Baurecht: Zur Vollstreckbarkeit der Anordnung einer Ersatzanpflanzung

originally published: 21/07/2016 10:18, updated: 24/08/2023 12:30
Baurecht: Zur Vollstreckbarkeit der Anordnung einer Ersatzanpflanzung
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Um die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 III FlurbG auf dem Grundstück eines Dritten vollstrecken zu können, muss dieser zugestimmt haben oder gegen ihn eine Duldungsverfügung ergangen sein.

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 15.01.2016 (Az.: 15 MF 21/15) folgendes entschieden:


Gründe

Der Antragsteller ist Teilnehmer des im August 2011 eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens für die Entlastungsstraße E. , die E. südlich umgeht.

Im Verfahrensgebiet befindet sich der zwischen den F. Ortsteilen G. und H. in Nord-Südrichtung verlaufende I., an dessen Westseite die Hofstelle des Antragstellers liegt. Der Weg war vor der Flurbereinigung eine öffentliche Straße, ist nach dem - im Jahr 2013 abgeschlossenen - Bau der Entlastungsstraße entwidmet und soll zukünftig nur dem Antragsteller, dem das entsprechende Wegeflurstück C. der Flur D. im Flurbereinigungsplan vom 11. Mai 2015 zugewiesen wurde, als private Hofzufahrt und zur Bewirtschaftung seiner angrenzenden Felder dienen. Eigentümer und Besitzer des Weges ist allerdings bislang weiterhin die Gemeinde Lindern. Der Weg ist in einer Breite von 3 Metern in Bitumen befestigt und hat Randstreifen von jeweils rund 2,5 Metern. Der östliche Randstreifen des Weges war/ist mit Hecken und Bäumen bewachsen. Dies galt insbesondere für den ca. 185 Meter langen Abschnitt des Randstreifens, der von der Nordwestgrenze des Flurstücks J. bis zur Westgrenze des Flurstücks K. jeweils der Flur D. verläuft. Eigentümer der letztgenannten Flurstücke östlich des Mühlenweges ist Herr L. M..

Die zum 1. November 2013 angeordnete vorläufige Besitzeinweisung sah eine Zuweisung von Teilen des N. an den Antragsteller vor, die jedoch wegen einer erforderlichen, aber zunächst nicht vorliegenden gemeindlichen Zustimmung nicht umgesetzt wurde. Eine vom Antragsteller im Zusammenhang mit dieser vorläufigen Besitzeinweisung unterzeichnete Abfindungsvereinbarung vom 13. Dezember 2013 enthielt u. a. folgende Regelung: „Auf dem … Flurstück C. steht nahezu auf gesamter Länge auf der östlichen Grenze ein Gehölzstreifen , der somit zum Teil in das Eigentum und die Unterhaltung“ des Antragstellers „fällt. Da dieser Gehölzstreifen ein bedeutendes Element für Natur und Landschaft sowie für das Landschaftsbild darstellt - und nicht gerodet werden soll - ist der „Antragsteller“ damit einverstanden, dass eine Bestandsgarantie des Gehölzstreifens durch Eintragung einer Dienstbarkeit grundbuchlich abgesichert wird“. Eine entsprechende Regelung mit einer Bestandsgarantie der „genau auf der Grundstücksgrenze stehenden Hecke/Gehölzstreifen“ wurde im September 2014 mit dem Teilnehmer Herrn M. getroffen und nachfolgend unter Ziffer 3.13.4 in den Flurbereinigungsplan übernommen.

Herr M. legte im Anhörungstermin am 11. Mai 2015 Widerspruch gegen diesen Flurbereinigungsplan ein und berief sich zur Begründung darauf, dass der Antragsteller - im Februar 2015 - den o.a., vormals 185 Meter langen Gehölzstreifen weitestgehend gerodet habe. Dies sei für ihn insbesondere wegen des dadurch wegfallenden Windschutzes für seine östlich angrenzenden Spargelfelder nachteilig. Der Antragsteller wurde dazu von dem Antragsgegner angehört; verschiedene Möglichkeiten zur Wiederherstellung wurden diskutiert. Die zunächst angedachte Errichtung eines bis zu 4 Meter hohen Windschutzzaunes scheiterte an rechtlichen Hindernissen. Andere, den Antragsgegner befriedigende Alternativlösungsvorschläge legte der Antragsteller nicht vor. Er verwies stattdessen auf die von ihm bereits erfolgte Anpflanzung von 0,5 bis 0,8 Meter hohen Rotbuchen-Heckenpflanzen.

