Arbeitsrecht: Im Ausbildungszeugnis dürfen keine Rechtschreibfehler sein
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Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass durch die äußere Form eines Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziere. Aus § 109 Abs. 2 GewO folge zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten dürfe, die
- eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen,
- die Aussage des Zeugnisses entwerten oder
- Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.
Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme bestehe auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich – durch bewusst mangelnde Sorgfalt – vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.07.2017 (8 Ta 133/17) folgendes entschieden:
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde des Schuldners entfällt nicht durch die Erfüllung des Anspruchs.
Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen. Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben. Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren.
Tenor:
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Parteien streiten nach als übereinstimmend geltenden Erledigungserklärungen noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Schuldnerin und die Gläubigerin haben in dem Gütetermin vom 17. Juni 2016 in dem Rechtsstreit 14 Ca 2625/16 einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziff. 3 Folgendes vereinbart wurde:
Mit Schriftsatz vom 11. November 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt, weil die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 17. Juni 2016 verstoßen habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 gegen die Beklagte wegen der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleichs ein Zwangsgeld in Höhe von € 700,00, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je € 700,00, festgesetzt.
Auf diesen ihr am 12. Januar 2017 zugestellten Beschluss hat sich die Beklagte mit am 25. Januar 2017 eingegangenem Schreiben vom 24. Januar 2017 an das Arbeitsgericht gewandt und mitgeteilt, dass sie das Zeugnis für die Klägerin am 12. Januar 2017 an deren Prozessbevollmächtigten mit Einwurfeinschreiben gesandt habe.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das ihm übersandte Zeugnis, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 99 d. A. verwiesen wird, zu den Gerichtsakten gereicht und mitgeteilt, dass es orthographische Fehler enthalte und eine Bewertung der Arbeitsleistung fehle.
Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat das Arbeitsgericht das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2017 als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen, weil das vorgelegte Zeugnis jedenfalls keine Bewertung der Arbeitsleistung enthalte.
Mit weiterem Schreiben vom 19. April 2017, eingegangen am selben Tag, teilte die Beklagte mit, dass sie das entsprechend geänderte, in Kopie auf Bl. 108 d. A. befindliche Zeugnis per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt habe und nunmehr auch die Arbeitsleistung bewertet und der orthographische Fehler korrigiert worden sei. In dem Zeugnis heißt es, dass die Klägerin zur "Ausbildung als Zahnarzthelferin" in der Praxis gewesen sei und dass "zu den von Ihr zu erfüllten Aufgaben" insbesondere gehört habe. Weiter heißt es "Ihre Aufmerksamkeit und ihre Fähigkeit als Assistenz bei der chirurgischen Behandlung zeigte große Sorgfalt und Kompetenz".
Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass das Zeugnis weiterhin nicht Ziff. 3 des Vergleichs entspräche. Die korrekte Bezeichnung des Ausbildungsberufs laute "Zahnmedizinische Fachangestellte". Es seien weiterhin orthographische Fehler enthalten.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 teilte der Klägervertreter mit, dass das korrigierte Zeugnis erteilt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 hat die Klägerin das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt, nachdem den Parteien mit Beschluss vom 21. Juni 2017 vom Landesarbeitsgericht Hinweise erteilt worden sind. Die Beklagte ist mit Beschluss vom 26. Juni 2017, zugestellt am 28. Juni 2017, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO belehrt worden und hat mit Schriftsatz vom selben Tag der Kostentragungspflicht widersprochen. Sie hat dies ua. damit begründet, dass der Zwangsgeldantrag ursprünglich unbegründet gewesen sei. Das Zeugnis sei von der Klägerin mit Berichtsheften am 14. Juli 2016 in ihrer damaligen Praxis abgeholt worden. Vor dem Zwangsgeldantrag vom 11. November 2016 habe sich der Klägervertreter niemals bei ihr wegen des Zeugnisses telefonisch oder per E-Mail gemeldet. Nachdem sie das Zeugnis zu Hause auf ihrem Privat-PC geschrieben und an den Klägervertreter gesendet habe, habe dieser am 21. Februar 2017 an das Arbeitsgericht geschrieben, dass das Zeugnis keine Bewertung der Arbeitsleistung enthalte und habe die Formulierung "als Vorgesetzter" kritisiert. Diese Kritik sehe sie als Missverständnis. Angaben zur Leistung habe sie in das Zeugnis aufgenommen, indem sie die von der Klägerin erfüllten