Arbeitsrecht: Wirksamkeit einer Ausschlussfrist, die Mindestlohnansprüche nicht ausschließt

published on 10/08/2017 18:17
Arbeitsrecht: Wirksamkeit einer Ausschlussfrist, die Mindestlohnansprüche nicht ausschließt
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Schließt eine Ausschlussklausel Mindestlohnansprüche nicht von der Regelung aus, führt dies nicht zur gesamten Unwirksamkeit der Ausschlussklausel.
Tangiert die Ausschlussfrist Ansprüche auf Mindestlohn, ist sie unwirksam. Ansprüche auf Urlaubs- und Überstundenabgeltung sind grundsätzlich. nicht betroffen.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 09.05.2017 (7 Sa 560/16) folgendes entschieden:

Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind.
Auf Überstunden ist die Regelung des § 2 Absatz 2 MiLoG analog anzuwenden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstunden und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug zuletzt 4.361,00 € brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen § 5 hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr.

§ 10 des Arbeitsvertrags lautet:

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, es seien 4 Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag von insgesamt 6.387,52 € abzugelten.

Ferner forderte er 4.671,88 € brutto als Abgeltung von 182,25 Überstunden.

Der Beklagte wandte mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 28.09.2015, dem Prozessvertreter des Klägers per Fax am selben Tag zugegangen, bezüglich der 4 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 ein, diese seien verfallen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung belaufe sich daher maximal auf 5.589,08 € brutto, wobei er sich die Überprüfung der übrigen Parameter vorbehalte. Der Anspruch bezüglich der Überstunden wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 6.245,43 € erklärt.

Am 28.10.2015 fand zwischen den Prozessvertretern der Parteien ein Telefonat statt. In dem Telefonat erklärte der Prozessvertreter des Klägers, er sei beauftragt, das arbeitsrechtliche Klageverfahren anhängig zu machen. Der Prozessvertreter des Beklagten unterbreitete den Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte bei Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche noch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € brutto abrechne und vergüte.

Am 25.11.2015 fand ein weiteres Telefonat zwischen den Prozessvertretern statt. Die Prozessvertreter vereinbarten, beim Kläger nachzufragen, ob Vergleichsbereitschaft bezüglich eines Betrags von 5.000,00 € brutto bestünde.

Unter dem 26.11.2015 teilte der Prozessvertreter des Klägers seinem Mandanten mit, er sei mit Herrn Rechtsanwalt D. so verblieben, dass er dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot der Gegenseite mitteile und vor Klageeinreichung mit ihm Rücksprache halte.

Dem Beklagten wurde seitens des Klägers ein Gegenangebot in Höhe zwischen 7.500,00 € brutto und 8.000,00 € brutto gemacht. Diesen lehnte der Beklagte am 15.01.206 per Fax ab.

Der Kläger erhob am 21.01.2016 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der er die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015, die Bezahlung von Überstunden sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend machte.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für Urlaub aus 2014 und Überstunden mit Teilurteil vom 06.10.2016 ab, die übrigen Ansprüche wies es mit Schlussurteil vom 09.02.2017 ab.

Bezüglich der Urlaubstage aus dem Jahr 2014 wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, der Urlaubsanspruch sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen gewesen. Den Anspruch auf Vergütung von Überstunden verneinte es, weil der Kläger diese nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Die Klageanträge hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für 2015 und der Erteilung eines Zeugnisses wies das Erstgericht zurück, weil die Ansprüche nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien.

Das Teilurteil wurde dem Kläger am 29.11.2016, das Schlussurteil am 16.02.2017 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Teilurteil am 12.12.2016 Berufung ein und begründete sie am 13.02.2017. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Gegen das Schlussurteil legte der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 am 06.03.2017 Berufung ein und begründete sie gleichzeitig.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe hinsichtlich der Urlaubsansprüche für 2015 einen Betrag in Höhe von 5.589,08 € brutto anerkannt.

Der Beklagte sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, da der Prozessvertreter des Beklagten ihn, den Kläger, durch sein Handeln davon abgehalten habe, die Klage innerhalb der Ausschlussfrist zu erheben.

Der Kläger trägt vor, bei dem Telefonat am 25.11.2015 habe der Prozessvertreter des Beklagten das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto erhöht.

Die Ausschlussfrist sei im Übrigen unwirksam.

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden seien, verstießen gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnähmen.

Die Ausschlussfrist verstoße darüber hinaus gegen § 309 Nr. 7 BGB. Sie umfasse auch die Verschuldenshaftung bei einer Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie die Haftung wegen groben Verschuldens. Folge sei, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam sei. § 306 Absatz 2 BGB sei gegenüber § 139 BGB die speziellere Vorschrift.

Die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist ergebe sich zusätzlich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Ausschlussfrist verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich ausnehme.

Der Kläger beantragt:

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 sowie das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 werden abgeändert und

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.440,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 als Resturlaubsanspruch für das Jahr 2014 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.635,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Beklagte beantragt:

Die am 12.12.2016 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2016 verkündete und am 29.11.2016 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird zurückgewiesen.

Die am 06.03.2017 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2017 verkündete und am 16.02.2017 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird verworfen, rein vorsorglich zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte wendet ein, die Berufung gegen das Schlussurteil sei unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 eingelegt habe. Er macht geltend, die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist seit dem 28.12.2015 verfallen. Er habe den Kläger durch sein Verhalten nicht davon abgehalten, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Der Beklagte trägt vor, das Vergleichsangebot des Klägers über einen Betrag von 7.500,00 € brutto bis 8.000,00 € brutto sei am 13.01.2016 telefonisch erklärt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 sind die Verfahren 7 Sa 560/16 und 7 Sa 85/17 gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden worden.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil sowie gegen das Schlussurteil sind zulässig. Sie sind statthaft, § 64 Absatz 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 09.02.2016 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen des bereits anhängigen Verfahrens 7 Sa 560/16 eingelegt hat. Die Behandlung einer eingehenden Berufungsschrift, insbesondere die Zuweisung eines Aktenzeichens, ist Sache der Gerichtsverwaltung und erfolgt unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien. So war die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil gemäß Ziffer 3.6 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans der Kammer 7 zuzuweisen und hat ein entsprechendes Aktenzeichen erhalten.

Die Berufungen des Klägers sind unbegründet.

Das Erstgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Die erhobenen Ansprüche sind entsprechend der in § 10 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist verfallen.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung unterfallen alle geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussklausel. Die vertragliche Regelung nimmt keinen etwaigen Anspruch aus.

Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Nach der vertraglichen Ausschlussfrist hätten alle Ansprüche schriftlich bis 31.10.2015 geltend gemacht werden müssen. Dies ist bezüglich der in der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 14.09.2015 erfolgt.

Der Kläger hat indes seine Klage nicht innerhalb der Frist des § 10 Absatz 2 des Arbeitsvertrags erhoben. Der Beklagte hat die mit Schreiben vom 14.09.2015 erhobenen Ansprüche am 28.09.2015 zurückgewiesen. Dies ist unstreitig. Der Kläger hätte somit bis 28.12.2015 seine Ansprüche klageweise geltend machen müssen. Die Klage ist indes erst am 21.01.2015 bei Gericht eingegangen.

Damit ist die Ausschlussfrist hinsichtlich aller Ansprüche versäumt worden.

Der Beklagte ist aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben nicht gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruchsgegner dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der andere ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall ist.

Nach dem Sachvortrag des Klägers erhöhte der Prozessvertreter des Beklagten in dem Telefonat am 25.11.2015 das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto. Dementsprechend teilte der Prozessvertreter des Klägers diesem mit Schreiben vom 26.11.2015 mit, der Beklagtenvertreter habe das Angebot in dem Telefonat am 25.11.2015 auf 5.000,00 € brutto erhöht und zwischen den Prozessvertretern sei vereinbart worden, dass das Angebot mit dem Kläger besprochen werden würde und vor Erhebung der Klage eine Rücksprache mit dem Prozessvertreter des Beklagten erfolgen werde.

In diesem Ablauf lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger vom Beklagten davon abgehalten wurde, Klage zu erheben. Es fehlt insbesondere an einem aktiven Eingreifen des Beklagten oder seines Prozessvertreters, das den Kläger an der Erhebung der Klage hätte hindern können.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt wies vielmehr der Klägervertreter den Beklagtenvertreter telefonisch darauf hin, dass die Klage im Entwurf bereits gefertigt sei. Der Kläger trägt selbst nicht vor, zwischen den Prozessvertretern sei darüber gesprochen worden, die Klage solle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erhoben werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prozessvertreter des Beklagten eine entsprechende Zusage erteilte.

Die Ausschlussfrist war durch die Vergleichsverhandlungen nicht gemäß § 203 BGB gehemmt. Auf Ausschlussfristen findet § 203 BGB keine Anwendung. Durch Verhandlungen wird lediglich der Ablauf der Verjährung gehemmt, d.h., die Zeiten, in denen die Parteien über den strittigen Anspruch verhandeln, werden beim Ablauf der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt. Die Verjährung hat zur Folge, dass der Anspruchsgegner durch die entsprechende Einrede die Durchsetzbarkeit des Rechts verhindern kann, ohne dass das Recht als solches erlischt. Dagegen bewirkt der Ablauf einer Ausschlussfrist, dass das Recht selbst erlischt und in keiner Form mehr geltend gemacht werden kann. Der Anwendungsbereich des § 203 BGB ist somit nicht eröffnet.

