Arbeitsrecht: Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages
Durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags wird § 613 a BGB jedenfalls dann nicht umgangen, wenn dem Arbeitnehmer für den Fall eines Wechsels in eine Beschäftigungsgesellschaft die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebserwerber nicht in Aussicht gestellt wird.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber, die Erteilung eines Zeugnisses sowie über Vergütungsansprüche.
Die klagende Partei war bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Dort war ein Betriebsrat gebildet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 25. November 2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Beklagte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der M das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte zu 2 hat den Betrieb am 1.2.2012 erworben.
Am 23. Januar 2012 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Aus dessen Präambel ergibt sich, dass bis zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung kein Kaufangebot vorlag, das die uneingeschränkte Übernahme des Betriebs in O vorsah und eine uneingeschränkte Übernahme des Betriebs im eröffneten Insolvenzverfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ferner hätten die vorhandenen Kaufinteressenten die Übernahme des Betriebs von der Durchführung einer tiefgreifenden Restrukturierung abhängig gemacht. In § 2 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass im Zuge dieser betrieblichen Restrukturierung ein erheblicher Teil der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos wegfällt. Gemäß § 3 Abs. 1 Interessenausgleich ist beabsichtigt, den vom Wegfall ihrer Beschäftigungsmöglichkeit betroffenen Beschäftigten betriebsbedingt zum nächst möglichen Termin zu kündigen. Diesen Beschäftigten werde angeboten, ab 1. Februar 2012 auf der Grundlage der BV Auffangstrukturen vom 23. Januar 2012 in eine Transfergesellschaft überzutreten. Nach § 3 Abs. 2 Interessenausgleich wurde eine Sozialauswahl entsprechend den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes nach Altersgruppen durchgeführt. Der Interessenausgleich enthält sodann eine Namensliste, die 957 zu kündigende Mitarbeiter -darunter die klagende Partei- aufführt.
Am 23. Januar 2012 fand eine außerordentliche Betriebsversammlung statt, wobei streitig ist, wer daran teilgenommen hat und was im Einzelnen besprochen wurde. Am Nachmittag des 24. Januar 2012 wurden unter den Beschäftigten Vordrucke eines dreiseitigen Vertrages verteilt und diesen eine Frist zur Unterzeichnung bis 30. Januar 2012, 10:00 Uhr, gesetzt.
Dort ist u. a. Folgendes geregelt:
§ 1 Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit M
Das Arbeitsverhältnis zwischen M und dem Arbeitnehmer wird auf Veranlassung von M aus betrieblichen Gründen zum Ablauf 31. Januar 2012, 24 Uhr einvernehmlich beendet.
§ 2 Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der P
Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer wird ab dem 1. Februar 2012, 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 in die bei der P gem. § 216b SGB II gebildete betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Die klagende Partei unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag innerhalb der ihr gesetzten Frist.
Im Anschluss an die Aushändigung des dreiseitigen Vertrags“ fand am 24. Januar 2012 um 18:00 Uhr eine Informationsveranstaltung der P statt, wobei wiederum streitig ist, wer, was im Einzelnen gesagt hat.
Mit Schreiben vom 16. April 2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 gemäß § 123 BGB die Anfechtung der Willenserklärung der klagenden Partei, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt hat. Eine entsprechende Erklärung gab er auch gegenüber der P ab, wobei er dieser gegenüber noch Folgendes erklärte: Ich will an dieser Stelle der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass die gegenüber der Insolvenzschuldnerin erklärte Anfechtung des Aufhebungsvertrages den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Unternehmen nicht beeinflusst, dieses wird vielmehr nach den dort vereinbarten Vertragsbedingungen fortgeführt, mein Mandant wird den Vertrag mit ihnen vollumfänglich erfüllen.
