Baurecht: Bebauungsplan: Befangenheit eines betroffenen Ratsmitglieds
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Ein Ratsmitglied kann wegen Befangenheit von der Mitwirkung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen sein, wenn er Pächter von Grundstücken im Plangebiet ist.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Geklagt hatte ein Ratsmitglied, das gleichzeitig Pächter eines Jagdreviers war. Teile der Flächen lagen in einem Gebiet, das für die Erweiterung eines Golfplatzes vorgesehen war. Bei der Entscheidung über den Bebauungsplan wurde das betroffene Ratsmitglied wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen. Der Rat beschloss anschließend, den Bebauungsplatz zur Erweiterung des Golfplatzes aufzustellen. Hätte das betroffene Ratsmitglied mitstimmen dürfen, wäre es zu einer Stimmengleichheit gekommen. Der Bebauungsplan hätte dann nicht verabschiedet werden dürfen.
Das Ratsmitglied erhob daraufhin Klage mit dem Ziel festzustellen, man habe ihn zu Unrecht ausgeschlossen, der gefasste Beschluss sei rechtswidrig und die Beschlussfassung sei mit ihm zu wiederholen.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Der Ausschluss wegen Befangenheit sei nach Ansicht der Richter zu Recht erfolgt. Es habe ein gesetzliches Mitwirkungsverbot bestanden, da die Entscheidung dem betroffenen Ratsmitglied selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könne. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans müsse der Rat auch die privaten Belange des Betroffenen als Pächter von Grundstücken im Plangebiet und des Jagdreviers in die Abwägung einstellen und gewichten. Von daher könne dieser die Wirksamkeit des Bebauungsplans in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Dies rechtfertige das vom Rat ordnungsgemäß beschlossene Mitwirkungsverbot, auch wenn der Betroffene die von ihm gepachteten Flächen weiter landwirtschaftlich oder zum Zwecke der Jagdausübung nutzen könne. Andernfalls käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Betroffene wegen seiner privaten Interessen gegen einen Bebauungsplan gerichtlich vorgehen könne, über dessen Zustandekommen er selbst als Ratsmitglied mit entschieden hätte (VG Koblenz, 1 K 922/08.KO).
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