Der Beklagte hat die Ansprüche auf die Resturlaubstage für 2014 nicht anerkannt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Vermerken, die Frau S. auf der e-mail des Klägers vom 06.07.2015 angebracht hat. Es ist wegen des Vermerks "Herr A. bitte RS wg. Abstimmung!" bereits zweifelhaft, ob diesen Notizen der vom Kläger reklamierte Rechtsbindungswille zugesprochen werden kann. Soll in einer Angelegenheit mit dem Anspruchsgegner Rücksprache genommen werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Bestehen des Anspruchs eben nicht als sicher angenommen wird. Selbst wenn dies bejaht würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erklärung von Frau S. dem Beklagten zuzurechnen ist, insbesondere, ob Frau S. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hat, § 164 BGB.

Auch der Urlaubsanspruch für 2015 ist nicht anerkannt worden. Das Schreiben vom 28.09.2015 enthält kein Anerkenntnis. Vielmehr hat der Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, den Anspruch prüfen zu wollen.

Die Ausschlussfrist ist wirksam vereinbart worden.

Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 3 Satz 1 MiLoG iVm § 134 BGB unwirksam.

Allerdings sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, nach der zitierten Bestimmung unwirksam. Dem Wortlaut nach beschränkt § 10 des Arbeitsvertrags die Geltendmachung des Mindestlohns. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen.

Soweit die Klausel etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst, ist sie unwirksam. Diese Wirkung umfasst indes nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Mindestlohnansprüche. Das Ziel des Gesetzgebers war es u.a., die Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Ein Instrument der Durchsetzungsfähigkeit ist die Regelung des § 3 MiLoG, der den Anspruch auf Mindestlohn sichern und den Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Konstruktionen bewahren soll. Dagegen war es nicht das Anliegen des Gesetzgebers, Ausschlussklauseln generell zu unterbinden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes. Der Begriff "insoweit" schränkt die Rechtsfolge - die Unwirksamkeit einer entsprechenden, den Mindestlohn gefährdenden Regelung - ein und begrenzt sie auf diesen Fall. Dies entspricht dem am Regelungszweck orientierten Übermaßverbot. Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung bedenklich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Absatz 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG dem Einzelnen, dass ihm gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Von daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.

Nachdem der Gesetzgeber in § 3 MiLoG das Wort "insoweit" eingefügt hat, ist die Ausschlussfrist nur insoweit unwirksam, wie sie Ansprüche auf Mindestlohn ausschließen würde.

Vorliegend sind Mindestlohnansprüche nicht tangiert.

Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung unterliegt nicht der Regelung des § 3 MiLoG. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, insbesondere deren Höhe, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG. Der Mindestlohn ist nach dem Gesetzeswortlaut Arbeitsvergütung, d.h., Vergütung für geleistete Arbeit. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt gemäß § 11BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Weder enthält das Mindestlohngesetz Regelungen bezüglich des Urlaubsentgelts/der Urlaubsabgeltung noch verweist das Bundesurlaubsgesetz auf das Mindestlohngesetz.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung liegt weit über dem Mindestlohn. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bemisst sich nach dem Verdienst, den der Kläger im Referenzzeitraum auf der Basis dieser Vereinbarung erhalten hat.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden besteht kein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz. Zwar handelt es sich bei der Vergütung für Überstunden um Arbeitslohn, der jedenfalls in Höhe des Mindestlohns geschuldet wird und der deshalb auch nicht eingeschränkt werden kann. Die geltend gemachten Überstunden können indes nicht isoliert von der im Übrigen gezahlten Vergütung betrachtet werden. Vielmehr ist insoweit § 2 Absatz 2 Satz 1 MiLoG zumindest entsprechend anzuwenden, d.h., soweit die verstetigt gezahlte Vergütung für die Zeiträume, in denen die Überstunden geleistet worden sind, den Mindestlohnanspruch bereits erfüllt haben, besteht kein gesonderter Anspruch auf einen Mindestlohn.

Nach den vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen hat er im Dezember 2014 die meisten Stunden geleistet, nämlich 211,75. Das Gehalt betrug 4.361,00 € brutto im Monat, dies ergibt für Dezember 2014 einen Stundenlohn von 20,60 € brutto.

§ 10 des vorliegenden Arbeitsvertrags ist nicht gemäß §§ 202 Absatz 1, 134 BGB unwirksam. Zwar verkürzt § 10 Arbeitsvertrag entgegen § 202 Absatz 1 BGB die Verjährung auch für Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des § 10 des Arbeitsvertrags insgesamt. Es ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen, wonach eine Ausschlussklausel, wenn das Gesetz die Einbeziehung bestimmter Ansprüche verbietet, nur insoweit unwirksam ist.

Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 134, 139 BGB anzuwenden.

Verstößt eine vertragliche Regelung unmittelbar gegen ein gesetzliches Verbot, ergibt sich ihre Unwirksamkeit aus § 134 BGB. Betrifft der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nur einen Teil der Regelung, ist die Frage, ob der Vertrag bzw. die in Rede stehende vertragliche Regelung insgesamt unwirksam ist, gemäß § 139 BGB zu entscheiden. Insbesondere findet § 306 Absatz 2 BGB keine Anwendung. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 Absatz 2 BGB ist, auch wenn die strittige Regelung eine AGB ist, auf die Fälle beschränkt, in denen die vertragliche Regelung zumindest auch nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB unwirksam ist. insoweit ist § 306 Absatz 2 BGB lex specialis gegenüber § 139 BGB.

Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist hält, wie noch ausgeführt wird, einer AGB-Kontrolle stand.

Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Ausschlussklausel auch ohne die Einbeziehung der Haftung wegen Vorsatzes abgeschlossen hätten.

§ 10 des Arbeitsvertrags ist nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 305 ff BGB zu beanstanden.

Die §§ 305 ff BGB sind grundsätzlich neben § 3 MiLoG anwendbar.

§ 10 des Arbeitsvertrags stellt eine AGB im Sinne des § 305 BGB dar. Es besteht zwischen den Parteien insbesondere kein Streit darüber, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag vorformuliert hat.

Die Ausschlussklausel enthält keine Unklarheiten, die zu Lasten des Beklagten gehen würden, § 305 c Absatz 2 BGB. Dies würde voraussetzen, dass Zweifel bei der Auslegung der Bestimmung bestehen. Es kommt bereits eine Auslegung des § 10 des Arbeitsvertrags nicht in Betracht. Die Klausel ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Sie betrifft alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können. Eine andere Deutung ist ausgeschlossen.

Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Die Ausschlussfrist erfüllt nicht die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. § 309 Nr. 7 BGB betrifft das Entstehen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen sowie die Verantwortlichkeit des Schädigers. In einer Ausschlussfrist geht es darum nicht. Eine Ausschlussfrist lässt sowohl das Entstehen des Anspruchs als auch seinen Umfang sowie die Haftung des Schädigers unberührt. Es wird lediglich die Möglichkeit, den entstandenen Anspruch geltend zu machen, zeitlich eingeschränkt.

Dies steht zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar.

Das erkennende Gericht folgt indes der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

§ 309 Nr. 7 BGB beinhaltet das Verbot einer inhaltlichen, materiellen Beschränkung der dort genannten Haftungsansprüche. Dieses Verbot ist durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht tangiert. Insbesondere wirkt sich eine solche Klausel weder auf die Höhe eines Schadensersatzanspruches aus noch schränkt sie die Verantwortlichkeit des Schädigers ein. Der Ausweitung der Rechtsfolge über den gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus stehen rechtliche Bedenken entgegen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Gesetzgeber bereits in § 202 Absatz 1 BGB zum Ausdruck gebracht hat, welche Ansprüche im Schadensrecht einer zeitlichen Beschränkung jenseits der Verjährung nicht unterworfen werden dürfen.

Darüber hinaus verstößt § 10 des Arbeitsvertrags nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Eine Klausel, deren Wortlaut ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent, sondern jedenfalls insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote gelten ersichtlich für jedermann und sind insbesondere auch Arbeitnehmern zugänglich. Das Wissen oder jedenfalls das Wissenkönnen um das gesetzliche Verbot steht der Kausalität zwischen der vertraglichen Klausel und der Entscheidung, davon abzusehen, einen Anspruch geltend zu machen, entgegen.

Schließlich ist § 10 des Arbeitsvertrags nicht nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB unwirksam. Verstößt eine vertragliche Bestimmung gegen ein gesetzliches Verbot, ist von vornherein kein Raum für die Frage, ob die Regelung angemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB ist. § 307 BGB beinhaltet ein Prüfungsermessen. Der Begriff "unangemessene Benachteiligung" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der eine Prüfung im Einzelfall erfordert. Liegt ein gesetzliches Verbot vor, kommt eine Prüfung im Einzelfall nicht in Betracht. Die Bestimmung ist vielmehr, ohne dass dies im Einzelfall abgewogen werden könnte, kraft Gesetzes stets unwirksam.

Die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrags stellt sich somit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als wirksam dar.

Eine Änderung der Urteile des Erstgerichts war daher nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

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published on 09/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird
published on 09/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Streitwert des Schlussurteils wird auf 9.996,56 € festgesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbe

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstunden und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug zuletzt 4.361,00 € brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen § 5 hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr.

§ 10 des Arbeitsvertrags lautet:

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 (Bl. 55 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, es seien 4 Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag von insgesamt 6.387,52 € abzugelten.

Ferner forderte er 4.671,88 € brutto als Abgeltung von 182,25 Überstunden.

Der Beklagte wandte mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 28.09.2015 (Bl. 57 d.A.), dem Prozessvertreter des Klägers per Fax am selben Tag zugegangen, bezüglich der 4 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 ein, diese seien verfallen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung belaufe sich daher maximal auf 5.589,08 € brutto, wobei er sich die Überprüfung der übrigen Parameter vorbehalte. Der Anspruch bezüglich der Überstunden wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 6.245,43 € erklärt.

