Baumängel: Wer trägt die Kosten für die Beseitigung?
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Auf dem Bau gehen die Emotionen schon mal hoch. Das gilt nicht zuletzt, wenn es um die Beseitigung angeblicher Mängel geht. Viele Auftraggeber meinen hier instinktiv, immer im Recht zu sein und bei der Mängelbeseitigung „freie Hand zu haben“. Oft wird ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an Dritte vergeben und die Kosten sollen dann dem ursprünglichen Auftragnehmer aufgebürdet werden. Diese Vorgehensweise ist für den Auftraggeber jedoch sehr gefährlich.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat jetzt noch einmal klargestellt, dass sich auch solche Auftraggeber „an die Spielregeln halten müssen“. Die Regeln lauten wie folgt:
- Moniert der Auftraggeber vor der Abnahme gewisse Mängel, muss er den Bauunternehmer auffordern, die Mängel binnen einer gewissen Frist zu beseitigen.
- Er muss klarmachen, dass er den Vertrag kündigen wird, wenn die Frist verstrichen ist, und den Vertrag – nach fruchtlosem Fristablauf – auch kündigen.
- Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf er die Mängel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und dem Bauunternehmer diese Kosten in Rechnung stellen. Ansonsten steht ihm keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung oder Aufrechnung mit Werklohnansprüchen zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (OLG Naumburg, 10 U 1/06; BGH, VII ZR 167/06).
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