Der Antragsgegner erließ am 22. Oktober 2015 gestützt auf § 34 Abs. 3 FlurbG eine an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichtete, sofort vollziehbare Anordnung zur Ersatzpflanzung bis zum 30. November 2015, fügte einen Pflanzplan bei und drohte andernfalls die Ersatzvornahme an.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. November 2015 Widerspruch ein und stellte ergänzend am 30. November 2015 den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung macht er geltend, dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 FlurbG nicht gegeben seien. Er habe weder ein „Feldgehölz“ beseitigt, sondern allenfalls tiefgreifend umgestaltet, noch in eine „Hecke“ eingegriffen; eine solche müsse künstlich angelegt sein, während seine Maßnahme sich vorliegend ausschließlich gegen wild aufgewachsene Sträucher gerichtet habe. Als Rechtsfolge sehe § 34 Abs. 3 FlurbG nur die Naturalrestitution vor, während der Antragsgegner die durchgängige Bepflanzung mit anderen, mehrreihigen Pflanzen als zuvor vorschreibe und mit dem Erosionsschutz ein unzulässiges Ziel verfolge. Die Anordnung sei weiterhin nicht bestimmt genug, mangels Zustimmung der Eigentümer/Besitzer der betroffenen Flächen nicht durchführbar und unverhältnismäßig, da sich auch die von ihm gepflanzte Rotbuchenhecke entsprechend entwickeln werde; ein Rückschnitt der Hecke sei für einen ausreichend breiten Fahrweg ohnehin zwingend gewesen. Schließlich bedürfe es jedenfalls keiner sofortigen Ersatzpflanzung.

Ergänzend wird in Reaktion auf die Antragserwiderung geltend gemacht, dass der Antragsteller angenommen habe, bereits im Februar 2015 entsprechend der ursprünglichen Planung Besitzer des N. einschließlich des östlichen Randstreifens, auf dem sich die entfernten Bäume und Sträucher ausschließlich befunden hätten, gewesen zu sein. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, für seine „Pflegemaßnahmen“ einer Genehmigung zu bedürfen. Herr M. habe ihm gegenüber keine Zustimmung zu einer Ersatzpflanzung auf seinen Flurstücken erteilt. Er stehe jedoch weiterhin zu dem Ziel, „ein Erscheinungsbild des Flurstücks C. zu schaffen, das der sonstigen Hofzufahrt entspreche“.

Der Antragsgegner erwidert, dass sich der Gehölzstreifen mit seiner gesamten Breite von 3 bis 4 Metern der Länge nach aufgeteilt je etwa zur Hälfte auf dem Mühlenweg und im Übrigen auf den östlich angrenzenden Flurstücken von Herrn M. befunden habe. Ob der Gehölzstreifen eher als „Hecke“ oder als „Feldgehölz“ zu qualifizieren sei, sei ebenso unerheblich wie die Frage, ob er durch einzelne Feldzufahrten durchbrochen gewesen sei. Der Antragsteller habe in Kenntnis der Genehmigungspflicht und fehlenden Genehmigungsfähigkeit gehandelt und sei zudem nicht einmal Besitzer der Flächen gewesen. Er habe nicht „gepflegt“, sondern den vor Jahrzehnten angelegten Gehölzstreifen bis auf rund 20 sog. Überhälter gerodet. Die ersatzweise gepflanzte einreihige Hecke von 0,5 bis 0,8 Meter hohen Rotbuchen sei nicht nur zum Windschutz, sondern auch bezogen auf den sonstigen Wert für die Natur und Landschaft ungeeignet, eine Hecke mit typischen Pflanzen zu ersetzen. Um deren verloren gegangene Funktionen zu ersetzen, sei daher nach Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer schnellstmöglich eine entwicklungsfähige mehrsortige Anpflanzung höher gewachsener einheimischer Gehölze in mehreren Reihen erforderlich. Die Anordnung sei nach dem Pflanzplan hinreichend bestimmt. Die Gemeinde und Herr M. als jeweilige Eigentümer und Besitzer der von der Ersatzpflanzung betroffenen Flächen hätten dieser zugestimmt.

Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Anordnung einer Ersatzpflanzung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2015 und die damit verbundene Androhung der Ersatzvornahme wiederherzustellen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und bleibt im Übrigen erfolglos.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Anordnung gesondert angeordnet und das besondere Interesse an der Vollziehung in einem ausreichenden Maße und in nachvollziehbarer Weise schriftlich begründet. Er hat dazu ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um die durch die Teilrodung des Gehölzstreifens verloren gegangenen Funktionen dieses Streifens für Natur und Landschaft sowie zum Schutz vor Winderosion möglichst schnell wieder auszugleichen. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie die maßgeblichen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersatzpflanzung angibt und es damit dem Antragsteller ermöglicht, seine Rechte wahrzunehmen. Dass sich die Begründung der sofortigen Vollziehung mit den Gründen für den Erlass der Anordnung selbst überschneidet, ist unschädlich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung ist auch inhaltlich überwiegend nicht zu beanstanden.

Im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Flurbereinigungsgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist zu prüfen, ob sich neben der Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden eigenen Entscheidung des Gerichts kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Bei angenommener Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist hingegen in der Regel dann gegeben, wenn bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet; denn an der sofortigen Vollziehung einer zu Unrecht angefochtenen, im allgemeinen Interesse dringenden Ersatzpflanzung besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Ist jedoch der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Überprüfung offen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an.

Hieran gemessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches überwiegend nicht und im Übrigen in dem o. a. Umfang teilweise wiederherzustellen, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und der Dringlichkeit der Anordnung als Grundverfügung bestehen, die Androhung der Ersatzvornahme jedoch gegenwärtig wegen eines Vollstreckungshindernisses teilweise nicht rechtmäßig ist.

Die Anordnung der Ersatzpflanzung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Antragsteller zuvor hinreichend angehört worden.

Sie genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG an die Bestimmtheit der getroffenen Regelung, insbesondere kann der Antragsteller aus dem Text der Verfügung und dem zu ihrem Bestandteil erklärten anliegenden Pflanzplan hinreichend erkennen, welche Gehölze er wo genau anzupflanzen hat. Dies gilt zunächst für die Art der zu pflanzenden Gehölze, die in dem Text der Verfügung in deutsch und in lateinisch mit ihrer botanischen Bezeichnung genau angegeben sind; zusätzlich ist ihre Mindesthöhe vorgegeben. Aus dem Pflanzplan ergibt sich weiterhin, in welcher Reihenfolge sie in Nord-Süd-Richtung zu pflanzen sind. Denn in den vier letzten unteren Reihen des Planes wird erkennbar das am oberen Reihenanfang begonnene Schema wiederholt, so dass die Pflanzung nach Süden entsprechend fortzusetzen ist. Schließlich ergibt sich aus dem vorgegebenen Pflanzabstand von 1,3 Metern je zur halben Breite auf dem I. und den östlichen angrenzenden Feldern von Herrn M. sowie den zu errichtenden Windschutzzäunen mit einem Mindestabstand von 3 Metern auch, wie die Gehölze in der Breite, d. h. West-Ost-Richtung, anzupflanzen sind.

Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller dabei, teilweise nach Rücksprache mit der Behörde, die Möglichkeit eingeräumt hat, weitere bzw. andere landschaftstypische Sorten zu pflanzen und die Anpflanzungsmitte um je einen Meter nach Westen oder Osten zu verschieben, wird dadurch der Anordnung nicht ihre Bestimmtheit genommen; vielmehr ist dem Antragsteller nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen vorab ein zulässiges Austauschmittel genannt worden.

Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.

Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 3 FlurbG ist „ein Eingriff entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3“, d. h. u. a. eine ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erfolgte Beseitigung von „Hecken“ oder „Feldgehölzen“.

