Anlegerschutz: Schadensersatzanspruch gegen Gründungsgesellschafter

published on 21/11/2017 12:41

Rechtsanwalt

Holger Bernd
Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
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DE

Author’s summary by Holger Bernd

Unzureichende Aufklärung über Risiken bei Kapitalanlagen kann zum Schadensersatzanspruch gegen Gründungsgesellschafter führen.

Nach einem Urteil des BGH vom 09.05.2017 (Az: II ZR 344/15) istbei einer Publikumspersonengesellschaft eine Haftung für Gründungsgesellschafter nicht ausgeschlossen. Für Fonds-Anleger bedeutet das konkret, dass zwar weder der gesamte Fonds zum Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, noch Gesellschafter, die nach der Gründung der Gesellschaft ausschließlich mit Anlageinteresse beigetreten sind – eine Haftung der Gründungsgesellschafter des Fonds ist aber grundsätzlich möglich.

Aufklärungspflichtverletzung: Treuhandkommanditisten haften wie Gründungsgesellschafter

Im Streitfall hatte der Anleger einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Schadensersatz in Höhe von 56.520,78 Euro beansprucht. Nachdem das LG Dessau-Roßlau die Klage zunächst zurückgewiesen hatte (Az: 2 O 119/13 Urteil vom 23.02.2015), ging die Klage an das Berufungsgericht (OLG Sachsen-Anhalt, 06.11.2015, Az: 5 U 53/15), welches die Beklagte zur Zahlung von 38.150,- Euro verurteilte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter hafte. Die Aufklärungspflichtverletzung bestehe darin, dass dem Beklagten im Zuge eines Beratungsgesprächs vor Vertragsabschluss ein Prospekt übergeben worden war, der jedoch auf verschiedene wesentliche Risiken nicht ausreichend hinweise. Nach Meinung der Richter sei der Kläger so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Der BGH hob mit seinem Urteil vom 09.05.2017 (Az: II ZR 344/15) das Berufungsurteil mit der Begründung auf, dass in diesem speziellen Fall die vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler nicht zu bejahen sind: Im vorliegenden Streitfall weise der Prospekt auch auf die Gefahr des Totalverlustes hin, diese Aussage werde durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. Die Sache sei jedoch, da sie noch nicht zur Entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 I S. 1 ZPO).

Beratung: Im Prospekt ist der Hinweis auf Risiko des Totalverlustes erforderlich

Für Anleger gilt somit grundsätzliche Folgendes: Ein Beratungsgespräch muss ebenso wie der rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigte Prospekt ausdrücklich und in vollen Umfang verständlich auf die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage hinweisen. So ist z.B. der Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes notwendig. Ebenso muss hinreichend darüber aufgeklärt werden, dass das steuerliche Konzept des Fonds ggfs. steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnte, weil die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann, und dadurch für Anleger das Risiko besteht, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten.

Fazit: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz geltend machen

Nach der Rechtsprechung werden Anleger geschützt: Wird die Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen verletzt, so haften Treuhandkommanditisten ebenso wie Gründungsgesellschafter für Schäden, die dem Anleger entstehen.

