Bankrecht: AGB-Klauseln, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, welches Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, sind unwirksam

published on 23/08/2010 15:07
Bankrecht: AGB-Klauseln, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, welches Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, sind unwirksam
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Verstoß gegen § 9 AGBG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 09.04.2002 (Az: XI ZR 245/01) folgendes entschieden:

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.

Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassobanken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

Die Revision des Kl. und die Anschlussrevision der Bekl. gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 31. 5. 2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


Tatbestand:

Der Kl. ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 IV UKlaG eingetragen ist. Die bekl. Bank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisverzeichnis. Dieses enthält u.a. folgende Klauseln:

“Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ...

Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ...“.

Gegen diese Klauseln wendet sich der Kl. mit der Unterlassungsklage. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das BerGer. hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel für Scheckrückgaben richtet, und im übrigen die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlussrevision erstreben die Parteien die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang bzw. die vollständige Klageabweisung.


Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlussrevision sind unbegründet.

Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffenen Klauseln seien preisregelnde Bestimmungen, die trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringe. Hingegen stelle die Abwälzung von Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke des Verwenders eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 AGBG stehe der Prüfung, ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege, nicht entgegen.

Die Klausel für Scheckrückgaben verstoße nicht gegen § 9 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Bekl. von einem Kunden mit dem Einzug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die den Scheck nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die Bekl. erbringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm das der bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung gem. § 670 BGB ersetzt verlangen.

Die Klausel für Rücklastschriften hingegen verstoße gegen § 9 I und 2 Nr. 1 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Bekl. eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes Kreditinstitut eine Lastschrift zurückgebe und der Bekl. hierfür ein Entgelt in Rechnung stelle, komme zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch der Bekl. gegen ihren Kunden gem. § 670 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Bekl. sich des Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Einzugsermächtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erhebe. Da die Klausel nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auch diese Fälle, in denen kein Aufwendungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie gem. § 9 AGBG unwirksam.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der weiterhin das AGBG zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16 I UKlaG), im Ergebnis stand.

Revision des Kl.

Die Klausel für Scheckrückgaben, deren Unwirksamkeit der Kl. mit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision gem. § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, anders als das BerGer. meint, keine preisregelnde Bestimmung oder auch nur eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern beinhaltet einen Aufwendungsersatzanspruch, der der Bekl. gem. §§ 670, 675 I BGB ohnehin zusteht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle gem. §§ 9-11 AGBG.

Deklaratorische Klauseln, die in jeder Hinsicht mit den Rechtsvorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, sind nicht kontrollfähig. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gem. § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte.

So liegt es hier. Gegenstand der streitigen Klausel ist der Anspruch der Bekl. gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts, das sie als Inkassobank der bezogenen Bank bei Rückgabe eines Schecks gem. Abschnitt V Nr. 5 II des Abkommens über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. 9. 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 5. 11. 1997 zu zahlen hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der angegriffenen Klausel gem. §§ 670, 675 I BGB. Die Einreichung eines Schecks zum Inkasso ist in aller Regel eine einseitige Weisung i.S. des § 665 Satz 1 BGB im Rahmen eines bestehenden Girovertrages. Besteht noch kein Giroverhältnis, wird mit der Scheckeinreichung ein selbständiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl Giro- als auch Inkassovertrag Geschäftsbesorgungsverträge sind, besteht in beiden Fällen ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 675 I BGB.

Das Entgelt gem. Abschnitt V Nr. 5 II des Scheckabkommens ist im Verhältnis zwischen der Inkassobank und dem Scheckeinreicher eine Aufwendung i.S. des § 670 BGB, die die Inkassobank den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Aufwendung beruht auf dem zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft abgeschlossenen Scheckabkommen und lässt sich von der Inkassobank nicht vermeiden. Dass das Scheckabkommen gem. Abschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute begründet und die bezogene Bank bei der Rückgabe eines Schecks keine Dienstleistung für den Scheckeinreicher erbringt, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der Inkassobank die Scheckrückgabegebühr nicht als Entgelt für eine ihm erbrachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

Ebenso wie die angegriffene Klausel macht § 670 BGB den Aufwendungsersatzanspruch nicht davon abhängig, dass der Scheckeinreicher die Rückgabe des Schecks und damit die Entstehung der Aufwendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die angegriffene Klausel differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Gründen für die Rückgabe von Schecks, geht deshalb von vornherein fehl.