Die Begriffe der „Hecke“ und des „Feldgehölzes“ sind im Flurbereinigungsgesetz nicht legal definiert. Bundesrechtlich sind gleichlautende Begriffe allerdings in dem bereits im Februar 2015, d. h. im Zeitpunkt des Eingriffs durch den Antragsteller, geltenden § 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 AgrarZahlVerpflV näher erläutert. Danach sind unter eine „Hecke“ oder einem „Knick“ nach Nr. 1 lineare Strukturelemente zu verstehen, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind. Ein „Feldgehölz“ nach Nr. 3 umfasst hingegen eine Größe von maximal 2.000 Quadratmeter. Diese Definitionen sind jedenfalls in ihrem Begriffskern, d. h. ungeachtet der Frage, ob auch die Größenangaben genau maßgeblich sind, auf die Auslegung des § 34 FlurbG übertragbar, zumal der Begriff der Hecke auch landesrechtlich entsprechend verstanden wird.

Auf den vom Antragsteller thematisierten Entstehungsgrund einer „Hecke“ kommt es demnach nicht an. Dies widerspräche auch dem jedenfalls mitverfolgten Zweck des Naturschutzes. Denn gerade natürlich entstandene Hecken, wie etwa Benjeshecken, können naturschutzrechtlich besonders wertvoll sein, wären andernfalls aber vom Schutz ausgenommen.

Die Eigentums- und Besitzverhältnisse im Zeitpunkt des Eingriffs sind ebenfalls unerheblich; auch der Eigentümer und Besitzer - hier die Gemeinde und Herr M. - unterliegt den Beschränkungen des § 34 Abs. 1 FlurbG.

Ebenso wenig verlangt der Wortlaut des § 34 Abs. 3 FlurbG bei einer ohne Genehmigung, d. h. formell rechtswidrig erfolgten Beseitigung wie hier die nachträgliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit; ob dies uneingeschränkt gilt oder zumindest unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Prüfung der materiellen Rechtsmäßigkeit des Eingriffs zu erfolgen hat, kann hier offen bleiben.

Denn die Genehmigung kann dem Wortlaut nach nur in Ausnahmefällen erteilt werden, soweit nämlich landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden. Aus den folgenden Gründen ist ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht gegeben; gleiches gilt, soweit man in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 4 oder 6 NAGBNatSchG noch weitere Ausnahmen, etwa zur Pflege, für zulässig erachtete.

Gemessen an der zuvor erfolgten näheren Begriffsbestimmung hat der Kläger eine „Hecke“ beseitigt.

Denn auf dem in Rede stehenden östlichen Randstreifen des Mühlenweges und der östlich angrenzenden Flurstücke des Herrn M. befanden sich nahezu auf gesamter Länge von 185 Meter in einer Breite bis zu 4 Metern „lineare Strukturelemente“, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen waren, also eine „Hecke“ bildeten, und bis auf rund 20 sog. Überhälter vom Antragsteller entfernt worden sind.

Damit hat er die vorhandene Hecke „beseitigt“ und nicht gepflegt. Denn in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG müssen Pflegemaßnahmen der Erhaltung und dauerhaften Sicherung der Hecke dienen; nicht hierzu gehören Maßnahmen, die nicht dem Gedeihen der Hecke dienen, sondern demgegenüber vermeintliche wirtschaftliche Nachteile verhindern sollen, z. B. das erfolgte Roden von Gehölzen wegen des Hineinragens in eine angrenzende Nutzfläche - wie es hier vom Antragsteller geltend gemacht worden ist.