Am 28.10.2015 fand zwischen den Prozessvertretern der Parteien ein Telefonat statt. In dem Telefonat erklärte der Prozessvertreter des Klägers, er sei beauftragt, das arbeitsrechtliche Klageverfahren anhängig zu machen. Der Prozessvertreter des Beklagten unterbreitete den Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte bei Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche noch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € brutto abrechne und vergüte.

Am 25.11.2015 fand ein weiteres Telefonat zwischen den Prozessvertretern statt. Die Prozessvertreter vereinbarten, beim Kläger nachzufragen, ob Vergleichsbereitschaft bezüglich eines Betrags von 5.000,00 € brutto bestünde.

Unter dem 26.11.2015 (Bl. 89 d.A.) teilte der Prozessvertreter des Klägers seinem Mandanten mit, er sei mit Herrn Rechtsanwalt D. so verblieben, dass er dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot der Gegenseite mitteile und vor Klageeinreichung mit ihm Rücksprache halte.

Dem Beklagten wurde seitens des Klägers ein Gegenangebot in Höhe zwischen 7.500,00 € brutto und 8.000,00 € brutto gemacht. Diesen lehnte der Beklagte am 15.01.206 per Fax ab.

Der Kläger erhob am 21.01.2016 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der er die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015, die Bezahlung von Überstunden sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend machte.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für Urlaub aus 2014 und Überstunden mit Teilurteil vom 06.10.2016 ab, die übrigen Ansprüche wies es mit Schlussurteil vom 09.02.2017 ab.

Bezüglich der Urlaubstage aus dem Jahr 2014 wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, der Urlaubsanspruch sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen gewesen. Den Anspruch auf Vergütung von Überstunden verneinte es, weil der Kläger diese nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Die Klageanträge hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für 2015 und der Erteilung eines Zeugnisses wies das Erstgericht zurück, weil die Ansprüche nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien.

Das Teilurteil wurde dem Kläger am 29.11.2016, das Schlussurteil am 16.02.2017 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Teilurteil am 12.12.2016 Berufung ein und begründete sie am 13.02.2017. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Gegen das Schlussurteil legte der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 am 06.03.2017 Berufung ein und begründete sie gleichzeitig.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe hinsichtlich der Urlaubsansprüche für 2015 einen Betrag in Höhe von 5.589,08 € brutto anerkannt.

Der Beklagte sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, da der Prozessvertreter des Beklagten ihn, den Kläger, durch sein Handeln davon abgehalten habe, die Klage innerhalb der Ausschlussfrist zu erheben.

Der Kläger trägt vor, bei dem Telefonat am 25.11.2015 habe der Prozessvertreter des Beklagten das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto erhöht.

Die Ausschlussfrist sei im Übrigen unwirksam.

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden seien, verstießen gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnähmen.

Die Ausschlussfrist verstoße darüber hinaus gegen § 309 Nr. 7 BGB. Sie umfasse auch die Verschuldenshaftung bei einer Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie die Haftung wegen groben Verschuldens. Folge sei, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam sei. § 306 Absatz 2 BGB sei gegenüber § 139 BGB die speziellere Vorschrift.

Die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist ergebe sich zusätzlich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Ausschlussfrist verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich ausnehme.

Der Kläger beantragt,

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 sowie das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 werden abgeändert und I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.440,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 als Resturlaubsanspruch für das Jahr 2014 zu bezahlen.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.635,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

IV.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Beklagte beantragt,

I.

Die am 12.12.2016 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2016 verkündete und am 29.11.2016 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die am 06.03.2017 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2017 verkündete und am 16.02.2017 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird verworfen, rein vorsorglich zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte wendet ein, die Berufung gegen das Schlussurteil sei unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 eingelegt habe. Er macht geltend, die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist seit dem 28.12.2015 verfallen. Er habe den Kläger durch sein Verhalten nicht davon abgehalten, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Der Beklagte trägt vor, das Vergleichsangebot des Klägers über einen Betrag von 7.500,00 € brutto bis 8.000,00 € brutto sei am 13.01.2016 telefonisch erklärt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 sind die Verfahren 7 Sa 560/16 und 7 Sa 85/17 gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden worden.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil sowie gegen das Schlussurteil sind zulässig. Sie sind statthaft, § 64 Absatz 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 09.02.2016 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen des bereits anhängigen Verfahrens 7 Sa 560/16 eingelegt hat. Die Behandlung einer eingehenden Berufungsschrift, insbesondere die Zuweisung eines Aktenzeichens, ist Sache der Gerichtsverwaltung und erfolgt unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien. So war die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil gemäß Ziffer 3.6 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans der Kammer 7 zuzuweisen und hat ein entsprechendes Aktenzeichen erhalten.

Die Berufungen des Klägers sind unbegründet.

Das Erstgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Die erhobenen Ansprüche sind entsprechend der in § 10 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist verfallen.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung unterfallen alle geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussklausel. Die vertragliche Regelung nimmt keinen etwaigen Anspruch aus.

Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Nach der vertraglichen Ausschlussfrist hätten alle Ansprüche schriftlich bis 31.10.2015 geltend gemacht werden müssen. Dies ist bezüglich der in der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 14.09.2015 erfolgt.

Der Kläger hat indes seine Klage nicht innerhalb der Frist des § 10 Absatz 2 des Arbeitsvertrags erhoben. Der Beklagte hat die mit Schreiben vom 14.09.2015 erhobenen Ansprüche am 28.09.2015 zurückgewiesen. Dies ist unstreitig. Der Kläger hätte somit bis 28.12.2015 seine Ansprüche klageweise geltend machen müssen. Die Klage ist indes erst am 21.01.2015 bei Gericht eingegangen.

Damit ist die Ausschlussfrist hinsichtlich aller Ansprüche versäumt worden.

Der Beklagte ist aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruchsgegner dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der andere ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 10.03.2005 ‒ 6 AZR 217/04; juris).

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall ist.

Nach dem Sachvortrag des Klägers erhöhte der Prozessvertreter des Beklagten in dem Telefonat am 25.11.2015 das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto. Dementsprechend teilte der Prozessvertreter des Klägers diesem mit Schreiben vom 26.11.2015 mit, der Beklagtenvertreter habe das Angebot in dem Telefonat am 25.11.2015 auf 5.000,00 € brutto erhöht und zwischen den Prozessvertretern sei vereinbart worden, dass das Angebot mit dem Kläger besprochen werden würde und vor Erhebung der Klage eine Rücksprache mit dem Prozessvertreter des Beklagten erfolgen werde.

In diesem Ablauf lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger vom Beklagten davon abgehalten wurde, Klage zu erheben. Es fehlt insbesondere an einem aktiven Eingreifen des Beklagten oder seines Prozessvertreters, das den Kläger an der Erhebung der Klage hätte hindern können.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt wies vielmehr der Klägervertreter den Beklagtenvertreter telefonisch darauf hin, dass die Klage im Entwurf bereits gefertigt sei. Der Kläger trägt selbst nicht vor, zwischen den Prozessvertretern sei darüber gesprochen worden, die Klage solle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erhoben werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prozessvertreter des Beklagten eine entsprechende Zusage erteilte.

Die Ausschlussfrist war durch die Vergleichsverhandlungen nicht gemäß § 203 BGB gehemmt. Auf Ausschlussfristen findet § 203 BGB keine Anwendung. Durch Verhandlungen wird lediglich der Ablauf der Verjährung gehemmt, d.h., die Zeiten, in denen die Parteien über den strittigen Anspruch verhandeln, werden beim Ablauf der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt. Die Verjährung hat zur Folge, dass der Anspruchsgegner durch die entsprechende Einrede die Durchsetzbarkeit des Rechts verhindern kann, ohne dass das Recht als solches erlischt. Dagegen bewirkt der Ablauf einer Ausschlussfrist, dass das Recht selbst erlischt und in keiner Form mehr geltend gemacht werden kann. Der Anwendungsbereich des § 203 BGB ist somit nicht eröffnet.

Der Beklagte hat die Ansprüche auf die Resturlaubstage für 2014 nicht anerkannt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Vermerken, die Frau S. auf der e-mail des Klägers vom 06.07.2015 angebracht hat. Es ist wegen des Vermerks „Herr A. bitte RS wg. Abstimmung!“ bereits zweifelhaft, ob diesen Notizen der vom Kläger reklamierte Rechtsbindungswille zugesprochen werden kann. Soll in einer Angelegenheit mit dem Anspruchsgegner Rücksprache genommen werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Bestehen des Anspruchs eben (noch) nicht als sicher angenommen wird. Selbst wenn dies bejaht würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erklärung von Frau S. dem Beklagten zuzurechnen ist, insbesondere, ob Frau S. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hat, § 164 BGB.

Auch der Urlaubsanspruch für 2015 ist nicht anerkannt worden. Das Schreiben vom 28.09.2015 enthält kein Anerkenntnis. Vielmehr hat der Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, den Anspruch prüfen zu wollen.

Die Ausschlussfrist ist wirksam vereinbart worden.

Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 3 Satz 1 MiLoG iVm § 134 BGB (insgesamt) unwirksam.

Allerdings sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, nach der zitierten Bestimmung unwirksam. Dem Wortlaut nach beschränkt § 10 des Arbeitsvertrags die Geltendmachung des Mindestlohns. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen.

