Baurecht: Abnahme: Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung
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Die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass dem Erwerber zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Forderung eines Bauunternehmers auf Abnahme der „bezugsfertigen“ Wohnung ab. Die Richter hielten die Wohnung vorliegend nicht für bezugsfertig. Sie schrieben dem Bauunternehmer ins Stammbuch, dass die Bezugsfertigkeit voraussetze, dass die Wohnung vom Erwerber zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden könne. Dazu müsse – mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen – das gesamte Objekt fertiggestellt sein. Eine solche Fertigstellung schließe die Fertigstellung des Treppenhauses und des Wärmedämmputzes mit ein. Weitere Wohnungen in der Anlage müssten soweit fertiggestellt sein, dass deren Wände verputzt, der Estrich gelegt und sie mit einer Eingangstür versehen seien. Aus diesen Wohnungen dürfe nur noch in einem tolerierbaren Umfang Baulärm und -schmutz bis in das Treppenhaus dringen (OLG Hamm, 24 U 150/04).
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