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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 344/15 Verkündet am:
9. Mai 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospekthaftung im
weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten
würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten
sind.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR344.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 2004 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 70.000 € zuzüglich 3 % Agio an der E. P. M. GmbH & Co. KG III, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Der Kläger zahlte entsprechend dem Fremdfinanzierungskonzept des Fonds zunächst lediglich 50 % der Einlage auf das Mittelverwendungskonto der Kommanditgesellschaft. In das Handelsregister wurde er mit einer Hafteinlage in Höhe von 103 % der gezeichneten Einlage eingetragen. Die andere Hälfte der Einlagen sollte in den Jahren 2009 bis 2011 von den Kommanditisten durch Verrechnung mit in diesen Jahren geplanten Gewinnausschüttungen geleistet werden. Die Fondgesellschaft beabsichtigte noch im Jahr 2004, durch bankverbürgte Erlöszahlungen besicherte Darlehen in Höhe von ca. 50 % des gesamten Fondsvolumens aufzunehmen und neben den gezahlten Einlagen für Filmproduktions- und Produktionsnebenkosten zu verwenden.
2
Die Beklagte war Treuhandkommanditistin mit einer eigenen Einlage in Höhe von 1.000 €. Am 29. September 2004 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte war zugleich von März 2004 bis zum August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin. Für ihre Tätigkeit erhielt die Beklagte eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des Kommanditkapitals.
3
Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde die Einkommensteuer des Klägers für 2004 neu festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Verluste in Höhe des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, weil insoweit keine Darlehen, sondern Zuwendungen des amerikanischen Kooperationspartners vorgelegen hätten. Der Kläger wurde deshalb zu einer Steuernachforderung veranlagt. Diese enthielt einen Zinsanteil in Höhe von 7.548 €.
4
Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 56.520,78 € sowie die Feststellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung sei- ner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen zur Zahlung von 38.150 € nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft verurteilt und die Freistellungsverpflichtung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seine Klage in Höhe von 7.548 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, hafte die Beklagte bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Die Beklagte sei bereits als Kommanditistin im Handelsregister verzeichnet gewesen, bevor sich der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligt habe. Diese Gesellschafterstellung habe sich auch nicht im treuhänderischen Halten von Beteiligungen er- schöpft. Vielmehr habe die Beklagte durch die beteiligungsabhängige Vergütung selbst von der Werbung weiterer Anleger profitiert.
9
Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die dort auch von der Beklagten durchgeführte und als Sicherungsmittel angepriesene Mittelverwendungskontrolle bei dem strukturgleichen Vorgängerfonds E. P. M. GmbH & Co. KG I weitgehend nicht funktioniert habe. Über 11.000.000 US$, die für die Produktion des Films „Elvis has left the Building“ verwendet wurden, seien nicht über das Mittelverwendungskonto geflossen. Es bestehe eine Hinweispflicht, wenn die Geschäftsführung der auch in der vorliegenden Kommanditgesellschaft eingesetzten Komplementärin in einem Vorgängerfonds annähernd die Hälfte der Mittel an der Mittelverwendungskontrolle vorbei geleitet habe, da darin eine generelle Missachtung der Anlegerinteressen zum Ausdruck komme, welche sich auch bei dem nunmehr betroffenen Fonds auswirken könne.
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Zudem werde im Prospekt unzureichend auf die Gefahr hingewiesen, dass das Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht anerkannt werde. Aufgrund einer Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dem in § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „nicht nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich“ habe be- reits seit Ende 1992 eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, so dass Probleme mit der Finanzverwaltung geradezu vorprogrammiert gewesen seien.
11
Darüber hinaus werde im Prospekt das bei einem Filmfonds erhöhte Risiko des Totalverlusts bei unternehmerischem Misserfolg verharmlost. Das Risiko eines Verlusts des Anlagevermögens sei bei einem Filmfonds anders zu beurteilen als bei anderen Anlagearten wie z.B. Immobilien- oder Schiffsfonds. Während es bei Immobilienfonds Sachwerte gebe, die dem Anlagekapital gegenüberstünden , hänge der Erfolg eines Filmfonds letztlich allein davon ab, ob die produzierten Filme den Publikumsgeschmack träfen. Das damit verbundene erhöhte Risiko müsse im Prospekt eines Filmfonds in angemessener Weise dargestellt werden.
12
Der Kläger sei so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Er habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage von 35.000 € nebst Zinsen sowie an die Fondsgesellschaft zur Durchführung des Steuerverfahrens gezahlter 3.150 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung. Unter anderem nicht erstattungsfähig seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 7.148 € (gemeint 7.548 €) auf die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung. Es sei weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt habe. Dieser (etwaige) Schaden sei daher nur im Rahmen des Feststellungsantrages mit berücksichtigungsfähig. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die diesem durch die Zeichnung der Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
13
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt den zuerkannten Anspruch des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haftet, die wie der Kläger nach ihr dem Fonds beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind.
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a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 sowie BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Bei einer Publikumspersonengesellschaft - wie hier - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 28).
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b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt die Beklagte nicht unter diese Ausnahme. Die Beklagte war schon Gesellschafterin, als sich der Kläger als Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin, so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (ebenfalls offengelassen BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 27; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 29). Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1 % des Kommanditkapitals (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 29 f.).
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2. Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 19; Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
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3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht überspannt.
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a) Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Beteiligungsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315 Rn. 11 mwN).
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b) Der Beteiligungsprospekt musste keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds der Serie enthalten.
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Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 14/16, WM 2016, 2216 Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, ZIP 2015, 431 Rn. 24). Davon abgesehen, dass danach nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich wäre, nicht aber ein Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem Vorgängerfonds, hat das Berufungsgericht das Vorliegen solcher strukturellen Gründe bei dem Fondskonzept der E. P. M. GmbH & Co. KG III nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit der Umgehung der Mittelverwendungskontrolle begründet keine Aufklärungspflicht.
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Der Umstand, dass die Komplementärin des E. P. M. GmbH & Co. KG III in dem von der Konzeption ähnlichen Vorgängerfonds über 11.000.000 US$ für die Produktion eines Films ohne Mittelverwendungskontrolle durch die damals gleichfalls hierfür zuständige Beklagte verwendet hat, dass also die handelnden Personen identisch sind, erforderte unter dem Gesichtspunkt einer aus strukturellen Gründen sehr naheliegenden Pflichtverletzung keinen Hinweis auf diesen Vorgang. Die Umgehung der Mittelverwendungskontrolle im Vorgängerfonds wirkte sich auf die Struktur des Nachfolgefonds nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei der fehlenden Mittelverwendungskontrolle in dem Vorgängerfonds bereits um eine aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gehandelt hat, sodass aus der früheren Pflichtverletzung keine Schlüsse auf eine erneute aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gezogen werden kann. Letztlich ergibt sich daraus, dass wieder diejenigen Personen handeln, die bereits einmal Gelder ohne Mittelverwendungskontrolle investiert haben, ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine strukturelle Wiederholungsgefahr.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Aufklärungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept stehenden Geschäftsführung bejahen. Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat eine Aufklärungspflicht über Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person jedenfalls dann bejaht, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Der zweckentsprechenden Verwendung von Geldern für die Produktion eines Films lediglich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen Verwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds kommt eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu.
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c) Die Prospektangaben genügen im Hinblick auf die Gefahr der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger. Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Gefahr hinweisen, dass das dort beschriebene Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerrechtlich nicht anerkannt werde.
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aa) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12). Es besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Umständen eine klarstellende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen geboten ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64 mwN).
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bb) Hieran gemessen lässt sich der vom Berufungsgericht angenommene Prospektfehler nicht bejahen. Der von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Hinweis ist vorhanden. Konkrete Umstände, die eine weitergehende Hinweispflicht gebieten, insbesondere die Notwendigkeit einer klarstellenden Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen , sind nicht festgestellt.
27
Die Verlustabzugsbegrenzung des § 15a EStG und dessen Ausnahmen werden ausführlich im Prospekt dargestellt und erläutert. Im Ergebnis gewähre § 15a Abs. 1 Satz 2, 3 EStG für die Direktkommanditisten der E. P. M. KG III, die den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB (aus überschießender Außenhaftung) hafteten, eine erweiterte Abzugsmöglichkeit für Verluste. Es könnten Verluste in Höhe der Differenz zwischen der im Handelsregister eingetragenen höheren Hafteinlage zur tatsächlich geleisteten Teileinzahlung auf die Pflichteinlage des Kommanditisten abgezogen werden, wenn die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen seien, das Bestehen der Haftung nachgewiesen werde und die Vermögensminderung des Kommanditisten nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei. Diese Darstellung wird vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet.
28
Der Prospekt weist weiter darauf hin, dass das Steuerkonzept sorgfältig geprüft und auf das geltende Steuerrecht und die bekannte bisherige Verfahrenspraxis der Finanzverwaltung abgestimmt sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Aussage unzutreffend war. Dann genügt aber der vorhandene und für den durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat, verständliche Hinweis, es bestehe grundsätzlich das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung als die in der Prospektdarstellung angenommene vertrete. Ebenso könnten Änderungen der Gesetzeslage eintreten oder deren Handhabung durch die Finanzverwaltung nachteilige Ergebnisse hervorrufen.
29
Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch noch darauf hinweisen, dass die inhaltliche Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten erweiterten Verlustausgleichs „eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung... nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist“ seit jeher auf erheb- liche Schwierigkeiten stoße. Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche steuerlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung. Darauf, dass sich die steuerliche Darstellung des Beteiligungsangebots auf die Wiedergabe ausgewählter Fragestellungen beschränkt, ohne Aufschluss über deren jeweilige Herleitung oder angrenzende bzw. ergänzende steuerliche Erwägungen zu vermitteln, weist der Prospekt ausdrücklich hin.
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d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verharmlost. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass anders als bei einem Immobilienfonds, bei dem mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist, bei einem Filmfonds ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrach- ten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 18).
31
An verschiedenen Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken handelt. Das vom Berufungsgericht angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 14/10, ZIP 2010, 2206 Rn. 11), wird ausdrücklich beschrieben. Auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 93/14, BKR 2016, 38 Rn. 13 mwN) Gefahr eines Totalverlusts wird an verschiedenen Stellen hingewiesen. Fehlerhafte Investitionsentscheidungen sowie die Unwirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen , so der Prospekt, könnten zu negativen Ergebnissen und im Extremfall zum Verlust des gesamten Kommanditkapitals führen. Diese deutliche Aussage wird durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. An anderer Stelle wird nach der Darstellung verschiedener Risikoursachen ausgeführt, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen sei. Der sonach vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf den Eintritt mehrerer Risikoumstände nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache haben.
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III. Die zulässige Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 7.548 € geltend gemachter Zinsen auf die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung.
33
1. Der Kläger hat zwar bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung keinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen , die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).
34
2. Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 11). Die Anschlussrevision zeigt derartigen Vortrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf vom Finanzamt veranlagte Zinsen reicht zur Darlegung des Schadens nicht aus. Es kann danach dahinstehen , ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er, der Kläger, die veranlagten Zinsen tatsächlich gezahlt habe.
35
IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen zu den weiteren von dem Kläger behaupteten Aufklärungsmängeln getroffen.
Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 23.02.2015 - 2 O 119/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 5 U 53/15 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 1. zu 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 1. zu 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangte ursprünglich im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M KG von der Beklagten zu 1.) Auskunft und begehrt nunmehr nach übereinstimmender Erledigungserklärung von den Beklagten zu 1.) und 2.) noch gesamtschuldnerisch Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten.

