Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss bei verspätetem Lohn 40 EUR Schadenersatz zahlen

published on 14/02/2017 10:53
Arbeitsrecht: Arbeitgeber muss bei verspätetem Lohn 40 EUR Schadenersatz zahlen
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Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zahlen
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Köln. Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB habe der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Diese Pauschale sei auf den Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet sei. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gebe, sei umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant werde, oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-EUR-Pauschale wegfalle.

Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Denn die 12. Kammer des LAG Köln entschied diese Rechtsfrage nun erstmals obergerichtlich und hat – anders als die Vor­instanz – die 40-EUR-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen angewendet. Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-EUR-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 22.11.2016 (12 Sa 524/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2016, 1 Ca 2772/15 h, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlichen Tenor hinaus weitere 40.- Euro netto Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 36 Prozent und die Beklagte zu 64 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 93 Prozent und die Beklagte zu 7 Prozent.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche auf Branchenzuschläge und Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB.

Der am . .19 geborene Kläger war vom 15.10.2014 bis 30.06.2015 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er wurde hierbei im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden C in A, einem CD- und DVD-Hersteller, eingesetzt. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Arbeitszeugnisses war er hierbei mit der manuellen Konfektionierung, der Kommissionierung von Ware, allgemeinen Lagertätigkeiten und internen Warentransporten betraut.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung. Aufgrund des Einsatzes des Klägers bei C ist hierbei grundsätzlich auch der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der chemischen Industrie anwendbar.

Dieser sieht in § 2 Absatz 3) einen grundsätzlich mit zunehmender Einsatzdauer ansteigenden Branchenzuschlag als prozentualen Zuschlag auf das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit vor. Die Höhe des Zuschlags beträgt für die Entgeltgruppen 1 und 2 nach der sechsten vollendeten Woche 15 Prozent, nach dem dritten vollendeten Monat 20 Prozent, nach dem fünften vollendeten Monat 30 Prozent, nach dem siebten vollendeten Monat 45 Prozent und nach dem neunten vollendeten Monat 50 Prozent des Stundentabellenentgelts.

Alsdann regelt jedoch § 2 Absatz 4 TV BZ Chemie:

"Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 Prozent vorgenommen. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen."

In der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie heißt es:

"§ 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden,
regelmäßig gezahlten Stundenentgeltes eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht."

Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Volltext des TV BZ Chemie Bezug genommen.

Der tariflich geschuldete Stundenlohn des Klägers betrug 8,50 Euro bis einschließlich 31.03.2015 Euro und alsdann 8,80 Euro ab dem 01.04.2015. Dies entspricht der Entgeltgruppe 1. Dass der Kläger nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten sei, wurde von ihm bis einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Diesen Stundenlohn zahlte die Beklagte bis einschließlich Mai 2015 an den Kläger korrekt aus. Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger ohne Angabe von Gründen nur einen Stundenlohn von 8,50 Euro statt 8,80 Euro aus, so dass sich für diesen Monat eine Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 49,26 Euro brutto ergab.

Darüber hinaus zahlte die Beklagte an den Kläger Branchenzuschläge, wobei der Kläger deren Höhe und die seitens der Beklagten vorgenommene Berechnung bis einschließlich März 2015 nicht in Abrede stellt. Für April 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Branchenzuschlag in Höhe von 34,27 Euro brutto, für Mai 2015 in Höhe von 34,17 Euro brutto sowie für Juni 2015 in Höhe von 37,08 Euro brutto.
Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrug - wenngleich der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien insofern lediglich 15 Wochenstunden vorsah - jedenfalls 30 Stunden.

Gearbeitet hat der Kläger im April 2015 insgesamt 148,98 Stunden, im Mai 2015 insgesamt 148,57 Stunden sowie im Juni 2015 insgesamt 161,21 Stunden.

Eine Urlaubsabgeltung zahlte die Beklagte an den Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht aus, ebenso erteilte sie zunächst kein Arbeitszeugnis.

