Arbeitsrecht: Die Einschreibung an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit nicht entgegen

published on 04/06/2015 10:46
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. 

Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall einer ehemals als Sachbearbeiterin tätigen Frau. Diese hatte Arbeitslosengeld bezogen, nachdem ihr Arbeitsvertrag aufgehoben wurde. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengelds ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf. Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau war hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) nicht gelte.

Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin recht. Allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengelds aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis zum 3. Oktober 2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LSG Hessen, Urteil vom 30.3.2015, (Az:: L 9 AL 148/13).

Durch die Immatrikulation entsteht zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam.

Die Vermutung kann bei Aufnahme eines Studiums für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn widerlegt werden..


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte, beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010.

Die 1985 geborene Klägerin war vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2009 bei der C. zunächst als Auszubildende, danach als Sachbearbeiterin, beschäftigt. Am 28. Oktober 2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2010 nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit ihrem Arbeitgeber arbeitslos. Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage ab 1. Januar 2010 i. H. v. 52,49 Euro täglich. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Januar 2010 ruhte der Anspruch wegen Urlaubsabgeltung.

Im August 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zum Wintersemester 2010/2011 ein Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule A-Stadt/AX. aufnehmen werde. Semesterbeginn war der 1. September 2010. Aus einem Einladungs- und Informationsschreiben zum Studienbeginn geht hervor, dass der erste Studientag der 4. Oktober 2010 war.

Mit Bescheid vom 25. August 2010 hob die Beklagte die Bewilligung über Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2010 vollständig wegen eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, ihr sei mündlich die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes bis zum 3. Oktober 2010 zugesagt worden. Zudem stehe sie dem Arbeitsmarkt bis zum Vorlesungsbeginn voll zur Verfügung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an einer Verfügbarkeit der Klägerin bereits ab dem 1. September 2010 und nicht erst ab dem 4. Oktober 2010. Es werde nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch vermutet, dass Studenten nur versicherungsfreie Tätigkeiten ausüben könnten. Zwar sei die Vermutung widerlegbar, die Klägerin habe aber die Vermutung nicht widerlegt.

Die Klägerin hat am 5. Oktober 2010 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe dem Arbeitsmarkt bis zum Vorlesungsbeginn am 4. Oktober 2010 in vollem Umfang zur Verfügung gestanden. Die Vermutung der Beklagten, dass sie als Studentin lediglich versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könne, sei in ihrem Fall durch die Vorlage der Einladung zum ersten Studientag am 4. Oktober 2010 bzw. einer Bescheinigung der Fachhochschule A-Stadt/AX. vom 4. November 2010 über den Beginn des Studiums am 4. Oktober 2010 widerlegt. Es hätten bis einschließlich 3. Oktober 2010 keine Lehrveranstaltungen stattgefunden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin allein durch die Immatrikulation seit dem 1. September 2010 nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 26 SGB III auszuüben. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung zulasse. Auf den tatsächlichen Beginn der Studienveranstaltung komme es nicht an. Die Beklagte verweise insoweit auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 1997.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 25. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 insoweit aufgehoben, als dieser den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 aufhebt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage sei begründet. Der Bescheid vom 25. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 sei teilweise rechtswidrig, nämlich, soweit er das der Klägerin mit Bescheid vom 21. Januar 2010 gewährte Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 aufhebe. Insoweit verletze der Bescheid vom 25. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010. Die Voraussetzungen des maßgeblichen § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch lägen nicht vor. Hiernach sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete. Wesentlich sei u. a. jede rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. An einer in diesem Sinne wesentlichen Änderung fehle es vorliegend nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 2010. Ausweislich dieses bestandskräftigen Bescheides habe die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2010 für 360 Kalendertage. Auch nach der Immatrikulation an der Fachhochschule A-Stadt/AX. zum Wintersemester 2010/2011 habe sie weiterhin im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum Beginn der Vorlesungen am 4. Oktober 2010, also bis zum 3. Oktober 2010 einschließlich, Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Beklagte. Sie sei insbesondere arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III gewesen. Die Klägerin sei im Zeitraum ab dem 1. September 2010 beschäftigungslos gewesen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sie keine ausreichenden Eigenbemühungen durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die Klägerin auch verfügbar gewesen. Die die Verfügbarkeit betreffende Bestimmung des § 119 Abs. 5 SGB III a. F. werde für Studenten durch § 120 Abs. 2 SGB III a. F. modifiziert. Hiernach werde bei Schülern und Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Die Vermutung sei widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes hätte ausüben können und dürfen. Auch sei davon auszugehen, dass sie den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge hätte leisten können, dass sie bereit gewesen sei, jede Beschäftigung im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a. F. anzunehmen und auszuüben und dass sie bereit gewesen sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Denn die Klägerin habe sich zwar im August 2010 immatrikuliert und damit ab 1. September 2010 den Status einer Studentin erhalten. Sie sei jedoch bis zum Beginn der Vorlesungen am 4. Oktober 2010 genauso wenig mit anderen Aktivitäten gebunden gewesen wie sie in dem Zeitraum davor gewesen sei. Sie hätte auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine Beschäftigung ausüben und Vorschläge der Beklagten befolgen können.

