Bankrecht: Zu den Transparenzanforderungen an eine Klausel zur Devisenumrechnung

published on 05/11/2014 16:54
Bankrecht: Zu den Transparenzanforderungen an eine Klausel zur Devisenumrechnung
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Zur Frage, ob im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer gewährt wurde, die Klausel über den Wechselkurs „Hauptgegenstand des Vertrages“ wurde.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30.04.2014 (Az.: C-26/13) folgendes entschieden:

Art. 4 II der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der der Verkaufskurs dieser Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung Anwendung findet, nur dann erfasst, wenn festgestellt worden ist - was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts zu prüfen hat -, dass die betreffende Klausel eine Hauptleistung dieses Vertrags festlegt, die ihn als solche charakterisiert; bei einer solchen Klausel aus der mit ihr verbundenen finanziellen Verpflichtung für den Verbraucher, im Rahmen der Darlehenstilgung die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs der ausländischen Währung ergebenden Differenzbeträge zu entrichten, nicht geschlossen werden kann, dass sie ein „Entgelt“ umfasst, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit aufgrund von Art. 4II der Richtlinie 93/13/EWG sein kann.

Art. 4 II der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, bei einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung, auf die die betreffende Klausel Bezug nimmt, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere, die Auszahlung des Darlehens betreffende Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Art. 6 I der Richtlinie 93/13 ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt.


Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kásler und Frau Káslerné Rábai einerseits und der OTP Jelzálogbank Zrt andererseits, in dem es darum geht, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, die den bei der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens anwendbaren Wechselkurs betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

In den Erwägungsgründen 12, 13, 19, 20 und 24 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des [EWG-]Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.

Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. … [D]er Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.


Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. …

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. …


Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

Art. 1 der Richtlinie lautet:

„ Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„ Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.


Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

„ Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

Art. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. …“

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Art. 8 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [oder aufrechterhalten], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Der Anhang der Richtlinie 93/13, der Klauseln gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 betrifft, enthält in Nr. 1 eine nicht abschließende Aufzählung von Klauseln, die als missbräuchlich angesehen werden können. Dazu gehören nach Nr. 1 Buchst. j Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann“, und nach Nr. 1 Buchst. l Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „… der Erbringer einer Dienstleistung den Preis … festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Verbraucher … ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist“.

Nr. 2 dieses Anhangs betrifft die Tragweite der Buchst. g, j und l. In Nr. 2 Buchst. b heißt es u. a., dass „Buchstabe j) … Klauseln nicht entgegen[steht], durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag alsbald zu kündigen“. Nach Nr. 2 Buchst. d steht „Buchstabe l) … Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird“.

Ungarisches Recht

§ 209 des Polgári Törvénykönyv bestimmte in seiner zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags geltenden Fassung:

„ Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind missbräuchlich, wenn sie unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und unbegründet zum Nachteil der Vertragspartei festlegen, die die Vertragsbedingungen nicht aufgestellt hat.


Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sind auf die Vertragsbestimmungen, die die Hauptleistung begründen oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festlegen, nicht anwendbar.
…“

Mit Wirkung vom 22. Mai 2009 wurden die Abs. 4 und 5 dieser Vorschrift wie folgt geändert:

„ Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind bereits dann missbräuchlich, wenn sie nicht klar und verständlich sind.

Die Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln sind auf die Vertragsbestimmungen, die die Hauptleistung begründen oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festlegen, nicht anwendbar, wenn diese im Übrigen klar und verständlich sind.“

§ 231 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:

„ Eine Geldschuld ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – in der am Erfüllungsort geltenden Währung zu zahlen.

Eine in einer anderen Währung oder in Gold festgesetzte Schuld ist unter Zugrundelegung des am Ort und zur Zeit der Zahlung geltenden Kurses umzurechnen.“

§ 237 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

„ Ist ein Vertrag unwirksam, ist der vor Vertragsschluss bestehende Zustand wiederherzustellen.