Der Kläger hat am 04.08.2015 beim Arbeitsgericht Aachen die vorliegende, am 07.08.2015 zugestellte Klage erhoben. Mit ihr hat er zunächst die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 633,60 Euro brutto sowie der Vergütungsdifferenz aufgrund der Stundenlohnkürzung im Juni 2015 in Höhe von 49,26 Euro verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung weitergehender Branchenzuschläge begehrt. Er hat hierbei die Ansicht vertreten, ihm stünde für April 2015 ein Zuschlag von 20 Prozent und für Mai und Juni 2015 in Höhe von 30 Prozent auf seinen Stundenlohn von 8,80 Euro zu. Die zutreffende Höhe des Branchenzuschlags habe 262,20 Euro für April 2015, 392,23 Euro für Mai 2015 und 425, 69 Euro für Juni 2015 zu tragen. Die Differenz zu den für diese Monate gezahlten Branchenzuschläge hat der der Kläger mit der vorliegenden Klage beansprucht. Darüber hinaus hat er für diese drei Monate auch jeweils einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40,00 Euro pro Monat nach § 288 Abs. 5 BGB begehrt, mit der Begründung, dass die Beklagte für alle drei Monate mit der geschuldeten Zahlung in Verzug geraten sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 227,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2015 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 358,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2015 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 437,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2015 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 633,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2015 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 € pauschalen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Branchenzuschläge für den Zeitraum April bis Juni 2015 zutreffend berechnet zu haben. Sie hat hierzu vorgetragen, der Kundenbetrieb C habe ihr eine Tabelle übermittelt, nach welcher der Stundenlohn vergleichbarer Arbeitnehmer bei 10,03 Euro liege. Auf die Deckelung habe sich der Kundenbetrieb insofern durch die Übermittlung dieser Tabelle auch berufen. Der Kläger könne daher lediglich einen Branchenzuschlag in Höhe der Differenz zwischen seinem individuellen Stundenlohn 8,80 Euro und 90 Prozent des Stundenlohns vergleichbarer Arbeitnehmer = 23 Cent pro Arbeitsstunde verlangen. In dieser Höhe sei der Branchenzuschlag zutreffend gewährt worden. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, für den vorangegangenen Zeitraum bis einschließlich März 2015 habe man dem Kläger sogar zu hohe Branchenzuschläge gewährt, von einer Rückforderung sehe man jedoch ab.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Antrag auf Zeugniserteilung und darüber hinaus dem Zahlungsantrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung vollumfänglich stattgegeben. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung der Entgeltdifferenz Juni 2015 in Höhe von 49,26 Euro brutto verurteilt. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht demgegenüber die Klage hinsichtlich der begehrten Branchenzuschläge sowie des Pauschal-Schadenersatzes.

Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bezüglich der Branchenzuschläge könne sich die Beklagte zu Recht auf die Deckelung berufen. Im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast habe der Arbeitgeber zunächst unter Berufung auf die ihm vom Kundenbetrieb vorgelegten Gehaltslisten die Höhe des Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb darzulegen. Hierauf habe der Arbeitnehmer substantiiert Einwände vorzubringen. Dies habe der Kläger vorliegend jedoch nicht getan, nachdem die Beklagte den Stundenlohn vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt habe. Der Kundenbetrieb C habe die Deckelung auch durch Übergabe der Gehaltslisten an die Beklagte im Sinne der tariflichen Vorgaben geltend gemacht.

Bezüglich des Pauschal-Schadensersatzes nach § 288 Abs. 5 BGB n. F. hat das Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, in Anbetracht der Wertung des § 12a ArbGG fände die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche keine Anwendung.
Gegen das ihm am 23.05.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 26.04.2016 hat der Kläger am 06.06.2016 Berufung eingelegt und diese am 22.07.2016 begründet. Die Beklagte hat weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger und Berufungskläger rügt hinsichtlich der Branchenzuschläge, in seinem nunmehr im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unmittelbar mit dem Kundenunternehmen C begründeten Arbeitsverhältnis, in dem er die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausübe, erhalte er eine Bruttomonatsvergütung von 1.772.- Euro. Dies entspreche der tariflichen Vergütung der Entgeltgruppe 2 und sei die betriebsübliche Vergütung für seine Tätigkeit. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger insofern noch die monatliche Differenz zwischen den 1.772.- Euro und der beklagtenseitig an den Kläger gezahlten monatlichen Vergütung.

Weiter ist der Kläger der Ansicht, ihm stünde auch der Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB zu. Überzeugende Gründe für eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht seien insofern nicht ersichtlich.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 26.04.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 1 Ca 2772/15 h, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 693,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 196,71 Euro seit dem 01.05.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 174,01 Euro seit dem 01.06.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 120,00 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus einem Betrag in Höhe von 112,67 Euro seit dem 01.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die Sitzungsprotokolle sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers war zulässig und hatte teilweise Erfolg.

Die Berufung war zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert - wenngleich nur geringfügig - über 600 Euro liegt. Darüber hinaus wurde die Berufung vorliegend vom Arbeitsgericht auch ausdrücklich zugelassen, woran das Berufungsgericht gebunden ist. Die Berufung wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.

Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Sie hatte Erfolg, soweit der Kläger mit der Berufung den Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB einmalig im Hinblick auf den Zahlungsverzug der Beklagten für Juni 2015 begehrt. Denn insoweit hat das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht insoweit zu Recht die Klage teilweise abgewiesen hat.