Die klagende Partei hat behauptet, auf der außerordentlichen Betriebsversammlung vom 23. Januar 2012 hätten der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1, die Betriebsratsvorsitzende R und die 1. Bevollmächtigte der I O, W, über die aktuelle Situation berichtet und darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1 mit Investoren im Gespräch sei, allerdings noch nichts entschieden sei. Die Betriebsratsvorsitzende und die erste Bevollmächtigte der I hätten mitgeteilt, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigten nicht weiterbeschäftigt werden könnten, sondern in eine sogenannte Transfergesellschaft überführt werden müssten. Die Auswahl derjenigen Personen, die fortbeschäftigt würden, würde unter sehr strengen sozialen Kriterien korrekt nach Recht und Gesetz erfolgen. Für diejenigen, die nicht weiterbeschäftigt werden könnten, gäbe es keine Alternative zum Übertritt in die P. Dieser sei auch deswegen sinnvoll, weil dadurch die Arbeitslosigkeit um sechs Monate verlängert würde und dies im Hinblick auf die Tatsache, dass 80% des Nettolohns gezahlt würden, auch finanziell äußerst vorteilhaft sei. Die mehrmalige Nachfrage aus den Reihen der Belegschaft, ob ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe, sei verneint worden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 habe diesen Ausführungen nicht widersprochen. Unmittelbar nach Aushändigung des Vordrucks des dreiseitigen Vertrags habe am 24. Januar 2012 um 18:00 Uhr eine Informationsveranstaltung der P stattgefunden. Die Geschäftsführerin der P, S, und der Rechtsanwalt des Betriebsrats, H, hätten den Anwesenden mitgeteilt, dass es keinen Investor und auch keinen Interessenten für die Übernahme des O Werkes gebe. Der Aufhebungsvertrag müsse sofort unterschrieben werden, ansonsten würden alle Arbeitnehmer sofort arbeitslos und stünden ohne finanzielle Mittel dar, da man sein Geld gegen den Insolvenzverwalter einklagen müsse. Durch den Eintritt in die P gewönne man im Übrigen sechs Monate zusätzliche Arbeitslosigkeit, der Aufenthalt in der P verlängere den maximalen Bezugszeitraum entsprechend um ein halbes Jahr. Einen Rechtsanspruch auf ein Verbleiben in dem insolventen Unternehmen gebe es nicht. Auf Nachfrage, nach welchen Kriterien denn die Auswahl derjenigen stattgefunden hätte, die gehen müssten, habe Rechtsanwalt H mitgeteilt, dass diejenigen, die hier sitzen die Noten 4, 5 und 6 haben. Der anwesende Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 habe diesen Ausführungen nicht widersprochen. Im Anschluss hieran habe die klagende Partei einen Profiling-Termin bei der P wahrgenommen, in dem ihr nochmals nahe gelegt worden sei, den Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen, ansonsten drohe die unmittelbare Arbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen.
Der Beklagte zu 1 hat behauptet, nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste und des Sozialplans hätten die Betriebsparteien unverzüglich die betroffenen Arbeitnehmer informiert. Auf dieser außerordentlichen Betriebsversammlung hätten jedoch weder die Betriebsratsvorsitzende noch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1, sondern der Beklagte zu 1 persönlich gesprochen. Vielmehr habe der Betriebsrat mehrere Informationsveranstaltungen abgehalten, in denen detailliert über die Hintergründe des Interessenausgleichs, die Auswirkungen für die Arbeitsplätze, die bevorstehende Kündigung und das Angebot auf Abschluss des Vertrages mit der P informiert worden sei. So sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass unabhängig von der Suche nach einem Investor in jedem Fall die Betriebsänderung gemäß dem abgeschlossenen Interessenausgleich durchgeführt würde, die Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages zwingend zum Verlust des Arbeitsplatzes bei der Schuldnerin führe, der Beklagte zu 1 das Recht habe, Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze entfallen sind, von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, für den Fall der Freistellung zunächst