2

Nach dem Vortrag des Klägers, einem Zahnarzt, zeichnete dieser am 14. Dezember 2004 nach einer telefonischen Kontaktaufnahme durch R, der ihm bereits bekannt war, und einem in seiner Privatwohnung stattgehabten Beratungsgespräch mit diesem eine Kommanditeinlage an der M KG über 70.000,00 € zuzüglich 3 % Agio als Direktkommanditist (nicht als Treugeber-Kommanditist). Die Einzahlungsverpflichtung betrug 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio; die verbleibenden 50 % sollten fremdfinanziert werden. Der Kläger kam seiner Einzahlungsverpflichtung am 29. Dezember 2004 nach. Ausweislich des Zeichnungsscheins (Anlage K 1, Anlagenband I) erfolgte die Beteiligung „verbindlich auf der Grundlage des mir vollinhaltlich bekannten Prospekts der E M GmbH & Co KG III“. Unwidersprochen vom Kläger trägt die Beklagte zu 1.) vor, dass der Kläger den Prospekt rechtzeitig vor seiner Beitrittserklärung ausgehändigt und erläutert erhalten hat.

3

Im Rahmen der Beratung habe sich Herr R nach dem monatlichen Einkommen und den Ausgaben des Klägers erkundigt. Er habe ihm mitgeteilt, dass die im Auftrag der Beklagten zu 2.) durchgeführte Finanzanalyse ergeben habe, dass der Kläger eine unnötig hohe Steuerbelastung tragen würde, die über ein spezielles Beteiligungsprogramm bei der M KG, verbunden mit einer hohen Rendite, gemindert werden könne. R habe den Kläger nicht über Vertriebskosten in Höhe von mindestens 15 % der Zeichnungssumme aufgeklärt. Ferner habe er im Beratungsgespräch explizit mit einer Mindestverzinsung in Höhe von 18,81 % nach Steuern geworben; über steuerrechtliche Aspekte aber nicht aufgeklärt. Auch einen Hinweis auf ein mögliches Scheingeschäft habe R nicht gegeben. Dem Kläger sei nicht mitgeteilt worden, dass auch eine Beteiligung an Verlusten der Fondsgesellschaft möglich sei, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachschusspflicht bis zur Höhe der Zeichnungssumme besteht und ein Totalverlustrisiko drohe. Bezüglich des Totalverlustrisikos sei der Prospekt (Seite 57 des Prospekts, Anlagenband I) irreführend.

4

Die Beklagte zu 1.), welche damals noch als T-Steuerberatungsgesellschaft firmierte, war vom 01. März 2004 bis 31. Juli 2011 Mittelverwendungskontrolleurin der M KG. Grundlage dessen war der zwischen ihr, der M KG und den Direktkommanditisten geschlossene Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag (Seite 83 ff. des Prospekts, Anlagenband I). In diesem ist unter anderem geregelt:

5

„§ 2.2
[…] Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsberechtigt (Und-Konto).

§ 3.1
Der Auftragnehmer nimmt sämtliche Rechte und Pflichten des Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag im eigenen Namen und für fremde Rechnung und des Direktkommanditisten im fremden Namen und auf Weisung des Zeichners wahr, soweit der Zeichner diese Rechte und Pflichten nicht selbst ausübt.

§ 3.5
Der Auftragnehmer wird den Zeichner bei Bedarf in geeigneter Form über das Treuhandverhältnis betreffende Vorgänge unterrichten. Im Übrigen erteilt der Auftragnehmer auf Verlangen umfassend Auskunft über die das Treugut betreffenden Verhältnisse“.

6

Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, sodass die Beklagte zu 1.) entgegen ihrer Pflicht aus § 7.2 des Mittelverwendungskontrollvertrages (MVKV) das Kapital vor Ablauf der Widerrufspflicht weitergeleitet habe.

7

Ausweislich des in dem Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages (Seite 71 des Prospekts, Anlagenband I) war Gründungskommanditist S. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sollte als weiterer Kommanditist im Geschäftsjahr 2004 oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden können (§ 4 Nr. 1 Buchst. b)). Ausweislich des als Anlage A 20 vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlagenband II) wurde die Beklagte zu 1.) am 29. September 2004 als Kommanditistin eingetragen.

8

Mit Schreiben vom 7. September 2012 bat der Kläger die Beklagte zu 1.) um Auskunft bezüglich der Erfüllung der Pflichten aus dem MVKV (Anlage K 6, Anlagen Band I). Die Beklagte lehnte am 18. Oktober 2012 eine Auskunft ab, weil dem Kläger ein eigenes Auskunftsrecht nicht zustehe (Anlage K 7, Anlagenband I).