Ist die Wiederherstellung des vor Vertragsschluss bestehenden Zustands nicht möglich, erklärt das Gericht den Vertrag für den Zeitraum bis zu seiner Entscheidung für wirksam. Der unwirksame Vertrag kann für wirksam erklärt werden, wenn der Grund für die Unwirksamkeit, insbesondere in Wucherverträgen bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien, durch die Beseitigung des unverhältnismäßigen Vorteils ausgeräumt werden kann. In diesen Fällen ist die Rückerstattung der möglicherweise ohne Gegenleistung bleibenden Leistung anzuordnen.“

§ 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor:

„ Ist der Vertrag teilweise unwirksam, ist der gesamte Vertrag nur dann hinfällig, wenn die Parteien diesen ohne den unwirksamen Teil nicht abgeschlossen hätten. Eine Rechtsnorm kann eine hiervon abweichende Bestimmung vorsehen.

Ein Verbrauchervertrag ist bei teilweiser Unwirksamkeit nur dann hinfällig, wenn der Vertrag ohne den unwirksamen Teil nicht erfüllbar ist.“

In § 239/A Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es:

„Eine Partei kann bei Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner seiner Bestimmungen beantragen, ohne gleichzeitig die Anwendung der Folgen der Unwirksamkeit zu beantragen.“

§ 523 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

„ Aufgrund eines Darlehensvertrags ist das Finanzinstitut oder ein anderer Darlehensgeber verpflichtet, dem Schuldner einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen; der Schuldner hingegen ist verpflichtet, den Darlehensbetrag gemäß dem Vertrag zurückzuzahlen.

Ist der Darlehensgeber ein Finanzinstitut, ist der Schuldner – sofern nicht eine Rechtsnorm Abweichendes bestimmt – zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Am 29. Mai 2008 schlossen die Darlehensnehmer mit der Jelzálogbank einen „Vertrag über ein mit einer Immobiliarhypothek gesichertes Fremdwährungs-Hypothekendarlehen“.

Gemäß Ziff. I/1 dieses Vertrags gewährte die Jelzálogbank den Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von 14 400 000 HUF mit der Maßgabe, dass „die Festlegung des Darlehensbetrags in Devisen zum am Auszahlungstag geltenden, von der Bank angewandten Devisenankaufskurs erfolgt“. In Ziff. I/1 heißt es, dass „nach der Auszahlung des Darlehens das gewährte Darlehen, die entsprechenden Darlehenszinsen, die Bearbeitungsgebühr sowie die Verzugszinsen und die sonstigen Kosten in Devisen berechnet werden“.

Auf der Grundlage des von der Jelzálogbank bei der Auszahlung des Darlehens angewandten Ankaufskurses für Schweizer Franken wurde die Höhe des Darlehens auf 94 240,84 CHF festgesetzt. Die Darlehensnehmer waren verpflichtet, diesen Betrag über eine Laufzeit von 25 Jahren zurückzuzahlen, wobei die Monatsraten zum 4. jeden Monats fällig waren.

Gemäß Ziff. II des Vertrags betrug der nominale Darlehenszins 5,2 %, was zuzüglich der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2,04 % zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einem effektiven Jahreszins von 7,43 % entsprach.

Nach Ziff. III/2 des Darlehensvertrags „bestimmt der Darlehensgeber den Forintbetrag der jeweils zu zahlenden Rate anhand des von der Bank angewandten, einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum geltenden Devisenverkaufskurses“.

Die Darlehensnehmer erhoben gegen die Jelzálogbank Klage und machten die Missbräuchlichkeit von Klausel III/2 geltend. Sie vertraten die Ansicht, die Klausel verschaffe der Jelzálogbank dadurch, dass sie diese berechtige, die fälligen Tilgungsraten auf der Grundlage des von ihr angewandten Devisenverkaufskurses zu berechnen, während die Höhe des ausgezahlten Darlehens von ihr auf der Grundlage des von ihr angewandten Devisenankaufskurses berechnet werde, einen einseitigen und unbegründeten Vorteil im Sinne von § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt. Im anschließenden Berufungsverfahren wurde das stattgebende Urteil bestätigt. Das Berufungsgericht stellte in seinem Urteil u. a. fest, dass die Jelzálogbank im Rahmen eines Darlehensgeschäfts wie dem, das Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sei, dem Kunden keine Devisen zur Verfügung stelle. Sie knüpfe vielmehr im Interesse der Wertbeständigkeit der Rückzahlung des in Forint ausgezahlten Darlehens die in Forint festgelegten Tilgungsraten an den aktuellen Kurs des Schweizer Frankens. Sie erbringe den Darlehensnehmern keine Finanzdienstleistung bezüglich des Ankaufs oder Verkaufs von Devisen, so dass sie bei der Tilgung des Darlehens keinen anderen Wechselkurs anwenden dürfe als den, der bei seiner Auszahlung zugrunde gelegt worden sei. Die Klausel III/2 sei auch weder klar noch verständlich, weil sie nicht erkennen lasse, was die unterschiedliche Berechnungsweise des Darlehens bei Auszahlung und Tilgung rechtfertige.