die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet sei, die freigestellten Mitarbeiter zwar Lohnansprüche bis zum Auslauf der Kündigungsfrist hätten, diese aber gegebenenfalls erst verzögert und unter dem Vorbehalt der InsO erfüllt würden. Der Beklagte zu 1 habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass es keinen Interessenten für den Betrieb gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei mit der Insolvenzschuldnerin sei durch den dreiseitigen Vertrag zum 31. Januar 2012 beendet worden. Dieser sei nicht wegen der unterbliebenen Einräumung einer Überlegungsfrist unwirksam und auch nicht wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig. Der dreiseitige Vertrag sei auf ein endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet gewesen. Die klagende Partei habe keine feste Zusage oder eine begründete Aussicht gehabt, von der Beklagten zu 2 übernommen zu werden. Eine wirksame Anfechtung gemäß §§ 142, 123 BGB liege nicht vor. Die klagende Partei habe einen Anfechtungsgrund nicht widerspruchsfrei und substantiiert dargelegt. Sei aufgrund des dreiseitigen Vertrages das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei zur Insolvenzschuldnerin beendet und ein neues Beschäftigungsverhältnis zur P begründet worden, scheide ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 aus. Auch der Zeugnisanspruch sei unbegründet, da der Beklagte zu 1 nicht in die Arbeitgeberstellung eingetreten sei. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er nämlich nur vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen, ohne dass der Insolvenzschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 1 InsO auferlegt war. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Januar 2012 stünden der klagenden Partei Vergütungsansprüche für den Anschlusszeitraum gegen die Beklagten nicht zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die klagende Partei Berufung eingelegt. Wegen des Zeitpunkts der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, der Einlegung der Berufung und des Eingangs der Berufungsbegründung wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Bezug genommen.
Die klagende Partei rügt, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sowohl eine Täuschungshandlung, als auch eine unzulässige Druckausübung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vorgelegen. Der entsprechende Vortrag der Klägerseite sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Die der Klägerseite eingeräumte Überlegungsfrist sei derart kurz bemessen gewesen, dass die Einholung von Rechtsrat unmöglich war. Wenn das Arbeitsgericht ausführe, der Kläger habe einfach nur nein sagen müssen, verkenne es die Situation, in der sich die Klägerseite befand. Das Arbeitsgericht habe eine Gesamtwürdigung der Ereignisse einschließlich der Vorgeschichte vornehmen müssen. Die klagende Partei habe den dreiseitigen Vertrag am Nachmittag des 24. Januar 2012 erhalten. Die Frist zur Unterzeichnung sei für den 30. Januar 2012, 10:00 Uhr terminiert gewesen. Unmittelbar im Anschluss an die Aushändigung des Aufhebungsvertrages habe die klagende Partei sich zu einer Informationsveranstaltung der P, die um 18:00 Uhr stattfand, begeben. Dabei hätten deren Geschäftsführerin sowie der Rechtsanwalt des Betriebsrats die oben im streitigen Klägervortrag wiedergegebenen Äußerungen gemacht. Im Rahmen des P-Termins hätten der Kläger und seine Kollegen mehrfach nachgefragt, ob es möglich sei dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin noch gerettet werden könne, ob es entsprechende Verhandlungen gebe und ob mit der Rettung ihrer Arbeitsplätze noch zu rechnen sei. Dies sei jeweils vehement mit der Aussage verneint worden, die Alternative zu dem Aufhebungsvertrag sei die unmittelbare Arbeitslosigkeit, ein Interessent sei nicht vorhanden, es gebe keinerlei Verhandlungen. In vergleichbarer Weise seien Rückfragen im Profiling-Termin beschieden worden. Mit diesen Informationen sei die Klägerseite nach hause geschickt worden. Eine Rechtsberatung habe sie nicht mehr