9

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1.) habe die E GmbH damit betraut, Treugeber und Direktkommanditisten für die Fondsbeteiligung zu gewinnen. Hiermit sei die Ermächtigung verbunden gewesen, Unteraufträge zu erteilen. Die E GmbH habe die E V GmbH mit der Anwerbung von Beteiligungskapital beauftragt und die Ermächtigung zur Erteilung von Unteraufträgen weitergegeben. Die E V GmbH habe schließlich die Beklagte zu 2.) (unter-)beauftragt, was schließlich dazu geführt habe, dass die Beklagte zu 2.) R damit betraut habe, den Vertragsabschluss mit dem Kläger herbeizuführen.

10

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin der E GmbH & Co. KG III dem Kläger aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung schadenersatzpflichtig. Insoweit müsse sie sich Pflichtverletzungen des R zurechnen lassen, weil sie sich eines von ihr beauftragten Vertriebes und der von diesem Vertrieb eingeschalteten Untervermittler bedient habe.

11

Die Beklagte habe gegen Pflichten des Mittelverwendungsvertrages verstoßen. Die Einräumung der gemeinsamen Verfügungsbefugnis und das Bestehen des Und-Kontos sei nicht ausreichend sichergestellt gewesen. Die Mittelverwendungskontrolle habe schon bei dem Vorgänger bezüglich des Filmprojekts „Elvis has left the building“ nicht funktioniert.

12

Der Kläger verlangt seine Zahlung an den Fonds, entgangenen Gewinn sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten inklusive Selbstbehalt als Schaden ersetzt.

13

Der Kläger beantragt zuletzt:

14

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.822,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:

15

aus 35.000,00 € seit dem 22. September 2012,

16

auf 10.822,78 € seit Rechtshängigkeit.

17

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die D AG € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E GmbH & Co. KG III vom 14. Dezember/29. Dezember 2004 entstanden sind und noch entstehen werden.

20

5. Die Verurteilung zu den Ziffern 2)-4) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. KG III vom 14. Dezember/29. Dezember 2004.

21

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Annahme der in Ziffer 5) bezeichneten Beteiligung seit dem 22. September 2012 in Annahmeverzug befindet.

22

7. Es wird festgestellt dass sich die Beklagte zu 2.) mit der Annahme der in Ziffer 5 bezeichneten Beteiligung seit dem 8. Dezember 2012 in Annahmeverzug befindet.

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte zu 1.) vertrat die Auffassung, dem Kläger stünde ein eigener Auskunftsanspruch nicht zu. Jedenfalls habe sie einen solchen bereits durch ihre mündlichen und schriftlichen Berichte in jeder jährlichen Gesellschafterversammlung erfüllt. Aufgrund ihres Ausscheidens als Mittelverwendungskontrolleurin zum 31. Juli 2011 habe sie sämtliche Unterlagen an die neue Kontrolleurin herausgegeben, so dass ihr weitere Auskünfte nicht möglich seien. Etwaige Ansprüche seien verjährt.

26

Mit Schreiben vom 06. März 2014 (Anlage A 8, Anlagenband IV) hat die Beklagte zu 1.) die begehrte Auskunft erteilt und mit Schreiben vom 30. April 2014 erklärt, dass die erteilte Auskunft für alle Mandanten des Klägervertreters schuldbefreiende Wirkung haben soll. Der Kläger und die Beklagte zu 1.) haben daraufhin den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt.

27

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei nicht schlüssig dargelegt. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide bereits aus, weil der Kläger als Direktkommanditist beigetreten ist. Insofern habe der Kläger sich bewusst gegen die vertragliche Gestaltung mit der Beklagten zu 1.) als Treuhandkommanditistin entschieden. Die Beklagte zu 1.) habe keinerlei Einfluss auf die rechtliche Gestaltung des Fonds sowie die Beauftragung der weiteren Funktionen, wie Vertrieb, gehabt. Der Beitritt sei auf der Basis des fertig gestellten Prospekts und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme erfolgt. Die namentliche Nennung im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der Vertrieb sei nicht von der Beklagten zu 1.) beauftragt worden.

28

Die Beklagte zu 2.) behauptet, durch sie sei keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt. Sie erbringe lediglich Dienstleistungen für zahlreiche Anlagevermittler geschlossener Fonds. Unwidersprochen vom Kläger trägt sie vor, der auf dem Zeichnungsschein aufgebrachte Stempel sei erst nach Unterschrift des Klägers aufgebracht worden als Zeichen erfolgreich geprüfter Plausibilität des Zeichnungsscheins. Selbst wenn R behauptet habe, er trete als Vertreter der Beklagten zu 2.) auf, sei dies unerheblich, da kein zurechenbarer Rechtsschein gesetzt worden sei. Vorsorglich erhebt sie die Einrede der Verjährung.

29

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

30

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 (Bd. II Bl. 117-120 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist nicht begründet.

32

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

33

Ein solcher folgt bezüglich der Beklagten zu 1.) weder aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus deliktischer Haftung; bezüglich der Beklagten zu 2.) folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 280 BGB.

34

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1.) aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheiden bereits deshalb aus, weil die Beklagte zu 1.) unstreitig nicht Gründungsgesellschafterin ist und auch nicht wie eine Gründungsgesellschafterin zu behandeln ist.

35

Letzteres folgt aus den detaillierten, anschaulichen und deshalb glaubhaften Bekundungen des Zeugen L.

36

Danach hatte die damals unter anderem Namen firmierende Beklagte zu 1.) tatsächlich keinen Einfluss auf die rechtliche Gestaltung des Fonds sowie die Beauftragung der weiteren Funktionen (Vertrieb etc.).

37

Denn die Verträge sowie der Prospekt waren bereits fertiggestellt, als die Beklagte zu 1.) im Zeitraum Januar bzw. Februar 2004 in die Gesellschaft eingetreten ist.

38

Eine Möglichkeit der Einflussnahme durch die Beklagte zu 1.) habe insoweit nicht bestanden (vgl. Bd. II Bl. 118 d. A.).

39

Die Bekundungen des Zeugen L sind glaubhaft, denn sie waren ersichtlich auf eine wahrheitsgetreue Weitergabe des eigenen Kenntnisstandes an das Gericht ausgerichtet.

40

Insgesamt stechen die Bekundungen des Zeugen L durch eine geschlossene, nachvollziehbare und anschauliche Schilderung hervor, was nachhaltig für ihre Glaubhaftigkeit spricht.

41

Im Ergebnis folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L, dass die Beklagte zu 1.) keinen Einfluss auf die rechtliche Gestaltung des Fonds hatte und deshalb nicht wie eine Gründungsgesellschafterin zu behandeln ist.