Die Jelzálogbank legte daraufhin gegen das Berufungsurteil Revisionsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Sie trug u. a. vor, die Klausel III/2 falle insofern, als sie es ihr ermögliche, eine Einnahme als Gegenleistung für das den Darlehensnehmern gewährte Fremdwährungsdarlehen zu erzielen, und dazu diene, die Ausgaben zu decken, die mit den durch das Finanzinstitut auf dem Markt getätigten Devisenankäufen zusammenhingen, in den Anwendungsbereich der Ausnahme in § 209 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so dass ihre angebliche Missbräuchlichkeit nicht anhand von § 209 Abs. 1 geprüft werden könne.

Die Darlehensnehmer machten geltend, dass eine solche Prüfung verpflichtend sei. Die Jelzálogbank dürfe sich ihnen gegenüber nicht auf die Eigenheiten des Bankgeschehens berufen, und die dadurch entstehenden Kosten dürften nicht auf sie abgewälzt werden, was dazu führen würde, dass die Einnahmen der Bank und das vergebene Darlehen miteinander vermengt würden. Beim Abschluss des Darlehensvertrags hätten sie sich mit der Auszahlung eines Betrags in inländischer Währung, d. h. in Forint, einverstanden erklärt. Im Übrigen sei die Klausel III/2 nicht klar.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich zunächst die Frage, ob der Begriff der den „Hauptgegenstand des Vertrages“ betreffenden Klausel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 alle Bestandteile der vom Darlehensnehmer als Geldleistung zu erbringenden Gegenleistung umfasse, einschließlich der Beträge infolge des Unterschieds zwischen den bei der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkursen, oder ob außer der Gewährung des Darlehens allein die Zahlung der nominalen Darlehenszinsen unter diesen Begriff falle.

Falls die engere Auslegung dieser ersten in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme zutreffe, müsse anschließend geprüft werden, ob bei der sich aus dem Wechselkursunterschied ergebenden Zahlungspflicht anzunehmen sei, dass sie die Angemessenheit zwischen der Dienstleistung und ihrem Entgelt bzw. Preis berühre, und ob sie somit als Bestandteil des Entgelts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und der dort vorgesehenen zweiten Ausnahme anzusehen sei.

In diesem Rahmen stelle sich auch die Frage, ob dann, wenn das Entgelt die Gegenleistung für eine aus mehreren Teilleistungen bestehende Dienstleistung darstelle, für die Anwendung dieser zweiten Ausnahme geprüft werden müsse, ob das in Rede stehende Entgelt – vorliegend die wegen des Wechselkursunterschieds geschuldete Zahlung – einer wirklichen Leistung entspreche, die dem Verbraucher unmittelbar von der Bank erbracht werde.

Ferner führt das vorlegende Gericht zu dem Erfordernis, dass nur „klar und verständlich“ abgefasste Klauseln unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen können, aus, es müsse das nationale Recht in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie auslegen und die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln beurteilen, die diesem Erfordernis nicht entsprächen, obgleich Letzteres zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt gewesen sei.

Der genaue Anwendungsbereich dieses Erfordernisses bleibe jedoch unbestimmt. Es könne so verstanden werden, dass jede Vertragsklausel sprachlich und grammatisch verständlich sein müsse. Es könne aber darüber hinausgehend auch bedeuten, dass die wirtschaftlichen Gründe für die Verwendung einer bestimmten Klausel oder ihre Verbindung mit anderen Klauseln des Vertrags klar und verständlich sein müssten.

Schließlich stelle sich für den Fall, dass die Missbräuchlichkeit der Klausel III/2 festgestellt werde, noch die Frage, ob der aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 abgeleitete und in Rn. 73 des Urteils Banco Español de Crédito aufgestellte Grundsatz auch dann Anwendung finde, wenn der Darlehensvertrag, wie im Ausgangsverfahren, bei einem Wegfall der betreffenden Klausel nicht durchführbar sei. Für diesen Fall möchte die Kúria wissen, ob dieser Grundsatz das nationale Gericht daran hindere, die betreffende Klausel zu ändern, um deren Missbräuchlichkeit zu beseitigen, insbesondere im Wege ihrer Ersetzung durch eine dispositive nationale Rechtsvorschrift, wie es das Berufungsgericht getan habe.