einholen können, da sie kurzfristig am Donnerstag und Freitag keinen Termin bei einem Rechtsanwalt mehr hätte bekommen können. Es liege auch eine Umgehung des § 613a BGB vor. Die Klägerseite sei nicht darüber informiert gewesen, dass der Betrieb im Falle einer Belegschaftsreduzierung um 50% fortgeführt werden würde, bzw. dann ein Investor vorhanden sei. Die Äußerungen des Rechtsanwalts des Betriebsrats seien dem Beklagten zu 1 zuzurechnen. Damit stehe fest, dass die Auswahlkriterien für eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nicht eingehalten worden seien und die Aufhebungsverträge zum Zwecke der Umgehung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl geschlossen wurden. Es seien auch nicht alle Arbeitnehmer gekündigt worden, die keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben. Vielmehr seien diejenigen Arbeitnehmer, die den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet haben, ohne weiteres von der Beklagten zu 2 übernommen worden. Die Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB sei begründet. Der Beklagte zu 1 habe im Zusammenspiel mit der P, den jeweiligen Rechtsanwälten und dem Betriebsrat die Klägerseite arglistig getäuscht und zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bewogen. Der klagenden Partei sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrags nicht bekannt gewesen, dass und in welchem genauen Umfang Personalreduzierungen stattfinden würden. Vielmehr sei nur pauschal gesagt worden, wenn nicht unterzeichnet werde, drohe die unmittelbare Arbeitslosigkeit, verbunden mit der Verpflichtung, das Gehalt einzuklagen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass ein konkreter Interessent zur Übernahme der Insolvenzschuldnerin vorhanden war und die Verhandlungen bereits liefen oder abgeschlossen waren, obgleich die Klägerseite nachgefragt habe, ob es Interessenten und eine Möglichkeit des Erhalts der Arbeitsplätze gebe. Der Beklagte zu 1 habe auf der Betriebsversammlung vom 23.1.2012 persönlich das Führen konkreter Verhandlungen verneint. Damit seien nicht nur Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt worden, sondern es liege eine Täuschungshandlung vor. Die dem Betriebsübergang vorausgehenden Verhandlungen seien schon längere Zeit, mindestens in den letzten beiden Wochen vor dem 1. Februar 2012, gelaufen. Entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichts habe die Klägerseite auch nicht widersprüchlich vorgetragen. Die Täuschungshandlung sei auch kausal für die Willenserklärung der Erklärenden gewesen. Die Klägerseite habe vor der Unterzeichnung und Abgabe des Vertrags bei ihrem Arbeitgeber nachgefragt, ob ein Betriebsübergang stattfinden werde, was verneint worden sei. Auch eine Teilanfechtung sei im vorliegenden Fall zulässig. Im Rahmen eines normalen Kündigungsschutzverfahrens sei es zulässig, die Kündigung eines Arbeitgebers mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen und im Laufe des Verfahrens ein weiteres Arbeitsverhältnis zu begründen. Nicht anders verhalte sich der vorliegende Fall. Gegebenenfalls bestehe, bzw. bestand für die Dauer von sechs Monaten ein Arbeitsverhältnis zu zwei Arbeitgebern, was rein abrechnungstechnisch zu lösen ist. Der vorliegende Fall sei rechtlich auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil es sich bei dem zweiten Arbeitgeber um eine Beschäftigungsgesellschaft handelt. Der dreiseitige Vertrag lasse sich unproblematisch in mehrere Teile gliedern. Das Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 1 wurde aufgehoben, gleichzeitig ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der P begründet. Werde die Aufhebung angefochten, bestünden nebeneinander zwei Arbeitsverhältnisse. Der Kläger müsse sich in diesem Fall die bei der P erzielten Einkünfte anrechnen lassen. Da der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten worden sei, sei das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Infolge des Betriebsübergangs stünden der Klägerseite die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu.