Der Verfügbarkeit der Klägerin habe auch nicht die gesetzliche Vermutung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. entgegengestanden. Ausgehend davon, dass aufgrund der Immatrikulation zum 1. September 2010 die Vermutungswirkung eingreife , habe die Klägerin diese Vermutung widerlegt. § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a. F. fordere für die Widerlegung dieser Vermutung - in einem ersten Schritt - die Darlegung des Studierenden, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung entgegenstehen. Darüber hinaus müsse der Studierende - in einem zweiten Schritt - darlegen und nachweisen, wie er sein Studium gestaltet hätte, um daneben einer Beschäftigung nachgehen zu können, die nicht unter das Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 SGB III fällt. Die Klägerin habe vorliegend dargelegt und nachgewiesen, dass sie dem Arbeitsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum objektiv und subjektiv zur Verfügung gestanden habe, da der von ihr gewählte Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 zugelassen habe. Es komme hierbei lediglich auf den Zeitraum an, für den die Klägerin Leistungen begehre, also vorliegend der vorlesungsfreie Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010. Für diesen Zeitraum habe die Klägerin sowohl durch Vorlage einer Einladung zum ersten Studientag als auch durch eine Bescheinigung der Fachhochschule A-Stadt/AX. nachgewiesen, dass ihr Studium im 1. Semester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen hat. Die Klägerin sei folglich vor dem Veranstaltungsbeginn am 4. Oktober 2010 nicht durch irgendwelche Verpflichtungen ihren Studiengang betreffend zeitlich eingebunden gewesen. Das bevorstehende Studium habe vielmehr noch keinerlei Zeit in Anspruch genommen, da die Lehrveranstaltungen erst am 4. Oktober 2010 begonnen hätten. Die Klägerin hätte folglich eine Vollzeitbeschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum ausüben können. Da die Klägerin lediglich für die vorlesungsfreie Zeit vor Beginn des Studiums Arbeitslosengeld begehre, komme es hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. auch lediglich auf diesen Zeitraum - und nicht auf den gesamten Ausbildungszeitraum - an.

Da im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass andere Gründe dem Vorliegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entgegenstehen könnten, sei der Aufhebungsbescheid der Beklagten teilweise aufzuheben gewesen, soweit er für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld der Klägerin aufgehoben habe.

Soweit die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 24. Juli 1997 verweise, ergebe sich aus diesem nichts Gegenteiliges. Insbesondere sei die dortige Fallkonstellation eine andere als im vorliegenden Fall. Denn der dortige Bezieher von Arbeitslosenhilfe habe als eingeschriebener Student die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht lediglich für die vorlesungsfreie Zeit vor dem Beginn der Vorlesungen begehrt, sondern während der gesamten Zeit des Studiums mit der Begründung, dass er aus sachfremden Gründen eingeschrieben sei. Zudem habe das BSG ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Möglichkeit bestünde, die Vermutung des § 103a Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz , der dem § 120 Abs. 2 SGB III vergleichbaren Vorläufervorschrift, zu widerlegen. Arbeitslose Studenten könnten dies, soweit sie darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Dies liege im Falle der Klägerin - anders als in dem vom BSG zu entscheidenden Fall - vor.