Tätigkeiten aufgelistet habe. Sie habe nicht die weibliche Form des Wortes "Vorgesetzter" verwendet, da sie das Subjekt "vorgesetzter Arbeitgeber" zusammengefasst habe als "Vorgesetzter". Sie habe das Zeugnis mit Ergänzungen am 13. März 2017 an den Klägervertreter übersandt. Auf ihre Anrufe in seinem Büro sei kein Gespräch zustande gekommen. Sie habe telefonisch von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Mitteilung erhalten, dass das Zeugnis an das Landesarbeitsgericht gesendet werde und die Sache erledigt sei, da das Zeugnis vorliege. Soweit sich der Klägervertreter in dem nächsten Schreiben auf die Berufsbezeichnung beziehe, so sei es keine Absicht gewesen, diese zu verwechseln. Der Kritikpunkt des Klägervertreters im Hinblick auf die Formulierung "zu erfüllten Aufgaben" zeige, dass dieser die Aussage des Textes in dem Zeugnis nicht verstanden habe. Es habe keinen Grund gegeben, den Zwangsgeldantrag zu stellen. Sie habe die Ausführungen inhaltlich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die Parteien sind die Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach billigem Ermessen von der Beklagten zu tragen. Im Einzelnen:
Die Parteien haben das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 hat die Klägerin eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Beklagte hat dieser Erklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen. In Ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2017 setzt sie sich mit der in dem Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2017 in Aussicht gestellten Kostenentscheidung auseinander und erläutert, welche Gründe aus ihrer Sicht gegen eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten sprechen. Gegen die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhebt sie keine Einwände. Aufgrund der damit als übereinstimmend geltenden Erledigungserklärung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die Parteien ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach billigem Ermessen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Nach § 891 Satz 3 ZPO gelten für die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungssachen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen.
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750Abs. 1 ZPO vor.
Das Arbeitsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2017 zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Der Beklagten ging es erkennbar darum, den Zwangsgeldbeschluss durch Mitteilung der von ihr behaupteten Erfüllungshandlung aus der Welt zu schaffen. Die sofortige Beschwerde wäre allerdings ohne Erfolg geblieben, weil sie ihre Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 17. Januar 2017 auch durch das im Beschwerdeverfahren erteilte Zeugnis nicht erfüllt hat.
Es fehlt nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeugnisanspruch der Klägerin bereits vor oder erst nach Verhängung des Zwangsgeldes durch die Übersendung erfüllt worden ist.
Nach der Rechtsprechung der 12. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Zwangsgeldbeschluss mit der Vornahme der Handlung ohne weiteres gegenstandslos werde. Er bedürfe keiner Aufhebung im Beschwerdeverfahren mehr. Damit fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. An dieser Rechtsprechung wurden von den mit Wirkung zum 1. April 2015 für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen in Urteilsverfahren nunmehr ausschließlich zuständigen Kammern 8 und 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht mehr festgehalten. Denn im Verfahren der sofortigen Beschwerde sind grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie vor oder nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts entstanden sind. Maßgeblich für eine Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO ist, dass mit dem Zwangsgeld die Erzwingung einer bestimmten Handlung erreicht werden soll. Anders als der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 890 ZPO kommt diesen Bestimmungen kein Strafcharakter zu. Entscheidend ist daher, ob der Beschluss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde hätte ergehen dürfen.
Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die sofortige Beschwerde bei nachträglicher Erfüllung wird auch möglichen Einwänden gegen die Vollstreckung seitens eines Beklagten nicht gerecht. Denn dem Beklagten können weitere Einwände gegen das beantragte Zwangsgeld zur Seite stehen bzw. auch schon bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses zur Seite gestanden haben. Denkbar ist beispielweise, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen haben, etwa bei fehlender Erteilung der Klausel oder nicht erfolgter Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Möglich sind aber auch Einwände gegen die konkrete Antragsstellung im Einzelfall, etwa bei Antragsstellung nach § 888 ZPO anstelle von § 887ZPO. In all diesen Fällen muss der Beklagte den in diesem Fall zu Unrecht erlassenen Zwangsgeldbeschluss einschließlich der dann fehlerhaften Kostenentscheidung nicht hinnehmen und hat sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde.