Die klagende Partei beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juli 2012 -3 Ca 199/12- abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1 durch den Aufhebungsvertrag vom 27.1.2012 nicht zum 31.1.2012 beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1.2.2012 vom Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist;
3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes Endzeugnis über die Beschäftigungszeit bei der Insolvenzschuldnerin zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;
4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 10583,67 brutto abzüglich gezahlter 5823,51 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus je 3527,89 brutto seit dem 1. März 2012, 1. April 2012 und 1. Mai 2012 zu zahlen;
5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 10583,67 brutto abzüglich gezahlter 5823,51 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus je 3527,89 brutto seit dem 1. März 2012, 1. April 2012 und 1. Mai 2012 zu zahlen;
6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 3527,89 brutto abzüglich gezahlter 1941,17 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3527,89 brutto seit 1. Juni 2012 zu zahlen;
7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 3527,89 brutto abzüglich gezahlter 1941,17 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3527,89 brutto seit 1. Juni 2012 zu zahlen;
8. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 24695,23 brutto abzüglich gezahlter 13719,63 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus je 3527,89 brutto seit 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012 und 1.1.2013 zu zahlen;
9. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 24695,23 brutto abzüglich gezahlter 13719,63 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus je 3527,89 brutto seit 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012 und 1.1.2013 zu zahlen;
10. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 3527,89 brutto abzüglich gezahlter 1998,42 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3527,89 brutto seit 1.2.2013 zu zahlen;
11. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 3527,89 brutto abzüglich gezahlter 1998,42 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3527,89 brutto seit 1.2.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Auf der Betriebsversammlung sei der Interessenausgleich mit Namensliste vorgestellt worden. Der klagenden Partei sei bewusst gewesen, dass sie als zu kündigende Person auf der Namensliste aufgeführt war. Der Vortrag der Klägerseite sei unsubstantiiert. Es sei nicht erkennbar, wann die jeweiligen Kläger wem gegenüber was genau gefragt haben wollen und was der jeweilige Gesprächspartner geantwortet habe und aus welchem Grund die Antwort auf die Frage nach einem Rechtsbegriff dem Beklagten zuzurechnen sein soll. Dass Verhandlungen mit Interessenten über den Kauf des Betriebs geführt wurden, ergebe sich bereits aus dem Interessenausgleich. Zu keinem Zeitpunkt sei geäußert worden, dass es keinen Interessenten gebe. Tatsächlich habe sich jedoch so verhalten, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Interessenausgleichs am 23.1.2012 kein konsensfähiges Kaufangebot vorlag, das den Erwerb und die alleinige Fortführung des Betriebs am Standort O beinhaltete. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten den dreiseitigen Vertrag nicht unterschrieben und sodann die Kündigung erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und - mit Ausnahme des Antrags zu 3 - begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.
Hinsichtlich des Antrags zu 3 ist die Berufung bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 4 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nummern 2-4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung in Bezug auf den Antrag zu 3 nicht. Mit diesem Antrag wird die Erteilung eines Zeugnisses begehrt. Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort auf die Argumentation des Arbeitsgerichts ein.
Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit sehr sorgfältiger Begründung die Klage abgewiesen. Dem schließt sich die Berufungskammer an.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet.
Die in dem dreiseitigen Vertrag enthaltene Aufhebungsvereinbarung ist nicht deshalb unwirksam, weil der klagenden Partei keine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts ist weder allgemein eine Bedenkzeit vor der Unterzeichnung einer Beendigungsvereinbarung einzuräumen, noch handelt es sich um ein Haustürgeschäft, bei dem ein Widerrufsrecht bestünde. Unabhängig hiervon wäre die der Klägerseite eingeräumte Bedenkzeit von hier mehr als fünf Tagen jedenfalls ausreichend. Dies gilt auch, wenn die Einholung von Rechtsrat erforderlich ist. Die Klägerseite hat im Übrigen nicht im Einzelnen dargelegt, wann sie an welche Rechtsanwälte mit der Bitte um eine Mandatsübernahme in dieser Angelegenheit herangetreten und ihr ein Besprechungstermin innerhalb der laufenden Frist verweigert worden ist.
§ 1 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrags ist nicht wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, § 134 BGB.
