Bauträgerrecht: Erwerber muss Abnahmevollmacht jederzeit widerrufen können

published on 24/07/2013 16:21
Bauträgerrecht: Erwerber muss Abnahmevollmacht jederzeit widerrufen können
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

es ist ausschließlich Sache des Erwerbers, die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befinden.
Die Abnahmeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags ist unwirksam, wenn der Erwerber unwiderruflich eine bestimmte Person bevollmächtigen muss bzw. bereits tatsächlich bevollmächtigt.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass es ausschließlich Sache des Erwerbers sei, die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befinden. Entsprechend müsse ihm auch die Entscheidung überlassen bleiben, wen er mit der Abnahme beauftragt. Erteile er die Vollmacht zu einer Abnahme, müsse er diese auch jederzeit widerrufen können (OLG Düsseldorf, 23 U 112/11).

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24/11/2014 10:55

Solche AGB-Klauseln sind so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen.
06/04/2007 22:31

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
25/05/2007 12:48

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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