Architektenrecht: Keine Bindungswirkung einer unwirksamen Architekten- Honorarvereinbarung
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Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.07.2005 – 4 U 113/04
- Der Architekt ist an eine unwirksame – weil unterhalb der Mindestsätze liegende – Vereinbarung nicht gebunden
- Zwar verhält sich der Architekt grundsätzlich widersprüchlich, wenn er ein Honorar verlangt, das weit über das vereinbarte hinausgeht. Er kann aber den Mindestsatz abrechnen, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung nicht vertrauen durfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er den Mindestsatzverstoß bei Abschluss der Vereinbarung kannte.
Das Kammergericht gibt in seiner Entscheidung dem Architekten Recht, dass er nicht an die vereinbarte Vergütung gebunden ist. Er verhalte sich zwar widersprüchlich, was jedoch nur dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn der Auftraggeber überhaupt auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vertrauen durfte.
Das KG stellt dabei ganz bewusst darauf ab, dass der Bauherr von der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung - wegen Verstoßes gegen die Mindestsätze der HOAI – Kenntnis hatte. Die Kenntnis hatte das KG daraus abgeleitet, dass der Bauherr einen baurechtserfahrenen Rechtsanwalt hinzugezogen hatte. Aufgrund der Kenntnis des Verstoßes sei der Bauherr jedenfalls nicht schutzwürdig und er hätte daher auch nicht auf die unterschreitende Vereinbarung vertrauen dürfen.
Das KG formuliert es wie folgt: „Wer gesetzliche Regelungen bewusst missachtet, ist selbst nicht schutzwürdig, weil er sich vielmehr seinerseits widersprüchlich verhält, wenn er den Vertragspartner mit Hilfe der Rechtsordnung am Inhalt der gesetzwidrigen Vereinbarung festhalten will.“ Oder kurz gesagt: Wer selber gegen die Rechtsordnung verstößt, verdient nicht deren Schutz.
Das Besondere an dieser Entscheidung folgt jedoch erst: Da die eigentliche, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, kann der Architekt in diesen Fällen hinterher gemäß den Mindestsätzen der HOAI abrechnen.
Er kann jedoch gleichwohl auch gemäß der unwirksamen Honorarvereinbarung abrechnen. Die Prüffähigkeit einer solchen Rechnung scheitert hieran zumindest nicht.
Der Anspruch auf Abrechnung nach einer unwirksamen Honorarvereinbarung ist daher sehr ungleich. Bauherren ist generell anzuraten, nur Honorarvereinbarungen abzuschließen, die die Mindestsätze der HOAI berücksichtigen.
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