Soweit die Klausel etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst, ist sie unwirksam. Diese Wirkung umfasst indes nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Mindestlohnansprüche. Das Ziel des Gesetzgebers war es u.a., die Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Ein Instrument der Durchsetzungsfähigkeit ist die Regelung des § 3 MiLoG, der den Anspruch auf Mindestlohn sichern und den Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Konstruktionen bewahren soll (vgl. BT-Drucksache 18/1558). Dagegen war es nicht das Anliegen des Gesetzgebers, (arbeitsvertragliche) Ausschlussklauseln generell zu unterbinden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes. Der Begriff „insoweit“ schränkt die Rechtsfolge ‒ die Unwirksamkeit einer entsprechenden, den Mindestlohn gefährdenden Regelung ‒ ein und begrenzt sie auf diesen Fall. Dies entspricht dem am Regelungszweck orientierten Übermaßverbot. Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung bedenklich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Absatz 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG dem Einzelnen, dass ihm gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Von daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. Bundesverfassungsgericht ‒ Urteil vom 11.07.2012 ‒ 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08; juris https: …www.juris.de/jportal/portal/t/l0j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1& js_peid=Trefferliste& documentnumber=3& numberofresults=31& fromdoctodoc=yes& doc.id=KVRE399661201& doc.part=K& doc.price=0.0 - focuspoint).

Nachdem der Gesetzgeber in § 3 MiLoG das Wort „insoweit“ eingefügt hat, ist die Ausschlussfrist nur insoweit unwirksam, wie sie Ansprüche auf Mindestlohn ausschließen würde.

Vorliegend sind Mindestlohnansprüche nicht tangiert.

Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung unterliegt nicht der Regelung des § 3 MiLoG. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, insbesondere deren Höhe, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG. Der Mindestlohn ist nach dem Gesetzeswortlaut Arbeitsvergütung, d.h., Vergütung für geleistete Arbeit. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Weder enthält das Mindestlohngesetz Regelungen bezüglich des Urlaubsentgelts/der Urlaubsabgeltung noch verweist das Bundesurlaubsgesetz auf das Mindestlohngesetz (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 13.05.2015 ‒ 10 AZR 495/14; juris).

Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung liegt weit über dem Mindestlohn. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bemisst sich nach dem Verdienst, den der Kläger im Referenzzeitraum auf der Basis dieser Vereinbarung erhalten hat.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden besteht kein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz. Zwar handelt es sich bei der Vergütung für Überstunden um Arbeitslohn, der jedenfalls in Höhe des Mindestlohns geschuldet wird und der deshalb auch nicht eingeschränkt werden kann. Die geltend gemachten Überstunden können indes nicht isoliert von der im Übrigen gezahlten Vergütung betrachtet werden. Vielmehr ist insoweit § 2 Absatz 2 Satz 1 MiLoG zumindest entsprechend anzuwenden, d.h., soweit die verstetigt gezahlte Vergütung für die Zeiträume, in denen die Überstunden geleistet worden sind, den Mindestlohnanspruch bereits erfüllt haben, besteht kein gesonderter Anspruch auf einen Mindestlohn.

Nach den vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen hat er im Dezember 2014 die meisten Stunden geleistet, nämlich 211,75. Das Gehalt betrug 4.361,00 € brutto im Monat, dies ergibt für Dezember 2014 einen Stundenlohn von 20,60 € brutto.

§ 10 des vorliegenden Arbeitsvertrags ist nicht gemäß §§ 202 Absatz 1, 134 BGB unwirksam. Zwar verkürzt § 10 Arbeitsvertrag entgegen § 202 Absatz 1 BGB die Verjährung auch für Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des § 10 des Arbeitsvertrags insgesamt. Es ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen, wonach eine Ausschlussklausel, wenn das Gesetz die Einbeziehung bestimmter Ansprüche verbietet, nur insoweit unwirksam ist (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 25.05.2005 ‒ 5 AZR 572/04; juris).

Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 134, 139 BGB anzuwenden.

Verstößt eine vertragliche Regelung unmittelbar gegen ein gesetzliches Verbot, ergibt sich ihre Unwirksamkeit aus § 134 BGB. Betrifft der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nur einen Teil der Regelung, ist die Frage, ob der Vertrag bzw. die in Rede stehende vertragliche Regelung insgesamt unwirksam ist, gemäß § 139 BGB zu entscheiden. Insbesondere findet § 306 Absatz 2 BGB keine Anwendung. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 Absatz 2 BGB ist, auch wenn die strittige Regelung eine AGB ist, auf die Fälle beschränkt, in denen die vertragliche Regelung zumindest auch nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB unwirksam ist. (Nur) insoweit ist § 306 Absatz 2 BGB lex specialis gegenüber § 139 BGB.

Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist hält, wie noch ausgeführt wird, einer AGB-Kontrolle stand.

Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Ausschlussklausel auch ohne die Einbeziehung der Haftung wegen Vorsatzes abgeschlossen hätten.

§ 10 des Arbeitsvertrags ist nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 305 ff BGB zu beanstanden.

Die §§ 305 ff BGB sind grundsätzlich neben § 3 MiLoG anwendbar.

§ 10 des Arbeitsvertrags stellt eine AGB im Sinne des § 305 BGB dar. Es besteht zwischen den Parteien insbesondere kein Streit darüber, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag vorformuliert hat.

Die Ausschlussklausel enthält keine Unklarheiten, die zu Lasten des Beklagten gehen würden, § 305 c Absatz 2 BGB. Dies würde voraussetzen, dass Zweifel bei der Auslegung der Bestimmung bestehen. Es kommt bereits eine Auslegung des § 10 des Arbeitsvertrags nicht in Betracht. Die Klausel ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Sie betrifft alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können. Eine andere Deutung ist ausgeschlossen.

Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Die Ausschlussfrist erfüllt nicht die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. § 309 Nr. 7 BGB betrifft das Entstehen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen sowie die Verantwortlichkeit des Schädigers. In einer Ausschlussfrist geht es darum nicht. Eine Ausschlussfrist lässt sowohl das Entstehen des Anspruchs als auch seinen Umfang sowie die Haftung des Schädigers unberührt. Es wird lediglich die Möglichkeit, den entstandenen Anspruch geltend zu machen, zeitlich eingeschränkt (s.a. Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 28.09.2005 ‒ 5 AZR 52/05; juris).

Dies steht zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige (mittelbare) Haftungsbeschränkung dar (Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 22.09.2015 ‒ II ZR 340/14; juris).

Das erkennende Gericht folgt indes der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

§ 309 Nr. 7 BGB beinhaltet das Verbot einer inhaltlichen, materiellen Beschränkung der dort genannten Haftungsansprüche. Dieses Verbot ist durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht tangiert. Insbesondere wirkt sich eine solche Klausel weder auf die Höhe eines Schadensersatzanspruches aus noch schränkt sie die Verantwortlichkeit des Schädigers ein. Der Ausweitung der Rechtsfolge über den gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus stehen rechtliche Bedenken entgegen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Gesetzgeber bereits in § 202 Absatz 1 BGB zum Ausdruck gebracht hat, welche Ansprüche im Schadensrecht einer zeitlichen Beschränkung jenseits der Verjährung nicht unterworfen werden dürfen.

Darüber hinaus verstößt § 10 des Arbeitsvertrags nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 15.11.2016 ‒ 3 AZR 579/15; juris).

Eine Klausel, deren Wortlaut ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent, sondern jedenfalls insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote gelten ersichtlich für jedermann und sind insbesondere auch Arbeitnehmern zugänglich. Das Wissen oder jedenfalls das Wissenkönnen um das gesetzliche Verbot steht der Kausalität zwischen der vertraglichen Klausel und der Entscheidung, davon abzusehen, einen Anspruch geltend zu machen, entgegen.

Schließlich ist § 10 des Arbeitsvertrags nicht nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB unwirksam. Verstößt eine vertragliche Bestimmung (teilweise) gegen ein gesetzliches Verbot, ist von vornherein kein Raum für die Frage, ob die Regelung angemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB ist. § 307 BGB beinhaltet ein Prüfungsermessen. Der Begriff „unangemessene Benachteiligung“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der eine Prüfung im Einzelfall erfordert. Liegt ein gesetzliches Verbot vor, kommt eine Prüfung im Einzelfall nicht in Betracht. Die Bestimmung ist vielmehr, ohne dass dies im Einzelfall abgewogen werden könnte, kraft Gesetzes stets unwirksam.

Die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrags stellt sich somit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als wirksam dar.

Eine Änderung der Urteile des Erstgerichts war daher nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Streitwert des Schlussurteils wird auf 9.996,56 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im noch zur Entscheidung anstehenden Teil um einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 28 Tage aus dem Kalenderjahr 2015 sowie um die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.

Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2014 als technischer Sachbearbeiter/Versorgungstechniker beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag Anlage K1, Ergänzungsvereinbarung vom 03.03.2015, Anlage K 1a).

Der Arbeitsvertrag ist auf der ersten Seite maschinenschriftlich auf den 08.10.2013 datiert. Der Kläger hat den Vertrag ausweislich des auf Seite 7 des Vertrages handschriftlich eingetragenen Datums am 27.10.2013 unterzeichnet. Die Unterschrift des Beklagten trägt das maschinenschriftlich eingetragene Datum 08.10.2014.

Die zuletzt abgerechnete Vergütung betrug 4.361,00 € brutto (vgl. Anlage K 2). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung vom Beklagten mit Wirkung zum 31.07.2015 beendet.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

§ 5 Urlaub

Als Urlaub werden dem Arbeitnehmer 28 Arbeitstage (bezogen auf das volle Jahr) gewährt (…).