Im Einzelnen:

Der Kläger hat keinen noch nicht erfüllten Anspruch auf Zahlung weiterer Branchenzuschläge für die streitgegenständlichen Monate April, Mai und Juni 2015. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Branchenzuschlags ist vorliegend allein die tarifvertragliche Regelung. Insofern fehlt es für den klägerseitig in der Berufungsinstanz mit der hiesigen Antragstellung allein noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer "Monats-Differenz" bereits an einer Anspruchsgrundlage. Einen solchen Anspruch sieht der TV BZ Chemie nicht vor. Der TV BZ Chemie sieht lediglich in seinem § 2 Abs. 3 einen Anspruch auf einen Branchenzuschlag in Form eines - mit zunehmender Einsatzdauer ansteigenden - prozentualen Aufschlages auf das "Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit" vor. Einen diesbezüglichen Anspruch macht der Kläger nach seinem Vortrag in der Berufungsinstanz - anders als nach seinem erstinstanzlichen Vortrag - jedoch gar nicht geltend. Für den stattdessen mit der Berufung begehrten Branchenzuschlag in Form eines Zuschlags auf die Monatsvergütung zum Ausgleich einer vermeintlichen monatlichen Differenz fehlt es an einer tariflichen Regelung und damit an einer erforderlichen Anspruchsgrundlage.

Auch soweit man den klägerischen Antrag in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens dahingehend versteht, dass - entsprechend des erstinstanzlichen Vortrags - der Branchenzuschlag nach § 2 Abs. 3 TV BZ Chemie in Form eines prozentualen Aufschlags auf das tarifliche Stundentabellenentgelt begehrt wird, steht einem solchen Anspruch entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts die Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie entgegen. Hiernach ist - da Zweck der tariflichen Regelung der Branchenzuschläge eine Angleichung des Verdienstes der Leih-Arbeitnehmer an den Verdienst der Stammbelegschaft ist, aber nicht Zielrichtung der tariflichen Regelung ist, dass die Vergütung der Stammbelegschaft übertroffen werden soll - eine Deckelung des Branchenzuschlags auf 90 Prozent des Stundenentgelts eines vergleichbaren Stamm-Arbeitnehmers vorgesehen.

Insofern gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat zunächst der Arbeitgeber unter Vorlage der ihm vom Kundenbetrieb vorgelegten Gehaltsmitteilungen die Höhe des Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Stammbelegschaft im Kundenbetrieb darzulegen. Es ist alsdann Sache des Arbeitnehmers, hierauf konkret zu erwidern und konkrete Einwände gegen die Richtigkeit dieser Angaben schlüssig vorzutragen.
Hiervon ausgehend ist die Beklagte vorliegend ihrer Darlegungslast zunächst nachgekommen, indem sie im hiesigen Rechtsstreit erstinstanzlich die ihr vom Kundenunternehmen C übermittelten Gehaltslisten vorgelegt und hiernach die Höhe des Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Stammbetrieb mit 10,03 Euro konkret beziffert hat.

Hiergegen hat der Kläger wiederum keine konkreten Einwände vorgebracht. Aus den Darlegungen des Klägers wird nicht ersichtlich, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Stammbelegschaft im Kundenbetrieb ein höheres Stundenentgelt erzielt. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Feststellung, dass er selbst nunmehr in seinem im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unmittelbar mit dem Kundenbetrieb begründeten Arbeitsverhältnis eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.772.- Euro erzielt.

Allein aus der Angabe dieser Bruttomonatsvergütung ergibt sich jedoch nicht, welcher Stundensatz hieraus resultieren soll. Das Berufungsgericht hat den Kläger im ausführlichen schriftlichen Hinweis vom 01.08.2016 u. a. darauf hingewiesen, dass der konkrete Umfang der im neuen Arbeitsverhältnis zu leistenden Arbeitsstunden mitzuteilen ist, damit insofern ein konkreter Stundensatz als Vergleichswert ermittelt werden kann. Hierauf ist klägerseitig eine Angabe des Wochen- oder Monatsstundenumfangs in keiner Weise erfolgt, weder auf den schriftlichen Hinweis des Gerichts noch auf nochmalige Nachfrage im Kammertermin. Insofern war die bloße Angabe einer Bruttomonatsvergütung, aus der eine Vergütung pro Arbeitsstunde nicht abgeleitet werden konnte, ungeeignet zur Darlegung eines Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie. Denn nach der tarifvertraglichen Regelung hat der Vergleich auf Basis des Stundenentgelts und damit gerade nicht auf Basis einer Bruttomonatsvergütung zu erfolgen.
Darüberhinausgehend war auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis für die Beklagte eine Tätigkeit ausgeübt hätte, welche der Entgeltgruppe 2 entspricht. Der Kläger beruft sich darauf, die ihm gewährten 1.772.- Euro stellten das tarifliche Regelentgelt einer Entgeltgruppe 2 dar, teilt allerdings nicht mit, auf welchen konkreten Tarifvertrag er sich bezieht. Im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ist der Kläger nach Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages IGZ/DGB vergütet worden und hat zuvor bis einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens in keiner Weise beanstandet, dass er einen vermeintlichen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung hätte. Es ist nach den Angaben der Parteien im Kammertermin davon auszugehen, dass der Kläger nunmehr in seinem Arbeitsverhältnis mit C nach den Tarifverträgen für die chemische Industrie vergütet wird. Es mag weiter sein, dass der Kläger gerade aufgrund seiner bisher im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erworbenen Berufserfahrung bei seiner Einstellung unmittelbar durch C eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zugesagt bekommen hat. Allerdings impliziert dies nicht, dass der Kläger auch für seine frühere, noch im Arbeitsverhältnis mit der hiesigen Beklagten erbrachte Tätigkeit in eine höhere Entgeltgruppe einzugruppieren gewesen wäre. Der klägerische Vortrag setzt sich in keiner Weise mit tariflichen Eingruppierungsmerkmalen auseinander. Die Tätigkeit des Klägers bestand nach unstreitigem Vortrag im wesentlichen im Einlegen von CDs in eine Verpackung. Das Einlegen von CDs in eine Verpackung stellt eine einfachste Tätigkeit dar. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als die niedrigste Entgeltgruppe erfolgen müsste. Gleiches gilt für die weiteren im Arbeitszeugnis genannten Tätigkeiten des Klägers wie z. B. der "interne Warentransport". Es war daher insgesamt in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Kläger - entsprechend seiner nicht näher konkretisierten diesbezüglichen Rechtsansicht - aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2015 in eine höhere Entgeltgruppe als die unterste Entgeltgruppe 1 einzugruppieren gewesen wäre.
Der pauschale Hinweis des Klägers, die Gewerkschaft vertrete die Rechtsauffassung, der Kläger sei in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren, ersetzt keinen erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu den konkreten Eingruppierungsmerkmalen.

Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren auf eine Entgelttabelle über eine angebliche Lohnstruktur bei C beruft, die nicht von C selbst, sondern von der Gewerkschaft erstellt wurde. Zum Vergleichslohn nach § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist diese Tabelle nach vorstehenden Ausführungen ohnehin unergiebig, soweit dort Bruttomonatsvergütungen anstelle der erforderlichen Stundenlöhne angegeben sind.

Dass beim Kundenunternehmen eine übertarifliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 2 für die Tätigkeit des Klägers betriebsüblich sei, auch wenn tarifliche Eingruppierungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt.

Maßgeblich blieben insofern die beklagtenseitig vorgelegten, von C selbst erstellten Lohntabellen. Aus der Vorlage dieser Lohntabelle durch C an die Beklagte ergibt sich auch die "Geltendmachung" der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie durch den Kundenbetrieb entsprechend der diesbezüglichen Protokollnotiz zum Tarifvertrag. Denn an eine solche Geltendmachung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Formvorschriften hierfür sieht der Tarifvertrag gerade nicht vor. Eine konkludente Geltendmachung ist damit ausreichend.

Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB n. F. war vorliegend teilweise gegeben. Insofern war abweichend von der Entscheidung des Arbeitsgerichts der Klage teilweise - in Höhe von einmalig 40.- Euro nebst Zinsen betreffend den Zahlungsverzug der Beklagten für Juni 2015 - stattzugeben. Insofern hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Demgegenüber war die Berufung auch hinsichtlich des weitergehend begehrten Pauschal-Schadensersatzes für die Monate April und Mai 2015 zurückzuweisen, da es insofern bereits am Zahlungsverzug der Beklagten für diese Monate fehlt.

Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, zusätzlich zum zuvor in § 288 Abs. 1 - 3 BGB geregelten Anspruch auf Verzugszins sowie der in § 288 Abs. 4 BGB vorbehaltenen Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB ergänzt insoweit, dass dies auch dann gilt, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB schränkt alsdann den Anspruch dahingehend ein, dass die Pauschale nach Satz 1 auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Hiervon ausgehend steht dem Kläger vorliegend aufgrund nicht fristgemäßer vollständiger Zahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung für Juni 2015 ein Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40.- Euro aus § 288 Abs. 5 BGB zu.

Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB findet vorliegend Anwendung.

§ 288 Abs. 5 BGB wurde in - erweiternder - Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr mit Wirkung ab 29.07.2014 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 34 Satz 1 EGBGB ist diese gesetzliche Neuregelung jedoch nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28.07.2014 entstanden ist. Nach Artikel 229 § 34 Satz 2 EGBGB sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.
Hiervon ausgehend ist die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB gemäß Artikel 229 § 34 Satz 1 EGBGB auf das vorliegende Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien anwendbar, da dieses erst zum 15.10.2014 - mithin nach dem insoweit relevanten Stichtag 28.07.2014 - begründet wurde.
Auch die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sind vorliegend erfüllt.
Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zusätzlich zum Verzugszinsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Der Kläger ist für Juni 2015 Gläubiger einer Entgeltforderung, bezüglich derer sich die Beklagte als Schuldnerin zunächst in Verzug befand. Denn dem Kläger stand ursprünglich für Juni 2015 eine Entgeltforderung auf Arbeitsvergütung in Höhe weiterer 49,26 Euro zu, welche zunächst bei Fälligkeit beklagtenseitig nicht erfüllt worden ist. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist inzwischen rechtskräftig durch die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts tituliert worden. Die Beklagte hat schuldhaft dem Kläger für Juni 2015 ohne Angabe von Gründen zunächst nur einen Stundenlohn von 8,50 Euro statt der geschuldeten 8,80 Euro ausgezahlt. Mit der Zahlung dieser Differenz in Höhe der erstinstanzlich - aufgrund fehlender Rechtsmitteleinlegung durch die Beklagte inzwischen rechtskräftig - ausgeurteilten 49,26 Euro befand sie sich aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung zum Monatsende 2015 seit dem 01.07.2015 in Verzug.

