgestuften Verhältnis des Mehr und Weniger zueinander.

III.

18
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Der Senat ist in der Lage, abschließend zu entscheiden , weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zu einer Verurteilung der Beklagten, den zugeteilten Erlös anstelle der unterge- gangenen Grundschuld nach Maßgabe der Sicherungsabreden vom März 1994 und Januar 2000 treuhänderisch für den Kläger und W. zu verwahren.

IV.

19
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 O 256/07 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2009 - 8 U 197/08-56- -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/01
Verkündet am:
18. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses
ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen
gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-
gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.

III.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.

a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).

a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.