Da der I. keine öffentliche, sondern eine Privatstraße darstellt, kann die vermeintlich notwendige Freihaltung des Weges von hineinwachsendem Gehölz schon deshalb nicht „im überwiegenden öffentlichen Interesse“ geboten sein, sondern allenfalls zur Beseitigung einer andernfalls „unzumutbaren Belastung“ für den Antragsteller selbst. Dass ist bei einer Straßenbreite für eine Privatstraße von 3 Metern, einem in jedem Fall verbleibenden westlichen Randstreifen von 2,5 Metern und zumindest noch einem Meter östlichen Randstreifen jedoch nicht ansatzweise zu erkennen. Schließlich stellte die Beseitigung der vorhandenen Hecke auch eine Beeinträchtigung landeskultureller Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dar. Denn landschaftspflegerisch prägen, beleben und verschönern entsprechend Hecken das gewachsene Bild der Kulturlandschaft. Der naturschutzrechtliche Wert von Hecken liegt nicht nur in ihrer Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, sondern gerade auch in der Verbesserung des Kleinklimas. Soweit sie danach Bodenverwehungen, Erosionen und Auswaschungen verhindern, haben sie neben naturschutzrechtlicher zugleich auch wirtschaftliche Bedeutung, dienen insoweit also auch insoweit landeskulturellen Zwecken, indem sie nämlich die Bewirtschaftung der angrenzenden Flurstücke verbessern oder dort bei einer Beweidung das Vieh vor Witterungseinflüssen schützen.

Als zwingende Rechtsfolge eines solchen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG schreibt § 34 Abs. 3 FlurbG die Anordnung einer Ersatzpflanzung vor. Wie zu einer entsprechenden Regelung im BauGB gerade unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 FlurbG anerkannt ist , zielt eine danach zulässige bzw. erforderliche Ersatzpflanzung nicht - wie vom Antragsteller geltend gemacht - auf die in der Regel schon nicht mögliche Naturalrestitution etwa durch Neupflanzung gleich hoher und alter Gehölze, sondern auf die dauerhafte Funktionssicherung des Bestandes unter Einbeziehung von forstwirtschaftlichbotanischem Sachverstand. Dies schließt die Befugnis ein, zum Zweck des gebotenen Wertausgleiches für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch die Anpflanzung einer Mehrzahl von kleineren Pflanzen als zerstört auf einer ggf. auch entsprechend größeren Fläche ebenso anzuordnen wie als Annex eine weitere Pflege der zu pflanzenden Gehölze.

Hieran gemessen sind die Art und der Umfang der angeordneten Ersatzpflanzung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in Abstimmung mit fachkundigen Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer standortgerechte, heimische Pflanzen als Ersatz ausgewählt. Sie sind auf der Grundstücksgrenze zwischen dem Mühlenweg und den beiden östlichen Flurstücken von Herrn M. und damit dort anzupflanzen, wo sich die entfernte Hecke befand. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Hecke habe sich nur auf dem Mühlenweg, also weiter westlich, befunden, steht dies nicht mit dem Akteninhalt in Einklang. Vielmehr hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung darauf verwiesen, dass die Eckpunkte der beseitigten Hecke im Flurbereinigungsverfahren topographisch aufgenommen worden seien und sie danach in ihrer gesamten Länge zur Hälfte auch auf den östlichen Flurstücken gelegen habe. Warum dieses Vermessungsergebnis fehlerhaft sein soll, trägt der Antragsteller nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ergab sich auch aus der vom Antragsteller unterzeichneten Abfindungsvereinbarung vom 13. Dezember 2013, dass die - nachfolgend weitgehend gerodete, dort als Gehölzstreifen bezeichnete - Hecke „nahezu auf gesamter Länge“ auf der Grenze verlief und damit teilweise auch auf den angrenzenden Feldern von Herrn M.. Nach der Vereinbarung waren die zu erhaltenden Gehölze und Bäume rd. 4 bis 12 Meter hoch. Schließlich ist die grenzüberschreitende Lage der Hecke für den Antragsteller ohnehin auch vorteilhaft, weil sie dementsprechend nicht insgesamt auf seinem Grundstück verläuft und nicht vollständig den östlichen Randstreifen des Mühlenweges in Anspruch nimmt oder gar in den Fahrweg wächst. Da - wie dargelegt - die Ersatzpflanzung nicht exakt die Fläche der beseitigten Hecke einnehmen muss , sondern deren Funktion ersetzen soll, ist es auch nicht zu beanstanden, dass nunmehr eine durchgängige Bepflanzung angeordnet worden, während die beseitige Hecke offenbar partiell durchbrochen war. Wie sich aus dem Text der Abfindungsvereinbarung ergab, handelte es sich nur um untergeordnete Bereiche. Zudem kommt einer Hecke gerade durch eine möglichst große, ununterbrochene Länge die schützenswerte Bedeutung zu, wie rechtlich etwa der besondere Genehmigungsvorbehalt für Durchfahrten in § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BNatSchG verdeutlicht.