Die beklagte Arbeitgeberin ist auch kein Verbraucher i. S. des § 13 BGB, sondern Unternehmer i. S. des § 14 BGB, so dass die Vorschrift des § 288Abs. 5 BGB auf ihren Schuldnerverzug auch Anwendung findet.
Dem Anspruch steht auch nicht § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB entgegen.

Nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB ist die Pauschale nach § 288 Abs. 5Satz 1 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Hieraus resultiert, dass im allgemeinen Zivilrecht der Umstand, dass bei Schuldnerverzug der Gläubiger grundsätzlich nach § 286 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat, dazu führt, dass bei Beauftragung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung der Gläubiger zwar aufgrund des bestehenden Kostenerstattungsanspruchs die Kosten der Rechtsverfolgung von dem im Schuldnerverzug befindlichen Schuldner verlangen kann, er aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB dann jedoch nicht noch zusätzlich die 40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB beanspruchen darf.
Anders als im allgemeinen Zivilrecht besteht jedoch im Arbeitsrecht in Analogie zu § 12 a ArbGG kein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch. § 12a ArbGG sieht vor, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. In analoger Anwendung des § 12a ArbGG wird hieraus in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass erst recht im Arbeitsrecht auch kein Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus § 286 BGB besteht. Denn insofern würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich anordnet, dass im gerichtlich geführten Rechtsstreit erstinstanzlich kein Kostenerstattungsanspruch bestehen soll, jedoch für eine bereits im Vorfeld eines gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreits erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Kostenerstattungsanspruch bestehen würde.

Aufgrund des Fehlens eines außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Rechtsverfolgungskosten im Arbeitsrecht kommt insofern der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen keine Bedeutung zu.

Die gegenteilige Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts überzeugt nicht. Das Arbeitsgericht stützt sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf die von Diller vertretene Gegenmeinung. Hiernach soll § 12a ArbGG eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung darstellen, welche die Norm des § 288 Abs. 5 BGB für den Bereich des Arbeitsrechts in ihrem Anwendungsbereich verdränge. Es sei systemwidrig, wenn der Arbeitnehmer bei außergerichtlicher Geltendmachung die 40-Euro-Pauschale erhielte, er aber auf den viel höheren Anwaltskosten sitzen bliebe. Diller vertritt weiter die Rechtsansicht, aus § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB folge, dass die Pauschale nicht nur auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 286 BGB anzurechnen sei, sondern auf jeden Erstattungsanspruch unabhängig von der Anspruchsgrundlage, damit auch auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach der ZPO. Insofern sei eine erstinstanzlich zugesprochene 40-Euro Pauschale jedenfalls in der Berufungsinstanz wieder abzuerkennen, da im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht § 12 a ArbGG keine Anwendung findet und hier ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Ebenso wie das Arbeitsgericht in der hiesigen erstinstanzlichen Entscheidung hat sich auch die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in der Entscheidung vom 12.05.2016 der Rechtsauffassung von Diller angeschlossen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf nimmt an, dass eine unbeabsichtigte, planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei eine analoge Anwendung des § 12 a ArbGG geboten, welche die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsentgeltansprüche ausschließe.
Weitere veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage ist bislang nicht ersichtlich, was ggf. auf die Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB zurückzuführen sein mag. Insbesondere lagen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der hiesigen Berufungskammer noch keine zweitinstanzlichen Entscheidungen zur streitgegenständlichen Rechtsfrage vor.

Zur Überzeugung der hiesigen Berufungskammer fehlt es bezüglich der 40-Euro-Pauschale in § 288 Abs. 5 BGB n. F. bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die für eine diese Regelung für den Bereich des Arbeitsrechts verdrängende analoge Anwendung des § 12 a ArbGG erforderlich wäre.
Die Ausgestaltung des § 288 Abs. 5 BGB durch gesetzliche Neuregelung im Jahr 2014 stellt vielmehr eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Mangels planwidriger Regelungslücke fehlt es bereits an einem Ansatz für eine Analogie.

Aus der Auslegung der Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine - gesetzlich nicht geregelte - Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht.
Gesetzliche Normen sind regelmäßig nach ihrem Wortlaut, ihrem historischen Zusammenhang, ihrer Systematik sowie ihrem Zweck auszulegen.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB spricht eindeutig für eine Anwendung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht sieht der Wortlaut der Vorschrift in keiner Weise vor.