Unter diesen Umständen hat die Kúria beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer Währung gewährt wurde und vom Verbraucher ausschließlich in inländischer Währung zurückzuzahlen ist, die Vertragsklausel über den Wechselkurs, die nicht individuell ausgehandelt wurde, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ fällt?

Falls dies nicht der Fall ist, ist der Unterschied zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs ein Entgelt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweite Alternative der Richtlinie 93/13, dessen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit überprüft werden kann? Spielt es insoweit eine Rolle, ob zwischen dem Finanzinstitut und dem Verbraucher tatsächlich ein Währungsumtausch stattgefunden hat?

Ist, falls Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht – unabhängig von den Vorschriften des nationalen Rechts – die Missbräuchlichkeit der in dieser Bestimmung genannten Vertragsklauseln auch dann prüfen kann, wenn diese nicht klar und verständlich sind, unter diesen Voraussetzungen zu verstehen, dass die Vertragsklauseln für den Verbraucher aus sich selbst heraus in grammatikalischer Hinsicht klar und verständlich sein müssen, oder müssen darüber hinaus auch die wirtschaftlichen Gründe für die Verwendung der betreffenden Vertragsklausel bzw. ihr Verhältnis zu den weiteren Klauseln des Vertrags klar und verständlich sein?

Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Rn. 73 des Urteils Banco Español de Crédito dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Gründe für die Unwirksamkeit einer in den allgemeinen Bedingungen eines Verbraucherkreditvertrags enthaltenen missbräuchlichen Klausel auch dann nicht durch Änderung oder Ergänzung der betreffenden Vertragsklausel zugunsten des Verbrauchers beseitigen kann, wenn anderenfalls bei Wegfall dieser Klausel der Vertrag auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen nicht durchführbar ist? Ist es insoweit von Bedeutung, ob das nationale Recht eine dispositive Vorschrift enthält, die bei Wegfall der ungültigen Bestimmung die betreffende Rechtsfrage an deren Stelle regelt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage


Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Begriffe „Hauptgegenstand des Vertrages“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfassen, nach der bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung der Verkaufskurs dieser Währung Anwendung findet.

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

Dies trifft auf die Begriffe in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu, da diese Vorschrift für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.

Zudem beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er sich den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen unterwirft, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

In Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt.

Allerdings erlaubt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 8 es den Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorzusehen, dass die „Beurteilung der Missbräuchlichkeit“ nicht die in dieser Bestimmung genannten Klauseln betrifft, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind. Aus der genannten Bestimmung folgt, dass die von ihr erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber – wie der Gerichtshof klargestellt hat – in den von der Richtlinie geregelten Bereich fallen.

Da Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 somit eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit ihr geschaffenen Systems zum Verbraucherschutz vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, ist er eng auszulegen.

Er bezieht sich zum einen auf Klauseln, die den „Hauptgegenstand des Vertrages“ betreffen.

Im Ausgangsverfahren wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Klausel III/2, da sie vorsieht, dass der Verkaufskurs einer ausländischen Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Tilgung eines auf diese Währung lautenden Darlehens Anwendung findet, zum „Hauptgegenstand“ des Darlehensvertrags im Sinne der genannten Bestimmung gehört.

Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klausel anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 – vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 – die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es eine Vertragsklausel an diesen Bestimmungen misst.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aber lediglich die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle von nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festlegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen.

Der Umstand, dass eine Klausel von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsautonomie und der Marktbedingungen ausgehandelt wurde, kann kein Kriterium sein, anhand dessen sich beurteilen lässt, ob diese Klausel zum „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gehört.

Wie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie und ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, fallen nämlich Klauseln, die im Einzelnen ausgehandelt wurden, prinzipiell nicht in ihren Anwendungsbereich. Folglich kann sich die Frage ihres möglichen Ausschlusses vom Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nicht stellen.

Andererseits sind – auch in Anbetracht dessen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme enthält und deshalb eng auszulegen ist – unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne dieser Vorschrift diejenigen Klauseln zu fassen, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solche charakterisieren.

Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Darlehensvertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts zu beurteilen, ob die Klausel, mit der der Wechselkurs für die monatlichen Tilgungsraten festgelegt wird, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellt, die in der Rückzahlung des vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bezieht sich zum anderen auf Klauseln, die die „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, betreffen, oder – wie es im 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt – auf Klauseln, die „das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben“.

Im Ausgangsverfahren wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Klausel III/2, da sie vorsehe, dass bei der Berechnung der Rückzahlungen eines auf eine ausländische Währung lautenden Darlehens der Verkaufskurs dieser Währung Anwendung finde, während nach anderen Klauseln des Darlehensvertrags der gewährte Darlehensbetrag auf der Grundlage des Ankaufskurses der ausländischen Währung in die nationale Währung umgerechnet werde, eine finanzielle Verpflichtung für den Verbraucher mit sich bringe – nämlich die, im Rahmen der Darlehenstilgung die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs der ausländischen Währung ergebenden Differenzbeträge zu zahlen, die als „Entgelt“ für die erbrachte Dienstleistung einzustufen sein könnten –, deren Angemessenheit aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht Gegenstand einer Missbräuchlichkeitskontrolle sein könne.

Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, dass diese zweite Kategorie von Klauseln, bei denen eine Beurteilung ihrer eventuellen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen ist, eine eingeschränkte Tragweite hat, da der Ausschluss nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft.

Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat, ist der Ausschluss einer Kontrolle von Vertragsklauseln in Bezug auf das Preis-/Leistungsverhältnis einer Lieferung oder Dienstleistung damit zu erklären, dass es keine als Rahmen und Leitlinie einer solchen Kontrolle in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Ausschluss nicht für eine Klausel gilt, die einen Mechanismus für die Änderung der Kosten der dem Verbraucher zu erbringenden Dienstleistungen betrifft.

Im vorliegenden Fall ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel betreffende Ausschluss, da er auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beschränkt ist, keine Anwendung finden kann, wenn ein Ungleichgewicht zwischen dem Verkaufskurs einer ausländischen Währung, der nach dieser Klausel zur Berechnung der Rückzahlungen herangezogen werden soll, und dem Ankaufskurs dieser Währung, der nach anderen Klauseln des Darlehensvertrags zur Berechnung der Höhe des gewährten Darlehens herangezogen werden soll, gerügt wird.

Überdies kann dieser Ausschluss keine Anwendung auf Klauseln finden, die sich wie die Klausel III/2 darauf beschränken, im Hinblick auf die Berechnung der Rückzahlungen den Umrechnungskurs der ausländischen Währung, auf die der Darlehensvertrag lautet, festzulegen, ohne dass der Darlehensgeber jedoch bei dieser Berechnung eine Umtauschleistung erbrächte, und die daher kein „Entgelt“ umfassen, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sein kann.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der der Verkaufskurs dieser Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung Anwendung findet, nur dann erfasst, wenn festgestellt wird – was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts zu prüfen hat –, dass die betreffende Klausel eine Hauptleistung dieses Vertrags festlegt, die ihn als solche charakterisiert; bei einer solchen Klausel aus der mit ihr verbundenen finanziellen Verpflichtung für den Verbraucher, im Rahmen der Darlehenstilgung die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs der ausländischen Währung ergebenden Differenzbeträge zu entrichten, nicht geschlossen werden kann, dass sie ein „Entgelt“ umfasst, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sein kann.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis, wonach eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher klar und verständlich sein muss, sondern dass für ihn darüber hinaus auch die wirtschaftlichen Gründe für die Verwendung der Vertragsklausel sowie ihr Verhältnis zu weiteren Klauseln des Vertrags klar und verständlich sein müssen.

Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Klausel III/2 in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage zum „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 gehört, ist sie gleichwohl der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nur dann entzogen, wenn sie klar und verständlich abgefasst ist.

Um die Erreichung der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Verbraucherschutzziele konkret zu gewährleisten, muss nämlich jede Umsetzung ihres Art. 4 Abs. 2 vollständig sein, so dass das Verbot der Beurteilung der Missbräuchlichkeit nur solche Klauseln betrifft, die klar und verständlich abgefasst sind.

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass § 209 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit dem Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden sollte, dieses Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung nicht enthielt.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner klargestellt, dass dieser Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen.