§ 10 Ausschlussklausel

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. bei Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Andernfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Per E-Mail vom 06.07.2015 übersandte der Kläger der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau ..., eine E-Mail, in der er eine Auflistung seiner Urlaubsanträge für das Jahr 2014 und 2015 vornahm (vgl. Anlage K 3). Dahn kommt er zu dem Ergebnis, dass ihm ein Resturlaubsanspruch für 2014 in Höhe von 5 Tagen sowie für 2015 in Höhe von 28 Tagen zusteht. Auf dieser E-Mail ist ein handschriftlicher Vermerk enthalten, auf dem für das Jahr 2015 16 Urlaubstage und für das Jahr 2014 5 Urlaubstage, somit gesamt 21 Tage vermerkt wurden mit dem Zusatz "bitte RS wegen Abstimmung!".

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2015 (Anlage B1) machte der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend unter Fristsetzung zum 30.09.2015.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anlage B2), der Klagepartei per Fax zugegangen am selben Tag, lehnte der Beklagte die Urlaubsansprüche für 2014 als verfallen ab. Hinsichtlich der Urlaubsansprüche für 2015 führte der Beklagte aus: „Der Anspruch Ihres Mandanten beläuft sich somit maximal auf 5.589,08 brutto, wobei sich mein Mandant die Überprüfung der übrigen Parameter vort>ehält.“ Die Ansprüche auf Überstundenabgeltung wies der Beklagte in diesem Schreiben zurück, machte Gegenansprüchen in Höhe von 6.245,43 € netto geltend und teilte mit, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde.

In der Folgezeit gab es mehrere Telefonate und Schreiben zwischen den Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.10.2015 - Anlage K 7, Fristverlängerungsgesuch dem Beklagten vom 19.10.2015 - Anlage K 8, Schriftsatz dem Beklagten vom 29.10.2015 - Anlage K 9).

Mit Schreiben vom 26.11.2015 (Anlage K10) teilte der Klägervertreter seinem Mandanten mit, dass er derzeit die Klage vorbereite, die Klageschrift bereits diktiert habe und der Be-klagtenveitreter ihm gegenüber am 25.11.2015 ein erhöhtes Vergleichsangebot von 5.000,-€ unterbreitet habe. Er sei mit dem Beklagtenvertreter so verblieben, dass er (der Klägervertreter) dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot mitteile und vor Klageeinreichung Rücksprache halte und bat den Kläger um telefonische Rücksprache.

Mit Schreiben vom 15.01.2016 lehnte der Beklagte ein Vergleichsangebot von 7.500 € ab (vgl. Anlage K14).

Der Kläger begehrt mit seiner am 21.01.2016 bei Gericht eingegangenen, dem Beklagten am 27.01.2016 zugestellten Klage zuletzt noch die Abgeltung von 28 Urlaubstagen für das Jahr 2015 in Höhe von gesamt 5.635,56 € brutto sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Von den ihm arbeitsvertraglich für das Jahr 2015 zustehenden Urlaubstagen habe er noch keinen Tag eingebracht. Im Übrigen ergebe sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf seiner E-Mail vom 06.07.2015 ein Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich der dort darge stellten Urlaubstage. Zudem habe der Beklagtenvertreter in seinem Schreiben vom 28.09.2015 die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 anerkannt. Soweit sich der Beklagte auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist berufe, so sei dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben, da die späte Klageeinreichung auf das Verhalten des Beklagtenvertreters zurückzuführen gewesen sei. Nach dem Gespräch vom 25.11.2015 sei bis zum 15.01.2016 keine Rückmeldung des Beklagtenvertreters mehr erfolgt. Erst an diesem Tag sei per Fax die Ablehnung des erhöhten Vergleichsvorschlages des Klägers erfolgt (Anlage K14). Im Übrigen sei die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages unwirksam, da sie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausnehme und auch die in § 309 Nr. 7 BGB geregelten Fälle der Verschuldenshaftung nicht ausnehme. Eine geltungserhaltende Reduktion sei ausgeschlossen, vgl. LAG Hamm vom 25.09.2012 -14 Sa 280/12. Da der Beklagte den Arbeitsvertrag ausweislich des im Vertrag genannten Datums der am 10.08.2014 geltenden Rechtslage unterwerfen wollte, sei die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geltende Rechtslage maßgeblich.

Der Kläger beantragt zuletzt noch:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.635,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Leistung und Führung im Betrieb zu erstellen und herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Etwaige Ansprüche seien nach § 10 des Arbeitsvertrages verfallen, da der Kläger zwar die erste Stufe der Ausschlussfrist durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2015 noch eingehalten habe, die Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg aber erst am 21.01.2016 anhängig geworden ist. Die vereinbarte Ausschlussfrist sei wirksam. Der Arbeitsvertrag sei am 08.10.2013, nicht 2014, ausgefertigt worden, bei der Zahl 2014 habe es sich lediglich um ein Schreibversehen gehandelt. Soweit der Kläger behauptet, nach dem 25.11.2015 habe es an dem Beklagten gelegen, weitere Schritte bzgl. Vergleichsverhandlungen zu unternehmen, so sei dies nicht zutreffend, wie sich auch aus dem Schreiben des Klägervertreters an den Kläger ergebe. Der Klägervertreter habe einen Rückruf geschuldet, nicht dem Beklagtenvertreter. Dem Beklagtenvertreter habe dennoch am 22.12.2015 versucht, den Klägervertreter zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Ein zugesagter Rückruf sei ebenfalls unterblieben, was die Zeugin ... bestätigen könne. Erst am 13.01.2016 habe der Klägervertreter angerufen und ein Vergleichsangebot von 7.500-8.000,-€ unterbreitet. Dieses Angebot habe der Beklagte am 15.01.2016 zurückgewiesen. Zu keinem Zeitpunkt sei zwischen den Parteien über die Ausschlussfrist gesprochen worden. Es sei daher nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist berufe.

Die mit der Klage zunächst auch geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 sowie auf Überstundenvergütung hat die Kammer am 22.09.2016 durch Teilurteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum LAG Nürnberg eingelegt, Az. 7 Sa 560/16.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, der erteilten Hinweise des Gerichts sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 46 Abs. 2, 495 Abs. 1,313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 07.03.2016, 22.09.2016 und 09.02.2017 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 46,48 ArbGG, §§ 17 f. GVG eröffnet.

Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12,17 ZPO örtlich zuständig, da der Beklagte seinen Sitz in Fürth und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg hat.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da etwaig entstandene Ansprüche des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist mit Ablauf des 28.12.2015 erloschen sind. Dabei geht das Gericht aufgrund des insoweit unstreitigen Sachvortrags davon aus, dass dem Kläger zunächst ein Urlaubsabgeftungsanspruch in der beantragten Höhe sowie das begehrte qualifizierte Endzeugnis zustanden. Eine abschließende Klärung dieser Ansprüche dahinstehen, da die Kammer der Auffassung ist, dass die in § 10 des Arbeitsvertrags geregelte zweistufige Ausschlussfrist wirksam ist, auch wenn sie ausweislich des Wortlautes für „Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis“ gilt und somit weder Ansprüche bei Vorsatzhaftung noch auf den Mindestlohn explizit ausnimmt und dass der Beklagte auch nicht daran gehindert war, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen.

1. Die Ausschlussfrist ist nicht wie vom Kläger vorgetragen wegen der Formulierung „Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis“ wegen Verstoßes gegen §§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3 oder 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

Unstreitig im Verfahren ist die Annahme, dass die Bedingungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, die von dem Beklagten vorgegeben wurden. Hierfür spricht auch das äußere Erscheinungsbild (vgl. BAG 19.03.2014 -5 AZR 299/13).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24).

Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Vertragspartner mit ihren Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB regeln wollen. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Ver-tragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. BAG vom 20.06.2013-8 AZR 280/12 mit weiteren Nachweisen, BAG vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04). Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahingehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien. Ein Verstoß gegen § 276 Abs. 3 oder 309 Nr. 7 BGB ist daher nicht anzunehmen. Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche der in § 309 Nr. 7 BGB oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht umfasst, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an (vgl. zum Ganzen BAG vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12).

Insofern ist nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Parteien in § 10 des Arbeitsvertrages trotz Fehlens einer expliziten Regelung hierzu nicht entgegen gesetzlicher Regelungen eine Vorsatzhaftung des Schädigers ausnehmen wollten. Anhaltspunkte dafür, dies im vorliegenden Fall anders sehen zu müssen, wurden von keiner Partei vorgetragen und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger weiter ausführt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, so ist dies nach § 305 c Abs. 2 BGB zutreffend. Diese sogenannte Unklarheitenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann jedoch nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. BAG vom 14. November 2012-5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht (vgl. BAG vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12 m.w.N.).

