Bankrecht: Keine Verjährung eines Auskunftsanspruchs über Kontenbewegungen

published on 09/01/2012 11:52
Bankrecht: Keine Verjährung eines Auskunftsanspruchs über Kontenbewegungen
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Auskunftsanspruch gemäß § 666 Var.2 BGB aus dem Auftragsverhältnis verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung-BGH vom 01.12.11-Az:III ZR 71/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 01.12.2011 (Az: III ZR 71/11) folgendes entschieden:

Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.


Tatbestand

Der Kläger nimmt, soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse, den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über Kontenbewegungen im Zeitraum von März 1998 bis Juli 2005 in Anspruch.

Die Parteien schlossen im Februar 1998 einen Vertrag, nach dem der Beklagte als Treuhänder des Klägers sämtliche Geschäftsanteile an der M. Verwaltungsgesellschaft mbH (mittlerweile umfirmiert in H. GmbH) halten sollte. In der notariellen Angebotsurkunde unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein unwiderrufliches, bis zum Jahr 2018 befristetes Angebot auf jederzeitige Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Der Beklagte übernahm zugleich die Geschäftsführung der Gesellschaft. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen über die Geschäftspolitik entstanden waren, forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2005 unter anderem auf, eine Übersicht über die Konten der Gesellschaft und die Kontobelege ab dem 1. Januar 2002 zu übersenden. Der Beklagte überließ dem Kläger daraufhin und nach weiterer Korrespondenz die Kontoauszüge der Gesellschaft seit dem Jahr 1998. Im Mai 2005 übertrug der Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger 50 % der Geschäftsanteile auf einen Dritten. Mit Erklärung vom 3. März 2006 nahm der Kläger das im Treuhandvertrag enthaltene Rückübertragungsangebot an. Der Beklagte führt weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft.

Der Kläger macht geltend, es gebe eine Vielzahl von Kontobewegungen, deren Berechtigung ohne weitere Auskünfte und Vorlage von Belegen nicht nachzuvollziehen sei. Mit seiner am 31. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Stufenklage verlangt er zunächst Auskunft, von wem beziehungsweise an wen die einzelnen Zahlungen geleistet worden seien und welcher Rechtsgrund ihnen zugrunde gelegen habe, sowie die Vorlage von Belegen hierüber. Der Beklagte erhebt bezüglich der Kontobewegungen vor dem 1. Januar 2005 die Einrede der Verjährung und meint, die Auskunftsrechte des Klägers seien überdies verwirkt.

Die Klage hat hinsichtlich der ersten Stufe im ersten und zweiten Rechtszug Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB verjähre nach der neuen Regelverjährung des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden sei. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Auskunft gemäß § 666 Variante 2 BGB entstehe erst auf Verlangen des Auftraggebers. Als so genannter verhaltener Anspruch werde dieser erst fällig, wenn die Auskunft verlangt werde. Nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 30 auf drei Jahre verkürzt worden sei, beginne die Verjährung verhaltener Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst, wenn der Gläubiger die Leistung geltend mache. Zwar möge der Kläger bereits 2004 ein allgemeines Auskunftsinteresse gehabt haben. Ein Verlangen, Auskunft zu erhalten, habe er jedoch erst gestellt, nachdem ihm der Beklagte aufgrund des Anwaltsschreibens vom 8. April 2005 Mitte desselben Jahres die Kontounterlagen überlassen habe. Diese erst seien Grundlage für das mit der Klage geltend gemachte Auskunftsbegehren. Die am 31. Dezember 2008 eingereichte und im Sinne des § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Unbeachtlich sei, ob, wie der Beklagte vorbringe, der Kläger Auskunftsansprüche bereits während eines ersten Zusammentreffens der Parteien am 3. Mai 2004 geltend gemacht habe. Das konkrete Auskunftsinteresse des Klägers bezogen auf die mit der vorliegenden Stufenklage geltend gemachte Auskunft über die Kontenbewegungen könne erst aufgrund der Vorlage der dazugehörigen Unterlagen entstanden sein. Dies sei erst Mitte des Jahres 2005 der Fall gewesen.