42

Deshalb und aufgrund der mangelnden Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens - die namentliche Nennung im Prospekt reicht hierzu nicht aus - trafen die Beklagte zu 1.) keine Auskunftspflichten, die auf die richtige und vollständige Aufklärung über alle für den Kläger wesentlichen Umstände gerichtet waren (vgl. auch eingehend OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, 16 U 156/12, Anlage A 9, S. 5, 6).

43

Darüber hinaus scheidet eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1.) auch deshalb aus, weil der Kläger unstreitig den die in Rede stehende Kapitalanlage betreffenden Prospekt erhalten hat und in diesem Prospekt eine ausreichende, nicht zu beanstandende Information über die Risiken der betreffenden Kapitalanlage enthalten ist.

44

Insoweit kann es als Mittel der Aufklärung - wie hier - ausreichend sein, wenn dem Anlageinteressenten ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, in dem die richtigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich vermittelt werden (vgl. BGH, NZG 2005, 472).

45

So liegt es hier.

46

Insbesondere weist der Prospekt dezidiert auf die Risiken der vorliegenden Beteiligung hin.

47

So wird auf S. 54-56 des Prospekts der Sache nach bereits auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen, indem die Risiken der vorliegenden Anlage - Akzeptanz beim Publikum, Produktions- und Erlösrisiken - dargestellt werden.

48

Sodann wird auf S. 57 unter der Rubrik „Insolvenz“ das Totalverlustrisiko benannt.

49

Soweit der Kläger vorträgt, die einfließenden Betriebskosten würden sich auf mindestens 13,1 % zuzüglich Agio in Höhe von 3 % belaufen, ist insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) nicht zu erkennen.

50

Jedenfalls fehlt es an einem Verschulden der Beklagten zu 1.). Erstmals im Jahr 2009 hat der BGH (vgl. BGH, NJW 2009, 1416) für Kapitalanlagen außerhalb des Geltungsbereichs des WpHG, insbesondere einem Vertrieb von M durch eine Bank, die Pflicht des Anlageberaters postuliert, unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Interessenkonflikts den Anlageinteressenten über zu erwartende vereinbarte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären. Entscheidend ist, unabhängig von der konkreten Bezeichnung, allein, ob der dem Anlageinteressenten als unabhängig gegenübertretende Berater von eigenen Provisionsinteressen geleitet werden konnte. Diese Offenbarungspflicht, so man sie vorliegend bejahenderweise der Beklagten, die keine Bank ist, unterstellen würde, konnte die Beklagte zu 1.) allerdings bei Abschluss der vorliegenden Beteiligung 2004 nicht erkennen, weil sie die vom BGH in der vorbezeichneten Entscheidung erstmals für die Sachverhaltskonstellation des Vertriebs einer Kapitalanlage außerhalb des Geltungsbereichs des WpHG angenommene Offenbarungspflicht zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers weder erkannt hat noch erkennen konnte und sich deshalb in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befand (so explizit OLG Dresden, NZG 2009, 1069). Denn für einen solchen hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschweigen von erhaltenen Rückvergütungen setzt deshalb die Kenntnis der Rechtspflicht zur Offenbarung voraus (OLG Dresden, a.a.O.). Das war aber jedenfalls im Jahr 2004 bei Zeichnung der hiesigen Anlage nicht der Fall.

51

Soweit für die zur Entscheidung berufene Kammer erkennbar, gab es keine Hinweise darauf, dass ein Anlageberater beim Vertrieb von Kapitalanlagen außerhalb des Geltungsbereichs des WpHG den Anlageinteressenten ohne Hinzutreten besonderer Umstände ungefragt über die von ihm bezogene Vertriebsprovision dem Grunde und der Höhe nach aufzuklären hatte (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass unabhängig von den Fragen, ob überhaupt im vorliegenden Fall seitens der Beklagten eine Aufklärungspflicht bestand oder diese sich das Verhalten des Anlageberaters zurechnen lassen muss, die Beklagte zum Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses eine Aufklärungspflicht bekannt gewesen ist oder eine solche überhaupt nicht für möglich gehalten hat.

52

Die Verletzung einer Aufklärungspflicht bezüglich einer etwaigen Nachschussverpflichtung liegt nicht vor.

53

Der Prospekt klärt über die diesbezüglichen Umstände auf, und zwar insbesondere auch auf S. 56 unter der Rubrik „Haftung“.

54

Der Beklagten zu 1.) ist ebenfalls keine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich steuerrechtlicher Aspekte vorzuwerfen, insbesondere soweit kein Hinweis auf die Verlusttragung nach § 2 b EStG erfolgt sei und es sich um ein mutmaßliches steuerrechtliches Scheingeschäft handele.

55

Anlageberatung ist keine Steuerberatung.

56

Deshalb ist auch die zur Haftung von Steuerberatern und Rechtsanwälten im Zusammenhang mit Anlageberatung ergangene Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Anlageberatung übertragbar.

57

Es bestand vorliegend schon keine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1.) über die eingangs bezeichneten Punkte.

58

Darüber hinaus ergeben sich die mit der Beteiligung verbundenen steuerlichen Risiken hinreichend aus dem Prospekt, vgl. S. 57 des Prospekts.

59

Soweit der Kläger die auf der Beitrittserklärung erteilte Widerrufsbelehrung als unwirksam rügt, so kann die Kammer einerseits nicht erkennen, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt ist; der Kläger hätte dann, sofern er an seiner Ansicht festhält, den Widerruf erklären können. Die Kammer erachtet es ohnehin nicht als durchgreifend, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf eine (unterstellte) unwirksame Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Eine solche Pflicht existiert nicht.

60

Darüber hinaus stellt sich eine unzulässige konkrete Rechtsberatung dar i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG a.F. Eine Beratung hinsichtlich der Widerrufsbelehrung unterfällt auch nicht mehr dem Steuerberaterprivileg des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG a.F. Die Beklagte kann aber zu nichts verpflichtet sein, was gesetzlich verboten ist.

61

Ohnehin fehlt es aber, unterstellt die Beklagte zu 1.) wäre insoweit überhaupt haftbar zu machen, jedenfalls an einem Verschulden.

