Baurecht: Verantwortlicher Bauherr muss Sanierungskosten für abgerutschten Hang tragen
originally published: 06/12/2007 11:41, updated: 29/08/2023 00:42
Baurecht: Verantwortlicher Bauherr muss Sanierungskosten für abgerutschten Hang tragen
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Ein Landkreis kann von einem Bauherrn die Kosten für die Sanierung eines Hangs verlangen, der infolge einer Baumaßnahme in diesem Bereich ins Rutschen geraten war.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Berghangs, der aufgrund von Abgrabungen zur Errichtung eines Wohnhauses ins Rutschen geriet. Auch die benachbarten Grundstücke wurden in Mitleidenschaft gezogen. Insbesondere wegen der Gefahr weiterer Hangveränderungen veranlasste der beklagte Landkreis im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs. Die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. EUR stellte der Landkreis dem Bauherrn in Rechnung. Dieser wandte sich gegen die Kostenanforderungen. Nach seiner Ansicht habe keine weitere Gefahr bestanden, die ein sofortiges Einschreiten erfordert habe. Im Übrigen habe es eine kostengünstigere Sanierungsmethode gegeben.
Die Klagen waren bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidungen. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten habe die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Hang weiter ins Rutschen kommen könne. Dies habe das sofortige Einschreiten des Landkreises gegenüber dem Bauherrn im Wege der Ersatzvornahme gerechtfertigt. Dass es nicht tatsächlich zu einem weiteren Hangabgang bis zum Einbau der Sicherungsmaßnahmen gekommen sei, widerspreche dem nicht. Die aufgezeigte Sanierungsalternative sei nicht geeignet gewesen, dem Hang die erforderliche Stabilität zu geben (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11507/06.OVG und 1 A 11508/06.OVG).
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Berghangs, der aufgrund von Abgrabungen zur Errichtung eines Wohnhauses ins Rutschen geriet. Auch die benachbarten Grundstücke wurden in Mitleidenschaft gezogen. Insbesondere wegen der Gefahr weiterer Hangveränderungen veranlasste der beklagte Landkreis im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs. Die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. EUR stellte der Landkreis dem Bauherrn in Rechnung. Dieser wandte sich gegen die Kostenanforderungen. Nach seiner Ansicht habe keine weitere Gefahr bestanden, die ein sofortiges Einschreiten erfordert habe. Im Übrigen habe es eine kostengünstigere Sanierungsmethode gegeben.
Die Klagen waren bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidungen. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten habe die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Hang weiter ins Rutschen kommen könne. Dies habe das sofortige Einschreiten des Landkreises gegenüber dem Bauherrn im Wege der Ersatzvornahme gerechtfertigt. Dass es nicht tatsächlich zu einem weiteren Hangabgang bis zum Einbau der Sicherungsmaßnahmen gekommen sei, widerspreche dem nicht. Die aufgezeigte Sanierungsalternative sei nicht geeignet gewesen, dem Hang die erforderliche Stabilität zu geben (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11507/06.OVG und 1 A 11508/06.OVG).
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