Dass die Klausel neben dem Entgelt gem. Abschnitt V Nr. 5 II des Scheckabkommens weitere “fremde Kosten“ erfasst, die keine Aufwendungen i.S. des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Revision der Bekl.

Die Klausel über die Erstattung fremder Kosten für Rücklastschriften, deren Wirksamkeit die Bekl. mit der Anschlussrevision weiterverfolgt, verstößt gegen § 9 I und 2 Nr. 1 AGBG.

Sie unterliegt gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag, von dem auch das BerGer. ausgegangen ist, betrifft die Klausel ausschließlich Fälle, in denen die Bekl. eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelle eine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Bekl. gem. Abschnitt II Nr. 4 des Abkommens über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen) in der am 12. 12. 1995 in Kraft getretenen Fassung vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die Bekl. auf Grund der angegriffenen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz dieses Entgelts. Ein solcher Anspruch steht ihr auf Grund von Rechtsvorschriften i.S. des § 8 AGBG nicht in gleichem Umfang zu.

§ 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die zwischen der Bekl. und ihren Kunden getroffene Abrede über den Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung gem. § 665 Satz 1 BGB im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.S. des § 675 I BGB noch ein Auftrag i.S. des § 662 BGB. Die Bekl. als Lastschriftgläubigerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen Interesse vor. Sie befolgt damit keine Weisung i.S. des § 665 Satz 1 BGB und erfüllt auch keine Schuldnerpflicht i.S. des § 662 BGB.

Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Bekl. der in der angegriffenen Klausel geregelte Ersatzanspruch nicht in gleichem Umfang zu.

Rechtsvorschriften i.S. des § 8 AGBG sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts sowie die auf Grund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. Zu ihnen zählen auch die Grundsätze über die positive Vertragsverletzung.

Die streitige Klausel räumt der Bekl. einen Ersatzanspruch nicht nur für den Fall ein, dass die Rückgabe einer Lastschrift auf einer schuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondern auch in Fällen, in denen der Kunde die Rückgabe nicht zu vertreten hat.

Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wenn der Kunde, der auf Grund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen Nebenabrede zum Kausalgeschäft, gegenüber der Bekl. als Gläubigerin verpflichtet ist, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift erforderliche Deckung vorzuhalten, diese Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Rückgabe der Lastschrift verursacht.

Hingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus dem Kausalgeschäft mit der Bekl. erhebt. Auch diese Fälle eines rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut werden, anders als die Anschlussrevision meint, von der angegriffenen Klausel erfasst. Dies ergibt die im Verbandsprozess gebotene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der Klausel. Die Anwendung der Klausel auf Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Möglichkeit, sondern liegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Auslegung durchaus nahe. Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlich durch die Einfügung weniger Wörter leicht möglich wäre. Zudem folgt die Klausel für Rücklastschriften im Preisverzeichnis der Bekl. unmittelbar auf die Klausel für Scheckrückgaben, mit der sie auch in der Formulierung weitgehend übereinstimmt. Die Klausel für Scheckrückgaben gilt aber - wie dargelegt - unabhängig davon, ob der Scheckeinreicher die Rückgabe zu vertreten hat. Dass dies bei Rücklastschriften anders sein soll, ist der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen.

Der somit eröffneten Inhaltskontrolle gem. §§ 9-11 AGBG hält die Klausel nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf Ersatz des Entgelts, das die Bekl. anderen Kreditinstituten für Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 II Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 I AGBG).

Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung i.S. des § 9 II Nr. 1 AGBG, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig außer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird.