Auch die historische Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis. § 288 Abs. 5 BGB dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 288 Abs. 5 BGB die Vorgaben der Richtlinie jedoch bewusst übererfüllt. Während die Richtlinie eine entsprechende Regelung lediglich für den unternehmerischen Rechtsverkehr verlangte, hat der deutsche Gesetzgeber die Regelung bewusst dahingehend erweitert, dass der Pauschal-Schadensersatz des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht nur im unternehmerischen Rechtsverkehr, sondern auch zugunsten eines Verbrauchers auf Gläubigerseite geschuldet ist, wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen Verbraucher handelt. Da die EU-Richtlinie nur Mindestvorgaben enthält, war eine solche Erweiterung des Schutzbereichs durch den deutschen Gesetzgeber zulässig. Sie ist ausweislich der Gesetzesbegründung auch bewusst erfolgt.

Gerade diese Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher steht einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht diametral entgegen. Denn die Konstellation, dass ein Verbraucher Gläubiger einer Forderung und ein Nicht-Verbraucher Schuldner der Forderung ist, ist die klassische Konstellation einer Arbeitsentgeltforderung. Wenn der deutsche Gesetzgeber gerade über die EU-Richtlinie hinausgehend auch einen Verbraucher vor schlechter Zahlungsmoral seines Vertragspartners, der kein Verbraucher ist, schützen will, spricht einiges dafür, dass dann auch der Arbeitnehmer, der nach zutreffender allgemeiner Meinung Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist, vor schlechter Zahlungsmoral seines Arbeitgebers über § 288 Abs. 5 BGB geschützt werden soll.

Auch die systematische Auslegung der Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB führt unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vorschrift zu deren Anwendbarkeit auch auf Arbeitsentgeltansprüche.
Zwar wird von der im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung gerade die systematische Auslegung als Argument gegen eine Anwendbarkeit der Vorschrift im Arbeitsrecht angeführt, da es systemwidrig sei, wenn der Arbeitnehmer einerseits generell keinen Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten hat, ihm andererseits aber die - viel geringere - 40-Euro-Paschale zustehen soll.
Hierbei wird jedoch übersehen, dass die 40-Euro-Pauschale in § 288Abs. 5 Satz 1 BGB gerade nicht eine bloße Pauschalierung von Rechtsverfolgungskosten darstellt, sondern die "40-Euro-Pauschale" Elemente eines dem deutschen Recht bislang fremden und dem anglo-amerikanischen Rechtskreis entstammenden "Straf-Schadensersatzes" enthält. Der säumige Schuldner soll für eine verspätete bzw. unvollständige Zahlung dahingehend sanktioniert werden, dass er mindestens 40 Euro zahlen muss. Hierbei ist der Gläubiger nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht gehalten darzulegen, dass ihm konkret irgendein Schaden oder irgendwelche Rechtsverfolgungskosten entstanden sind. Sinn einer solchen Pauschale ist gerade, dass es keines konkreten Nachweises, dass überhaupt und ggf. in welcher konkreten Höhe ein Schaden entstanden ist, bedarf.

Da für arbeitsrechtliche Entgeltforderungen regelmäßig Fälligkeitszeitpunkte kalendermäßig bestimmt sind, gerät der Schuldner bei nicht fristgemäßer bzw. nicht vollständiger Zahlung im Regelfall bereits ohne Mahnung in Verzug. Bereits mit diesem Eintritt des Verzuges entsteht nach der gesetzlichen Systematik des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch der Anspruch auf den Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Irgendwelche Anstrengungen oder gar Rechtsverfolgungskosten auf Seiten des Schuldners müssen hiermit in keiner Weise verbunden sein. Insbesondere hängt die Anspruchsberechtigung bezüglich des Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in keiner Weise davon ab, dass ein Rechtsanwalt vorgerichtlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt wird. Auch der nicht anwaltlich vertretene Gläubiger ist anspruchsberechtigt nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.

Insofern kann ein systematischer Zusammenhang des Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mit Rechtsverfolgungskosten gerade nicht hergestellt werden. Erst in der Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB werden Rechtsverfolgungskosten relevant.

Der systematische Zusammenhang des Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB besteht vielmehr mit dem in § 288 Abs. 1-3 geregelten gesetzlichen Verzugszins sowie der nach § 288 Abs. 4 BGB regelten Möglichkeit, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

Der Gesetzgeber hat systematisch völlig eindeutig die 40-Euro-Pauschale in § 288 Abs. 5 BGB gerade im unmittelbaren Anschluss an die gesetzliche Regelung zum Verzugszins und Verzugsschaden in den gleichen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommen. Verzugszins und Verzugsschaden können jedoch unzweifelhaft auch von Arbeitnehmern bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts verlangt werden. Eine diesbezügliche Bereichsausnahme in Analogie zu § 12a ArbGG wird soweit ersichtlich auch im Schrifttum nicht gefordert.