Grundsätzlich gewährt § 613a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Die Arbeitnehmer könnten nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB verhindern. Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages auf eine Beschäftigungsgesellschaft trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Umgehung des § 613a BGB damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung des Aufhebungsvertrages in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksituation. Fehlt es an dem gleichzeitigen Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein -im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässiges- Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der Betriebserwerber den Arbeitnehmer übernehmen wird.
Diesen Anforderungen entspricht der von der klagenden Partei mit dem Beklagten zu 1 und der P abgeschlossene dreiseitige Vertrag. Soweit § 1 Abs. 1 dieses Vertrages die einvernehmliche Beendigung des zur Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsieht, wird hierdurch § 613a BGB nicht umgangen. In dem dreiseitigen Vertrag wird der Klägerseite der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem Betriebserwerber nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr ergibt sich aus § 2 des dreiseitigen Vertrages die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur P, einer Beschäftigungsgesellschaft, befristet für die Zeit bis 31. Juli 2012. Damit musste der Klägerseite klar sein, dass sie mit dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht nur ihr bisheriges Arbeitsverhältnis auflöst, sondern in eine Beschäftigungsgesellschaft für eine vorübergehende Zeit wechselt, ohne dass ersichtlich ist, ob sie aus dieser heraus zu einem Betriebserwerber wechseln kann. Die Klägerseite hat auch nicht im Einzelnen vorgetragen, dass ihr für den Fall eines Wechsels zur P die Möglichkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebserwerber in Aussicht gestellt worden wäre.
Die klagende Partei hat § 1 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrags nicht wirksam angefochten. Zwar erfolgte die Anfechtung - wie bei einem mehrseitigen Vertrag erforderlich - durch Erklärung gegenüber den beiden anderen Vertragspartnern. Die klagende Partei hat mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber der P jedoch ausschließlich die Willenserklärung, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führte angefochten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hiervon der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses zur P nicht berührt wird. Eine derartige Teilanfechtung ist wegen der Verknüpfung der Rechtsbeziehungen der drei am Vertrag Beteiligten nicht wirksam.
Eine Teilanfechtung ist nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbstständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an.
Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Sinn von Beschäftigungsgesellschaften darin besteht, bei betriebsbedingten Entlassungen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit dadurch zu schaffen, dass den zu entlassenden Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber für einen befristeten Zeitraum in der Beschäftigungsgesellschaft tätig zu sein und diese Zeit zu einer Qualifizierung und Bewerbung für eine neue Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu nutzen. Dabei erfolgt die finanzielle Ausstattung der Beschäftigungsgesellschaft grundsätzlich gemeinsam durch den Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit. Durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrages wird die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses untrennbar mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Beschäftigungsgesellschaft verknüpft. Die objektive Interessenlage ist dadurch gekennzeichnet, dass die finanzielle Ausstattung der Beschäftigungsgesellschaft durch den bisherigen Arbeitgeber davon abhängt, dass die in die Beschäftigungsgesellschaft wechselnden Arbeitnehmer zeitgleich freiwillig aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Hierdurch erhält er Rechtssicherheit hinsichtlich der Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse. Damit ist eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages, durch die für die Parteien die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte in der Schwebe bleibt, unvereinbar. Hinzu kommt, dass im Falle der Möglichkeit einer Teilanfechtung der Arbeitnehmer sowohl in seinem bisherigen als auch in dem Arbeitsverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft stünde. Seine aus diesen Arbeitsverträgen folgende Pflicht zur Leistung der versprochenen Dienste kann er - jedenfalls bei Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung - aber nur entweder gegenüber dem einen oder dem anderen Arbeitgeber erfüllen. Er muss sich also entscheiden, ob er an seinem bisherigen Arbeitsverhältnis fest halten will oder ob er in die Beschäftigungsgesellschaft wechseln will. Die Argumentation der Klägerseite, im Falle der Zulässigkeit einer Teilanfechtung bestehe ein bloßes Abrechnungsproblem, vergleichbar der Situation hinsichtlich der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses während eines Kündigungsrechtsstreits , trifft nicht zu. Auch § 12 KSchG verlangt, dass der Arbeitnehmer sich für die Zukunft entscheidet, an welchem Arbeitsverhältnis er festhalten will. Hierdurch soll das Nebeneinanderbestehen von zwei Arbeitsverhältnissen verhindert werden. Im Falle der Zulässigkeit einer Teilanfechtung eines dreiseitigen Vertrages würde dagegen für die Zukunft das Nebeneinanderbestehen von zwei Arbeitsverhältnissen bewusst hingenommen, ohne dass für die Vertragspartner des Anfechtenden klar ist, gegenüber wem der Erklärende seiner Verpflichtung zur Dienstleistung gemäß § 611 Abs. 1 BGB nachkommen wird. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall: Die klagende Partei erklärte einerseits gegenüber der P, sie werde den Vertrag mit dieser vollumfänglich erfüllen und verlangte andererseits mit Schreiben an den Beklagten zu 1 vom selben Tag die Mitteilung, wann und wo sie die Arbeit aufnehmen soll.