Auch mit seinem Verwirkungseinwand habe der Beklagte keinen Erfolg. Er habe nichts dazu vorgetragen, dass er sich aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf eingerichtet habe, dieser werde Auskünfte nicht mehr verlangen, und dass er zudem im Hinblick auf die fehlende Geltendmachung Vermögensdispositionen nachteiliger Art getroffen habe. In besonders gelagerten Fällen könne zwar die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies komme etwa bei einer jahrelangen Überlassung einer Vermögensverwaltung zur freien Verfügung in Betracht, wenn der Auftraggeber früher niemals Auskünfte eingeholt und auch nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später vorbehalte. Es sei jedoch zu beachten, dass in solchen Fällen eine spätere Nachholung verlangt werden könne, wenn dem Auftraggeber nachträglich Tatsachen bekannt würden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten bei seiner Geschäftsführung zu wecken geeignet seien. Hierfür spreche vorliegend bereits die eigenmächtige Übertragung von 50 % der vom Beklagten treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der H. GmbH auf einen Dritten zu einem Zeitpunkt, in dem die Parteien bereits in Auseinandersetzungen über die Geschäftsführung des Beklagten geraten seien.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 666 Variante 2 BGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung von Auskünften hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

Wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB setzt ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich damit um einen so genannten verhaltenen Anspruch. Diese Forderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt.

In der Kommentarliteratur herrscht die fast einhellige Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für diese Ansprüche entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt. Auch dem von der Revision angeführten Aufsatz von Rieble ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser Autor befürwortet lediglich, für verhaltene Ansprüche die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB bereits mit dem "objektiven" Entstehen der Forderung beginnen zu lassen. Hinsichtlich der im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Dreijahresfrist des § 199 Abs. 1 BGB hält er es jedoch ebenfalls für geboten, die Verjährung von verhaltenen Ansprüchen erst ab dem Leistungsverlangen des Gläubigers beginnen zu lassen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinen Urteilen vom 29. Januar 2008  und vom 11. März 2008 (XI ZR 81/07) - die jeweilige Entscheidung allerdings nicht tragend - ausgeführt, verhaltene Ansprüche begännen erst mit ihrer Geltendmachung zu verjähren. Der in dieser Sache erkennende Senat hat die Frage, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf sonstige verhaltene Ansprüche entsprechend anwendbar sind, in seiner Entscheidung vom 11. März 2010 (III ZR 178/09) noch offen gelassen. In seinem Urteil vom 3. November 2011 (III ZR 105/11) hat er sich mittlerweile der Auffassung der Kommentarliteratur hinsichtlich von einem Geschäftsbesorger periodisch zu erfüllender Ansprüche auf Rechenschaftslegung (§ 666 Variante 3 BGB) angeschlossen.

Ob auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Auskunftsanspruch § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB ebenfalls entsprechend anzuwenden sind, kann auf sich beruhen. Selbst wenn die Verjährung eines solchen Anspruchs unabhängig von seiner Geltendmachung begänne, wäre die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt.

Der Anspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht. Der Beauftragte unterliegt den weitreichenden Informationspflichten des § 666 BGB, weil er fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers tätig wird und deshalb dessen Interessen wahrzunehmen sowie gemäß § 665 BGB grundsätzlich dessen Weisungen zu befolgen hat. Die Informationspflichten des Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als Geschäftsherrn zur Sicherstellung seiner von dem Beauftragten wahrzunehmenden Interessen eine Intervention in die Ausführung durch Weisungen zu ermöglichen, Steuerungsmaßnahmen und anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder vorzunehmen, sich auf den erreichten Stand der Geschäftsbesorgung einzustellen und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäftsführung durch den Beauftragten zu erleichtern. Diesem Zweck entsprechend schuldet der Beauftragte dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zumindest während der gesamten Dauer des Auftragsverhältnisses. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Geschäfte. Dabei kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zwecks der Auskunft auch die Notwendigkeit ergeben, dass dem Auftraggeber Informationen über Vorgänge zu geben sind, die länger als die nach der Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnende Dreijahresfrist zurückliegen. Ist die Auskunftsverpflichtung somit - wie die Revision selbst hervorhebt - als Dauernebenpflicht ausgestaltet, die zur Sicherung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags fortlaufend bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses besteht, würde diese Konzeption konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 666 Variante 2 BGB nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses. Wie weit die zu erteilenden Auskünfte zurück reichen müssen, ist damit keine Frage der Verjährung der Forderung, sondern eine solche ihres Inhalts oder ihrer Verwirkung.