Insofern wäre es im Gegenteil systemwidrig, wenn ein Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts zwar den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB und ggf. den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen könnte, ihm jedoch der neue Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verwehrt bliebe.

Denn die Regelung in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB knüpft systematisch gerade an die vorherigen Absätze des § 288 BGB und insbesondere den gesetzlichen Verzugszins an. Bereits die Einführung des vergleichsweise hohen gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hatte eine vergleichbare Zielrichtung wie die Einführung des § 288 Abs. 5 BGB, nämlich den Druck auf säumige Schuldner dahingehend zu erhöhen, dass diese ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachkommen. Insofern sollte durch § 288 Abs. 5 BGB gerade in denjenigen Konstellationen eine zusätzliche Sanktion geschaffen werden, in denen die vergleichsweise hohe gesetzliche Verzinsung den gewünschten Effekt nur unzureichend erzielen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Zahlungsverzug nur einen geringen Betrag oder nur einen geringen Zeitraum betrifft. In dieser Situation stellt der zusätzlich zum Verzugszins bzw. konkret nachweisbarem Verzugsschaden zu zahlende Pauschal-Schadensersatz von40 Euro ein effektives Mittel dar, den Schuldner auch dann zur fristgemäßen und vollständigen Zahlung anzuhalten, wenn ansonsten der drohende Verzugszins aufgrund der geringen rückständigen Summe oder des vergleichsweise geringen Zeitraums des Zahlungsverzugs um ggf. nur wenige Tage als absolute Größe vergleichsweise gering wäre damit nur eine vergleichsweise geringe abschreckende Wirkung auf einen potentiell säumigen Schuldner hätte.

Insofern sind keinerlei durchgreifende Gesichtspunkte erkennbar, weshalb sich der potentiell hinsichtlich der Zahlung einer Arbeitsentgeltforderung säumige Arbeitgeber nicht dieses Druckmittels der 40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ausgesetzt sehen soll. Die insofern im Schrifttum von Diller vertretene Auffassung, die Erstreckung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverhältnisse wäre rechtspolitisch verfehlt, weil es der zugrunde liegenden EU-Richtlinie um die Bekämpfung exorbitanter Zahlungsverzögerungen gehe, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eingerissen seien, wohingegen es eine solche "Kultur des Zahlungsverzugs" im Arbeitsrecht nicht gebe, überzeugt nicht. Gerichtsbekannt ist gerade auch im Arbeitsrecht eine derartige "Kultur des Zahlungsverzugs" durchaus verbreitet. Auch die Auffassung, die "Strafrechtskeule des § 266a StGB" sorge dafür "dass Unstreitiges stets pünktlich bezahlt wird", stimmt gerichtbekannt nicht mit der gelebten Praxis überein. Die Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben nach § 266a StGB mag dazu führen, dass zwar die öffentlich-rechtlichen Abgaben auf unstreitige abgerechnete Entgeltansprüche ggf. pünktlich abgeführt werden, dies Arbeitgeber in der Praxis jedoch häufig nicht daran hindert, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden abgerechneten Nettolohn dennoch nicht bei Fälligkeit auszuzahlen. Denn die Strafvorschrift des § 266a StGB bezieht sich auf diejenigen Fälle, in denen ein Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt, namentlich Sozialversicherungsbeiträge. Der an den Arbeitnehmer selbst zu zahlende Nettolohn ist hiervon gerade nicht umfasst.

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der systematischen und teleologischen Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB weitergehend, dass die Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf einen außergerichtlichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch beschränkt sein muss und entgegen der Rechtsauffassung von Diller und dem Arbeitsgericht Düsseldorf nicht auch auf den - im arbeitsgerichtlichen Verfahren zweitinstanzlich bestehenden - prozessualen Kostenerstattungsanspruch erstreckt werden kann.

Dies ergibt sich im Ausgangspunkt bereits aus der Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich restriktiv auszulegen sind.

Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Zweck der Norm. Zweck der Regelung des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB ist es, eine übermäßige Sanktion zu Lasten des säumigen Schuldners zu verhindern. Denn auch ein drohender außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten kann bereits die mit der Regelung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erwünschte Zielrichtung verfolgen, den Schuldner zur pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Denn wenn der Schuldner weiß, dass ihm bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Zahlung droht, dass der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt und der Schuldner dann die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten hat, ist bereits dieser Umstand durchaus geeignet, Druck auf den Schuldner auszuüben, pünktlich und vollständig zu zahlen.

Kommt es dennoch zum Schuldnerverzug und zur Erstattungspflicht außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, ist es naheliegend und systematisch folgerichtig, dass § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB anordnet, dass dann nicht zusätzlich zu den erstattungspflichtigen Rechtsverfolgungskosten noch die 40-Euro-Pauschale gezahlt werden soll, nachdem der bezweckte "Druck" bereits durch die potentielle Kostenerstattungspflicht aufgebaut wurde.

