Bebauungsplan: Nutzungsuntersagung bei Verstoß gegen Zwei-Wohnungs-Klausel

published on 01/06/2007 10:54
Bebauungsplan: Nutzungsuntersagung bei Verstoß gegen Zwei-Wohnungs-Klausel
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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Legt ein Bebauungsplan fest, dass Wohnhäuser nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Räumen als selbstständige dritte Wohneinheit untersagen. Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die Klage eines Hauseigentümers zurück. Im entschiedenen Fall sah der maßgebliche Bebauungsplan Wohnbebauung vor, Einzelhäuser durften nicht mehr als zwei Wohnungen haben. In den Bauplänen des 1994 genehmigten Reihenhauses waren eine Wohnung im Erdgeschoss sowie eine weitere - zweite - Wohnung im Ober- und Dachgeschoss eingetragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde das Dachgeschoss als selbstständige Wohnung vermietet; die Mieter sind zwischenzeitlich wieder ausgezogen. Die Kreisverwaltung als zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagte dem Hauseigentümer die Nutzung des Dachgeschosses als selbstständige dritte Wohneinheit. Hiergegen erhob dieser nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Richter begründeten die Klageabweisung wie folgt: Nach den Bauplänen sei eine dritte Wohnung nicht genehmigt und könne wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht zugelassen werden. Obwohl die Mieter ausgezogen seien, sei das Nutzungsverbot gerechtfertigt. Der Hauseigentümer habe sich in der Vergangenheit nicht an die Beschränkung auf zwei Wohnungen gehalten. Er wolle das Dachgeschoss in Zukunft wieder als selbstständige Wohnung nutzen. Da die Kreisverwaltung seit 2004 gegen sämtliche Eigentümer vorgehe, die sich nicht an die Zwei-Wohnungs-Klausel gehalten hätten, sei die behördliche Maßnahme schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 906/06.NW).

 

 

 

 

 

 

 

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07/02/2018 10:06

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
09/09/2016 14:10

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
29/04/2015 14:22

Eine Stadt schuldet dem Bauunternehmer keinen Schadenersatz nach dem Scheitern der Bebauungsplanung, zu der die Parteien einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen hatten.
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