Gegen das der Beklagten am 23. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat diese am 8. November 2013 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 120 Abs. 2 SGB III a. F. bereits dadurch widerlegt sei, dass ein Student zwischen der Immatrikulation und dem Beginn der Vorlesungszeit keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen habe. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 19. März 1998 ausgeführt, dass durch die Immatrikulation zwischen Student und Hochschule ein Rechtsverhältnis entstehe, das die Vermutung begründe, der Student könne während seines Studium keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Dies habe zur Folge, dass er so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen sei, bis er die Vermutung des § 103a Abs. 2 AFG widerlegt habe. Um die Vermutung zu widerlegen, habe der Student zunächst darzulegen, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung zulasse. Das Studium der Klägerin habe mit der Immatrikulation am 1. September 2010 begonnen. Ab diesem Tag bestehe die Vermutung, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen aufnehmen könne. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Vermutung nicht widerlegt. Das angefochtene Urteil widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, weil das Urteil rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass die Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 120 Abs. 2 SGB III a. F. bereits dann widerlegt sei, wenn ein Student zwischen der Immatrikulation und dem Vorlesungsbeginn keinerlei studentische Verpflichtungen zu erfüllen habe und auch nur für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld begehre. In diesem Fall, so die erstinstanzliche Entscheidung, komme es hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung auch nur auf diesen Zeitraum an und nicht auf den gesamten Ausbildungsgang. Dem könne nicht zugestimmt werden, da hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung darauf abzustellen sei, ob der Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse. Die Prüfung, ob der Studiengang versicherungspflichtige Beschäftigung zulasse, beziehe sich jedoch nicht nur auf die Vorlesungszeiten. Lasse der Studiengang keine versicherungspflichtige Beschäftigung zu, dann betreffe dies auch die vorlesungsfreien Zeiten, wie hier zu Beginn oder die Semesterferien. Das Abstellen auf den Studiengang sei unabhängig davon, für welche Zeiträume Arbeitslosengeld beantragt werde. Im Falle der Klägerin sei weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Studiengang bei der Fachhochschule A-Stadt/AX. nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. eine versicherungspflichtige Beschäftigung zulasse. Im Übrigen stelle das Studium für die Klägerin selbst die Hauptsache dar, so dass die Vermutung für die hier streitige Zeit nicht widerlegt sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts. Außerdem verweist sie auf die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts mit den Az. L 6 AL 186/10 sowie L 7 AL 3/12.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.


Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 ist, soweit er den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 betrifft, rechtswidrig, so dass die Klägerin insoweit beschwert ist.

Zu Unrecht hat die Beklagte angenommen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010 entfallen sind. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Durch die Immatrikulation der Klägerin zum Studium ist vorliegend - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum - keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen haben, eingetreten. Nach § 120 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 wird bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Die Bestimmung entspricht dem früheren § 103a AFG. § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a. F. fordert für die Widerlegung dieser Vermutung - in einem ersten Schritt - Darlegungen des Studierenden, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung entgegenstehen. Darüber hinaus muss der Studierende - in einem zweiten Schritt - darlegen und nachweisen, wie er sein Studium gestaltet hätte, um daneben einer Beschäftigung nachgehen zu können, die nicht unter das Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 SGB III fällt.

Zwar ist die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. für die Klägerin als Studierende einschlägig. Studierende werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam. Die Immatrikulation der Klägerin im Fach Betriebswirtschaft an der Fachhochschule A-Stadt/AX. ist damit zum 1. September 2010 wirksam geworden. Durch die Immatrikulation entsteht nach der Rechtsprechung des BSG zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen.

Greift damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG die Vermutungswirkung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. hier zwar ein, hat die Klägerin die Vermutung aber widerlegt. Die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, eröffnet § 120 Abs. 2 SGB III a. F. arbeitslosen Studenten allerdings nur, soweit sie darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt. Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin hinreichend nachgekommen. Sie hat für den streitgegenständlichen Teil des Ausbildungsganges durch Vorlage einer Einladung zum ersten Studientag und durch eine Bescheinigung der Fachhochschule A-Stadt/AX. nachgewiesen, dass ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen hat. Den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen des von der Klägerin gewählten Studiengangs können vorgeschriebene Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn nicht entnommen werden. Im Übrigen folgt aus Sinn und Zweck der Vermutungsregelung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F., dass diese Bestimmung vorliegend nicht zulasten der Klägerin eingreifen kann. Denn diese Regelung geht erkennbar davon aus, dass ein Studium die Arbeitskraft eines Studierenden im Allgemeinen mindestens mit 30 bis 40 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Einer solchen Inanspruchnahme durch Studienanforderungen vor der ersten Vorlesung im ersten Studiensemester war die Klägerin aber - wie von ihr durch Bescheinigungen der Hochschule nachgewiesen - nicht ausgesetzt. Tatsächlich hatte die Ausbildung für die Klägerin noch nicht begonnen. Der Auffassung der Beklagten, dass die Widerlegung der Vermutung nur möglich sei, wenn der gesamte Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse, teilt der Senat nicht. Zum einen können die Studien- und Prüfungsanforderungen je nach Studienphase variieren, so dass nicht auf eine durchschnittliche Inanspruchnahme bezogen auf die Gesamtdauer des Studiums abgestellt werden kann; zum anderen kann sich die Vermutungswirkung nur auf den jeweiligen Leistungsanspruch beziehen, so dass die Vermutung jedenfalls nicht für Ausbildungszeiten nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs widerlegt werden muss. Entscheidend sind daher die konkreten Anforderungen des Ausbildungsganges, wie sie sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen ergeben. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin die Vermutungswirkung des § 120 Abs. 2 SGB III a. F. widerlegt. Sie stand in dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt objektiv und subjektiv zur Verfügung, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen als unzulässig verworfen.

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Sache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier einschlägigen, die Verfügbarkeit Studierender betreffenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt

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Annotations

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.