Es liegt auch kein Anfechtungsgrund vor, §§ 142, 123 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen bei Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen.
Der Beklagte zu 1 hat die klagende Partei nicht darüber getäuscht, dass es zu einer Betriebsübernahme kommen werde. Die Klägerseite trägt selbst vor, dass auf der außerordentlichen Betriebsversammlung vom 23.1.2012 über die aktuelle Situation zur Frage der Fortführung des Unternehmens berichtet und darauf hingewiesen wurde, dass der Beklagte zu 1 mit Investoren im Gespräch, allerdings noch nichts entschieden sei. Soweit sie in der Berufungsinstanz nunmehr vorträgt, der Beklagte zu 1 habe auf der Betriebsversammlung vom 23.1.2012 persönlich das Führen konkreter Verhandlungen verneint, steht dies zu ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz zur Vorbereitung des Kammertermins in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Im Übrigen ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Erforderlich wäre, dass die Klägerseite den Ablauf der Veranstaltung vom 23.1.2012 im Einzelnen geschildert und nicht nur einzelne Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen hätte. Jedenfalls fehlt es hinsichtlich der unmittelbar vor dem Kammertermin am 18.2.2013 aufgestellten Behauptung, der Beklagte zu 1 habe auf der Betriebsversammlung vom 23.1.2012 persönlich das Führen konkreter Verhandlungen verneint, an einem Beweisantritt.
Nach dem Klägervortrag hätten die Betriebsratsvorsitzende und die erste Bevollmächtigte der I mitgeteilt, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigten nicht weiterbeschäftigt werden könnten, sondern in eine so genannte Transfergesellschaft überführt werden müssten. Die Auswahl derjenigen Personen, die fortbeschäftigt würden, würde unter sehr strengen sozialen Kriterien korrekt nach Recht und Gesetz erfolgen. Für diejenigen, die nicht weiterbeschäftigt werden könnten, gäbe es keine Alternative zum Übertritt in die P. Dieser sei auch deswegen sinnvoll, weil dadurch die Arbeitslosigkeit um sechs Monate verlängert würde und dies im Hinblick auf die Tatsache, dass 80% des Nettolohns gezahlt würden, auch finanziell äußerst vorteilhaft sei. Die mehrmalige Nachfrage aus den Reihen der Belegschaft, ob ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe, sei verneint worden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 habe diesen Ausführungen nicht widersprochen. Diese Information entsprach der Wahrheit, so dass eine dem Beklagten zu 1 zurechenbare Täuschungshandlung insoweit nicht vorliegt. Insbesondere ergibt sich aus dem mit dem Betriebsrat am 23.1.2012 vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste, dass - unabhängig von einer möglichen Betriebsübernahme - jedenfalls in erheblichen Umfang Personal abgebaut werden muss und die vom Wegfall ihrer Beschäftigungsmöglichkeit betroffenen Arbeitnehmer bereits namentlich festgelegt wurden. Zu diesem Personenkreis gehörte die klagende Partei. Angesichts dieser wahrheitsgemäßen und inhaltlich ausreichenden Information konnten die von der Klägerseite behaupteten Äußerungen der Geschäftsführerin der P und des Rechtsanwalts des Betriebsrats auf einer Informationsveranstaltung der P vom 24.1.2012 nicht mehr ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung der klägerischen Partei sein. Im Übrigen musste der Klägerseite aufgrund der Information