62

Die vom Bundegerichtshof in der Entscheidung vom 10. März 2009 aufgestellten Anforderungen an die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung zu den Voraussetzungen des Fristbeginns für den Widerruf sind Ausdruck eines gegenüber der vorangegangenen Rechtsprechung deutlich weiter verfeinerten Verständnisses für die Belange der Verbraucher. Dieses Verständnis musste die Beklagte nicht vorhersehen, denn es entsprach keiner zuvor bereits in der Rechtsprechung oder Literatur verbreitet vertretenen Auffassung. Auch kann die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht nicht als derart selbstverständlich angesehen werden, dass die Beklagte die Klägerin allein auf der Grundlage eigener Subsumtion in ihrem Sinne beraten musste, ohne durch eine entsprechende Äußerung aus Rechtsprechung oder Literatur in diese Richtung gewiesen zu sein (so ausdrücklich auch nachfolgende Ausführungen, OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11, BeckRS 2011, 27426).

63

Die im Übrigen von dem Kläger angeführten Urteile zum Beginn der Widerrufsfrist betreffen nur eben selbige, verhalten sich aber nicht zu den Anforderungen an den Inhalt einer dazu zu erteilenden Belehrung. So ergab sich weder aus dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung noch aus den dadurch abgelösten Vorschriften, die ein verbraucherschutzrechtliches Widerrufsrecht eingeräumt hatten, ausdrücklich, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte, bevor der Verbraucher seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung abgegeben hatte. In der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur wurde dies jedoch angenommen. In engem Zusammenhang damit steht die Frage des Zeitpunktes der Erteilung der Widerrufsbelehrung. Geht man entsprechend dem seinerzeit überwiegend und heute einhellig vertretenen Verständnis davon aus, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor der Verbraucher die auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben hat, so liegt die Forderung nahe, dass die Widerrufsbelehrung wirksam nicht erteilt werden kann, bevor der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben hat. Vielmehr setzte auch nach der im Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagte zu 1.) vorherrschenden Rechtsauffassung die Wirksamkeit der Belehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Belehrung abgab. Daraus ergibt sich jedoch nicht, welchen Inhalt die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns haben muss, um wirksam zu sein (so ausdrücklich OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11, BeckRS 2011, 27426); die Norm enthält gleichfalls keine ausdrückliche Bestimmung dazu, in welcher Weise der Beginn der Widerrufsfrist beschrieben sein muss, um dem Verbraucher den Umfang seines Widerrufsrechts hinreichend deutlich vor Augen zu führen.

64

Die konkreten Anforderungen, die der BGH heute stellt, waren zum Zeitpunkt der Beratung durch den Beklagten weder durch veröffentlichte Rechtsprechung noch erkennbar in der Kommentarliteratur vertreten worden. Auch die BGB-InfoV hat eine entsprechende Formulierung nicht vorgesehen.

65

Auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung besteht nicht.

66

Der Kläger wurde über die Risiken der in Rede stehenden Kapitalanlage durch den Prospekt ordnungsgemäß aufgeklärt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

67

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zu 2.) ein Verhalten von Herrn R zurechnen lassen muss. Ein Rechtsschein dahingehend, dass Herr R in Vertretung für die Beklagte zu 2.) tätig war, wurde nicht gesetzt. Der auf dem Zeichnungsschein aufgebrachte Stempel wurde erst nach Unterschrift des Klägers aufgebracht. Aus dem handschriftlichen Zusatz ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2.) den Stempel aufgebracht hat.

68

Im Ergebnis war die Klage abzuweisen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 92 I, 91 a ZPO.

70

Hierbei war nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der ursprünglich geltend gemachte - und später erfüllte - Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1.) begründet gewesen ist, so dass die insoweit anfallenden Kosten zu verteilen waren, und zwar nach den Grundsätzen der Baumbach'schen Kostenformel.

71

Die Beklagte zu 1.) ist als Mittelverwendungskontrolleurin zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bezüglich des von ihr (mit-)verwalteten Kontos gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem MVKV verpflichtet. Dabei folgt die Pflicht direkt aus dem Vertrag, weil der Kläger als Direktkommanditist Vertragspartner der Beklagten war. Der Kläger ist der M KG als Direktkommanditist beigetreten, so dass die Beklagte gemäß § 3.1 MVKV ohnehin auf Weisung des Klägers handelte. Aufgrund des abgeschlossenen Vertrages hat der Kläger ebenso wie die anderen Direktkommanditisten das Recht erworben, den vertraglichen Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 2006, 1434). Dazu gehört neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch (BGH WM 2010, 25; 2009, 2363) auch der vertragliche Auskunftsanspruch (BGH NJW 1982, 1807 für Auskunftsanspruch aus § 242 BGB).

72

Der Mittelverwendungskontrollvertrag hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 650 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2004, 989). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen. Sie sollte gemäß § 7 MVKV die Verwendung des Gesellschaftskapitals für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft kontrollieren. Aus § 675 BGB in Verbindung mit § 666 BGB ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1.), den Anlegern als ihren Auftraggebern auf Verlangen Auskunft über die Ausführung ihrer Mittelverwendungskontrolltätigkeit zu geben. Der Kläger hat auch einen umfassenden Anspruch geltend gemacht. Dieser ist auf die Erstellung und Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben gerichtet (BGH NJW 1982, 573; NJW 1985, 2699; Palandt/Sprau, 73. A., § 666 BGB Rz. 4; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1504).

73

Der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass dem Kläger als Geschäftsherrn ein Zahlungsanspruch gegen den Beauftragten zusteht oder dass der Geschäftsherr wenigstens einen Pflichtenverstoß nachweist. Vielmehr dient er dazu, dem Geschäftsherrn die notwendige Übersicht zu verschaffen und ihm gegebenenfalls den Nachweis eines Pflichtenverstoßes zu ermöglichen oder zu erleichtern (BGHZ 41, 318). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger gemäß § 666 letzte Variante in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB von der Beklagten nach Ausführung des Auftrags bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses, welches zum 31. Juli 2011 erfolgte, Rechenschaft verlangen kann.

74

Der Kläger verlangt mit der Klage Auskunft über das Konto, auf das sich der Mittelverwendungskontrollvertrag bezieht.

75

Der Umfang der Auskunftspflicht ist in § 259 BGB geregelt. Danach erschöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist.

76

Die vom Kläger begehrte Auskunft entspricht dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags und dem Umfang der Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 259 BGB. Konkret bestand die Funktion der Beklagten zu 1.) darin (§ 2 Nr. 2 MVKV), die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Sonderkonto gemäß § 2.2 MVKV geleistet wurden, ohne dass die in § 7 Nr. 2 lit. a-e) MVKV genannten Voraussetzungen (insbesondere die Verwendung zu den gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen.

77

Ob sie diesen Verpflichtungen nachgekommen ist, kann seitens der Anleger nur überprüft werden, wenn sie über die Verfügungen, die sie über dieses Konto getätigt oder die sie zumindest gebilligt hat, Auskunft erteilt. Die Beklagte zu 1.) traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 2 Abs. 2 und § 7 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Hierauf beziehen sich die Klageanträge.