Sollte das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des auf diese Weise eingeschränkten Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass die zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dienende nationale Vorschrift so verstanden werden kann, dass sie das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung einschließt, würde sich anschließend die Frage nach der Tragweite dieses Erfordernisses stellen.

Hierzu ist festzustellen, dass sich das gleiche Erfordernis auch in Art. 5 der Richtlinie 93/13 findet, der vorsieht, dass schriftlich niedergelegte Vertragsklauseln „stets“ klar und verständlich abgefasst sein müssen. Im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es hierzu, dass der Verbraucher tatsächlich Gelegenheit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen.

Folglich findet das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung in jedem Fall Anwendung, auch wenn eine Klausel unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt und somit von einer Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ausgenommen ist.

Daraus folgt außerdem, dass das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 enthaltene Erfordernis dieselbe Tragweite hat wie das Erfordernis in Art. 5 dieser Richtlinie.

Zu Art. 5 hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass es für einen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft.

Das durch die Richtlinie 93/13 aufgestellte Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln kann daher nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden.

Vielmehr muss das Transparenzerfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem – wie bereits in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt – auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden.

In Bezug auf eine Vertragsklausel wie die Klausel III/2, die es dem Gewerbetreibenden ermöglicht, anhand des von ihm angewandten Verkaufskurses der ausländischen Währung die Höhe der vom Verbraucher geschuldeten monatlichen Tilgungszahlungen zu berechnen, was zur Folge hat, dass sich die Kosten der finanziellen Dienstleistung zulasten des Verbrauchers – offenbar ohne Obergrenze – erhöhen, ergibt sich aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 sowie aus Nr. 1 Buchst. j und l und Nr. 2 Buchst. b und d ihres Anhangs, dass es für die Einhaltung des Transparenzerfordernisses von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Darlehensvertrag den Anlass und die Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung sowie dessen Verhältnis zu den Verfahren, die andere Klauseln über die Auszahlung des Darlehens vorschreiben, so transparent darstellt, dass ein Verbraucher die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien absehen kann.

Was die in der Klausel III/2 geregelten Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen, einschließlich der vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitgestellten Werbung und Informationen, nicht nur wissen konnte, dass auf dem Wertpapiermarkt beim Umtausch einer ausländischen Währung zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs im Allgemeinen ein Unterschied besteht, sondern auch die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Heranziehung des Verkaufskurses bei der Berechnung der von ihm letztlich geschuldeten Rückzahlungen und damit die Gesamtkosten seines Darlehens einschätzen konnte.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, bei einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung, auf die die betreffende Klausel Bezug nimmt, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere, die Auszahlung des Darlehens betreffende Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel abzuhelfen, indem es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt.

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.

Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

Stünde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens daran hindert, die missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen.

Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine solche Vorschrift, bei der – wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt – davon ausgegangen wird, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthält, ist vielmehr, da sie dazu führt, dass der Vertrag trotz des Wegfalls der Klausel III/2 Bestand haben kann und für die Parteien bindend bleibt, in Anbetracht des Ziels der Richtlinie 93/13 voll und ganz gerechtfertigt.

Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift steht im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, da diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten.

Wäre es hingegen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift zu ersetzen, und wäre der Richter deshalb gezwungen, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, könnte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben, so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte.

Eine solche Nichtigerklärung hat nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt und daher eher diesen als den Darlehensgeber bestraft, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen.

In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

– der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der der Verkaufskurs dieser Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung Anwendung findet, nur dann erfasst, wenn festgestellt worden ist – was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts zu prüfen hat –, dass die betreffende Klausel eine Hauptleistung dieses Vertrags festlegt, die ihn als solche charakterisiert;

– bei einer solchen Klausel aus der mit ihr verbundenen finanziellen Verpflichtung für den Verbraucher, im Rahmen der Darlehenstilgung die sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs der ausländischen Währung ergebenden Differenzbeträge zu entrichten, nicht geschlossen werden kann, dass sie ein „Entgelt“ umfasst, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sein kann.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, bei einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung, auf die die betreffende Klausel Bezug nimmt, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere, die Auszahlung des Darlehens betreffende Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt.

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalt

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so
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Die Unzulässigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren betreffe allein Verbraucherkreditverträge, bei Bauträgerkrediten sei dies hingegen Bankpraxis.
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Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.