2. Entgegen der Ansicht der Klagepartei hält die erkennende Kammer § 10 des Arbeitsvertrages auch nicht deshalb für unwirksam, weil Ansprüche auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht explizit ausgenommen sind.

a) Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien am 27.10.2013 geschlossen wurde. Unstreitig hat an diesem Tag der Kläger den Vert trag unterschrieben. Auch wenn die Unterschrift des Beklagten im Vertrag auf den 08.10.2014 datiert, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies allein auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist und die Unterschrift am 08.10.2013 erfolgt ist. Hierfür spricht, dass der Arbeitsvertrag auf Seite 1 das Datum 08.10.2013 trägt, die Unterschrift des Klägers am 27.10.2013 erfolgte und das Arbeitsverhältnis gemäß § 1 des Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2014 beginnen sollte. Der Kläger hat im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, dass der Vertrag erst 2014 zustande gekommen ist. Soweit die Klagepartei vorträgt, der Beklagte habe durch die Datierung auf das Jahr 2014 den Vertrag der Rechtslage vom Oktober 2014 unterwerfen wollen, so sind hierfür weder weitere Anhaltspunkte vorgetragen worden noch für dass Gericht ersichtlich.

b) Das Mindestlohngesetz ist am 16.08.2014 in Kraft getreten, Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie. § 3 S. 1 MiLoG sieht vor, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. In der Literatur wird vertreten, dass § 3 S. 1 MiLoG auch auf Ausschlussfristen anzuwenden ist, dass aber zumindest bei Altverträgen, d.h. Verträgen, die (wie hier) vor Inkrafttreten des MiLoG am 16.08.2014 geschlossen wurden, vereinbarte Ausschlussfristen nicht vollständig unwirksam sind, weil § 3 S. 1 MiLoG die Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nur „insoweit“ anordnet (vgl. hierzu ErfK/Franzen MiLoG § 3 Rn. 2-3a, mit vielen weiteren Nachweisen, beck-online).

Nach Ansicht der Kammer kommt es im hier zur Entscheidung stehenden Fall jedoch nicht auf die Frage der Bedeutung und der hieraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen des Wortes „insoweit“ an, weil der hier vorliegende Altvertrag so auszulegen ist, dass Ansprüche auf Mindestlohn nicht erfassen werden sollten.

Wie bereits oben unter im Rahmen der Vorsatzhaftung dargestellt, sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Die Auslegung orientiert sich an dem Maßstab dessen, was die Parteien, hätten sie die ynwirksamkeit der AGB-Klausel erkannt, bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten (vgl. BAG vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08, Rn. 22 bei juris).

Nach dem Wortlaut von § 10 Arbeitsvertrag enthält die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist keine sachlichen Einschränkungen. Danach fallen - vom Wortlaut her - unter den darin verwendeten Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Vertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben, somit auch Ansprüche auf Mindestlohn. Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien den Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, als das Mindestlohngesetz noch nicht in Kraft getreten war. Insofern ist -mangels Anhaltspunkten dafür - nicht davon auszugehen, dass sie auch solche Ansprüche der Ausschlussfrist unterwerfen wollten oder dass sie, hätten sie den Vertrag später abgeschlossen, in Kenntnis des Mindestlohngesetzes dennoch eine Ausschlussklausel ohne Ausnahme vereinbart hätten, Daher ist die Ausschlussfrist nach Überzeugung der Kammer so auszulegen, dass Ansprüche auf den Mindestlohn mit der Klausel nicht geregelt werden sollten und dieser damit nicht unterfallen.

Diese Möglichkeit wird auch nicht durch das - aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung möglicherweise auf den Bereich des Mindestlohngesetzes übertragbare - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 - 5 AZR 703/15 ausgeschlossen. Dieses hat für den dort zu entscheidenden Bereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) angemerkt, dass für Altverträge eine einengende, das Mindestentgelt nicht erfassende Auslegung in Erwägung gezogen werden könnte (vgl. BAG, a.a.O., Orientierungssatz 27 Rn. 20). Genau dies hat die erkennende Kammer hier getan.

Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bleibt mangels Zweifeln bei der Auslegung - wie bereits oben zur Vorsatzhaftung dargestellt - kein Raum.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass der geltend gemacht& Anspruch auf Urlaubsabgeltung keinen Anspruch auf Mindestentgelt im Sinne des Mindestlohngesetzes darsteift. § 1 MiLoG setzt den Mindestlohn je Zeitstunde fest, Regelungen über Mindesturlaub bzw. dessen Abgeltung hingegen sind nicht getroffen. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch können seit der Aufgabe der Surrogatstheorie tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen oder Verfallfristen in Arbeitsverträgen Anwendung finden (vgl. ErfK/Gallner BUrIG § 7 Rn. 84-86,m. w. N., beck-online)

Auch das begehrte Zeugnis unterfällt nicht dem Mindestlohngesetz. Insofern unterliegen beide Ansprüche der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

Unter Zugrundelegung der wirksamen Ausschlussfrist sind die Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 28.12.2015 erloschen.

Streitig ist im Verfahren aliein die Einhaltung der 2. Stufe der Ausschlussfrist, nachdem der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2015 (vgl. Anlage B 1), dem Kläger zugegangen am 15.09.2015, die Ansprüche unter Fristsetzung zum 30.09.2015 geltend gemacht hat.

Jedoch hat die Klagepartei mit der Klagerhebung vom 21.01.2016, dem Beklagten zugestellt am 27.01.2015, die 2. Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt. Mitschreiben des Beklagtenvertreters vom 28.09.2015 würde dem Kläger mitgeteilt, dass nach Ansicht des Beklagten die Urlaubsansprüche für das Jahr 2014 verfallen seien, er sich die Prüfung der weiteren Parameter hinsichtlich des Urlaubsanspruchs 2015 vorbehalte und die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Überstunden Vergütung bestritten würden. Hinsichtlich des begehrten Zeugnisses hat sich der Beklagte in diesem Schreiben nicht geäußert. Insofern war dem Kläger mit Zugang dieses Schreibens am 28.09.2015 bekannt, dass der Beklagte die Ansprüche des Klägers nicht ohne weiteres zu erfüllen gedenkt, auch wenn der Beklagte grundsätzlich Vergleichsbereftschaft signalisiert hat. Nach Ansicht der Kammer hat mit Zugang dieses Schreibens somit die Frist der 2. Stufe der Verfallsklausel zur gerichtlichen Geltendmachung begonnen.

Diese Frist hat 3 Monate nach Zugang des Ablehnungsschreibens, somit am 28.12.2015 geendet, so dass die am 21.01.2015 erfolgte Klageerhebung nicht fristgerecht erfolgte.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieser Fristablauf nicht durch die zwischen den Parteien erfolgten Vergleichsverhandlungen gemäß §§ 203 BGB gehemmt wurde. Ausschlussfristen sind von Verjährungsfristen streng zu unterscheiden. Sie sind in Anwendungsbereich, Rechtswirkung und Zweck grundlegend verschieden. Anders als bei der Verjährungsfrist führt der Ablauf der Ausschlussfrist zum Erlöschen eines nicht fristgemäß geltend gemachten Anspruchs. Eine Übertragung von Wertungen des Verjährungsrechts ist wegen der strukturellen Verschiedenheit nur möglich, soweit hierfür Sachgründe bestehen oder diese Wertungen nicht auf die spezifische Rechtsnatur der Verjährung als Einrede zugeschnitten sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit möglich sein, eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung eines Anspruches zu setzen (BAG 30.3.1962 NJW 1962, 1460, 1461). Der Schuldner solle binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (vgl. zum Ganzen ErfK/Preis BGB § 218 Rn. 32, beck-online). Diesen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würde es entgegenstehen, wenn Verhandlungen über den Anspruch zu einer Fristverlängerung fuhren würden. Insofern sind nach Auffassung der Kammer die Regelungen der §§ 203 ff. BGB im vorliegenden Fall nicht auf den Ablauf der Frist zu gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs anzuwenden.

5. Dem Beklagten ist es auch nicht wegen der Vergleichsverhandlungen auf Grund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zu berufen.

Hinsichtlich des Zeugnisanspruches gab es keine Verhandlungen, so dass diese ohne weiteres drei Monate nach Zugang des Beklagtenschreibens vom 28.09.2015, somit mit Ablauf des 28.12.2015 verfallen sind. Die Klageerhebung vom 21.01.2016 konnte die Frist der 2. Stufe der Verfallklausel nicht wahren.

Hinsichtlich der Urtaubsansprüche für 2015, über die die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt haben, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung der Kammer, dass es nach dem Telefonat der ProzessbevoHmächtigten vom 25.11.2015 an der Klägerseite lag, den nächsten Schritt zu unternehmen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägervertreters an den Kläger vom 26.11.2015 (vgl. Anlage K 10), in dem er ausdrücklich ausführt, dass er mit dem Beklagtenvertreter so verblieben sei, dass dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot der Gegenseite unterbreitet werden solle und dann (vor Klageeinreichung) mit dem Beklagtenvertreter nochmals Rücksprache gehalten werden sollte. Insofern hält die Kammer den Vortrag der Klagepartei, es habe am Beklagtenvertreter gelegen, sich wieder zu melden, für nicht schlüssig. Im Übrigen wäre der Klagepartei selbst in diesem Fall die rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung der 2. Stufe der Ausschlussfrist bzw. der Versuch einer Einigung mit der Gegenseite über die Verlängerung der Ausschlussfrist möglich gewesen. Das Gespräch hat am 25.11.2015 stattgefunden, so dass noch über einen Monat Zeit gewesen wäre, die Klage rechtzeitig einzureichen. Insofern ist es auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben geboten, von der Anwendung der Verfallfrist abzusehen.

6. Auch ist der Beklagte nicht durch den handschriftliche Zusatz hinsichtlich der Urlaubstage auf der E-Mail vom 06.07.2015 (vgl. Anlage K 3) gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, da diesbezüglich ausweislich des Wortlautes der Anmerkung noch eine Rücksprache zwischen den Parteien erfolgen sollte. Ebenso ist nach Ansicht der Kammer im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.09.2015 kein Anerkenntnis hinsichtlich der Urtaubsansprüche für das Jahr 2015 zu sehen, da der Beklagte sich darin ausdrücklich die „Überprüfung der weiteren Parameter“ vorbehalten hat.