78

Die sich aus § 666 BGB ergebende Auskunftspflicht ist in dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht abweichend geregelt. Ihre Grenzen ergeben sich aus den Grundsätzen der Zumutbarkeit, d.h. nach einer sinnvollen Relation zwischen dem Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Auskunftsberechtigten andererseits (vgl. z.B. BGH NJW 1982, 574).

79

Die Erteilung der begehrten Auskunft ist nicht unzumutbar. Die verlangten Daten ergeben sich aus einer von der Beklagten sowieso zu führenden ordnungsgemäßen Buchhaltung. Entgegen der Argumentation der Beklagten zu 1.) ist für die vertragliche Auskunftspflicht auch unerheblich, dass sie seit dem 01. August 2011 nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin ist. Sie hat sich die erforderlichen Auskünfte gegebenenfalls von der aktuellen Mittelverwendungskontrolleurin oder der M KG zu beschaffen, sofern sie nicht ohnehin noch über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Dass die Beklagte über keine sonstigen Unterlagen mehr verfügt, hat sie behauptet. Sie wäre daher in diesem Fall zunächst gehalten, sich erforderliche Informationen und Unterlagen bei Dritten, gegebenenfalls der aktuellen Mittelverwendungskontrolleurin der M KG, wiederzubeschaffen. Nichts deutet derzeit darauf hin, dass ihr dies nicht möglich ist.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