Mit diesem Grundgedanken ist die angegriffene Klausel nicht vereinbar, weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des Kunden auch dann begründet, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat. Eine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Bekl. oder ein Ausgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlich und werden von der Bekl. nicht geltend gemacht. Diese beruft sich nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Bekl. ist damit indiziert. Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, werden von der Bekl. nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Revision und Anschlussrevision waren demnach als unbegründet zurückzuweisen.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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published on 09/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 245/01 Verkündet am: 9. April 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ___________
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 245/01 Verkündet am:
9. April 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AGBG §§ 8, 9 Bl

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokunden
mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen haben
, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten
der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zurückgeben
, verstoßen gegen § 9 AGBG.

b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassobanken
bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von
Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.
BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisverzeichnis. Dieses enthält u.a. folgende Klauseln:
"Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ... Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ...".
Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel für Scheckrückgaben richtet, und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevision erstreben die Parteien die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang bzw. die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffenen Klauseln seien preisregelnde Bestimmungen, die trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringe. Hingegen stelle die Abwälzung von Aufwendungen für
die Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke des Verwenders eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 AGBG stehe der Prüfung , ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege, nicht entgegen.
Die Klausel für Scheckrückgaben verstoûe nicht gegen § 9 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Beklagte von einem Kunden mit dem Einzug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die den Scheck nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die Beklagte erbringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm das der bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung gemäû § 670 BGB ersetzt verlangen.
Die Klausel für Rücklastschriften hingegen verstoûe gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes Kreditinstitut eine Lastschrift zurückgebe und der Beklagten hierfür ein Entgelt in Rechnung stelle, komme zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen ihren Kunden gemäû § 670 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Beklagte sich des Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Einzugsermächtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erhebe. Da die Klausel nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auch diese Fälle, in denen kein Aufwendungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie gemäû § 9 AGBG unwirksam.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der weiterhin das AGBG zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16 Abs. 1 UKlaG), im Ergebnis stand.
1. Revision des Klägers
Die Klausel für Scheckrückgaben, deren Unwirksamkeit der Kläger mit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision gemäû § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, anders als das Berufungsgericht meint, keine preisregelnde Bestimmung oder auch nur eine kontrollfähige Preisnebenabrede (vgl. hierzu BGHZ 91, 316, 318; Senat BGHZ 137, 43, 46; 141, 380, 383, m.w.Nachw.), sondern beinhaltet einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln: Senat BGHZ 146, 377, 383), der der Beklagten gemäû §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin zusteht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle gemäû §§ 9-11 AGBG.

a) Deklaratorische Klauseln, die in jeder Hinsicht mit den Rechtsvorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, sind nicht kontrollfähig. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäû § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358).

b) So liegt es hier. Gegenstand der streitigen Klausel ist der Anspruch der Beklagten gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts, das sie als Inkassobank der bezogenen Bank bei Rückgabe eines Schecks gemäû Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 5. November 1997 zu zahlen hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der angegriffenen Klausel gemäû §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Die Einreichung eines Schecks zum Inkasso ist in aller Regel eine einseitige Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 BGB im Rahmen eines bestehenden Girovertrages (BGHZ 118, 171, 176). Besteht noch kein Giroverhältnis, wird mit der Scheckeinreichung ein selbständiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl Giro- als auch Inkassovertrag Geschäftsbesorgungsverträge sind (Nobbe, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 61 Rdn. 3), besteht in beiden Fällen ein Aufwendungsersatzanspruch gemäû §§ 670, 675 Abs. 1 BGB.

c) Das Entgelt gemäû Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabkommens ist im Verhältnis zwischen der Inkassobank und dem Scheckeinreicher eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, die die Inkassobank den Umständen nach für erforderlich halten darf (Nobbe, aaO § 61 Rdn. 24; Hülsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/918; vgl. auch Senat, Beschluû vom 14. März 1995 - XI ZR 188/94, WM 1995, 835 zu Aufwendungen bei der Übernahme einer Garantie einer Inkassobank gegenüber einer in den USA beauftragten Zwischenbank). Die Aufwendung beruht auf dem zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft abgeschlossenen Scheckabkommen und läût sich von
der Inkassobank nicht vermeiden. Daû das Scheckabkommen gemäû Abschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute begründet und die bezogene Bank bei der Rückgabe eines Schecks keine Dienstleistung für den Scheckeinreicher erbringt, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der Inkassobank die Scheckrückgabegebühr nicht als Entgelt für eine ihm erbrachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

d) Ebenso wie die angegriffene Klausel macht § 670 BGB den Aufwendungsersatzanspruch nicht davon abhängig, daû der Scheckeinreicher die Rückgabe des Schecks und damit die Entstehung der Aufwendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die angegriffene Klausel differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Gründen für die Rückgabe von Schecks, geht deshalb von vornherein fehl.