Die Klage war somit abzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers ergibt sich aus seinem Unterliegen sowohl im Teilurteil vom 06.10.2016 als auch in diesem Schlussurteil, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung für das Schlussurteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht der Höhe der geltend gemachten Forderungen sowie einem Bruttomonatsgehalt für das begehrte Zeugnis.

3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Tenor aufzunehmen. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

Die Kammer hat zudem die Berufung gesondert zugelassen, weil die Problematik der Wirksamkeit von Ausschlussfristen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16.08.2014 und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 nach ihrer Ansicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 64 Abs. 3 ArbGG.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstunden und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug zuletzt 4.361,00 € brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen § 5 hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr.

§ 10 des Arbeitsvertrags lautet:

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 (Bl. 55 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, es seien 4 Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag von insgesamt 6.387,52 € abzugelten.

Ferner forderte er 4.671,88 € brutto als Abgeltung von 182,25 Überstunden.

Der Beklagte wandte mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 28.09.2015 (Bl. 57 d.A.), dem Prozessvertreter des Klägers per Fax am selben Tag zugegangen, bezüglich der 4 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 ein, diese seien verfallen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung belaufe sich daher maximal auf 5.589,08 € brutto, wobei er sich die Überprüfung der übrigen Parameter vorbehalte. Der Anspruch bezüglich der Überstunden wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 6.245,43 € erklärt.

Am 28.10.2015 fand zwischen den Prozessvertretern der Parteien ein Telefonat statt. In dem Telefonat erklärte der Prozessvertreter des Klägers, er sei beauftragt, das arbeitsrechtliche Klageverfahren anhängig zu machen. Der Prozessvertreter des Beklagten unterbreitete den Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte bei Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche noch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € brutto abrechne und vergüte.

Am 25.11.2015 fand ein weiteres Telefonat zwischen den Prozessvertretern statt. Die Prozessvertreter vereinbarten, beim Kläger nachzufragen, ob Vergleichsbereitschaft bezüglich eines Betrags von 5.000,00 € brutto bestünde.

Unter dem 26.11.2015 (Bl. 89 d.A.) teilte der Prozessvertreter des Klägers seinem Mandanten mit, er sei mit Herrn Rechtsanwalt D. so verblieben, dass er dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot der Gegenseite mitteile und vor Klageeinreichung mit ihm Rücksprache halte.

Dem Beklagten wurde seitens des Klägers ein Gegenangebot in Höhe zwischen 7.500,00 € brutto und 8.000,00 € brutto gemacht. Diesen lehnte der Beklagte am 15.01.206 per Fax ab.

Der Kläger erhob am 21.01.2016 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der er die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015, die Bezahlung von Überstunden sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend machte.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für Urlaub aus 2014 und Überstunden mit Teilurteil vom 06.10.2016 ab, die übrigen Ansprüche wies es mit Schlussurteil vom 09.02.2017 ab.

Bezüglich der Urlaubstage aus dem Jahr 2014 wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, der Urlaubsanspruch sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen gewesen. Den Anspruch auf Vergütung von Überstunden verneinte es, weil der Kläger diese nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Die Klageanträge hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für 2015 und der Erteilung eines Zeugnisses wies das Erstgericht zurück, weil die Ansprüche nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien.

Das Teilurteil wurde dem Kläger am 29.11.2016, das Schlussurteil am 16.02.2017 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Teilurteil am 12.12.2016 Berufung ein und begründete sie am 13.02.2017. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Gegen das Schlussurteil legte der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 am 06.03.2017 Berufung ein und begründete sie gleichzeitig.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe hinsichtlich der Urlaubsansprüche für 2015 einen Betrag in Höhe von 5.589,08 € brutto anerkannt.

Der Beklagte sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, da der Prozessvertreter des Beklagten ihn, den Kläger, durch sein Handeln davon abgehalten habe, die Klage innerhalb der Ausschlussfrist zu erheben.

Der Kläger trägt vor, bei dem Telefonat am 25.11.2015 habe der Prozessvertreter des Beklagten das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto erhöht.

Die Ausschlussfrist sei im Übrigen unwirksam.

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden seien, verstießen gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnähmen.

Die Ausschlussfrist verstoße darüber hinaus gegen § 309 Nr. 7 BGB. Sie umfasse auch die Verschuldenshaftung bei einer Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie die Haftung wegen groben Verschuldens. Folge sei, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam sei. § 306 Absatz 2 BGB sei gegenüber § 139 BGB die speziellere Vorschrift.

Die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist ergebe sich zusätzlich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Ausschlussfrist verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich ausnehme.

Der Kläger beantragt,

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 sowie das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 werden abgeändert und I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.440,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 als Resturlaubsanspruch für das Jahr 2014 zu bezahlen.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.635,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

IV.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Beklagte beantragt,

I.

Die am 12.12.2016 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2016 verkündete und am 29.11.2016 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die am 06.03.2017 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2017 verkündete und am 16.02.2017 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird verworfen, rein vorsorglich zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte wendet ein, die Berufung gegen das Schlussurteil sei unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 eingelegt habe. Er macht geltend, die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist seit dem 28.12.2015 verfallen. Er habe den Kläger durch sein Verhalten nicht davon abgehalten, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Der Beklagte trägt vor, das Vergleichsangebot des Klägers über einen Betrag von 7.500,00 € brutto bis 8.000,00 € brutto sei am 13.01.2016 telefonisch erklärt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 sind die Verfahren 7 Sa 560/16 und 7 Sa 85/17 gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden worden.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil sowie gegen das Schlussurteil sind zulässig. Sie sind statthaft, § 64 Absatz 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 09.02.2016 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen des bereits anhängigen Verfahrens 7 Sa 560/16 eingelegt hat. Die Behandlung einer eingehenden Berufungsschrift, insbesondere die Zuweisung eines Aktenzeichens, ist Sache der Gerichtsverwaltung und erfolgt unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien. So war die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil gemäß Ziffer 3.6 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans der Kammer 7 zuzuweisen und hat ein entsprechendes Aktenzeichen erhalten.

Die Berufungen des Klägers sind unbegründet.

Das Erstgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Die erhobenen Ansprüche sind entsprechend der in § 10 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist verfallen.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung unterfallen alle geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussklausel. Die vertragliche Regelung nimmt keinen etwaigen Anspruch aus.

Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Nach der vertraglichen Ausschlussfrist hätten alle Ansprüche schriftlich bis 31.10.2015 geltend gemacht werden müssen. Dies ist bezüglich der in der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 14.09.2015 erfolgt.

Der Kläger hat indes seine Klage nicht innerhalb der Frist des § 10 Absatz 2 des Arbeitsvertrags erhoben. Der Beklagte hat die mit Schreiben vom 14.09.2015 erhobenen Ansprüche am 28.09.2015 zurückgewiesen. Dies ist unstreitig. Der Kläger hätte somit bis 28.12.2015 seine Ansprüche klageweise geltend machen müssen. Die Klage ist indes erst am 21.01.2015 bei Gericht eingegangen.

Damit ist die Ausschlussfrist hinsichtlich aller Ansprüche versäumt worden.

Der Beklagte ist aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruchsgegner dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der andere ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 10.03.2005 ‒ 6 AZR 217/04; juris).

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall ist.

Nach dem Sachvortrag des Klägers erhöhte der Prozessvertreter des Beklagten in dem Telefonat am 25.11.2015 das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto. Dementsprechend teilte der Prozessvertreter des Klägers diesem mit Schreiben vom 26.11.2015 mit, der Beklagtenvertreter habe das Angebot in dem Telefonat am 25.11.2015 auf 5.000,00 € brutto erhöht und zwischen den Prozessvertretern sei vereinbart worden, dass das Angebot mit dem Kläger besprochen werden würde und vor Erhebung der Klage eine Rücksprache mit dem Prozessvertreter des Beklagten erfolgen werde.

In diesem Ablauf lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger vom Beklagten davon abgehalten wurde, Klage zu erheben. Es fehlt insbesondere an einem aktiven Eingreifen des Beklagten oder seines Prozessvertreters, das den Kläger an der Erhebung der Klage hätte hindern können.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt wies vielmehr der Klägervertreter den Beklagtenvertreter telefonisch darauf hin, dass die Klage im Entwurf bereits gefertigt sei. Der Kläger trägt selbst nicht vor, zwischen den Prozessvertretern sei darüber gesprochen worden, die Klage solle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erhoben werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prozessvertreter des Beklagten eine entsprechende Zusage erteilte.

Die Ausschlussfrist war durch die Vergleichsverhandlungen nicht gemäß § 203 BGB gehemmt. Auf Ausschlussfristen findet § 203 BGB keine Anwendung. Durch Verhandlungen wird lediglich der Ablauf der Verjährung gehemmt, d.h., die Zeiten, in denen die Parteien über den strittigen Anspruch verhandeln, werden beim Ablauf der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt. Die Verjährung hat zur Folge, dass der Anspruchsgegner durch die entsprechende Einrede die Durchsetzbarkeit des Rechts verhindern kann, ohne dass das Recht als solches erlischt. Dagegen bewirkt der Ablauf einer Ausschlussfrist, dass das Recht selbst erlischt und in keiner Form mehr geltend gemacht werden kann. Der Anwendungsbereich des § 203 BGB ist somit nicht eröffnet.