vom 23.1.2012, dass der Beklagte zu 1 mit Investoren im Gespräch, allerdings noch nichts entschieden sei, klar sein dass die behauptete Äußerung auf der Veranstaltung vom 24.1.2012, es gebe keinen Investor, nur dahin verstanden werden kann, dass es noch keinen Investor gibt, das heißt noch nichts unterschrieben ist. Soweit behauptet wird, es sei gesagt worden, es gebe auch keinen Interessenten für das O Werk, konnte dies nur so gedeutet werden, dass es keinen Interessenten für die vollständige Übernahme des O Werks gibt. Dies entsprach der Wahrheit. Die behauptete Äußerung des Rechtsanwalts des Betriebsrats diejenigen, die hier sitzen, haben die Noten 4, 5 und 6 war bereits objektiv nicht geeignet, die klagende Partei zum Abschluss des dreiseitigen Vertrages zu veranlassen. Träfe dies zu, läge aller Wahrscheinlichkeit nach keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vor. Es hätte sich dann geradezu aufgedrängt, den dreiseitigen Vertrag nicht zu unterschreiben und gegen eine vom Beklagten zu 1 oder nach einem Betriebsübergang von der Beklagten zu 2 erklärte betriebsbedingte Kündigung zu klagen. Im Übrigen war der Klägerseite aufgrund der Informationsveranstaltung vom Vortag bekannt, dass die Auswahl der nicht fortzubeschäftigenden Personen unter sehr strengen sozialen Kriterien nach Recht und Gesetz erfolge. Substantiierte Einwände gegen die vorgenommene Sozialauswahl hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Erforderlich wäre die Darlegung gewesen, dass sich die getroffene Auswahl gerade mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer im Ergebnis als grob fehlerhaft erweist. Daran fehlt es. Unsubstantiiert ist der weitere Vortrag der Klägerseite, sie und ihre Kollegen hätten im Rahmen des P-Termins mehrfach nachgefragt, ob der Betrieb doch noch gerettet werden könne und ob es entsprechende Verhandlungen gebe, was verneint worden sei. Es wird nicht vorgetragen, wer was gesagt hat. Dasselbe gilt für die Behauptung, die klagende Partei habe vor Abgabe des dreiseitigen Vertrags bei ihrem Arbeitgeber nachgefragt, ob ein Betriebsübergang stattfinden werde, was verneint worden sei. Im Übrigen entsprach es der Wahrheit, dass die Rettung der Arbeitsplätze derjenigen Mitarbeiter, die für den Eintritt in die Beschäftigungsgesellschaft vorgesehen waren, ausgeschlossen war. Dies ergab sich bereits aus dem Sanierungskonzept, das dem Interessenausgleich zugrunde lag. Es gab auch keinen Interessenten, der den Betrieb im bisherigen Umfang fortführen wollte und die Beklagte zu 2 führt den von ihr übernommenen Betrieb tatsächlich auch nur in erheblich verringertem Umfang fort.
Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei ist nicht durch Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Dies ergibt sich daraus, dass die klagende Partei ihr mit der Insolvenzschuldnerin bestehendes Arbeitsverhältnis durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags freiwillig beendet hat.
Die klagende Partei kann die Zahlung von Vergütung für die Zeit ab dem 1.2.2012 weder von dem Beklagten zu 1 noch von der Beklagten zu 2 verlangen, da ihr Arbeitsverhältnis zum 31.1.2012 endete, § 1 Abs. 1 des dreiseitigen Vertrags.
Die klagende Partei hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.
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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.