Die vom Antragsteller stattdessen gepflanzte Rotbuchenhecke stellt hingegen keinen ausreichenden Ersatz dar. Denn sie ist nur ein- statt dreireihig, max. 0,8 Meter hoch und besteht auch nur aus dieser einen Pflanzenart. Diese Buchenhecke ist daher weder natur- noch landschaftsschutzrechtlich in der Lage, die beseitigte, bis zu 4 Meter breite und 12 Meter hohe Hecke mit unterschiedlichen Gehölzen zu ersetzen, insbesondere bietet sie mit den verbliebenen Überhältern keinen Schutz vor Erosion mehr. Wie sich eindrucksvoll aus den vom Antragsgegner vorgelegten Bildern ergibt, ist ein solcher Schutz aber erforderlich und wurde von der beseitigten Hecke auch gewährleistet, in deren Randbereichen sich entsprechend deutlich erkennbar Sand der angrenzenden leichten Sandböden abgelagert hatte. Aus dem Foto, das der Antragsteller auf Bl. 2 seines Schriftsatzes vom 4. Januar 2016 eingereicht hat und das im hinteren Bereich offenbar das „Erscheinungsbild“ einer Hecke zeigt, wie es ihm auch für die Gestaltung des hier betroffenen Randstreifens des Flurstücks C. vor Augen steht, wird schließlich eine grundlegende Fehlvorstellung des Antragstellers deutlich. Es geht nicht um die Wiederherstellung einer Hecke als „quadratisches Ziergehölz für den Vorgarten“, sondern einer solchen, wie sie sich historisch gewachsen in der freien Landschaft befindet, vom Antragsteller aber offenbar als unaufgeräumt und störend empfunden wird.

Die Ersatzpflanzung ist demnach geeignet und ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Das Anwachsen allein der Rotbuchen, die dort zusätzlich verbleiben können, auch nur auf die Höhe der nunmehr vorgegebenen Gehölze würde Jahre dauern und ist vom Antragsteller ohnehin nicht gewollt. Die Anordnung ist auch im engeren Sinne nicht unverhältnismäßig. Wie sich aus den vom Antragsgegner geschätzten Kosten der angedrohten Ersatzvornahme von 25.000 EUR ergibt, ist sie zwar mit erheblichem Aufwand für den Antragsteller verbunden. Dieser Aufwand rechtfertigt sich jedoch durch das erhebliche öffentliche Interesse an der - ohnehin zunächst nicht vollständig erreichbaren - Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Zudem muss sich der Antragsteller schutzmindernd entgegen halten lassen, dass ihm der besondere, eigentums- und besitzunabhängige Schutz der Hecke, der danach sogar nach dem Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens fortdauern und dazu grundbuchrechtlich abgesichert werden sollte, spätestens seit dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom 13. Dezember 2013 bekannt war und er sie gleichwohl beseitigt hat; schon ein Vergleich der vom Antragsgegner vorgelegten Bilder „vorhernachher“ verdeutlicht auch für den Laien, dass es sich um eine Rodung und nicht mehr um eine Pflegemaßnahme handelte. Dementsprechend hat der Antragsteller vorab auch keine Rücksprache mit dem Antragsgegner hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme gehalten. Zumindest dies hätte schon deshalb nahe gelegen, weil eben auch „Pflegemaßnahmen“ dem Wortlaut nach in § 34 FlurbG nicht aufgeführt sind und der Antragsteller im Februar 2015 ohnehin mangels Besitz und Eigentum auch zivilrechtlich nicht zu Eingriffen berechtigt war.

Da der Antragsteller dem Änderungsverbot zuwidergehandelt hat, ist er tauglicher Adressat der Anordnung. Dass sich die Anordnung des Antragsgegners an den Antragsteller und nicht an seinen Bevollmächtigten richtet, ergibt sich ungeachtet des auslegungsfähigen Wortlauts der Anordnung hinreichend deutlich aus ihrem Zusammenhang und der Begründung.