Der Beklagte hat die Ansprüche auf die Resturlaubstage für 2014 nicht anerkannt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Vermerken, die Frau S. auf der e-mail des Klägers vom 06.07.2015 angebracht hat. Es ist wegen des Vermerks „Herr A. bitte RS wg. Abstimmung!“ bereits zweifelhaft, ob diesen Notizen der vom Kläger reklamierte Rechtsbindungswille zugesprochen werden kann. Soll in einer Angelegenheit mit dem Anspruchsgegner Rücksprache genommen werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Bestehen des Anspruchs eben (noch) nicht als sicher angenommen wird. Selbst wenn dies bejaht würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erklärung von Frau S. dem Beklagten zuzurechnen ist, insbesondere, ob Frau S. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hat, § 164 BGB.

Auch der Urlaubsanspruch für 2015 ist nicht anerkannt worden. Das Schreiben vom 28.09.2015 enthält kein Anerkenntnis. Vielmehr hat der Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, den Anspruch prüfen zu wollen.

Die Ausschlussfrist ist wirksam vereinbart worden.

Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 3 Satz 1 MiLoG iVm § 134 BGB (insgesamt) unwirksam.

Allerdings sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, nach der zitierten Bestimmung unwirksam. Dem Wortlaut nach beschränkt § 10 des Arbeitsvertrags die Geltendmachung des Mindestlohns. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen.

Soweit die Klausel etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst, ist sie unwirksam. Diese Wirkung umfasst indes nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Mindestlohnansprüche. Das Ziel des Gesetzgebers war es u.a., die Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Ein Instrument der Durchsetzungsfähigkeit ist die Regelung des § 3 MiLoG, der den Anspruch auf Mindestlohn sichern und den Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Konstruktionen bewahren soll (vgl. BT-Drucksache 18/1558). Dagegen war es nicht das Anliegen des Gesetzgebers, (arbeitsvertragliche) Ausschlussklauseln generell zu unterbinden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes. Der Begriff „insoweit“ schränkt die Rechtsfolge ‒ die Unwirksamkeit einer entsprechenden, den Mindestlohn gefährdenden Regelung ‒ ein und begrenzt sie auf diesen Fall. Dies entspricht dem am Regelungszweck orientierten Übermaßverbot. Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung bedenklich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Absatz 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG dem Einzelnen, dass ihm gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Von daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. Bundesverfassungsgericht ‒ Urteil vom 11.07.2012 ‒ 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08; juris https: …www.juris.de/jportal/portal/t/l0j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1& js_peid=Trefferliste& documentnumber=3& numberofresults=31& fromdoctodoc=yes& doc.id=KVRE399661201& doc.part=K& doc.price=0.0 - focuspoint).

Nachdem der Gesetzgeber in § 3 MiLoG das Wort „insoweit“ eingefügt hat, ist die Ausschlussfrist nur insoweit unwirksam, wie sie Ansprüche auf Mindestlohn ausschließen würde.

Vorliegend sind Mindestlohnansprüche nicht tangiert.

Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung unterliegt nicht der Regelung des § 3 MiLoG. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, insbesondere deren Höhe, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG. Der Mindestlohn ist nach dem Gesetzeswortlaut Arbeitsvergütung, d.h., Vergütung für geleistete Arbeit. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Weder enthält das Mindestlohngesetz Regelungen bezüglich des Urlaubsentgelts/der Urlaubsabgeltung noch verweist das Bundesurlaubsgesetz auf das Mindestlohngesetz (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 13.05.2015 ‒ 10 AZR 495/14; juris).

Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung liegt weit über dem Mindestlohn. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bemisst sich nach dem Verdienst, den der Kläger im Referenzzeitraum auf der Basis dieser Vereinbarung erhalten hat.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden besteht kein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz. Zwar handelt es sich bei der Vergütung für Überstunden um Arbeitslohn, der jedenfalls in Höhe des Mindestlohns geschuldet wird und der deshalb auch nicht eingeschränkt werden kann. Die geltend gemachten Überstunden können indes nicht isoliert von der im Übrigen gezahlten Vergütung betrachtet werden. Vielmehr ist insoweit § 2 Absatz 2 Satz 1 MiLoG zumindest entsprechend anzuwenden, d.h., soweit die verstetigt gezahlte Vergütung für die Zeiträume, in denen die Überstunden geleistet worden sind, den Mindestlohnanspruch bereits erfüllt haben, besteht kein gesonderter Anspruch auf einen Mindestlohn.

Nach den vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen hat er im Dezember 2014 die meisten Stunden geleistet, nämlich 211,75. Das Gehalt betrug 4.361,00 € brutto im Monat, dies ergibt für Dezember 2014 einen Stundenlohn von 20,60 € brutto.

§ 10 des vorliegenden Arbeitsvertrags ist nicht gemäß §§ 202 Absatz 1, 134 BGB unwirksam. Zwar verkürzt § 10 Arbeitsvertrag entgegen § 202 Absatz 1 BGB die Verjährung auch für Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des § 10 des Arbeitsvertrags insgesamt. Es ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen, wonach eine Ausschlussklausel, wenn das Gesetz die Einbeziehung bestimmter Ansprüche verbietet, nur insoweit unwirksam ist (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 25.05.2005 ‒ 5 AZR 572/04; juris).

Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 134, 139 BGB anzuwenden.

Verstößt eine vertragliche Regelung unmittelbar gegen ein gesetzliches Verbot, ergibt sich ihre Unwirksamkeit aus § 134 BGB. Betrifft der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nur einen Teil der Regelung, ist die Frage, ob der Vertrag bzw. die in Rede stehende vertragliche Regelung insgesamt unwirksam ist, gemäß § 139 BGB zu entscheiden. Insbesondere findet § 306 Absatz 2 BGB keine Anwendung. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 Absatz 2 BGB ist, auch wenn die strittige Regelung eine AGB ist, auf die Fälle beschränkt, in denen die vertragliche Regelung zumindest auch nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB unwirksam ist. (Nur) insoweit ist § 306 Absatz 2 BGB lex specialis gegenüber § 139 BGB.

Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist hält, wie noch ausgeführt wird, einer AGB-Kontrolle stand.

Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Ausschlussklausel auch ohne die Einbeziehung der Haftung wegen Vorsatzes abgeschlossen hätten.

§ 10 des Arbeitsvertrags ist nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 305 ff BGB zu beanstanden.

Die §§ 305 ff BGB sind grundsätzlich neben § 3 MiLoG anwendbar.

§ 10 des Arbeitsvertrags stellt eine AGB im Sinne des § 305 BGB dar. Es besteht zwischen den Parteien insbesondere kein Streit darüber, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag vorformuliert hat.

Die Ausschlussklausel enthält keine Unklarheiten, die zu Lasten des Beklagten gehen würden, § 305 c Absatz 2 BGB. Dies würde voraussetzen, dass Zweifel bei der Auslegung der Bestimmung bestehen. Es kommt bereits eine Auslegung des § 10 des Arbeitsvertrags nicht in Betracht. Die Klausel ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Sie betrifft alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können. Eine andere Deutung ist ausgeschlossen.

Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Die Ausschlussfrist erfüllt nicht die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. § 309 Nr. 7 BGB betrifft das Entstehen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen sowie die Verantwortlichkeit des Schädigers. In einer Ausschlussfrist geht es darum nicht. Eine Ausschlussfrist lässt sowohl das Entstehen des Anspruchs als auch seinen Umfang sowie die Haftung des Schädigers unberührt. Es wird lediglich die Möglichkeit, den entstandenen Anspruch geltend zu machen, zeitlich eingeschränkt (s.a. Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 28.09.2005 ‒ 5 AZR 52/05; juris).

Dies steht zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige (mittelbare) Haftungsbeschränkung dar (Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 22.09.2015 ‒ II ZR 340/14; juris).

Das erkennende Gericht folgt indes der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

§ 309 Nr. 7 BGB beinhaltet das Verbot einer inhaltlichen, materiellen Beschränkung der dort genannten Haftungsansprüche. Dieses Verbot ist durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht tangiert. Insbesondere wirkt sich eine solche Klausel weder auf die Höhe eines Schadensersatzanspruches aus noch schränkt sie die Verantwortlichkeit des Schädigers ein. Der Ausweitung der Rechtsfolge über den gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus stehen rechtliche Bedenken entgegen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Gesetzgeber bereits in § 202 Absatz 1 BGB zum Ausdruck gebracht hat, welche Ansprüche im Schadensrecht einer zeitlichen Beschränkung jenseits der Verjährung nicht unterworfen werden dürfen.

Darüber hinaus verstößt § 10 des Arbeitsvertrags nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 15.11.2016 ‒ 3 AZR 579/15; juris).

Eine Klausel, deren Wortlaut ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent, sondern jedenfalls insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote gelten ersichtlich für jedermann und sind insbesondere auch Arbeitnehmern zugänglich. Das Wissen oder jedenfalls das Wissenkönnen um das gesetzliche Verbot steht der Kausalität zwischen der vertraglichen Klausel und der Entscheidung, davon abzusehen, einen Anspruch geltend zu machen, entgegen.

Schließlich ist § 10 des Arbeitsvertrags nicht nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB unwirksam. Verstößt eine vertragliche Bestimmung (teilweise) gegen ein gesetzliches Verbot, ist von vornherein kein Raum für die Frage, ob die Regelung angemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB ist. § 307 BGB beinhaltet ein Prüfungsermessen. Der Begriff „unangemessene Benachteiligung“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der eine Prüfung im Einzelfall erfordert. Liegt ein gesetzliches Verbot vor, kommt eine Prüfung im Einzelfall nicht in Betracht. Die Bestimmung ist vielmehr, ohne dass dies im Einzelfall abgewogen werden könnte, kraft Gesetzes stets unwirksam.

Die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrags stellt sich somit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als wirksam dar.

Eine Änderung der Urteile des Erstgerichts war daher nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)