Eine abweichende Beurteilung würde überdies zu Widersprüchen mit § 666 Variante 3 BGB führen. Danach hat der Auftragnehmer nach Ausführung des Auftrags auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Diese umfasst die gesamte Dauer der Geschäftsführung. Die im Rahmen der Rechenschaftslegung, die unter anderem zur Vorlage von Belegen verpflichtet (Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, Rn. 12), zu erteilenden Informationen werden oftmals, wie auch im vorliegenden Rechtsstreit, deckungsgleich mit den Auskünften sein, die nach § 666 Variante 2 BGB geschuldet werden. Könnte sich der Auftragnehmer in einem solchen Fall gegenüber einem Auskunftsverlangen nach § 666 Variante 2 BGB auf die Verjährung berufen, während das Geschäftsbesorgungsverhältnis noch andauert, wäre der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags gleichwohl in der Lage, über den Rechenschaftsanspruch des § 666 Variante 3 BGB die ihm zunächst vorenthaltenen Informationen zu erlangen. Ein solch asynchrones Ergebnis wäre sinnwidrig.

Das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis ist frühestens mit Rückübertragung der Hälfte der Gesellschaftsanteile auf den Kläger am 3. März 2006 beendet worden, was allerdings im Hinblick darauf, dass der Beklagte weiterhin - entgegen dem Willen des Klägers - die Geschäfte führt und diesem wohl noch die Übertragung der an den Dritten weitergereichten anderen Hälfte der Gesellschaftsanteile schuldet, ohnehin insgesamt in Zweifel steht. Danach ist die am 31. Dezember 2008 bei Gericht eingegangene und demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Auskunftsklage rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 195 BGB erhoben worden.

Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußerten Rechtsauffassung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, dass der Beklagte in jährlichen Abständen zu einer Auskunft verpflichtet war, mit der Folge, dass der hierauf gerichtete Anspruch des Klägers periodisch zu verjähren begann. Zwar kommt bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, die - wie die Tätigkeit des Beklagten, soweit er nicht nur die Geschäftsanteile gehalten, sondern auch die Geschäfte der GmbH geführt hat - die treuhänderische Führung eines Unternehmens zum Gegenstand haben, die Annahme einer stillschweigenden Abrede in Betracht, dass der Beauftragte in periodischen Abständen dem Geschäftsherrn gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Von einer solchen Ausgestaltung der Pflichten des Beklagten ist jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers beruhe auf § 666 Variante 2 BGB, ohne dass es modifizierende Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Zeitpunkte, zu denen der Beklagte Auskünfte zu erteilen hatte, festgestellt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht bezweifelt. Weder haben sie Entsprechendes vorgetragen, noch sind sonstige Umstände hierfür ersichtlich. Insbesondere deutet die jahrelange Praxis der Parteien nicht darauf hin, dass sich der Beklagte zu einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Kläger verpflichtet gesehen und jener eine solche erwartet hat.

Auf die Rüge der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits am 3. Mai 2004 Auskünfte verlangt, so dass die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vor Erhebung der Klage schon eingetreten sei, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr an.

Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann. Dafür, dass die vom Beklagten verlangten Auskünfte dem widersprechen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Kläger hat nach Überlassung der Kontoauszüge nach dem Stand der Geschäfte Anlass erhalten, zu den einzelnen Kontobewegungen nähere Auskünfte zu verlangen. Insbesondere dafür, dass deren Erteilung dem Beklagten für den gesamten Zeitraum ab der treuhänderischen Übernahme der Geschäftsanteile unzumutbar ist, ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Kläger seine Ansprüche nach § 242 BGB verwirkt hat. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt hierzu keine Rügen.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 03/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/11 Verkündet am: 3. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666
published on 11/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 81/07 Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch den Vor