Die vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe treffen inhaltlich zu und begründen das besondere öffentliche Interesse, die Anordnung sobald wie möglich umzusetzen und sie nicht erst nach ihrer Bestandskraft vollziehen zu können.

Die angedrohte Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 137 FlurbG i. V. m. §§ 6 ff. VwVG und entspricht grundsätzlich diesen Voraussetzungen.

Die Androhung der Ersatzvornahme ist allerdings in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegenwärtig nicht rechtmäßig, weil mit der Androhung der Ersatzvornahme die Vollstreckung beginnt, insoweit kein Vollstreckungshindernis gegeben sein darf, dies hier aber teilweise der Fall ist.

Denn ein Vollstreckungshindernis liegt nach allgemeinem Verwaltungsvollstreckungsrecht u. a. dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner einer ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommen kann, ohne in die Rechte Dritter einzugreifen. Ein solcher Eingriff ist aber beispielsweise erforderlich, wenn der Vollstreckungsschuldner die Grundstücke Dritter, an denen ihm kein entsprechendes Nutzungsrecht zusteht, betreten und nutzen muss, um der Verfügung nachzukommen. Unter diesen Umständen ist eine Umsetzung der Verfügung und damit ihre Vollstreckung nur rechtlich möglich, wenn der drittbetroffene Grundstückseigentümer zustimmt oder auch ihm gegenüber eine unanfechtbare oder vollziehbare sog. „Duldungsverfügung“ vorliegt. Aus dem Flurbereinigungsgesetz, insbesondere § 137 FlurbG, ergibt sich keine abweichende speziellere Regelung. Dass auch der Eigentümer bzw. Besitzer der Grundstücke, auf denen die Hecke beseitigt worden ist, grundsätzlich tauglicher Adressat der Anordnung zur Ersatzpflanzung nach § 34 Abs. 3 FlurbG sein kann , ersetzt, solange ihnen gegenüber kein entsprechender Bescheid erlassen worden ist, die Duldungsverfügung nicht.

Hieran gemessen ist gegenwärtig teilweise ein Vollstreckungshindernis gegeben. Um entsprechend der Anordnung auch auf den beiden an den Mühlenweg angrenzenden Flurstücken von Herrn M. den Pflanzplan umzusetzen, muss der Antragsteller diese Grundstücke betreten und sie mindestens in einer Breite von 1,3 Metern zur Neuanpflanzung, zur Errichtung des vorgegebenen Wildschutzzaunes sogar in einer Breite von 1,5 Metern nutzen. Herr M. hat in seiner Erklärung vom 6. Januar 2016 aber einer Inanspruchnahme seiner Grundstücke zu diesem Zweck nur bis zu einer Tiefe von einem Meter einschließlich Wildschutzzaun zugestimmt. Für den darüber hinausgehenden Bereich ist also gegenwärtig ein Vollstreckungshindernis gegeben. Der Antragsteller kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, von dem Austauschmittel Gebrauch zu machen und dementsprechend die Anpflanzung um einen Meter nach Westen zu verschieben. Denn dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um ein in seiner Wahl stehendes Austauschmittel, während sich die Androhung der Ersatzvornahme auf die zwangsweise Umsetzung der vorgeschriebenen „mittigen“ Bepflanzung mit der entsprechend breiten Inanspruchnahme der beiden Nachbargrundstücke bezieht.

Das teilweise Vollstreckungshindernis führt nur zur teilweisen Rechtswidrigkeit der gesamten Verfügung. Bestand haben erstens die darin enthaltene Anordnung als solche einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung und zweitens auch die Androhung der Ersatzvornahme, soweit sie sich auf den Bereich bis zu einem Meter östlich der Grenze bezieht, für den die erforderliche Zustimmung jeweils vor. Insoweit ist die Verfügung teilbar, weil dann zunächst eben nur zwei der drei Reihen anzupflanzen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; der Antragsgegner unterliegt i. S. d. letztgenannten Norm nur zu einem geringen Teil. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die o.a. erheblichen Kosten zur Umsetzung der streitigen Anordnung.
 

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(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden:

1.
Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);
2.
in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Verbandes (§§ 26a und 26e) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen.
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.

(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17 Abs. 1, §§ 26d und 26e Abs. 7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10 und 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet werden.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.