e) Daû die Klausel neben dem Entgelt gemäû Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabkommens weitere "fremde Kosten" erfaût, die keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Revision der Beklagten
Die Klausel über die Erstattung fremder Kosten für Rücklastschriften , deren Wirksamkeit die Beklagte mit der Anschluûrevision weiterverfolgt , verstöût gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG.

a) Sie unterliegt gemäû § 8 AGBG der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag , von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, betrifft die Klausel ausschlieûlich Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelle eine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Beklagten gemäû Abschnitt II Nr. 4 des Abkommens über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen ) in der am 12. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fassung vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der angegriffenen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz dieses Entgelts. Ein solcher Anspruch steht ihr aufgrund von Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG nicht in gleichem Umfang zu.
aa) § 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die zwischen der Beklagten und ihren Kunden getroffene Abrede über den Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung gemäû § 665 Satz 1 BGB im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB noch ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB (Reiser/Krepold, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/349). Die Beklagte als Lastschriftgläubigerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen Interesse vor. Sie befolgt damit keine Weisung im Sinne des § 665 Satz 1
BGB und erfüllt auch keine Schuldnerpflicht im Sinne des § 662 BGB (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 628).
bb) Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Beklagten der in der angegriffenen Klausel geregelte Ersatzanspruch nicht in gleichem Umfang zu.
(1) Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts sowie die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BGHZ 121, 13, 18). Zu ihnen zählen auch die Grundsätze über die positive Vertragsverletzung.
(2) Die streitige Klausel räumt der Beklagten einen Ersatzanspruch nicht nur für den Fall ein, daû die Rückgabe einer Lastschrift auf einer schuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondern auch in Fällen, in denen der Kunde die Rückgabe nicht zu vertreten hat.
Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wenn der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen Nebenabrede zum Kausalgeschäft (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 58 Rdn. 149; Reiser/Krepold aaO Rdn. 6/349), gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet ist, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift erforderliche Deckung vorzuhalten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83,
WM 1985, 461, 462; van Gelder aaO Rdn. 157; Reiser/Krepold aaO Rdn. 6/350), diese Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Rückgabe der Lastschrift verursacht.
Hingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus dem Kausalgeschäft mit der Beklagten erhebt. Auch diese Fälle eines rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut werden, anders als die Anschluûrevision meint, von der angegriffenen Klausel erfaût. Dies ergibt die im Verbandsprozeû gebotene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der Klausel (§ 5 AGBG; vgl. BGHZ 139, 190, 199 m.w.Nachw.). Die Anwendung der Klausel auf Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Möglichkeit (vgl. Ulmer , in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 26), sondern liegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Auslegung (BGHZ 139, 190, 199) durchaus nahe. Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rücklastschriften , die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlich durch die Einfügung weniger Wörter leicht möglich wäre. Zudem folgt die Klausel für Rücklastschriften im Preisverzeichnis der Beklagten unmittelbar auf die Klausel für Scheckrückgaben, mit der sie auch in der Formulierung weitgehend übereinstimmt. Die Klausel für Scheckrückgaben gilt aber - wie dargelegt - unabhängig davon, ob der Scheckeinreicher
die Rückgabe zu vertreten hat. Daû dies bei Rücklastschriften anders sein soll, ist der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen.

b) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle gemäû §§ 9-11 AGBG hält die Klausel nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf Ersatz des Entgelts, das die Beklagte anderen Kreditinstituten für Rücklastschriften , die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
aa) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daû eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäûig auûer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Senat BGHZ 114, 238, 240; 115, 38, 42; BGHZ 119, 152, 168). Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat BGHZ 135, 116, 121 m.w.Nachw.).
Mit diesem Grundgedanken ist die angegriffene Klausel nicht vereinbar , weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des Kunden auch dann begründet, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat. Eine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Beklagten oder ein Ausgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese beruft sich
nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

III.


Revision und Anschluûrevision waren demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.