Annotations

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 81/07
Verkündet am:
11. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten in Höhe von 4.473,80 € zuzüglich Zinsen aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
2
Beklagte Der übernahm gegenüber der Klägerin am 29. Oktober 1998 eine auf 8.750 DM beschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen die R. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) aus einem Darlehen über 70.000 DM. Die Klägerin kündigte das Darlehen am 15. November 2001 gegenüber der Hauptschuldnerin wegen Zahlungs- verzuges fristlos. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25. September 2003 auf, seiner Bürgenverpflichtung nachzukommen. Ein von der Klägerin am 4. April 2005 erwirkter Mahnbescheid ist dem Beklagten am 6. April 2005 zugestellt worden.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
DiezulässigeRevisi on ist nicht begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Bürgschaftsforderung der Klägerin sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Bürgschaftsanspruch habe mit Kündigung des Darlehens am 15. November 2001 begonnen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne unter Berücksichtigung des § 199 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Dafür sei die Fälligkeit der Bürgschaftsverpflichtung erforderlich, die mit Fälligkeit der Hauptforderung eintrete. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft könne sog. verhaltenen Ansprüchen nicht gleichgestellt werden, da es sich dabei um nicht analogiefähige Ausnahmetatbestände handele.

II.


7
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Forderung der Klägerin aus § 765 Abs. 1 BGB ist verjährt.
8
1. Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres , in dem der Bürgschaftsanspruch der Klägerin entstanden ist.
9
2. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch fällig ist, da erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger die Leistung mit Erfolg fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689).
10
a) Die Frage, wann der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen, die zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. galt, beiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), teilweise auf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, 692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/ Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW 2005, 2585, 2587; Lindacher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645, 647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), andererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/ Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 91 Rdn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 7; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber, Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, 509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, 760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
11
b) Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (XI ZR 160/07, Urteilsumdruck, S. 12 ff.) jedenfalls für den vorliegenden Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung angeschlossen , dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass "der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzintention wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern.
12
Demgegenüber fällt die Gefahr für den Bürgen, frühzeitig in Verzug zu geraten (vgl. Schlößer NJW 2006, 645, 648), angesichts des § 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass - hier nicht gegebene - längere Verjährungsfristen des gesicherten Anspruches eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen können (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26), rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Dies ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Die Bürgschaftsurkunde vom 29. Oktober 1998 enthält für eine solche Fälligkeitsvereinbarung keinen Anhaltspunkt, sondern regelt lediglich Bedingungen und Beschränkungen der Bürgschaftsforderung.
13
3.Die Bürgschaftsverpflichtun g des Beklagten ist danach am 15. November 2001 entstanden. Der Beklagte war von diesem Zeitpunkt an nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet, bis zur Höhe der übernommenen Bürgschaft für die Darlehensforderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin , die durch wirksame fristlose Kündigung fällig geworden war, einzustehen. Der Lauf der Verjährungsfrist begann somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem 1. Januar 2002 und war nach § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB Ende des Jahres 2004 abgeschlossen.
Die Zustellung des Mahnbescheids am 6. April 2005 konnte die Verjährung danach nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen.

III.


14
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 C 15/06 -
LG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 S 90/06 -

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

12
Zutreffend hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB qualifiziert. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger gemäß § 666 letzte Variante i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB von der Beklagten nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. Der Umfang einer solchen Pflicht ist in § 259 BGB geregelt. Danach erschöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist. Überdies ist die Beklagte gemäß § 667 i.V.m. § 675 BGB verpflichtet, die Mietverträge und die Abrechnungen mit den Mietern an den Kläger herauszugeben. Diese weit gefassten Informations- und Herausgabepflichten des Beauftragten sind damit zu erklären, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6).

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

12
Zutreffend hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB qualifiziert. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger gemäß § 666 letzte Variante i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB von der Beklagten nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. Der Umfang einer solchen Pflicht ist in § 259 BGB geregelt. Danach erschöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist. Überdies ist die Beklagte gemäß § 667 i.V.m. § 675 BGB verpflichtet, die Mietverträge und die Abrechnungen mit den Mietern an den Kläger herauszugeben. Diese weit gefassten Informations- und Herausgabepflichten des Beauftragten sind damit zu erklären, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6).

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.