Erhebt ein Beklagter im Zwangsvollstreckungsverfahren den auch hier beachtlichen Erfüllungseinwand, stellt sich die Situation letztlich nicht anders dar als im Erkenntnisverfahren. Auch dort kann die Erfüllung einer Forderung im Rahmen der Berufung eingewandt werden. Will der Kläger im Falle der nachträglichen Erfüllung das Unterliegen in dem Prozess verhindern, so hat er die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO für erledigt zu erklären. Zwar ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, nicht anzuerkennen. Gleichwohl ist die vorbehaltlose Erfüllung des Klageanspruchs ein gewichtiges Indiz dafür, dass die beklagte Partei den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt hält und sie den Anspruch anerkennen wollte. In einem solchen Fall kann davon auszugehen sein, dass der Anspruch zu Recht geltend gemacht wurde. Mit § 91a ZPO hält die Zivilprozessordnung mithin das für einen Kläger geeignete prozessuale Mittel vor, einer nachträglichen Erfüllungshandlung des Beklagten zu begegnen und das Kostenrisiko angemessen zu verteilen. Diese Vorschrift findet über § 891 Satz 3 ZPO auch in der Zwangsvollstreckung Anwendung.
Die Beklagte hat sich im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Erfüllungseinwand gemäß § 362 Abs. 1 BGB berufen. Dieser Einwand ist an sich erheblich. Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin mit den von ihr erteilten Zeugnissen jedoch nicht erfüllt. Ein korrigiertes Ausbildungszeugnis, das den Anforderungen des gerichtlichen Vergleichs gerecht wird, ist erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erteilt worden, obwohl die Leistung nach dem Vergleich nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig gewesen wäre.
Die Parteien haben in Ziff. 3 des Vergleichs vom 17. Juni 2016 die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses iSv. § 16 BBiG vereinbart. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Nach Abs. 2 Satz 1 BBiG muss das Zeugnis Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Nach Abs. 2 Satz 2 sind auf Verlangen Auszubildender auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen. Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben. Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren.
Diesen Anforderungen wurde abgesehen vom zuletzt erteilten Zeugnis keines gerecht. Bereits die nicht korrekte Bezeichnung des Ausbildungsberufs der Klägerin steht der Annahme der Erfüllung des Zeugnisanspruchs diametral entgegen. Das Ausbildungszeugnis soll gerade über die Art der Berufsausbildung informieren. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, den gewählten Ausbildungsberuf nicht entsprechend der aktuellen Ausbildungsverordnung zu bezeichnen. Auch bei den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügten orthographischen und grammatikalischen Mängeln handelte es sich nicht um solche, die von der Klägerin hinzunehmen wären. Es sind Mängel, die sofort ins Auge springen und daher dazu geeignet waren, die Chancen der Klägerin als Bewerberin erheblich zu schmälern. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Fehler in unmittelbar aufeinander folgenden Textpassagen des Zeugnisses befanden und so der Erwartungshaltung Vorschub geleistet wurde, das Zeugnis werde auch in der Folge zahlreiche orthographische und grammatikalische Schwächen aufweisen. Es konnte mithin von der Klägerin nicht als auf dem Arbeitsmarkt übliche Bewerbungsunterlage herangezogen werden.
Soweit sich die Beklagte nunmehr sinngemäß darauf beruft, der Klägervertreter habe das Verfahren ohne Not eingeleitet, weil er sich nicht zuvor bei ihr gemeldet habe und sie bereit gewesen sei, Verbesserungen vorzunehmen, vermag dies an ihrer Kostentragungspflicht nichts zu ändern. Bereits die Dauer des vorliegenden Verfahrens verdeutlicht, dass die Änderungswünsche der Klägerin nicht umgehend und ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen waren. Im Übrigen hat die Beklagte auch Wert darauf gelegt, ihre Anschrift gegenüber dem Klägervertreter nicht offenzulegen. Dies erschwert die Kommunikation erheblich. Ungeachtet dessen ist es das Risiko der Beklagten, wenn sie in den von ihr erteilten Zeugnissen Formulierungen verwendet, denen auf dem Arbeitsmarkt eine andere Bedeutung zukommt, als von ihr womöglich beabsichtigt. Maßgeblich ist der objektive Gehalt des Zeugnisses und nicht derjenige, den die Beklagte dem Zeugnis beimisst.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung. Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.
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(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.