81

Streitwert: 88.025,00 €.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 344/15 Verkündet am:
9. Mai 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospekthaftung im
weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten
würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten
sind.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR344.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 2004 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 70.000 € zuzüglich 3 % Agio an der E. P. M. GmbH & Co. KG III, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Der Kläger zahlte entsprechend dem Fremdfinanzierungskonzept des Fonds zunächst lediglich 50 % der Einlage auf das Mittelverwendungskonto der Kommanditgesellschaft. In das Handelsregister wurde er mit einer Hafteinlage in Höhe von 103 % der gezeichneten Einlage eingetragen. Die andere Hälfte der Einlagen sollte in den Jahren 2009 bis 2011 von den Kommanditisten durch Verrechnung mit in diesen Jahren geplanten Gewinnausschüttungen geleistet werden. Die Fondgesellschaft beabsichtigte noch im Jahr 2004, durch bankverbürgte Erlöszahlungen besicherte Darlehen in Höhe von ca. 50 % des gesamten Fondsvolumens aufzunehmen und neben den gezahlten Einlagen für Filmproduktions- und Produktionsnebenkosten zu verwenden.
2
Die Beklagte war Treuhandkommanditistin mit einer eigenen Einlage in Höhe von 1.000 €. Am 29. September 2004 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte war zugleich von März 2004 bis zum August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin. Für ihre Tätigkeit erhielt die Beklagte eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des Kommanditkapitals.
3
Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde die Einkommensteuer des Klägers für 2004 neu festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Verluste in Höhe des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, weil insoweit keine Darlehen, sondern Zuwendungen des amerikanischen Kooperationspartners vorgelegen hätten. Der Kläger wurde deshalb zu einer Steuernachforderung veranlagt. Diese enthielt einen Zinsanteil in Höhe von 7.548 €.
4
Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 56.520,78 € sowie die Feststellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung sei- ner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen zur Zahlung von 38.150 € nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft verurteilt und die Freistellungsverpflichtung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seine Klage in Höhe von 7.548 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, hafte die Beklagte bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Die Beklagte sei bereits als Kommanditistin im Handelsregister verzeichnet gewesen, bevor sich der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligt habe. Diese Gesellschafterstellung habe sich auch nicht im treuhänderischen Halten von Beteiligungen er- schöpft. Vielmehr habe die Beklagte durch die beteiligungsabhängige Vergütung selbst von der Werbung weiterer Anleger profitiert.
9
Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die dort auch von der Beklagten durchgeführte und als Sicherungsmittel angepriesene Mittelverwendungskontrolle bei dem strukturgleichen Vorgängerfonds E. P. M. GmbH & Co. KG I weitgehend nicht funktioniert habe. Über 11.000.000 US$, die für die Produktion des Films „Elvis has left the Building“ verwendet wurden, seien nicht über das Mittelverwendungskonto geflossen. Es bestehe eine Hinweispflicht, wenn die Geschäftsführung der auch in der vorliegenden Kommanditgesellschaft eingesetzten Komplementärin in einem Vorgängerfonds annähernd die Hälfte der Mittel an der Mittelverwendungskontrolle vorbei geleitet habe, da darin eine generelle Missachtung der Anlegerinteressen zum Ausdruck komme, welche sich auch bei dem nunmehr betroffenen Fonds auswirken könne.
10
Zudem werde im Prospekt unzureichend auf die Gefahr hingewiesen, dass das Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht anerkannt werde. Aufgrund einer Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dem in § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „nicht nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich“ habe be- reits seit Ende 1992 eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, so dass Probleme mit der Finanzverwaltung geradezu vorprogrammiert gewesen seien.
11
Darüber hinaus werde im Prospekt das bei einem Filmfonds erhöhte Risiko des Totalverlusts bei unternehmerischem Misserfolg verharmlost. Das Risiko eines Verlusts des Anlagevermögens sei bei einem Filmfonds anders zu beurteilen als bei anderen Anlagearten wie z.B. Immobilien- oder Schiffsfonds. Während es bei Immobilienfonds Sachwerte gebe, die dem Anlagekapital gegenüberstünden , hänge der Erfolg eines Filmfonds letztlich allein davon ab, ob die produzierten Filme den Publikumsgeschmack träfen. Das damit verbundene erhöhte Risiko müsse im Prospekt eines Filmfonds in angemessener Weise dargestellt werden.
12
Der Kläger sei so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Er habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage von 35.000 € nebst Zinsen sowie an die Fondsgesellschaft zur Durchführung des Steuerverfahrens gezahlter 3.150 €, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung. Unter anderem nicht erstattungsfähig seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 7.148 € (gemeint 7.548 €) auf die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung. Es sei weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt habe. Dieser (etwaige) Schaden sei daher nur im Rahmen des Feststellungsantrages mit berücksichtigungsfähig. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die diesem durch die Zeichnung der Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
13
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt den zuerkannten Anspruch des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht.
14
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haftet, die wie der Kläger nach ihr dem Fonds beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind.
15
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 sowie BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Bei einer Publikumspersonengesellschaft - wie hier - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 28).
16
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt die Beklagte nicht unter diese Ausnahme. Die Beklagte war schon Gesellschafterin, als sich der Kläger als Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin, so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (ebenfalls offengelassen BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 27; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 29). Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1 % des Kommanditkapitals (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 29 f.).
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2. Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 19; Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
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3. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht überspannt.
19
a) Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Beteiligungsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315 Rn. 11 mwN).
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b) Der Beteiligungsprospekt musste keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds der Serie enthalten.
21
Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 14/16, WM 2016, 2216 Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, ZIP 2015, 431 Rn. 24). Davon abgesehen, dass danach nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich wäre, nicht aber ein Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem Vorgängerfonds, hat das Berufungsgericht das Vorliegen solcher strukturellen Gründe bei dem Fondskonzept der E. P. M. GmbH & Co. KG III nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit der Umgehung der Mittelverwendungskontrolle begründet keine Aufklärungspflicht.
22
Der Umstand, dass die Komplementärin des E. P. M. GmbH & Co. KG III in dem von der Konzeption ähnlichen Vorgängerfonds über 11.000.000 US$ für die Produktion eines Films ohne Mittelverwendungskontrolle durch die damals gleichfalls hierfür zuständige Beklagte verwendet hat, dass also die handelnden Personen identisch sind, erforderte unter dem Gesichtspunkt einer aus strukturellen Gründen sehr naheliegenden Pflichtverletzung keinen Hinweis auf diesen Vorgang. Die Umgehung der Mittelverwendungskontrolle im Vorgängerfonds wirkte sich auf die Struktur des Nachfolgefonds nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei der fehlenden Mittelverwendungskontrolle in dem Vorgängerfonds bereits um eine aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gehandelt hat, sodass aus der früheren Pflichtverletzung keine Schlüsse auf eine erneute aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gezogen werden kann. Letztlich ergibt sich daraus, dass wieder diejenigen Personen handeln, die bereits einmal Gelder ohne Mittelverwendungskontrolle investiert haben, ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine strukturelle Wiederholungsgefahr.
23
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Aufklärungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept stehenden Geschäftsführung bejahen. Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat eine Aufklärungspflicht über Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person jedenfalls dann bejaht, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Der zweckentsprechenden Verwendung von Geldern für die Produktion eines Films lediglich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen Verwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds kommt eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu.
24
c) Die Prospektangaben genügen im Hinblick auf die Gefahr der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger. Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Gefahr hinweisen, dass das dort beschriebene Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerrechtlich nicht anerkannt werde.
25
aa) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12). Es besteht keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Umständen eine klarstellende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen geboten ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64 mwN).
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bb) Hieran gemessen lässt sich der vom Berufungsgericht angenommene Prospektfehler nicht bejahen. Der von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Hinweis ist vorhanden. Konkrete Umstände, die eine weitergehende Hinweispflicht gebieten, insbesondere die Notwendigkeit einer klarstellenden Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen , sind nicht festgestellt.
27
Die Verlustabzugsbegrenzung des § 15a EStG und dessen Ausnahmen werden ausführlich im Prospekt dargestellt und erläutert. Im Ergebnis gewähre § 15a Abs. 1 Satz 2, 3 EStG für die Direktkommanditisten der E. P. M. KG III, die den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB (aus überschießender Außenhaftung) hafteten, eine erweiterte Abzugsmöglichkeit für Verluste. Es könnten Verluste in Höhe der Differenz zwischen der im Handelsregister eingetragenen höheren Hafteinlage zur tatsächlich geleisteten Teileinzahlung auf die Pflichteinlage des Kommanditisten abgezogen werden, wenn die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen seien, das Bestehen der Haftung nachgewiesen werde und die Vermögensminderung des Kommanditisten nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei. Diese Darstellung wird vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet.
28
Der Prospekt weist weiter darauf hin, dass das Steuerkonzept sorgfältig geprüft und auf das geltende Steuerrecht und die bekannte bisherige Verfahrenspraxis der Finanzverwaltung abgestimmt sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Aussage unzutreffend war. Dann genügt aber der vorhandene und für den durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat, verständliche Hinweis, es bestehe grundsätzlich das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung als die in der Prospektdarstellung angenommene vertrete. Ebenso könnten Änderungen der Gesetzeslage eintreten oder deren Handhabung durch die Finanzverwaltung nachteilige Ergebnisse hervorrufen.
29
Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch noch darauf hinweisen, dass die inhaltliche Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten erweiterten Verlustausgleichs „eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung... nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist“ seit jeher auf erheb- liche Schwierigkeiten stoße. Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche steuerlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung. Darauf, dass sich die steuerliche Darstellung des Beteiligungsangebots auf die Wiedergabe ausgewählter Fragestellungen beschränkt, ohne Aufschluss über deren jeweilige Herleitung oder angrenzende bzw. ergänzende steuerliche Erwägungen zu vermitteln, weist der Prospekt ausdrücklich hin.
30
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verharmlost. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass anders als bei einem Immobilienfonds, bei dem mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist, bei einem Filmfonds ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrach- ten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 18).
31
An verschiedenen Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken handelt. Das vom Berufungsgericht angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 14/10, ZIP 2010, 2206 Rn. 11), wird ausdrücklich beschrieben. Auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 93/14, BKR 2016, 38 Rn. 13 mwN) Gefahr eines Totalverlusts wird an verschiedenen Stellen hingewiesen. Fehlerhafte Investitionsentscheidungen sowie die Unwirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen , so der Prospekt, könnten zu negativen Ergebnissen und im Extremfall zum Verlust des gesamten Kommanditkapitals führen. Diese deutliche Aussage wird durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. An anderer Stelle wird nach der Darstellung verschiedener Risikoursachen ausgeführt, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen sei. Der sonach vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf den Eintritt mehrerer Risikoumstände nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache haben.
32
III. Die zulässige Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 7.548 € geltend gemachter Zinsen auf die vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung.
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1. Der Kläger hat zwar bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung keinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen , die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).
34
2. Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 11). Die Anschlussrevision zeigt derartigen Vortrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf vom Finanzamt veranlagte Zinsen reicht zur Darlegung des Schadens nicht aus. Es kann danach dahinstehen , ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er, der Kläger, die veranlagten Zinsen tatsächlich gezahlt habe.
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IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen zu den weiteren von dem Kläger behaupteten Aufklärungsmängeln getroffen.
Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 23.02.2015 - 2 O 119/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 5 U 53/15 -