Diese Überlegungen greifen jedoch nur, wenn es materiell-rechtlich einen Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gibt. Gibt es einen solchen nicht, wie dies bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen bis einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens der Fall ist, ist für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auch kein Raum.
Auch die teilweise geforderte Ausweitung der Ausnahmeregelung des§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf einen - im hiesigen Berufungsverfahren zweitinstanzlich bestehenden - prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist fernliegend.

Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht ausdrücklich lediglich von einem "geschuldeten Schadensersatz", auf den der Pauschal-Schadensersatz nach§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, der auf prozessualen Normen beruht, hat nichts mit einem materiell-rechtlich "geschuldeten Schadensersatz" zu tun.

Auch aus der vorliegend dargestellten Systematik und Zweckrichtung der Vorschriften ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche. Vielmehr wäre in der Tat das Ergebnis widersinnig, wenn ein grundsätzlich materiell-rechtlich bestehender Anspruch bis einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer auf dessen Klage zugesprochen werden müsste, im Berufungsverfahren dann jedoch allein aufgrund unterschiedlicher prozessualer Regelungen im Arbeitsgerichtsgesetz zum Kostenerstattungsanspruch in erster und zweiter Instanz der an sich materiell bestehende Anspruch dann wieder aberkannt werden müsste. Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass sich die Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auch auf einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erstrecken müsste, sondern das zutreffende Ergebnis kann im Gegenteil nur umgekehrt sein, dass die Anrechnungsvorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB insgesamt bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen aufgrund des insofern fehlenden außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine Relevanz erlangt.
Insofern ist auch bei § 12a ArbGG zu beachten, dass es sich um eine prozessuale und nicht um eine materiell-rechtliche Norm handelt. Bereits die Erstreckung auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten beruht auf einer gesetzlich nicht geregelten Analogie, die darin begründet ist, dass insofern eine planwidrige Regelungslücke angenommen kann, da es jeweils um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, d. h. in der Praxis insbesondere um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalt, also mithin jeweils um einen vergleichbaren Lebenssachverhalt geht. Ein solcher vergleichbarer Lebenssachverhalt besteht bei der Regelung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Vergleich zu § 12a ArbGG jedoch nicht mehr, da die Norm des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB einen von tatsächlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten völlig unabhängigen Pauschal-Schadensersatz im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Verzugszinsrecht regelt.

Auch ist zu berücksichtigen, dass Zweck der Regelung des § 12a ArbGG jedenfalls in der Theorie ist, den Arbeitnehmer zu schützen, damit dieser nicht durch das potentielle Risiko, dem Arbeitgeber im Falle eines prozessualen Unterliegens dessen Anwaltskosten erstatten zu müssen, von der Führung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht abgehalten wird. Bereits nach dem Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB kann von dieser Vorschrift jedoch nur der Arbeitnehmer begünstigt werden und nicht der Arbeitgeber.
Insofern führt § 288 Abs. 5 BGB gerade nicht zu einem Wertungswiderspruch im Verhältnis zu § 12a ArbGG, sondern fügt sich im Gegenteil durchaus gut in die Systematik der arbeitsrechtlichen Kostenregelung ein, indem eine Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zwar grundsätzlich nicht stattfindet, der Arbeitnehmer jedoch bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers zumindest die pauschale Entschädigung enthält.

Insgesamt findet aus den vorstehenden Erwägungen der pauschalierte Schadensersatz der "40-Euro-Pauschale" des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gerade auch auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen Anwendung.

Hiervon ausgehend konnte der Kläger vorliegend die Pauschale in Höhe von einmalig 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf den beklagtenseitig eingetretenen Zahlungsverzug für Juni 2015 verlangen. Denn für Juni 2015 ist in Höhe der 49,26 Euro ab dem 01.07.2015 Schuldnerverzug eingetreten entsprechend dem insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil.
Soweit der Kläger weitere 40 Euro jeweils auch für die Monate April und Mai 2015 begehrt, war die Klage insofern abzuweisen, da es für diese Monate bereits am Schuldnerverzug der Beklagten fehlt. Dem Kläger stehen nach den vorstehenden Ausführungen für diese Monate die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer Branchenzuschläge gerade nicht zu. Auf die in der Rechtsprechung ebenfalls noch ungeklärte Frage, ob und ggf. inwiefern die 40-Euro-Pauschale bei wiederholtem Zahlungsverzug mehrfach anfällt, kam es insofern vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 291 BGB. Der Kläger konnte auch auf den geschuldeten Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Zinsen jedenfalls wie beantragt ab Rechtshängigkeit verlangen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hatte eine Aufteilung der Kosten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien und dem Anteil des Erfolgs des eingelegten Rechtsmittels zu erfolgen, was aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände in erster und zweiter Instanz zu unterschiedlichen Kostenquoten für die beiden Instanzen führte.

Für die Beklagte war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsentgeltansprüche grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt ist. Für den Kläger war die Revision demgegenüber nicht zuzulassen, da es sich, soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel der Berufung unterlegen war, um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.


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Annotations

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.